Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Betroffene Forderungen

Rn 3 Anders als § 92 nennt § 93 nicht nur "Ansprüche der Insolvenzgläubiger", sondern – weiterreichend – die Haftung für "Verbindlichkeiten der Gesellschaft" als Regelungsgegenstand, erfasst also nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208)[13] auch die Haftung für Masseverbindlichkeiten i.S. der §§ 53 ff. Aber dies betrifft nur die Frage danach, wer zur Geltendmachung ein...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Bedeutung

Rn 8 Liegt eine besonders bedeutsame Rechtshandlung vor, hat der Schuldner beim Gläubigerausschuss um Zustimmung nachzusuchen. Die Beschlussfassung muss nicht zwingend im Rahmen einer physischen Ausschusssitzung erfolgen. Vielmehr ist auch eine Entscheidung im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im schriftlichen Verfahren möglich.[5] Rn 9 Wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5 Entstehen und Untergang

Rn 19 Der Rückgewähranspruch entsteht – soweit die Anfechtungsvoraussetzungen gegeben sind – kraft Gesetzes.[67] Umstritten ist, ob der Anspruch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens[68] oder schon davor, nämlich aufschiebend bedingt entsteht.[69] In jedem Fall ist das Bestehen des Anspruchs unabhängig davon, ob und wann er geltend gemacht wird.[70] Auf eine Ausübung einer A...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Betroffene Ansprüche

Rn 2 Nach der in § 92 Satz 1 enthaltenen Legaldefinition setzt die Vorschrift einen Schaden voraus, den die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens erlitten haben. Bei den daraus entstehenden Ansprüchen handelt es sich also um solche der Gläubiger gegen einen Dritten, beispielsweise den Geschäftsführer einer ins...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, InsO Vorbemerkung zu §§ 165, 166

Rn 1 Hintergrund der §§ 165, 166 InsO, ist die Einbeziehung der gesicherten Gläubiger in das Insolvenzverfahren und die Ausdehnung der insolvenzrechtlichen Haftungsverwirklichung auf Absonderungsrechte.[1] Mit der Einbeziehung der absonderungsberechtigten Gläubiger in das Insolvenzverfahren sollte aber ausdrücklich keine Umverteilung von Vermögenswerten gesicherter Gläubiger...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Überblick

Rn 1 Mithilfe der auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzustellenden Übersicht über das Vermögen des Schuldners – entwickelt aus dem Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151) und aus dem Gläubigerverzeichnis (§ 152) – sollen die Insolvenzgläubiger in die Lage versetzt werden, dessen aktuelle wirtschaftliche Lage umfassend zu erkennen und zutreffend zu beu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Bindung des Gerichts (Abs. 2)

Rn 10 Beschließt ein vorläufiger Gläubigerausschuss über eine mehrheitliche Äußerung nach Abs. 1 hinaus einstimmig einen Vorschlag zur Person des Verwalters, so ist das Gericht daran grundsätzlich, d. h. regelmäßig gebunden. Das Gericht kann von diesem Vorschlag nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für das betreffende Verwalteramt ungeeignet ist. Damit nimmt die Vor...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 Schätzung nach § 287 ZPO

Rn 10 Nach § 182 richtet sich der Streitwert allein nach der Höhe des Betrags, den der Gläubiger bei der Verteilung der Insolvenzmasse für seine Forderung zu erwarten hat.[17] Wird nur ein Teilbetrag der angemeldeten Forderung bestritten, richtet sich der Streitwert nach der auf den bestrittenen Teil entfallenden Quote.[18] Der von § 182 vorgegebene Maßstab ist auch dann ein...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2.2 Rechtliche Ausgestaltung des Vollrechts-Treuhandkontos

Rn 31 Eröffnet der Verwalter ohne nähere Bezeichnung ein Treuhandkonto, ist im Zweifel nicht von einer Ermächtigungstreuhand, sondern von einer Vollrechtstreuhand auszugehen.[36] Nicht erforderlich ist, dass der Verwalter bei Kontoerrichtung eine Kopie des Eröffnungsbeschlusses und der Bestallungsurkunde vorlegt.[37] Allerdings muss der Verwalter sich und nach gängiger Praxi...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Unkenntnis von der Verfahrenseröffnung – Anforderungen, Zeitpunkt, Beweislast

