Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Anspruchsinhaber

Rn 3 Unklar bleibt dagegen weiter die Reichweite des Begriffs der "Beteiligten"[9]. Eine rein formale Bestimmung nach der bloßen Verfahrensbeteiligung dürfte unbrauchbar sein. Vielmehr ist von einem materiellrechtlichen Beteiligtenbegriff [10] auszugehen. Danach wird der Begriff aus dem Pflichtenkreis des Insolvenzverwalters heraus bestimmt. Beteiligter ist also jemand, dem g...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4.2 Verwertungsmöglichkeiten des Verwalters

Rn 38 Bei Forderungen steht dem Insolvenzwerwalter ein umfassendes Verwertungsrecht zu. Das Einziehungs- und Verwertungsrecht an den zur Sicherung eines Anspruchs abgetretenen Forderungen besteht unabhängig davon, ob und wann die Sicherungszession gegenüber dem Drittschuldner offen gelegt worden ist.[99] Rn 39 In der Regel wird die Verwertung durch Einziehung erfolgen. Zieht ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift regelt einen wesentlichen Teil der dem Insolvenzverwalter bei Beendigung seines Amtes auferlegten Pflicht zur Rechnungslegung. Hierzu wird zwischen der internen und externen Rechnungslegungspflicht des Verwalters unterschieden.[1] Dabei wird eine sog. interne Pflicht zur Rechnungslegung angenommen gegenüber den Gläubigern bzw. der Gläubigerversammlung, de...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5 Rechtsfolge: Schadensersatz

Rn 6 Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, ergibt sich ein gegen den Verwalter gerichteter Schadensersatzanspruch des Massegläubigers. Die Ersatzpflicht des Verwalters erstreckt sich auf das sog. negative Interesse.[28] § 61 gehört zu den Normen der Vertrauenshaftung, die sich vereinzelt auch in anderen allgemeinen Regelungen (vgl. § 122 Abs. 1 und § 179 Abs. 2 BGB) finde...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4 Aufgedrängte Masseverbindlichkeiten (Abs. 1 Nr. 2 Var. 2)

Rn 35 Dogmatisch anders zu behandeln sind die sog. aufgedrängten Masseverbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, von deren Erfüllung der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nicht nach § 103, 105 befreien kann. Insbesondere bei bestimmten Dauerschuldverhältnissen (§§ 108 ff.) wie Verträgen über Miete oder Pacht von Immobilien, Dienstverträgen und Darlehensverträgen kann...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Wirkung des Aufrechnungsschutzes

Rn 10 Wird die Aufrechnungslage vor der Insolvenzeröffnung geschützt, hat der Insolvenzgläubiger nach der allgemeinen Vorschrift des § 388 BGB seine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter abzugeben, da der Schuldner wegen § 80 Abs. 1 nicht mehr zur Entgegennahme der Willenserklärung legitimiert ist. Das Gestaltungsrecht kann der Insolvenzgläubiger nur ausüben...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.1 Erfüllungsverlangen des Käufers

Rn 19 Hängt der Erwerb des Eigentums an der Kaufsache entsprechend dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt nur noch davon ab, dass sich der Käufer vertragstreu verhält und die ausstehenden Kaufpreisraten zahlt, hat er hinsichtlich des Eigentumserwerbs über ein Anwartschaftsrecht. Rn 20 Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers kann der Insolvenzverwalter einen Eigent...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Auskunftspflicht (Abs. 1)

Rn 2 Vorrangig auskunftspflichtig nach Abs. 1 ist der Schuldner. Er ist in jedem Fall persönlich zur Erteilung der notwendigen Auskünfte verpflichtet. So braucht sich der Insolvenzverwalter nicht auf einen anwaltlichen Bevollmächtigten verweisen zu lassen, und zwar weder hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit dem Schuldner noch hinsichtlich der inhaltlichen Auskunftserteilung....mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2.1 Der Grundsatz

