Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Leistung an den Insolvenzschuldner statt in die Insolvenzmasse

Rn 4 § 82 betrifft nur Ansprüche des Insolvenzschuldners, die in die Insolvenzmasse gefallen sind, denn nur sie sind wegen des Verwaltungs- und Verfügungsrechts des Verwalters (§ 80) "zur Insolvenzmasse zu erfüllen". Bei nicht zur Masse gehörenden Ansprüchen, also bei unpfändbaren Forderungen (§ 36 Abs. 1) und bei Forderungen, die der Insolvenzverwalter wirksam freigegeben h...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.1 Normzweck

Rn 1 § 344 enthält eine vergleichbare Regelung wie Art. 38 EuInsVO .[1] § 344 bietet im Fall eines ausländischen (außereuropäischen) vorläufigen Hauptinsolvenzverfahrens ein Instrumentarium zur Sicherung der in Deutschland belegenen Masse, falls später ein deutsches Sekundärinsolvenzverfahren (§§ 354 ff.) eröffnet wird. Rn 2 § 344 ermöglicht Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 nach...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses

Rn 81 Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011 (BGBl. I, 2582) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.3.2012 um den jetzigen Absatz 4 ergänzt. Die Bestimmung stellt eine Ergänzung des Abs. 3 dar, der eine mittelbare Pflicht zu Leistung eines Kostenvorschusses für Personen statuiert, die einer gesetzlichen Antragspflicht bei ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3 Aufrechnung und Verjährung

Rn 9 Eine Aufrechnung des haftenden Gesellschafters mit einer gegen einen Gesellschaftsgläubiger gerichteten Forderung wird nach überwiegender Meinung durch § 93 nicht ausgeschlossen. Diese Aufrechnungsmöglichkeit lässt sich entweder aus § 392 BGB [67] oder über eine Analogie aus §§ 94 ff. [68] herleiten. Zwar führt eine solche Aufrechnung zu einer Privilegierung des Aufrechnu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 §§ 103 ff. regeln die Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Rechtsgeschäfte, die vom Schuldner vor Verfahrenseröffnung eingegangen, aber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgewickelt und beendet sind. § 103 entspricht grundsätzlich der Vorschrift des § 17 KO, wobei der Anwendungsbereich des § 103 im Vergleich zu § 17 KO zum Teil eingeschränk...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Anwendungsbereich

Rn 3 Nach seinem Wortlaut gilt § 182 für Klagen auf Feststellung der Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder vom Insolvenzgläubiger bestritten worden ist. Vom Wortlaut eindeutig erfasst werden damit positive Feststellungsklagen des Gläubigers gegen den widersprechenden Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger. Nach allgemeiner Auffassung ist die Vorschrift abe...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4.1 Sperrwirkung und Ermächtigungswirkung

Rn 7 Als Rechtsfolge bestimmt § 92, dass Ansprüche auf Liquidation eines Gesamtschadens während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können, d.h., die einzelnen Insolvenzgläubiger sind hinsichtlich dieser Ansprüche nicht mehr einziehungs- und prozessführungsbefugt (sog. Sperrwirkung). Diese Befugnis geht als Befugnis, fremde und...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.5.2 Anfechtungsklagen

Rn 39 Besonderheiten bestehen bei Anfechtungsprozessen nach den §§ 129 ff., da das Anfechtungsrecht bei Einstellung des Verfahrens erlischt. Eine Übernahme durch den Schuldner kommt hier nicht in Betracht.[89] Eine vom Insolvenzverwalter unverändert weiter verfolgte Klage ist als unbegründet abzuweisen.[90] Rn 40 Die praktischen Konsequenzen hieraus sind nicht vollständig gek...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift sieht ebenso wie das frühere Recht der KO (vgl. insbesondere §§ 19–22 KO) Ausnahmen von dem Grundsatz des Wahlrechts des Insolvenzverwalters vor. Für den Bestand bestimmter Schuldverhältnisse hat die Verfahrenseröffnung keine unmittelbare Auswirkung. Das für gegenseitige, im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.1 Fälle von Einzelschäden

Rn 4 Nicht betroffen von der Zuweisung der Geltendmachungsbefugnis an den Insolvenzverwalter werden die Ansprüche einzelner Gläubiger auf Ersatz eines Individualschadens. Dabei handelt es sich etwa um die Ersatzansprüche von Aussonderungsberechtigten, aber auch um die von Massegläubigern aus § 61 (Kontrahierungsschäden)[14] oder bei Nichtvorliegen von Masseunzulänglichkeit i...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Aufsatzliteratur