Rn 9 Geschützt wird der Leistende bei Unkenntnis von der Verfahrenseröffnung. Fahrlässige, selbst grob fahrlässige Unkenntnis schadet dem Leistenden nicht, ebenso wenig bloße Kenntnis von der Krise oder von einem anhängigen Eröffnungsantrag.[37] Die Berufung auf die Unkenntnis von der Verfahrenseröffnung kann dem Leistenden auch nicht mit der Begründung versagt werden, er hä...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) Erlangt ein Insolvenzgläubiger durch Zwangsvollstreckung, durch eine Leistung des Schuldners oder in sonstiger Weise etwas auf Kosten der Insolvenzmasse aus dem Vermögen, das nicht im Staat der Verfahrenseröffnung belegen ist, so hat er das Erlangte dem Insolvenzverwalter herauszugeben. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Erforderliche Sicherungsmaßnahmen

Rn 18 Für die Sicherungsmaßnahme muss gemäß § 344 Abs. 1 das Bedürfnis bestehen, die künftige Sekundärmasse zu sichern. Rn 19 Ein derartiges Sicherungsbedürfnis besteht nur, wenn die Eröffnung eines inländischen Sekundärinsolvenzverfahrens möglich ist.[17] Dafür bedarf es vor allem der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Eröffnung eines solchen Verfahrens...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Rechtsfolgen

Rn 8 Gemäß § 351 Abs. 1 hat das ausländische Insolvenzverfahren keine Auswirkungen auf dingliche Rechte Dritter, so dass dem ausländischen Insolvenzverwalter keine Verwertungsmöglichkeit zusteht. Allein der gesicherte Gläubiger verfügt über das Recht zur Verwertung durch Einzelzwangsvollstreckung.[12] Da § 351 eine Sachnorm darstellt, werden aufgrund der "Unberührbarkeit" en...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.5.2 Anhängige Prozesse

Rn 25 Für zur Zeit der Einstellung anhängige Prozesse ist zwischen Aktiv- und Passivprozessen zu unterscheiden. Rührt der Aktivprozess noch aus der Zeit vor der Eröffnung des Verfahrens und hat der Verwalter diesen nicht aufgenommen, so endet mit der rechtskräftigen Einstellung die Prozessunterbrechung.[36] Hat der Verwalter den Prozess aufgenommen, so ist zu beachten, dass ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Verwaltung des Neuerwerbs bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300a Abs. 2)

Rn 6 § 300a Abs. 1 soll nach Ablauf der Abtretungsfrist bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung eine Sicherung bewirken. Im Falle einer Versagung soll der Neuerwerb weiter der Masse zur Verfügung stehen. Hierzu wird der Insolvenzverwalter mit der treuhänderischen Verwaltung betraut (§ 300a Abs. 2 Satz 1). Dieser kann auch Anteile des N...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.1 Normzweck

Rn 4 Letztlich stellt der Verkauf einer Sache unter Eigentumsvorbehalt den klassischen Fall des beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrags dar,[1] da von dem einen Vertragsteil noch keine vollständige Bezahlung und von dem anderen Vertragsteil noch keine endgültige Übereignung stattgefunden hat. Auch wenn durch den Verkäufer bei dieser Konstellation ggf. keine wei...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.4.1 Pflichten bei der Auswahl der kontoführenden Bank (Einwendungsdurchgriff)

Rn 43 Ein Überweisungsempfänger muss sich nach Erteilung der Gutschrift grundsätzlich keine Mängel aus dem Deckungsverhältnis zwischen Bank und Überweisendem entgegenhalten lassen. Anders verhält es sich hingegen beim Ermächtigungs-Treuhandkonto des Verwalters bei der gleichen Bank. Wird ein schuldnerisches Guthaben hierauf übertragen, so bewirkt die irrtümliche Erfüllung de...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 23 Gundlach/Frenzel/N. Schmidt, Der Anwendungsbereich der §§ 170, 171 InsO, DZWiR 2001, 140; dies., Die Vereinbarung eines Kostenbeitrags zugunsten der Masse zwischen Vorbehaltsverkäufer und Insolvenzverwalter, DZWIR 2001, 277; Haunschild, Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters und Kostenbeiträge der Gläubiger nach §§ 165 ff. InsO, DZWiR 2000, 60; Maus, Umsatzsteuerrech...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Besonderheit: Fortführung von Anfechtungsprozessen (§ 259 Abs. 3)

Rn 10 § 259 Abs. 3 regelt die Fortführung von Anfechtungsprozessen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens hinaus. Für § 196 KO war davon auszugehen, dass der Anfechtungsanspruch mit der Aufhebung des Konkursverfahrens nach einem Zwangsvergleich erlischt und der Anfechtungsprozess damit in der Hauptsache erledigt ist.[13] Diese Rechtslage wurde als unbefriedigend empfund...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.2 Rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrats

Rn 7 Auch diese Tatbestandsmerkmale des § 122 Abs. 1 Satz 1 entsprechen denen des § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, so dass auf die Ausführungen vor § 121, 122, Rn. 31 ff. verwiesen wird. Rn 8 Die Dreiwochenfrist des § 122 Abs. 1 Satz 1 beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Betriebsrat umfassend unterrichtet ist.[8] Sollte der Betriebsrat der Auffassung sein, dass die Unterri...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Versagungsantrag

Rn 4 Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt einen entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers [7] voraus, der eine Forderung angemeldet hat.[8] Dieser konnte bis 1.7.2014 nur im Schlusstermin gestellt werden, selbst wenn er schon zuvor eingereicht worden war (§ 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 a. F.).[9] Eine nachträgliche Beantragung oder ein Nachschieben von Gründen, auch...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4.2 Art und Weise der Bekanntmachung

Rn 19 Hinsichtlich der Art und Weise der Bekanntmachung sind § 9 Abs.1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 zu beachten. Rn 20 Ist die Eröffnung des Verfahrens bekannt gemacht worden, muss auch die Beendigung des ausländischen Insolvenzverfahrens veröffentlicht werden. Sie muss in gleicher Weise erfolgen wie die Bekanntmachung der Eröffnung des Verfahrens (§ 345 Abs. 1 Satz 3). Die Beka...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Zuständiges Insolvenzgericht

Rn 9 Der ausländische Insolvenzverwalter stellt den Antrag beim Insolvenzgericht. Das örtlich zuständige Insolvenzgericht bestimmt sich gemäß § 348 Abs. 1. Weil im Fall des § 345 Abs. 1 eine Niederlassung nicht vorliegt, ist auf den Vermögensgerichtsstand des § 348 Abs. 1 zurückzugreifen. Rn 10 Die funktionelle Zuständigkeit liegt bei dem Richter (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 35 Bien, Die Insolvenzfestigkeit von Leasingverträgen nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO, ZIP 1998, 1017; Eckert, Leasingraten – Masseschulden oder Konkursforderungen? ZIP 1997, 2077; ders., Miete, Pacht und Leasing im neuen Insolvenzrecht, ZIP 1996, 897; Fehl, Leasing in der Insolvenz, DZWIR 1999, 89; Hanser/Hawelka, Neue Masseverbindlichkeiten und Gefährdung der "Kaug"-Vorfi...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5 Anspruch gegen die Staatskasse

Rn 11 Mit dem InsO-Änderungsgesetz[19] wurde für natürliche Personen als Insolvenzschuldner zur erleichterten Erlangung der Restschuldbefreiung durch die neue Vorschrift des § 4a eine Möglichkeit der Stundung der Kosten für das gesamte Insolvenzverfahren einschließlich Restschuldbefreiung geschaffen, soweit das noch vorhandene Vermögen des Insolvenzschuldners dafür nicht aus...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3. Nachteile nicht zu erwarten (Nr. 2)

Rn 13 In § 270 Abs. 2 Nr. 2 n.F. werden die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung neu geregelt. Sie werden durch das ESUG gelockert, nachdem sich die Eigenverwaltung in einer ganzen Reihe von Fällen in der Praxis bewährt hat.[16] Weiterhin ausschlaggebend bleibt, dass die Anordnung der Eigenverwaltung keine Nachteile für die Gläubiger erwarten las...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Finanzleistungen, § 104 Abs. 2

Rn 11 Die Bestimmung stellt eine vollständige Neuregelung dar, welche u.a. die zu § 18 KO entstandene Streitfrage gelöst hat, ob § 18 KO auf sog. Finanztermingeschäfte zumindest sinngemäß angewendet werden konnte.[13] Aufgrund des erheblichen Interesses der Finanzwirtschaft an einer ausdrücklichen Regelung der insolvenzrechtlichen Behandlung der Finanztermingeschäfte wurde di...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.2 Zuständiges Gericht

Rn 16 Der ausländische vorläufige Insolvenzverwalter muss seinen Antrag nach § 344 Abs. 1 bei dem zuständigen inländischen Insolvenzgericht stellen. Zuständig ist gemäß § 348 das Gericht, in dessen Bezirk die Niederlassung, oder wenn eine Niederlassung fehlt, das Vermögen des Schuldners belegen ist. Rn 17 Über den Antrag entscheidet der Richter, § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG.[16]mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.2 Die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung (§ 30d ZVG)