Rn 35 Grundsätzlich hat der Anfechtungsgegner den Zustand wieder herzustellen, der ohne das anfechtbare Verhalten bestünde.[131] Ist ein Gegenstand weggegeben worden, muss daher der Zustand hergestellt werden, der bestünde, wenn der weggegebene Vermögenswert bereits bei Verfahrenseröffnung in der Masse befindlich gewesen wäre.[132] Die ("Rück"-)Verschiebung des anfechtbar au...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Ansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs. 3)

Rn 29 In Bestätigung der bisherigen Rechtslage stellt Abs. 3 klar, dass unerfüllt gebliebene Ansprüche des Vertragspartners aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unabhängig von ihrer Fälligkeit[17] Insolvenzforderungen darstellen. Rn 30 Dieser Grundsatz findet jedoch eine Einschränkung durch § 55 Abs. 2 Satz 2. Wurde im Insolvenzeröffnungsverfahren ein vorläufige...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / [Ohne Titel]

Rn 1 Ungeachtet des Umstandes, dass der Interessenausgleich nicht erzwingbar ist (vgl. vor §§ 121, 122 Rn. 40, 43 ff.) und der Betriebsrat die geplante Betriebsänderung letztlich nicht verhindern kann, bieten die Regularien der §§ 112 ff. BetrVG dem Betriebsrat hinreichend Gelegenheit, das Interessenausgleichsverfahren zeitlich auszudehnen. Bis zur Einführung der Fristenlösu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5 Rechtsnachfolge

Rn 16 Bei einer Anfechtung gegenüber einem Rechtsnachfolger (§ 145 Abs. 2) genügt es, dass ihm gegenüber die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen bzw. rechtzeitig gehemmt wurde. Ob und inwieweit die Anfechtung noch gegenüber dem Rechtsvorgänger möglich ist, spielt keine Rolle, so lange die Verjährungsfrist gegenüber dem Rechtnachfolger noch nicht abgelaufen ist.[46] Hiervo...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Überblick über das neue Recht

Rn 8 Nach § 146 Abs. 1 n.F. beträgt die Verjährungsfrist für den Anfechtungsanspruch gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Für jede anfechtbare Rechtshandlung läuft die Frist gesondert.[13] Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Danach beginnt die Frist am Schluss des Jahres, in dem kumulativ die zwei Voraussetzungen (erstmals) gegeben sind, nämlich – objektiv – die Anspruch...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.1 Die erfassten Verwertungsarten

Rn 1 Regelungsgegenstand von § 165 ist die Verwertung unbeweglicher Gegenstände durch den Insolvenzverwalter, und zwar auch (nicht nur) solcher unbeweglichen Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht. Ausdrücklich gesetzlich erwähnt sind die Verwertungsmöglichkeiten der Zwangsversteigerung (unten Rn. 7 ff.) und der Zwangsverwaltung (unten Rn. 31 ff.) nach dem ZVG. ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3 Anhörung (§ 289 Abs. 1 Satz 1 a. F.)

Rn 20 Vor der Entscheidung des Gerichts müssen die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter zu dem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners gehört werden. § 289 Abs. 1 Satz 1 schreibt die mündliche Anhörung im Schlusstermin vor, den das Insolvenzgericht gemäß § 197 als abschließende Gläubigerversammlung anberaumt. Dieser Termin dient zwar in erster Linie den in § 197 A...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Steuerforderungen und andere öffentlich-rechtliche Forderungen

Rn 10 Zwar wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht das allgemeine Besteuerungsverfahren gegen den Schuldner unterbrochen (vgl. § 155 Abs. 1), jedoch erfasst die Unterbrechungswirkung ein bei Verfahrenseröffnung laufendes steuerliches Festsetzungs-, Erhebungs-, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren (vgl. § 155 FGO) sowie auch das Vollstreckungsverfahren.[23]...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Schuldner als Vorerbe (Abs. 2)