Rn 7 Ehlers, Haftungsgefahren des zukünftigen Insolvenzverwalters, ZInsO 1998, 356; Kaufmann, Der Haftungsfall des § 61 InsO, NZI 2004, 117; Laws, Insolvenzverwalterhaftung wegen Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten nach § 61 InsO, MDR 2003, 787 ff.; von Olshausen, Die Haftung des Insolvenzverwalters für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten und das Gesetz zur M...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5 Systematischer Aufbau der InsVV

Rn 26 Den Schwerpunkt der Verordnung bilden die Regelungen für die Vergütung des Insolvenzverwalters, die abschließend in den §§ 1–9 enthalten sind. Dies schien dem Verordnungsgeber sinnvoll, um sodann in den folgenden Abschnitten für die übrigen Vergütungsberechtigten weitgehend auf diese Regelungen zu verweisen.[31] Demzufolge umfassen die Vorschriften des ersten Abschnitt...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3.1 Beschlagnahmewirkungen

Rn 13 Die Anordnung des Verfahrens der Zwangsversteigerung auf Antrag des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers führt zu einer Beschlagnahme des Grundstücks. Hinsichtlich Umfang der Beschlagnahme (§ 20, 21 ZVG), Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlagnahme mit Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner (§ 22 ZVG) und Wirkung der Beschlagnahme als relatives V...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Unterbleiben des Widerrufs

Rn 16 Wird das Widerrufsrecht des § 124 Abs. 1 nicht ausgeübt, bleibt der Sozialplan unverändert bestehen. Die Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Sozialplan vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen, § 38. Rn 17 Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Forderungen, die aus einem von dem Insolvenzverwalter nicht widerrufenen Sozialplan resultieren, u...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 85 Bauer, Unzulässigkeit der Wiedereinführung eines Fiskusvorrechts im Insolvenzverfahren, ZInsO 2010, 1432; ders., Die schleichende Wiedereinführung von Insolvenzvorrechten zugunsten des Fiskus und der Sozialkassen schreitet voran – § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV n. F. als jüngstes Beispiel für Verstöße gegen den Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz, ZinsO 2008, 119; Beck, Ve...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Annahme der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses

Rn 6 Hat der Schuldner die Erbschaft oder das Vermächtnis angenommen oder ist bei der Erbschaft die Ausschlagungsfrist verstrichen (vgl. § 1943 BGB)[4], so fällt die mit dem Nachlass bzw. dem Erbteil verbundene Vermögensgesamtheit gemäß § 35 endgültig in die Insolvenzmasse. Auch ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt in die Insolvenzmasse des über das ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Verfolgung von Insolvenzforderungen

Rn 2 Demnach können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen. Dies gilt nun auch für die nachrangigen Insolvenzgläubiger und ihre in § 39 aufgezählten Forderungen. Diese Ansprüche sind nicht mehr generell vom Verfahren ausgeschlossen[5] und ermöglichen damit d...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4.1 Miet- oder Pachtverträge über Immobilien

Rn 38 Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 bestehen Miet- oder Pachtverhältnisse über unbewegliche Sachen oder Räume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort und begründen daher Masseverbindlichkeiten.[81] Der Insolvenzverwalter kann die Erfüllung nicht ablehnen nach § 103 und damit das Entstehen von Masseverbindlichkeiten nicht verhindern. D...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

1Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. 2Richten sich die Ansprüch...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Rechtsverhältnis zu den Postdienstleistern

Rn 11 Die Änderung des § 99 Abs. 1 Satz 1 durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens,[20] die einen Vorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Insolvenzrecht" aufgreift,[21] soll mit Blick auf den Wegfall des Postmonopols klarstellen, dass auch andere Postdienstleistungsunternehmen als die Deutsche Post AG verpflichtet sind, an der Postsperre mitzuwirken.[22] E...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Voraussetzungen der geschützten Aufrechnungslage

Rn 3 Nach der Grundregel des § 94 muss die Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Insolvenzgläubiger bestehen. Die Regelung bezieht sich vorwiegend auf die Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38, da zum einen die Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erst nach Verfahrenseröffnung entstehen und ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4.2 Arbeitsverträge

Rn 43 Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 bestehen auch Dienstverträge und insbesondere Arbeitsverträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort und begründen daher Masseverbindlichkeiten.[92] Der Insolvenzverwalter kann auch hier die Erfüllung nicht ablehnen nach § 103 und damit das Entstehen von Masseverbindlichkeiten nicht verhindern. Der...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Aufgaben des Treuhänders (§ 312 Abs. 1 Satz 1 a. F.)