Rn 64a Zitat § 30d(1) Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wennmehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. In die Insolvenzmasse fallender Neuerwerb (§ 300a Abs. 1 Satz 2)

Rn 5 § 300a Abs. 1 Satz 2 beschränkt allerdings die Vorteile der Restschuldbefreiung für den Schuldner, wenn der Neuerwerb auf Tätigkeiten des Insolvenzverwalters beruht und weiter der Gläubigergesamtheit erhalten bleiben soll, zumal der Insolvenzverwalter auch aus der Insolvenzmasse des laufenden Insolvenzverfahrens vergütet wird. Dies ist beispielsweise bei Vermögenszuflüs...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Abgesonderte Befriedigung der übrigen Gemeinschaftsangehörigen (Abs. 1 Satz 2)

Rn 10 Der nach § 84 Abs. 1 Satz 1 ermittelte Anteil des Insolvenzschuldners (s. o. Rn. 9) – und nur dieser Anteil – bildet den Gegenstand des in § 84 Abs. 1 Satz 2 genannten Absonderungsrechts. Dieses Vorrecht soll die Ansprüche der übrigen Gemeinschaftsangehörigen oder der Mitgesellschafter aus dem gemeinschaftlichen Rechtsverhältnis gegen die Konkurrenz von Insolvenzforder...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2.2 Abgrenzung zu anderen Ansprüchen auf Herausgabe der Nutzung

Rn 70 Hat der Insolvenzschuldner dem Anfechtungsgegner von vornherein nur die Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstands in anfechtbarer Weise eingeräumt, sind Gegenstand des Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 Satz 1 eben diese Nutzungsmöglichkeiten. Ist deren tatsächliche Herausgabe nicht möglich, greift der Wertersatzanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 2.[222] Ein eigenständiger...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.10 Konkurrenzen

Rn 27 § 143 ist weder lex specialis gegenüber anderen Rückgewähr- bzw. Schadensersatzansprüchen, noch ist er diesen gegenüber subsidiär (siehe zu den einzelnen Ansprüchen die Kommentierung zu § 129). Sind solche Ansprüche zugleich neben dem Anfechtungstatbestand verwirklicht, kommt es zur freien Anspruchskonkurrenz.[109] Letzteres gilt auch im Verhältnis zu gesellschaftsrech...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Zustimmung des Insolvenzgerichts (§ 196 Abs. 2)

Rn 7 § 196 Abs. 2 bestimmt, dass die Schlussverteilung – anders als Abschlagsverteilungen – nur erfolgen darf, wenn die Zustimmung des Insolvenzgerichts vorliegt, wobei hier – anders als nach der in §§ 183, 184 BGB gewählten Terminologie[16] – die Zustimmung vorher eingeholt werden muss. Die Zustimmung ist vom Insolvenzverwalter unter Beifügung des Schlussverzeichnisses (§ 1...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift des § 255 wurde dem Grunde nach dem früheren Vergleichsrecht entnommen und entspricht im Wesentlichen der in § 9 Abs. 1, 2, 4 VerglO verankerten Wiederauflebensklausel.[1] Regelmäßig wird das Insolvenzverfahren mit der Rechtskraft der Bestätigung nach § 258 aufgehoben, so dass auch das Amt des Insolvenzverwalters erlischt (§ 259 Abs. 1).[2] Damit der Schu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.2 Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 292 Abs. 3 Satz 2)

Rn 38 Der Treuhänder untersteht wie der Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58), da gemäß § 290 Abs. 3 Satz 2 die Vorschrift des § 58 uneingeschränkt gilt. Deshalb kann das Insolvenzgericht jederzeit und uneingeschränkt vom Treuhänder Auskünfte, Berichte und Sachstandsmitteilungen verlangen. Der Umfang der Verpflichtung ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Höchstfrist (Satz 2)

Rn 3 Nicht nur für Fälle der Verfolgung eines Gesamtschadens, sondern für sämtliche insolvenzspezifischen Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter sieht das Gesetz nunmehr ausdrücklich eine endgültige Verjährung unabhängig von der Kenntnis in 3 Jahren nach Aufhebung (§ 200) oder Rechtskraft der Einstellung (§§ 207 ff.) des Insolvenzverfahrens vor. Diese Regelung war auch ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Anerkennung der ausländischen Eröffnungsentscheidung

Rn 11 Gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 werden nur solche Eröffnungsbeschlüsse öffentlich bekannt gemacht, die in Deutschland auch anerkannt werden. Die Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 343 (vgl. insoweit Komm. zu § 343). Ihr Vorliegen ist von dem Insolvenzgericht von Amts wegen zu prüfen.[13] Rn 12 Der ausländische Insolvenzverwalter muss die tatsächlichen Voraussetzun...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3 Rahmenvertrag

