Dr. Jürgen Blersch
, Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
Rn 2
Nach der in § 92 Satz 1 enthaltenen Legaldefinition setzt die Vorschrift einen Schaden voraus, den die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens erlitten haben. Bei den daraus entstehenden Ansprüchen handelt es sich also um solche der Gläubiger gegen einen Dritten, beispielsweise den Geschäftsführer einer insolventen GmbH. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass § 92 keine anspruchsbegründende Wirkung zukommt, vielmehr bestimmen sich die von der insolvenzrechtlichen Vorschrift erfassten Ansprüche ausschließlich nach dem sonstigen materiellen Haftungsrecht, d.h. insbesondere nach den gesellschafts- und deliktsrechtlichen Haftungsregeln.
Rn 3
Diese Ansprüche müssen auf Ersatz eines Schadens gerichtet sein, den die Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung der (späteren) Insolvenzmasse erlitten haben und der bewirkt, dass diese Gläubiger dadurch im Insolvenzverfahren eine geringere Befriedigungsquote erhalten; sog. Quotenschaden. Über die vom Gesetzeswortlaut erfasste reine Verminderung der Aktivmasse kann ein solcher Quotenschaden auch durch eine schädigende Vermehrung der Passivmasse des Schuldners entstehen, weshalb auch die daraus resultierenden Ansprüche von § 92 erfasst werden.
Als klassische Beispiele hierzu nennt schon die Gesetzesbegründung etwa die Ansprüche der Gläubiger aus einer Verletzung von Insolvenzantragspflichten, z.B. aus § 64 Abs. 1 GmbHG oder § 92 Abs. 2 AktG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, sowie eine sittenwidrige Schädigung durch Vermögensverschiebungen kurz vor der Insolvenz, die Ansprüche der Gläubiger nach § 826 BGB auslöst. In Betracht kommen auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Insolvenzstraftatbeständen, z.B. mit §§ 283, 27 StGB (Beihilfe zu Bankrottdelikten)...