Rn 15 Bei der in Abs. 2 enthaltenen Regelung handelt es sich um die insolvenzrechtliche Parallelvorschrift zu § 2115 BGB und § 773 ZPO, die mit der früheren Regelung in § 128 KO inhaltlich übereinstimmt.[32] § 83 Abs. 2 ist nicht im Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.) anwendbar, da in diesem Fall der durch § 83 Abs. 2 bezweckte Schutz des Nacherben vor einer Beeinträchti...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7. Fälligkeit und Verjährung des Vergütungsanspruchs

Rn 55 Auch nach Neuregelung des Vergütungsrechts in der InsO bzw. durch die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung bleibt es dabei, dass die Insolvenzverwaltervergütung als Tätigkeitsvergütung mit Erbringung der Arbeitsleistung bzw. Entfaltung der Tätigkeit entsteht. Dies entspricht dem generellen Rechtszustand im Kosten- und Vergütungsrecht.[68] Der Anspruch wird fällig m...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5 Abweichende Regelung durch Insolvenzplan (Satz 2)

Rn 11 Es sind oft größere Unternehmen mit laufendem Geschäftsbetrieb, die in einem Insolvenzplanverfahren saniert werden sollen. Dabei sind in der Insolvenzpraxis erhebliche Schwierigkeiten entstanden, wenn der Verwalter nach einem rechtkräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan über seine Fortführung des mittleren bis größeren Unternehmens noch umfassend gegenüber Insolv...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Auswahl, Bestellung und Entlassung

Rn 5 Abs. 1 erklärt für den Sachwalter die § 56 (Bestellung des Insolvenzverwalters), § 56a (Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung), § 57 (Wahl eines anderen Verwalters) und § 59 (Entlassung des Insolvenzverwalters) für entsprechend anwendbar. Rn 6 Nach § 56 muss der Sachwalter daher eine für den Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläub...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Überblick

Rn 1 § 357 InsO regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und dem Verwalter des inländischen Sekundärinsolvenzverfahrens. Eine solche Zusammenarbeit ist vor dem Ziel der bestmöglichen Verwertung des schuldnerischen Vermögens zugunsten aller Gläubiger erforderlich. Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Deutschland bedeutet nich...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch die Aufhebung der §§ 312 bis 314 a. F. entfällt das "Vereinfachte Verfahren" ersatzlos. Die bis 1.7.2014 geltende gesetzliche Vorschrift ist weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO [2]). Anstelle eines Treuhänders wird ein Insolvenzverwalter mit der Verfahrenseröffnung bestellt. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird dann...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Sofortiges Anerkenntnis des Verwalters (Abs. 2)

Rn 10 Trotz der in dieser Vorschrift enthaltenen und mit § 93 ZPO insoweit identischen Formulierung verfolgen beide Vorschriften völlig unterschiedliche Zielrichtungen. Gemeinsam ist ihnen nur der technische Begriff des sofortigen Anerkenntnisses. Natürlich sind die unterschiedlichen zeitlichen Ausgangspunkte, an die der Begriff "sofort" in der einen und in der anderen Vorsc...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Begriff der Rechtshandlung

Rn 4 Rechtshandlungen in diesem Sinne sind alle Verhaltensweisen, die eine rechtliche Wirkung in Bezug auf die (künftige) Insolvenzmasse nach sich ziehen,[8] so dass sowohl Verhaltensweisen des (künftigen) Insolvenzschuldners [9] als auch solche seiner Gläubiger (z.B. Einzelzwangsvollstreckungen oder Arrestierungen, soweit sie nicht schon gemäß § 88 unwirksam sind) oder sonst...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Die Rechtsstellung des Treuhänders