Rn 36 Mit der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses und der Treuhänderbestellung erlischt die Befugnis des Schuldners, sein Vermögen, soweit es zur Masse gehört, zu verwalten und darüber zu verfügen. Vom Schuldner kann weder erwartet werden, dass er sein Vermögen in der gebotenen Weise verwaltet und in dieser Weise hierüber verfügt, noch dass er sein Vermögen zur gleichmäßig...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Eidesstattliche Versicherung (Abs. 1)

Rn 2 In Erweiterung der früheren konkursrechtlichen Regelungen und in Anlehnung an § 69 Abs. 2 VergIO enthält § 98 Abs. 1 für das Insolvenzverfahren insgesamt auch die Möglichkeit, gegen den Schuldner Zwang zur richtigen und vollständigen Erteilung der von ihm verlangten Auskünfte auszuüben. Mit der eidesstattlichen Versicherung nach § 98 Abs. 1 sollen wahrheitsgemäße Angabe...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Umfang der Inanspruchnahme ohne Gesellschafterinsolvenzverfahren; Einwendungen des Gesellschafters

Rn 7 Hat der Insolvenzverwalter der Gesellschaft durch Geltendmachung der Haftungsansprüche gegen die Gesellschafter einen höheren Betrag eingesammelt als den, der unter Berücksichtigung des vorhandenen Gesellschaftsvermögens zur vollständigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger erforderlich ist, so muss er den Überschuss nach der Schlussverteilung analog § 199 Satz 2 InsO...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Beweislast

Rn 39 § 142 ist eine die allgemeinen Anfechtungstatbestände einschränkende Ausnahmevorschrift zu Gunsten des Anfechtungsgegners. Deshalb muss der Anfechtungsgegner, der sich auf das Vorliegen eines Bargeschäfts beruft, um eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter abzuwehren, sämtliche Voraussetzungen des § 142 darlegen und ggf. beweisen.[145] Rn 40 Will der Insolvenzverwal...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Einzelheiten

Rn 2 Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen ist, steht dem Insolvenzverwalter ein besonderes, unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen bestehendes Kündigungsrecht oder ein sonstiges Recht zur einseitigen und vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zu, gleichgü...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Verwertung des verbleibenden Vermögens (§ 207 Abs. 3)

Rn 29 § 207 Abs. 3 Satz 1 regelt ausdrücklich, dass der Insolvenzverwalter vor der Einstellung des Verfahrens nach Eintritt der Massearmut die vorhandenen Barmittel zur anteiligen Befriedigung der Verfahrenskosten zu verteilen hat. Unter den Begriff Barmittel fallen alle Vermögensgegenstände, die keiner Verwertung bedürfen, mithin aufgrund ihrer Liquidität sofort für eine Ve...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.3 Anwendungsbereich

Rn 3 Eine entsprechende Anwendung findet der Gedanke des § 144 Abs. 1 im Zusammenhang mit dem an den Geschäftsführer gerichteten Auszahlungsverbot nach § 64 Abs. 2 GmbHG (ebenso für § 92 Abs. 3 AktG, § 99 Abs. 2 GenG). Nach § 64 Abs. 2 GmbHG muss der Geschäftsführer Ersatz für eine gläubigerbeeinträchtigende Vermögensverschiebung im Vorfeld der Insolvenzeröffnung leisten. Im...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. § 341 Abs. 3

Rn 13 Dem Insolvenzverwalter steht ein Teilnahmerecht an der Gläubigerversammlung des parallelen Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahrens zu (vgl. dazu ausdrücklich Art. 32 Abs. 3 EuInsVO). Rn 14 Gemäß § 341 Abs. 3 gilt der Insolvenzverwalter – über das bloße Teilnahmerecht hinaus – vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung des Gläubigers als ermächtigt, das Stimmrecht aus ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.2.1.1 Antragstellung vor Berichtstermin (Nr. 1)

