Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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AGS 07/2021, Die Vergütung ... / [Ohne Titel]

Der Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren wird bisweilen auch als kleine Gläubigerversammlung angesehen. Dies trifft zwar nicht zu – beides sind unabhängige Institutionen in einem Verfahren. Dennoch ist der Ausschuss – sofern bestellt – als verlängerter Arm der Gläubiger zu sehen, der an vielen Stellen "anstelle" der Gläubigerversammlung die Rechte wahrnimmt. Immer wieder...mehr

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AGS 07/2021, Kürzung der Mi... / VI. Bedeutung für die Praxis

1. Andere Ansicht als die Literatur Die Entscheidung des BGH reiht sich ein in die Liste "wenig verwalterfreundlichen" Entscheidungen. Der BGH folgt damit seiner Rspr. aus dem Jahr 2017 und setzt diese fort (BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – IX ZB 101/15). Diese Ansicht deckt sich jedoch nicht mit der überwiegenden Lit., wonach teilweise eine solche Kürzung nicht angenommen wird, ...mehr

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AGS 07/2021, Die Vergütung ... / II. Die Vergütung der einzelnen Ausschussarten

Wie bereits einmal berichtet,[3] wird der Ausschuss in verschiedene Arten klassifiziert. Das Gesetz kennt den sog. vor-vorläufigen Gläubigerausschuss und meint damit denjenigen, der sich im Eröffnungsverfahren – also noch vor der Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens – konstituiert. Dieser besteht als sog. "Kann-Ausschuss", also als fakultative Option, in Ausnahmefä...mehr

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Teil I Zollrechtliche Auswi... / 1.9 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Der sog. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte ("ZWB"), im englischen Sprachgebrauch Authorized Economic Operator ("AEO"), wurde im Jahr 2005 im Zuge einer Reform des Zollrechts der EU eingeführt (vgl. Verordnung (EG) Nr. 648/2005 vom 13.04.2005). Der Status konnte in Deutschland mit Wirkung ab dem 01.01.2008 beantragt werden. Er soll die zollrechtliche Abwicklung und Kontrollen...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Haftung bei Forderungsabtretung

Leitsatz Bei der Haftung gemäß § 13c UStG ist von einer Vereinnahmung durch den Zessionar auszugehen, wenn der Zedent über sein beim Zessionar debitorisch geführtes Konto, auf dem die abgetretenen Beträge vereinnahmt werden, nicht mehr frei verfügen kann, da eine erhebliche Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie vorliegt und der Zessionar Belastungsbuchungen regelmäßig ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Darlehensgewährung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Leitsatz Kann bei Auszahlung eines Darlehens damit gerechnet werden, dass dieses nicht mehr zurückgezahlt wird, liegt beim Gesellschafter bereits im Zeitpunkt der Darlehenshingabe ein Vermögensvorteil und damit eine vGA vor. Sachverhalt Mit dem Finanzamt war es zum Streit über die steuerliche Behandlung eines Darlehens gekommen. Eine UG (haftungsbeschränkt) hat ihrer alleinig...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Ausfall eines in der Krise der GmbH stehengelassenen Gesellschafterdarlehens

Leitsatz Das FG Berlin-Brandenburg befasst sich mit der Frage, ob und mit welchem Wert ein in der Krise der GmbH stehengelassenes Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2a EStG zu berücksichtigen ist. Das letzte Wort liegt beim BFH. Sachverhalt Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH, für die er im Oktober 2004 einen Antrag auf Erö...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Insolvenzverfahren

Rz. 10 Der Anwalt erhält für seine gesamte Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren eine 1,0-Verfahrenspauschgebühr. Damit sind seine sämtlichen Tätigkeiten (siehe Rdn 1) in diesem Bereich abgegolten, unabhängig von dem tatsächlichen Arbeitsumfang, jedoch mit einer Ausnahme: Das Verfahren über einen Insolvenzplan gehört zwar zum Insolvenzverfahren, doch erhält der Anwalt f...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren

Gesetzestext (1) 1Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500 und 3513 des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 des Gerichtskostengesetzes) berechnet. 2Im Fall der Nummer 3313 des Vergütungsverzeic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Tätigkeit im Insolvenzverfahren

