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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 216 Rechtsmittel / 2.1 Kreis der Berechtigten (für die einzelnen Einstellungsmodalitäten)

Axel Breutigam
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Rn 3

Der Kreis der Anfechtungsberechtigten ist in § 216 nicht nur genau definiert, sondern gegenüber dem bisherigen Recht (nach dem der Gemeinschuldner, der Konkursverwalter und auch jeder sonst am Verfahren Beteiligte zur Anfechtung berechtigt waren[3]) auch eingeschränkt worden, insbesondere steht dem Verwalter nach dem Wortlaut der Vorschrift ein Anfechtungsrecht ebenso wenig zu wie den Massegläubigern. Dabei ist bei den einzelnen Einstellungsgründen fraglich, ob die gesetzliche Regelung in dieser Hinsicht Zustimmung verdient oder nicht durch Analogiebildungen ergänzt werden sollte (dazu Rn. 4, 11, 15 und 22).

 

Rn 4

Zwar setzt § 216 konsequent die Vorgabe des § 6 um und begrenzt im Interesse eines zügigen Insolvenzverfahrens die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln,[4] ob es aber Sinn macht, gerade bei den folgenschweren Entscheidungen der Einstellung eines Verfahrens dem Verwalter die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde zu nehmen, muss bezweifelt werden. Hieran ändert m.E. auch weder die Möglichkeit der Erinnerung nach RPflG (Rn. 20) etwas noch der Umstand der Beteiligung des Verwalters in den verschiedenen Einstellungsverfahren. Vielmehr muss eher angenommen werden, dass der Gesetzgeber – zumindest bezüglich der §§ 212 und 213 – den Wegfall des Beschwerderechts des Insolvenzverwalters übersehen hat, mithin eine Regelungslücke vorliegt und somit eine analoge Anwendung denkbar ist. Der Insolvenzverwalter ist in der Praxis mit den Details des Verfahrens am besten vertraut und damit auch am ehesten in der Lage, Mängel im Ablauf der Verfahren nach § 212 und § 213 zu bemerken und inhaltlich zu beurteilen, so dass ihm sinnvollerweise auch ein Recht an die Hand gegeben werden sollte, eine seiner Ansicht zuwiderlaufende Entscheidung des Amtsgerichts durch das Landgericht ...

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