Rn 67 Stellt der Insolvenzverwalter den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Berichtstermin (gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO also spätestens drei Monate nach Verfahrenseröffnung), erfolgt die einstweilige Einstellung nach Nr. 1 des § 30d Abs. 1 Satz 1 ZVG , ohne dass der Insolvenzverwalter e...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.4.1 Eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung vor Inkrafttreten des MoMiG

Rn 41 Der BGH[68] hat in einer Reihe von Entscheidungen den Tatbestand und die Rechtsfolgen der sog. eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung ausgestaltet.[69] Die Praxis konnte sich auf diese Rahmenbedingungen der Fremdfinanzierung der Gesellschaft durch ihre Gesellschafter einrichten. Auf Tatbestandsseite stand die Beantwortung der Frage, ob die Gebrauchsüberlassung der...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2.1 Antrag eines Gläubigers

Rn 34 Antragsberechtigt sind zunächst absonderungsberechtigte Grundpfandrechtsgläubiger (§§ 146 Abs. 1, 15 ZVG). Eine zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits wirksam gewordene Beschlagnahme (§ 22 ZVG) bleibt wirksam. Das laufende Zwangsverwaltungsverfahren wird nicht nach § 240 ZPO unterbrochen, sondern gegen den Insolvenzverwalter fortgesetzt.[55] Nach Eröffnung des In...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Betroffene und nicht betroffene Gemeinschaften und Gesellschaften

Rn 2 In den Anwendungsbereich des § 84 fallen die Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB (bei Miteigentumsgemeinschaft zusätzlich §§ 1008 ff. BGB), andere nicht rechtsfähige Gemeinschaften, z. B. die Erbengemeinschaft nach §§ 2032 ff. BGB, sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Als "Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit" nennt § 11 Abs. 2 Nr. 1 die Gesellscha...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. § 342 Abs. 3

Rn 17 § 342 Abs. 3 normiert für den Insolvenzverwalter einen Auskunftsanspruch gegen den Insolvenzgläubiger. Nur durch die Möglichkeit, Auskünfte zu erhalten, hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, eine konsolidierte Quotenbilanz i.S.d. § 342 Abs. 2 zu erstellen.[15]mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Nachtragsverteilung

Rn 51 Tauchen nach Einstellung des Verfahrens Vermögensgegenstände des Schuldners auf, so stellt sich die Frage, in welchem Umfang diese einer Verwertung oder Verteilung zugeführt werden können und wer diese vornehmen soll. Vielfach wird vertreten, dass eine Nachtragsverteilung durch den Insolvenzverwalter in jedem Fall ausscheide; es sei ggf. ein neues Verfahren zu eröffnen...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 Überblick

Rn 18 Hat der spätere Insolvenzschuldner im Zusammenhang mit einer anfechtbaren Handlung eine Leistungspflicht begründet, so steht dem Insolvenzverwalter insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Dies gilt auch dann, wenn der Anfechtungsanspruch nach Abs. 1 bereits verjährt ist. Grund hierfür ist, dass sich der Dritte, der unter Umständen etwas in anfechtbarer Weise aus d...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Die Mitteilungspflicht des Verwalters nach § 168 Abs. 1

Rn 8 Inhaltlich hat der Insolvenzverwalter dem Absonderungsgläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Der Verwalter hat dabei alle Umstände anzugeben, die notwendig sind, damit der Gläubiger beurteilen kann, ob eine ihm zur Verfügung stehende Verwertungsmöglichkeit günstiger ist. Dazu gehören der geplante Zeitpunkt und die Art der Veräußeru...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Das Verfahren der Zwangsverwertung durch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Rn 4 Nach § 165 kann das Grundstück im Wege der formalisierten Verfahren der Zwangsversteigerung (unten Rn. 7 ff.) und der Zwangsverwaltung (unten Rn. 31 ff.) verwertet werden. Zuständig für die Anordnung der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ist nach § 1 Abs. 1 ZVG das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht am Ort der Belegenheit des unbeweglichen Gegenstandes. Dor...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 121 Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren

Gesetzestext Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen. Bisherige gesetzliche Regelungen Keine. Gemäß § 112 Ab...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Miet- und Pachtverhältnisse