Rz. 51 Durch die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren (§§ 28, 174 InsO) bzw. den Antrag auf Berichtigung der Tabelle durch Einreichung eines Urteils, durch das die angemeldete Forderung festgestellt wurde (§ 183 Abs. 2 InsO), entstehen keine Vollstreckungsgebühren nach VV 3309, 3310, weil es sich dabei um im Unterabschnitt 5 gesondert geregelte Tätigkeiten (VV 3317,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Insolvenzverfahren

Rz. 5 Unter den vorstehend genannten Voraussetzungen (siehe Rdn 1–3) erhält der Rechtsanwalt für den Entwurf einer Forderungsanmeldung und/oder die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr. Die Erhöhung gegenüber § 75 BRAGO a.F. (3/10) erklärt sich daraus, dass die Anmeldung einer Insolvenzforderung eine vorherige Prüfung der Unterlagen des Glä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Insolvenzverfahren

Rz. 120 Die Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Partei (des Mandanten) führt nicht zur Unterbrechung (§ 240 ZPO) des Festsetzungsverfahrens gem. § 55.[228]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Vertretung des Gläubigers im Insolvenzeröffnungsverfahren, im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan, im Insolvenzverfahren, bei der Anmeldung einer Insolvenzforderung sowie im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs. 2)

Rz. 14 Nach Abs. 2 S. 1 RVG werden die in Abs. 1 genannten Gebühren und die Gebühr nach VV 3314 nach dem Nennwert der Forderung berechnet, wenn der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt worden ist.[18] Es handelt sich um die in Abs. 1 aufgeführten Gebühren (siehe Rdn 3), wobei jedoch an die Stelle der VV 3313 die für den Gläubiger maßgebliche VV 3314 getreten ist. Dam...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 17. Die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren (§ 313 InsO)

Rz. 382 Im vereinfachten Insolvenzverfahren nach §§ 311 ff. InsO wurden die Aufgaben des Insolvenzverwalters gem. § 313 Abs. 1 S. 1 InsO von einem Treuhänder wahrgenommen. Da nach § 313 Abs. 1 S. 2 InsO die §§ 56 bis 66 InsO entsprechend galten, hatte der Treuhänder nach § 63 InsO einen Anspruch auf Vergütung. Die Höhe der Vergütung bestimmte sich nach § 13 InsVV. Rz. 383 § 3...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Insolvenzverfahren

Rz. 1 Das Insolvenzverfahren beginnt mit dem Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses, also mit der Herausgabe aus dem internen Bereich des Gerichts. Es endet u.a. mit der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses (vgl. § 34 InsO), der Einstellung des Verfahrens mangels Masse (vgl. § 207 InsO), wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (vgl. § 212 InsO), mit Zustimmung aller Gläubiger (...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Vertretung des Schuldners im Insolvenzeröffnungsverfahren, im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan, im Insolvenzverfahren sowie im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs. 1)

Rz. 2 Die Vorschrift unterscheidet nach der Person des Auftraggebers sowie unterschiedlichen Gebührentatbeständen. Abs. 1 regelt, wie sich der Geschäftswert bei der Vertretung des Schuldners bemisst. In der Vorschrift wird VV 3315 nicht ausdrücklich aufgeführt Dies ist jedoch deshalb unschädlich, weil in VV 3315 VV 3313 mit aufgenommen ist ("die Verfahrensgebühr des VV 3313 b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Insolvenzverfahren

Rz. 16 Kosten, die einem Insolvenzgläubiger durch die Teilnahme am eröffneten Verfahren entstanden sind, kann er gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO als nachrangiger Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse erstattet verlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese – wie alle nachrangigen Forderungen – erst nach Aufforderung durch das Insolvenzgericht angemeldet werden dürfen, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Insolvenzverfahren

Rz. 1 Die Vorschriften betreffen die Tätigkeiten des Anwalts im Insolvenzeröffnungsverfahren, wobei zwischen der Tätigkeit für den Gläubiger sowie den Schuldner sowohl hinsichtlich der Höhe der Gebühren als auch bezüglich des Gegenstandswertes (§ 28) unterschieden wird. Sie deckt als Pauschalgebühr den gesamten Bereich anwaltlicher Tätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 9 Abs. 2 betrifft nur Fälle der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen in demselben Verfahren geltend machen.[7] Dabei liegt stets eine verschiedene Angelegenheit vor, so dass die Gebühren jeweils gesondert entstehen. Die Vorschrift verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 mit VV 1008.[8] Dasselbe gilt bei V...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erwerb im Insolvenz- und Vollstreckungsverfahren

