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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 168 Mitteilung der Veräuß ... / 1. Normzweck und erfasste Veräußerungsgeschäfte

Dr. Sven-Holger Undritz
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Rn 1

§ 168 statuiert die Pflicht des Insolvenzverwalters, dem absonderungsberechtigten Gläubiger die von ihm angestrebte Verwertungsform mitzuteilen. Es soll verhindert werden, dass dem betroffenen Gläubiger aufgrund des Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters nach § 166 dadurch Nachteile entstehen, dass dieser günstige Verwertungsmöglichkeiten des Gläubigers ungenutzt lässt.[1]

Weiterhin soll durch die Mitteilungspflicht des Verwalters Streit über die optimale Verwertung vermieden werden.[2]

 

Rn 2

Die Mitteilungspflicht nach § 168 Abs. 1 Satz 1 besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes dann, wenn der Verwalter Gegenstände, zu deren Verwertung er gemäß § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußern will. Dritter i.S. der Vorschrift ist dabei auch einer von mehreren Absonderungsberechtigten.

Davon erfasst sind jedenfalls rechtsgeschäftliche Veräußerungen von Sachen. Darüber hinaus ist anerkannt, dass eine Mitteilungspflicht auch dann besteht, wenn der Verwalter die Sache im Wege der öffentlichen Versteigerung verwertet.[3]

 

Rn 3

Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung[4] besteht eine Mitteilungspflicht aber dann nicht, wenn die Verwertung in Form der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung erfolgen soll.

§ 168 enthält nämlich keine dem § 172 Abs. 2 entsprechende Regelung. Die Mitteilungspflicht in § 168 soll dem Gläubiger eine Möglichkeit geben, den Schaden abzuwenden, den er bei der durch den Verwalter gewählten Verwertungsform erleiden würde. Die in § 172 Abs. 2 geregelte Situation ist aber eine andere.[5] Dort ist der Verwalter zur Verbindung etc. überhaupt nur dann berechtigt, wenn das Sicherungsinteresse des Gläubigers gewahrt bleibt. Wird das Sicherungsinteresse hingegen beeinträchtigt, ist die Verwertung bereits unberechtigt und kann zu einem Ersatzabson...

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