Rn 4 Der Treuhänder nimmt mit der Insolvenzeröffnung im "Vereinfachten Verfahren" die Aufgaben des Insolvenzverwalter wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 1).[5] Durch § 313 Abs. 2 und 3 werden für den Treuhänder die Aufgaben aber beschränkt. Rn 5 Der Treuhänder, wie auch der Insolvenzverwalter, übt kein öffentliches Amt aus. [6] Es handelt sich um ein privates Amt, das gerichtlich im öffe...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.5 Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (Nr. 5)

Rn 66 Die Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtungen des Schuldners nach der Insolvenzordnung (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 n. F. [131]) ("im laufenden Insolvenzverfahren", § 290 Abs. 1 Nr. 5 a. F.) ergeben sich aus § 97, im Eröffnungsverfahren auch einschließlich der Mitwirkungspflichten[132] aus § 20 i. V. m. § 97.[133] Diese Verpflichtungen gelten also im gesamten Insolvenzverfahren ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Konkurrenzen: Gesamtschaden und Einzelschaden, Ersatzansprüche der Insolvenzgläubiger und solche der Gesellschaft

Rn 6 Ansprüche auf Ersatz eines Gesamtschadens stehen nicht immer allen am Verfahren beteiligten Insolvenzgläubigern zu, weil eben nicht alle Insolvenzgläubiger Altgläubiger sein müssen, also schon bei Eintritt der Insolvenzreife Gläubiger des späteren Insolvenzschuldners gewesen sein müssen. Dies bedeutet aber natürlich nicht, dass im Fall einer verzögerten Insolvenzantrags...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Bestellung eines Sachwalters

Rn 2 Das Gericht bestellt, sofern es die Eigenverwaltung anordnet, mit dem Eröffnungsbeschluss (§§ 27 ff.) anstelle des Insolvenzverwalters den Sachwalter. Die Rechtsstellung des Sachwalters sowie die Voraussetzung seiner Bestellung sind in § 274 Abs. 1 geregelt. Leistungen sind daher auch zukünftig an den Schuldner zu bewirken, so dass im Beschluss ein Hinweis auf § 28 Abs....mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Kostenvorschuss/Verfahrenskostenstundung

Rn 30 Ergibt die Gegenüberstellung von voraussichtlicher Insolvenzmasse und voraussichtlichen Verfahrenskosten, dass Letztere nicht gedeckt sind, erfolgt die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, sofern nicht ein Kostenvorschuss in Höhe der prognostizierten Verfahrenskosten geleistet wird oder dem Schuldner gem. § 4a die Verfahrenskosten ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.3 Kontoführung durch Rechtsanwälte (Anderkonto)

Rn 39 Umstritten ist, ob als Insolvenzverwalter tätige Rechtsanwälte Vollrechts-Treuhandkonten in Form echter Anderkonten führen können[48] oder gar müssen.[49] Eine solche Pflicht wird für die Verwahrung fremder Gelder durch Rechtsanwälte allgemein durch § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO sowie standesrechtlich durch die §§ 4, 23 BORA [50] statuiert. Insoweit entspricht es überwiegend...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4 Zerschlagungs- und Fortführungswerte

Rn 37 § 151 Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass jeder Massegegenstand jedenfalls mit seinem Zerschlagungs- oder Liquidationswert anzugeben ist. Variiert dieser Wert danach, ob das Unternehmen des Insolvenzschuldners, zu dem der Massegegenstand gehört, stillgelegt oder fortgeführt wird, ist zusätzlich der jeweilige Fortführungswert im Verzeichnis auszuweisen (sog. Bewertung aus goin...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Bestimmung regelt für das nunmehr geltende Insolvenzrecht ausdrücklich die bisher lediglich aus § 82 KO bzw. entsprechenden insolvenzrechtlichen Bestimmungen abgeleitete persönliche Verantwortlichkeit des Verwalters für den Fall, dass von ihm begründete Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren mangels ausreichender Masse nicht mehr vollständig erfüllt werden können.[...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Feststellung der Massearmut