Rz. 40 [Autor/Stand] § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG schließt die persönliche Haftung des Erwerbers aus, wenn der Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren erfolgt. Die Regelung entspricht inhaltlich der des § 75 Abs. 2 AO, der ebenfalls die persönliche Haftung des Betriebsübernehmers für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren ausschl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. § 4a InsO

Rz. 23 Im Insolvenzverfahren wird einem Schuldner nicht Prozesskostenhilfe bewilligt, sondern ihm werden gem. § 4a InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet. Dies beruht darauf, dass der Schuldner nur einstweilen (bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung) von den Kosten des Insolvenzverfahrens freigestellt wird (§ 4a Abs. 1 InsO). Werden dem Schuldner die Verfahrens...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Gebühren

Rz. 14 Der Aufbau des Unterabschnitts 5 folgt dem Ablauf des Insolvenzverfahrens. Mit Ausnahme der VV 3320 handelt es sich dabei um Verfahrenspauschgebühren. Die Gebühr fällt daher an, wenn der Anwalt in dem jeweiligen Verfahren überhaupt tätig wird. Auf den Umfang seiner Tätigkeit kommt es somit nicht an. Andererseits wird auch die gesamte Tätigkeit des Anwalts damit abgego...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung[1] gegenüber VV 3317, der die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gesamten Insolvenzverfahren abdeckt. Sie stellt daher keinen eigenen Gebührentatbestand dar, sondern ist vielmehr ein Ermäßigungstatbestand zu VV 3317. Aus Gründen der Kostendämpfung soll der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeitsbereich auf die Anmeldung einer Insolvenzfor...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Abgrenzung zu anderen Haftungstatbeständen

Rz. 10 [Autor/Stand] § 11 GrStG begründet eine persönliche, § 12 GrStG eine dingliche Haftung. Neben diesen speziellen Vorschriften des Grundsteuergesetzes kann der Steuergläubiger Haftungsschuldner auch nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder aufgrund zivilrechtlicher Haftungsvorschriften in Anspruch nehmen. Dem Gegenstand nach unterscheidet die Abgabenordnung zwische...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Vertretung des Schuldners, des Gläubigers oder sonstiger Personen in den übrigen Angelegenheiten (Abs. 3)

Rz. 21 Mit den Worten "Im Übrigen" in Abs. 3 sind die Angelegenheiten gemeint, die in den vorangegangenen Absätzen 1 und 2 nicht geregelt worden sind. "Im Insolvenzverfahren" ist ungenau und umfasst auch das Insolvenzeröffnungsverfahren.[30] Danach verbleibt als Anwendungsbereich:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500 und 3513 des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 des Gerichtskostengesetzes) berechnet. 2Im Fall der Nummer 3313 des Vergütungsverzeichnisses betr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Normen regeln die Vergütung des Rechtsanwalts, der auftragsgemäß im Verfahren über einen Insolvenzplan tätig ist. Die Regelungen gelten sowohl für sog. Regel- als auch für Verbraucherinsolvenzverfahren, d.h. im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person. Aus anwaltlicher Sicht muss unterschieden werden, ob der Rechtsanwalt einen Beteiligten vertri...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 12. Die Vergütung des Sachwalters (§ 270 InsO)

Rz. 376 Gem. § 270 Abs. 1 S. 1 InsO ist der Schuldner berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Der Sachwalter im Insolvenzverfahren erhält gem. § 12 Abs. 1 InsVV regelmäßig eine Vergütung i.H.v. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Insolvenz

Rz. 25 Keine Anwendung finden Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf die in VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 (Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung; VV 3311 und 3312) und Unterabschnitt 5 (Insolvenzverfahren, schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren; VV 3313 bis 3323) besonders geregelten Verfahren.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Regelvergütung