Rn 25 Haben der Insolvenzschuldner und der andere Teil mehrere Geschäfte über Finanzleistungen i.S. des Abs. 2 abgeschlossen und in einem Rahmenvertrag[30] zusammengefasst, der eine Klausel enthält, dass bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes (i.d.F. bis zum 8.4.2004: einer Vertragsverletzung) nur eine einheitliche Beendigung des Rahmenvertrags erfolgen kann, fingiert Abs. 2 S...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Antrag des Verwalters

Rn 7 § 345 Abs. 1 normiert eine öffentliche Bekanntmachung nur nach entsprechender Antragstellung durch den ausländischen Insolvenzverwalter. Rn 8 Ob er den entsprechenden Antrag stellt, steht im Ermessen des Verwalters.[10] Er wird hierbei zwischen den Kosten und dem Nutzen abzuwägen haben: Entscheidend dürfte der Umfang der inländischen Masse und die Anzahl der deutschen Gl...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.3 Gesetzliche Begründung für Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis (Abs. 4)

Rn 64 Durch Haushaltsbegleitgesetz 2011 wurde Abs. 4 eingefügt.[136] Danach gelten Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis als Masseverbindlichkeit, wenn sie entweder von einem vorläufigen Insolvenzverwalter selbst oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet wurden. 4.3.1 Systematik und Regelungszweck Rn 65 Die Regelung des Abs. 4...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Festsetzungsverfahren (Abs. 1)

Rn 3 Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschrift enthält die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) für Insolvenzverwalter in § 8 weitergehende Regelungen.[5] Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: Zitat § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen (1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. 2Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. (2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bis...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Kreis der Berechtigten (für die einzelnen Einstellungsmodalitäten)

Rn 3 Der Kreis der Anfechtungsberechtigten ist in § 216 nicht nur genau definiert, sondern gegenüber dem bisherigen Recht (nach dem der Gemeinschuldner, der Konkursverwalter und auch jeder sonst am Verfahren Beteiligte zur Anfechtung berechtigt waren[3]) auch eingeschränkt worden, insbesondere steht dem Verwalter nach dem Wortlaut der Vorschrift ein Anfechtungsrecht ebenso w...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Gläubiger müssen den Insolvenzverwalter haben, den sie wollen, und nicht den, den das Gericht will.[1] Unter dieser Prämisse versteht sich die Vorschrift des § 57 als Ausdruck der im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur InsO so betonten Gläubigerautonomie, welche aber zumindest in dieser Hinsicht gegenüber der bisherigen Regelung in der Konkursordnung keine wesentli...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 39 Huber, Rücktrittsrecht des Vorbehaltsverkäufers in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, NZI 2004, 57 ff.; Marotzke, Der Eigentumsvorbehalt im neuen Insolvenzrecht, JZ 1995, 803 ff.; Pape, Ablehnung und Erfüllung schwebender Rechtsgeschäfte durch den Insolvenzverwalter, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 405 ff.; Tintelnot, Die gegenseitigen Verträge im neuen I...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.2 § 125 InsO

Rn 49 Bei einer Betriebsänderung im Insolvenzverfahren können Insolvenzverwalter und Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbaren, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind. Die Besonderheiten dieses Interessenausgleichs sind dort dargestellt.mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1 Eröffnungsverfahren

Rn 28 Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht noch kein Anfechtungsrecht zu, weil die Verfahrenseröffnung Voraussetzung für die Insolvenzanfechtung ist.[53]mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Künftige Fälligkeit

Rn 6 Überwiegend wird § 95 Abs. 1 Anwendung finden auf die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers mit einer Forderung, die erst nach Eröffnung des Verfahrens fällig wird. Diese parallel zu § 392 BGB geregelte Fallkonstellation schützt das Vertrauen des Insolvenzgläubigers auf die zukünftige Entstehung der Aufrechnungslage, wenn der Schuldner dies nicht mehr verhindern kann, d...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses (§ 200 Abs. 2)

Rn 8 § 200 Abs. 2 Satz 1 bestimmt die öffentliche Bekanntmachung sowie deren Mindestanforderungen. Danach müssen der Aufhebungsbeschluss sowie der Aufhebungsgrund veröffentlicht werden. Dabei genügt die Angabe "nach Vollzug der Schlussverteilung" (Abs. 1).[8] In der Bekanntmachung sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Schuldner, seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. ...mehr