Rn 20 In der Praxis wird i.d.R. der Verwalter als Erster die Massearmut bemerken. Er ist sodann verpflichtet, diese unverzüglich dem Insolvenzgericht mitzuteilen.[44] Der Mitteilung ist ein zeitnaher Insolvenzstatus beizufügen, die Mitteilung der verfügbaren liquiden Mittel reicht allein nicht aus.[45] Den Verwalter trifft weitergehend die Pflicht, den Bestand der Masse im H...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Leistung an den Insolvenzschuldner statt in die Insolvenzmasse

Rn 4 § 82 betrifft nur Ansprüche des Insolvenzschuldners, die in die Insolvenzmasse gefallen sind, denn nur sie sind wegen des Verwaltungs- und Verfügungsrechts des Verwalters (§ 80) "zur Insolvenzmasse zu erfüllen". Bei nicht zur Masse gehörenden Ansprüchen, also bei unpfändbaren Forderungen (§ 36 Abs. 1) und bei Forderungen, die der Insolvenzverwalter wirksam freigegeben h...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.1 Normzweck

Rn 1 § 344 enthält eine vergleichbare Regelung wie Art. 38 EuInsVO .[1] § 344 bietet im Fall eines ausländischen (außereuropäischen) vorläufigen Hauptinsolvenzverfahrens ein Instrumentarium zur Sicherung der in Deutschland belegenen Masse, falls später ein deutsches Sekundärinsolvenzverfahren (§§ 354 ff.) eröffnet wird. Rn 2 § 344 ermöglicht Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 nach...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses

Rn 81 Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011 (BGBl. I, 2582) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.3.2012 um den jetzigen Absatz 4 ergänzt. Die Bestimmung stellt eine Ergänzung des Abs. 3 dar, der eine mittelbare Pflicht zu Leistung eines Kostenvorschusses für Personen statuiert, die einer gesetzlichen Antragspflicht bei ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3 Aufrechnung und Verjährung

Rn 9 Eine Aufrechnung des haftenden Gesellschafters mit einer gegen einen Gesellschaftsgläubiger gerichteten Forderung wird nach überwiegender Meinung durch § 93 nicht ausgeschlossen. Diese Aufrechnungsmöglichkeit lässt sich entweder aus § 392 BGB [67] oder über eine Analogie aus §§ 94 ff. [68] herleiten. Zwar führt eine solche Aufrechnung zu einer Privilegierung des Aufrechnu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 §§ 103 ff. regeln die Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Rechtsgeschäfte, die vom Schuldner vor Verfahrenseröffnung eingegangen, aber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgewickelt und beendet sind. § 103 entspricht grundsätzlich der Vorschrift des § 17 KO, wobei der Anwendungsbereich des § 103 im Vergleich zu § 17 KO zum Teil eingeschränk...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Anwendungsbereich

Rn 3 Nach seinem Wortlaut gilt § 182 für Klagen auf Feststellung der Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder vom Insolvenzgläubiger bestritten worden ist. Vom Wortlaut eindeutig erfasst werden damit positive Feststellungsklagen des Gläubigers gegen den widersprechenden Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger. Nach allgemeiner Auffassung ist die Vorschrift abe...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4.1 Sperrwirkung und Ermächtigungswirkung

Rn 7 Als Rechtsfolge bestimmt § 92, dass Ansprüche auf Liquidation eines Gesamtschadens während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können, d.h., die einzelnen Insolvenzgläubiger sind hinsichtlich dieser Ansprüche nicht mehr einziehungs- und prozessführungsbefugt (sog. Sperrwirkung). Diese Befugnis geht als Befugnis, fremde und...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.5.2 Anfechtungsklagen