Rz. 348 § 2 Abs. 1 InsVV enthält für die Vergütung des Insolvenzverwalters bestimmte Regelsätze. Einem bestimmten Betrag der Insolvenzmasse wird ein Prozentsatz zugeordnet, den der Insolvenzverwalter von dieser Masse als Vergütung erhält. Die InsVV ist zum 19.12.2020[642] in §§ 1 und 19 geändert worden. Übergangsfälle betreffend § 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV beurteilen sich nach § ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Anrechnung der Geschäftsgebühr

Rz. 14 Für die Anrechnung einer nach VV 2504 ff. angefallenen erhöhten Geschäftsgebühr (z.B. auf die PKH-Verfahrensgebühr im Insolvenzverfahren) gilt Anm. Abs. 2 zu VV 2503.[28] Auf die Erläuterungen dort kann daher verwiesen werden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Zu- bzw. Abschläge

Rz. 360 Weicht das Insolvenzverfahren von den Merkmalen eines Normalverfahrens ab, ist dem durch eine Erhöhung oder Minderung der Vergütung nach § 3 InsVV Rechnung zu tragen.[656] Dieses Korrektiv ist sowohl auf die Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV, als auch auf die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV anwendbar.[657] Für Zuschläge auf die Mindestvergütung muss die Glä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung

Rz. 6 Aufgrund der Anm. zu VV 3320 gilt die Vorschrift für das Verteilungsverfahren nach der SVertO entsprechend. Es kann daher auf die vorstehenden Erläuterungen zum Insolvenzverfahren Bezug genommen werden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Inkasso durch Staatskasse

Rz. 12 Solange eine offene Forderung aus dem Anwaltvertrag besteht, ist die Staatskasse aufgrund der Beiordnung dem Anwalt gegenüber verpflichtet, der Partei auferlegte Zahlungen durchzusetzen.[9] Für sie besteht im Interesse des Anwalts eine "Amtspflicht zur Einziehung",[10] also zur Ausführung der Anordnung gem. § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO. Angesichts der Vergünstigung, nicht in...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit den Verfahrensgebühren nach VV 3317, 3318 ist nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts bis zur Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens abgegolten. In der bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung anhaltenden Wohlverhaltensphase kann ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung (§ 296 InsO) gestellt werden, wenn einer der Versagungsgründe der §§ 29...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Zwangsvollstreckung

Rz. 1 VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 (VV 3309, 3310) betrifft die Gebühren für den Bereich der Einzelzwangsvollstreckung nach VV 3309 und 3310. Die in Unterabschnitt 4 und 5 besonders geregelten Verfahren (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung – Unterabschnitt 4; Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren – Unterabschnitt 5) sind hiervon a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Vergütungsfestsetzung

Rz. 14 Da es sich um die gesetzliche Vergütung aus einem gerichtlichen Verfahren handelt, kann der Prozesspfleger seine Vergütung nach § 11 gegen den Beklagten festsetzen lassen.[9] Voraussetzung ist im Falle des § 57 ZPO allerdings, dass zwischenzeitlich ein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, da anderenfalls noch nicht einmal die Kostenrechnung nach § 10 mitgeteilt, gesc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Anwendungsbereich

Rz. 2 Das StaRUG gibt Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig, aber drohend zahlungsunfähig zu werden, die Möglichkeit, sich auf der Grundlage eines von den betroffenen Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans in einem Restrukturierungsverfahren zu sanieren. Die im Plan enthaltenen Maßnahmen sollen die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigen. Rz. 3 Der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Verteilungsverfahren und übrige Zwangsvollstreckung

Rz. 386 Das Verteilungsverfahren nach §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877 und 882 ZPO bildet nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 eine besondere Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung. Die Gebühren VV 3309, 3310 entstehen daher gesondert. Auf andere als die angeführten Verteilungsverfahren, z.B. im Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- oder Insolvenzverfahren, ist die Vorschrift nicht anzuw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung stellt eine gegenüber den allgemeinen Vorschriften der §§ 23 ff. vorrangige Sondervorschrift dar, die in ihrem Anwendungsbereich die Vorschriften des allgemeinen Teils verdrängt. Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 33.[1] Die Vorschrift regelt den Gegenstandswert für die verschiedenen Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren. Sie findet entsprech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters (Abs. 3)

