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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 81 Verfügungen des Schuldners / 2.2 Rechtsfolgen

Dr. Jürgen Blersch, Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
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Rn 10

Indem § 81 Abs. 1 Satz 1 bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen Verfügungen für schlechthin unwirksam erklärt und sie nicht nur, wie noch § 7 Abs. 1 Hs. 1 KO, als "den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam" bezeichnet, wendet sich die Vorschrift klarstellend gegen die unter der KO vor allem anfänglich vertretene Meinung, es handle sich bei der verordneten Unwirksamkeit um eine relative i.S. der §§ 135 f. BGB, also um eine nur im Verhältnis zu den Insolvenzgläubigern eintretende Unwirksamkeit. Verfügungen des Insolvenzschuldners über Massegegenstände sind vielmehr absolut unwirksam. Dies entspricht dem Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter[16] und war auch unter der KO zuletzt nahezu einhellige Meinung.[17]

Unwirksame Verfügungen des Insolvenzschuldners werden wirksam, wenn der Insolvenzverwalter sie genehmigt (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB analog) oder wenn der Insolvenzschuldner durch Freigabe des Verfügungsgegenstandes oder durch Beendigung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsmacht zurückerlangt (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB analog).[18]

[16] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 261 f.
[17] RGZ 157, 294 (295); Kuhn/Uhlenbruck, § 7 Rn. 6a. Die meist betonte "Begrenzung durch den Konkurszweck" hatte weniger praktische Bedeutung, sondern diente mehr dem theoretischen Bedürfnis, für die Worte "den Konkursgläubigern gegenüber" eine andere Erklärung zu finden als die der Anordnung einer relativen Unwirksamkeit.
[18] Einhellige Meinung, vgl. FK-App, § 81 Rn. 13; HK-Eickmann, § 81 Rn. 9; Kübler/Prütting-Lüke, § 81 Rn. 18, 20; MünchKomm-Ott, § 81 Rn. 17, 18; Nerlich/Römermann-Wittkowski, § 81 Rn. 14, 15; auch BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 262.

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