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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 166 Verwertung bewegliche ... / 2.3 Die Verwertung beweglicher Sachen (§ 166 Abs. 1)

Dr. Sven-Holger Undritz
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Rn 7

Von § 166 Abs. 1 InsO werden unmittelbar nur bewegliche, körperliche Gegenstände i.S.v. § 90 BGB erfasst. Das ist auch insoweit zwingend, als das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters gem. § 166 Abs. 1 rechtstechnisch an den Besitz geknüpft wird und als taugliches Besitzobjekt grundsätzlich nur eine Sache im Sinne des § 90 BGB in Betracht kommt.[13] § 166 Abs. 1 räumt dem Verwalter das Verwertungsrecht an beweglichen Sachen i.S.d. § 90 BGB und Tieren[14] ein. Eine Sache gilt dann als beweglich, wenn sie der Mobiliarpfändung unterliegt.[15] Grundstücke und gleichgestellte Sachen (z.B. dingliche Rechte an Grundstücken) sowie die Bestandteile eines Grundstücks (§§ 94, 96 BGB)[16] unterfallen nicht dem § 166 (siehe hierzu § 165 Rn. 3); zur Veräußerung von Zubehör durch den Insolvenzverwalter vor Beschlagnahme siehe Rn. 70 f.

 

Rn 8

Die Antwort auf die (Vor-)Frage, ob ein Gegenstand wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist oder allenfalls Scheinbestandteil (§ 95 BGB), ist für die Finanzierungspraxis von erheblicher Bedeutung, z.B. wird diese Diskussion intensiv mit Blick auf Windkraftanlagen geführt, deren Betreiber nicht auch zugleich Eigentümer des Grundstücks ist.[17] Ebenfalls nicht vom Verwertungsrecht des Verwalters umfasst sind naturgemäß solche Gegenstände, die aufgrund ihrer Unpfändbarkeit dem Insolvenzbeschlag nicht unterliegen.[18]

 

Rn 9

Im Fall der "Doppelsicherung", in dem ein beweglicher Gegenstand als Zubehör des Grundstücks in den Haftungsverband einer Grundschuld fällt und zugleich zur Sicherheit übereignet ist, kann der Insolvenzverwalter entweder die Zubehöreigenschaft annehmen und nach § 165 vorgehen oder sie ablehnen und nach §§ 166 ff. verwerten.[19] Der Sicherungsnehmer wird in dem zuletzt genannten Fall zu erklären haben, weswegen er von der Zub...

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