Rn 39 Besonderheiten bestehen bei Anfechtungsprozessen nach den §§ 129 ff., da das Anfechtungsrecht bei Einstellung des Verfahrens erlischt. Eine Übernahme durch den Schuldner kommt hier nicht in Betracht.[89] Eine vom Insolvenzverwalter unverändert weiter verfolgte Klage ist als unbegründet abzuweisen.[90] Rn 40 Die praktischen Konsequenzen hieraus sind nicht vollständig gek...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift sieht ebenso wie das frühere Recht der KO (vgl. insbesondere §§ 19–22 KO) Ausnahmen von dem Grundsatz des Wahlrechts des Insolvenzverwalters vor. Für den Bestand bestimmter Schuldverhältnisse hat die Verfahrenseröffnung keine unmittelbare Auswirkung. Das für gegenseitige, im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.1 Fälle von Einzelschäden

Rn 4 Nicht betroffen von der Zuweisung der Geltendmachungsbefugnis an den Insolvenzverwalter werden die Ansprüche einzelner Gläubiger auf Ersatz eines Individualschadens. Dabei handelt es sich etwa um die Ersatzansprüche von Aussonderungsberechtigten, aber auch um die von Massegläubigern aus § 61 (Kontrahierungsschäden)[14] oder bei Nichtvorliegen von Masseunzulänglichkeit i...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Aufsatzliteratur

Rn 7 Ehlers, Haftungsgefahren des zukünftigen Insolvenzverwalters, ZInsO 1998, 356; Kaufmann, Der Haftungsfall des § 61 InsO, NZI 2004, 117; Laws, Insolvenzverwalterhaftung wegen Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten nach § 61 InsO, MDR 2003, 787 ff.; von Olshausen, Die Haftung des Insolvenzverwalters für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten und das Gesetz zur M...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5 Systematischer Aufbau der InsVV

Rn 26 Den Schwerpunkt der Verordnung bilden die Regelungen für die Vergütung des Insolvenzverwalters, die abschließend in den §§ 1–9 enthalten sind. Dies schien dem Verordnungsgeber sinnvoll, um sodann in den folgenden Abschnitten für die übrigen Vergütungsberechtigten weitgehend auf diese Regelungen zu verweisen.[31] Demzufolge umfassen die Vorschriften des ersten Abschnitt...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3.1 Beschlagnahmewirkungen

Rn 13 Die Anordnung des Verfahrens der Zwangsversteigerung auf Antrag des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers führt zu einer Beschlagnahme des Grundstücks. Hinsichtlich Umfang der Beschlagnahme (§ 20, 21 ZVG), Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlagnahme mit Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner (§ 22 ZVG) und Wirkung der Beschlagnahme als relatives V...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Unterbleiben des Widerrufs

Rn 16 Wird das Widerrufsrecht des § 124 Abs. 1 nicht ausgeübt, bleibt der Sozialplan unverändert bestehen. Die Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Sozialplan vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen, § 38. Rn 17 Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Forderungen, die aus einem von dem Insolvenzverwalter nicht widerrufenen Sozialplan resultieren, u...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 85 Bauer, Unzulässigkeit der Wiedereinführung eines Fiskusvorrechts im Insolvenzverfahren, ZInsO 2010, 1432; ders., Die schleichende Wiedereinführung von Insolvenzvorrechten zugunsten des Fiskus und der Sozialkassen schreitet voran – § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV n. F. als jüngstes Beispiel für Verstöße gegen den Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz, ZinsO 2008, 119; Beck, Ve...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Annahme der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses

Rn 6 Hat der Schuldner die Erbschaft oder das Vermächtnis angenommen oder ist bei der Erbschaft die Ausschlagungsfrist verstrichen (vgl. § 1943 BGB)[4], so fällt die mit dem Nachlass bzw. dem Erbteil verbundene Vermögensgesamtheit gemäß § 35 endgültig in die Insolvenzmasse. Auch ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt in die Insolvenzmasse des über das ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Verfolgung von Insolvenzforderungen

Rn 2 Demnach können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen. Dies gilt nun auch für die nachrangigen Insolvenzgläubiger und ihre in § 39 aufgezählten Forderungen. Diese Ansprüche sind nicht mehr generell vom Verfahren ausgeschlossen[5] und ermöglichen damit d...mehr