Rz. 13 Bei ausländischen Verfahren, die ab dem 26.6.2017 eröffnet wurden,[13] gilt für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters, dass die gleichen Gebühren wie für die Vertretung des Schuldners entstehen. Es sind daher VV 3313, 3315, 3317 bis 3319 und 3321 des Unterabschnitts 5 sowie § 28 anwendbar. Wegen der gebührenrechtlichen Einzelheiten wird auf die Erläuter...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (8) Anzeige der Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Verfahrens

Rz. 49 Gemäß § 240 ZPO wird ein Klageverfahren unterbrochen, wenn über das Vermögen einer der Prozessparteien das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Nimmt nunmehr der Insolvenzverwalter das Verfahren wieder auf und lässt er dies durch seinen Prozessbevollmächtigten dem Gericht gegenüber erklären, stellt sich die Frage, wie diese Mitteilung des Rechtsanwalts gebührenrechtlich ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Insolvenzordnung

Rz. 20 Die Kosten eines zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Antrags hat der Antragsteller gemäß §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 4 InsO [8] zu tragen, so dass der Rechtsanwalt des Schuldners gemäß §§ 103 ff. ZPO, § 4 InsO Festsetzung dieser Kosten gegen den antragstellenden Gläubiger beantragen kann. Erklären Gläubiger und Schuldner den Antrag auf Insolvenzeröffnung übereins...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung

Rz. 6 Die schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO) gliedert sich in das seerechtliche sowie das binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren. Es beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss (vgl. § 7 bzw. § 40 SVertO) und endet mit der Einstellung des Verfahrens (vgl. § 17 SVertO: wegen nicht rechtzeitiger Einzahlung der erhöhten Haftungssumme, Nichtleistung der Sicher...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Berechungsgrundlage: Insolvenzmasse

Rz. 352 Berechnungsgrundlage für die Regelvergütung ist nach § 1 S. 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Vorschrift konkretisiert damit § 63 Abs. 1 S. 2 InsO, demzufolge die Masse maßgeblich für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist.[647] Damit ist Ausgangspunkt für die Vergütungsberechnung der in der Schlussrechnung nach § 6...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung

Rz. 8 § 81 BRAGO a.F. regelte die Vergütung der Anwälte, die in einem schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren nach der SVertO für einen Schuldner, Gläubiger oder daran beteiligten Dritten tätig wurden. Wegen der Ähnlichkeiten des Verfahrens mit dem Insolvenzverfahren wurde auf diesbezügliche bestimmte Vorschriften der BRAGO Bezug genommen und nur für besondere Verfahren...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter

Rz. 13 Dieser Begriff ist nicht wörtlich zu verstehen. Gemeint ist damit nicht nur der Rechtsanwalt, der mit der Vertretung in einem Rechtsstreit beauftragt worden ist, sondern jeder Rechtsanwalt, der mit der Gesamtvertretung des Auftraggebers in einem gerichtlichen Verfahren beauftragt war. Hierzu zählen also insbesondere (nicht abschließend):mehr

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zfs 06/2021, Aktuelle Recht... / IX. Anspruchsübergang (§ 86 Abs. 1 VVG)

Wenn ein Kaskoversicherer die vereinbarte Entschädigung geleistet hat, gehen die Ansprüche des Versicherungsnehmers kraft Gesetzes auf den Kaskoversicherer über. Ein Rechtsanwalt, der diesen Forderungsübergang nicht berücksichtigt, ist gegenüber dem Kaskoversicherer schadenersatzpflichtig. Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte in einem Haftungsprozess die Schadenersatzansprüche des...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Prozesskostenhilfe

Rz. 26 Prozesskostenhilfe kann dem Gläubiger sowohl im gerichtlichen Restrukturierungsverfahren (§§ 31 Abs. 3, 38 StaRUG) als auch im Insolvenzverfahren und im schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, ggf. unter Beiordnung eines Anwalts, bewilligt werden; es gelten dafür die §§ 45 ff., so dass auf die dortigen Erläuterungen verwiesen wird. Rz. 27 Entsprechendes gilt für ...mehr