Rn 8 Alle Mietverträge und Pachtverträge gemäß §§ 535 ff., 581 ff. BGB, die die Überlassung von unbeweglichen Gegenständen oder Räumen betreffen, bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, gleichgültig ob der Schuldner als Vermieter/Verpächter oder als Mieter/Pächter fungiert. Rn 9 Die Regelung von spezifischen Folgen der Verfahrenseröffnung auf den Bestand der Verträg...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Auch die Vorschrift des § 92 soll in stärkerem Maße als bisher dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (par condicio creditorum) sowie der umfassenden Gläubigerbefriedigung zur Geltung verhelfen.[1] Obwohl eine entsprechende Regelung in den bisher geltenden insolvenzrechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich zu finden war, enthält doch das materielle Recht an versc...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 9. Aufsatzliteratur

Rn 74 Berger, Die Verwertung verpfändeter Aktien in der Insolvenz des Sicherungsgebers, ZIP 2006, 1533; ders., Verpfändung und Verwertung von Aktien, WM 2009, 577; Bork, Die Verbindung, Vermischung und Verarbeitung von Sicherungsgut durch den Insolvenzverwalter, Festschrift H.F. Gaul, 1997, S. 71; Flitsch, Gesetzentwurf zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens – Großer Wurf...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Rechtsfolge

Rn 13 Liegt ein Aufhebungsgrund nach Abs. 2 vor, hat das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung aufzuheben, ohne dass ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Bei Aufhebung gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 3 besteht kein Rechtsmittel, so dass der Beschluss über die Aufhebung bereits mit Erlass[12] rechtskräftig ist.[13] Da gegen die Aufhebung gemäß Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 die sofortige ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines, Regelungszweck

Rn 1 § 104 Abs. 1 entspricht grundsätzlich der früheren Regelung des § 18 Abs. 1 KO, die Bestimmung des Abs. 2 hat keine Entsprechung im Recht der KO, Abs. 3 wiederum entspricht grundsätzlich dem früheren § 18 Abs. 2 KO. § 104 wurde mit Wirkung zum 9.4.2004 dahingehend geändert, dass in der Überschrift der Begriff "Finanztermingeschäfte" durch denjenigen der "Finanzleistungen...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.1 Allgemeines

Rn 63 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einzelner Gläubiger in das Vermögen des Insolvenzschuldners können erheblich mit dem Verfahrensziel der Effizienz und optimalen gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger (vgl. § 1 InsO) kollidieren. Denn "das Ziel einer möglichst effektiven Verfahrensgestaltung wird es häufig erfordern, ein vorzeitiges Auseinanderreißen der einzeln...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Die Verwertung beweglicher Sachen (§ 166 Abs. 1)

Rn 7 Von § 166 Abs. 1 InsO werden unmittelbar nur bewegliche, körperliche Gegenstände i.S.v. § 90 BGB erfasst. Das ist auch insoweit zwingend, als das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters gem. § 166 Abs. 1 rechtstechnisch an den Besitz geknüpft wird und als taugliches Besitzobjekt grundsätzlich nur eine Sache im Sinne des § 90 BGB in Betracht kommt.[13] § 166 Abs. 1 räum...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Massegläubiger

Rn 4 Anspruchsinhaber nach § 61 ist der Massegläubiger. Dieser ist in § 53 scheinbar definiert. Daraus lässt sich jedoch nur entnehmen, dass nicht nur die Gläubiger sonstiger Masseverbindlichkeiten des § 55, sondern auch die Gläubiger der gegen die Masse gerichteten Kostenforderungen als Massegläubiger im gesetzlichen Sinne anzusehen sind. Daran schließt sich im Umkehrschlus...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rn 7 Nach der früheren Rechtslage zu KO und GesO unterfiel der Kaufvertrag der Regelung des § 17 KO (bzw. § 9 GesO), da er seitens des Verkäufers wegen der fehlenden Übertragung des Eigentums und seitens des Käufers wegen nicht vollständiger Bezahlung des Kaufpreises noch nicht vollständig erfüllt war. Nach der Rechtsprechung führte die Anwendung des § 17 KO dazu, dass der K...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8. Aufsatzliteratur

Rn 114 Bitter, Die Nutzungsüberlassung in der Insolvenz nach dem MoMiG (§ 135 Abs 3 InsO), ZIP 2010, 1; Büchler, Befriedigung von Immobiliargläubigern, ZInsO 2011, 718; Förster, Zwangsverwaltung und Insolvenzverwaltung, ZInsO 2005, 746; Ganter/Bitter, Rechtsfolgen berechtigter und unberechtigter Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten durch den Insolvenzverwalter...mehr