Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Anhörung des Schuldners (Abs. 2)

Rn 38 Liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Gläubigerantrag vor, hat das Insolvenzgericht den Schuldner zum Eröffnungsantrag zu hören. Ein Unterlassen der Anhörung kommt nur unter den Voraussetzungen des § 10 in Betracht, wobei man wegen der Bedeutung des Insolvenzeröffnungsverfahrens und der Konsequenzen der Verfahrenseröffnung für den Schuldner ein Unterlassen de...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Beteiligte

Rn 3 Nach § 254 Abs. 1 Satz 1 treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. Beteiligte sind demnach die in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans einbezogenen absonderungsberechtigten Gläubiger, Anteilsinhaber, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner. Beteiligter kann darüber hinaus nach § 254a Abs. 3 auch ein Dritter als sog. ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Schriftliches Verfahren (Abs. 2)

Rn 15a Aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens bestand seit 01.07.2007 für alle Insolvenzverfahren, die seither eröffnet worden sind, die Möglichkeit, das Verfahren insgesamt oder Teile hiervon schriftlich durchzuführen, unabhängig davon, ob es sich um ein Regelinsolvenzverfahren oder ein vereinfachtes Insolvenzverfahren gem. §§ 304 ff. (Verbraucherin...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Mehrere Zuständigkeiten, Abs. 3

Rn 18 Durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) wurde als Folgeänderung durch die Einführung des Absatz 2 der bisherige Absatz 2 zum neuen Absatz 3, ohne dass es inhaltliche Anpassungen gab. Sofern nach Abs. 3 mehrere Gerichte örtlich zuständig sind, entscheidet das sog. Prioritätsprinzip, Ausschlaggebend ist dann der Zeitpunkt des frühesten...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4 §§ 80 ff. ZPO

Rn 9 Die Vorschriften zur Prozessvollmacht sind grundsätzlich anwendbar, im Insolvenzverfahren findet eine amtswegige Prüfung anwaltlicher Vollmachten grundsätzlich nicht mehr statt; wegen der Bedeutung für den Schuldner gilt eine Ausnahme für die Stellung eines Insolvenzantrags, für den ein Nachweis der Vollmacht zu fordern ist. Rn 10 Soweit nichtanwaltliche Vertreter im Ins...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8. Elektronisches Gläubigerinformationssystem (Abs. 5)

Rn 24 Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) wurde Absatz 5 eingefügt.[31] Dies erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2021. Zu ihrer Effektuierung bedürfen das Insolvenzverfahren und ebenso der insolvenzabwendende Restrukturierungsrahmen, auch des Einsatzes elektronischer Kommunikat...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2.1.1 Hürden bei der Kreditvergabe in der Krise

Rn 16 Angesprochen sind im Einzelnen insbesondere folgende Hürden bei der Kreditvergabe in der Krise: Die Risiken aus der Insolvenzanfechtung, insbesondere die Anfechtung von erlangten Zins- und Tilgungsleistungen in einer Folgeinsolvenz oder auch die Anfechtung von Sicherheiten, die in der aktuellen COVID-19-Krise bestellt wurden. Insbesondere in den Fällen, in denen bereits...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Mögliche Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlung

Rn 7 Sowohl Art als auch Umfang der Maßnahmen zur Ermittlung der für das Insolvenzverfahren bedeutsamen Umstände stehen im Ermessen des Gerichts.[14] Das Gericht kann Auskünfte von Behörden, Gerichtsvollziehern, Standesvertretungen oder Handelskammern einholen, Akteneinsicht nehmen, die Übersendung von Registerauszügen verlangen und sich insgesamt aller Beweismittel der ZPO b...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift enthält den Grundsatz des § 13 ergänzende Bestimmungen für die Zulässigkeit des Antrags eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners. Rn 2 Der Gläubigerantrag ist nur dann zulässig, wenn neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Der Gläubiger muss ein re...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.7 Weitere anwendbare Bestimmungen der ZPO

Rn 35 Entsprechend anwendbar sind weiter die §§ 136–144, 156 ZPO über die mündliche Verhandlung, hier über die Leitung, und die Ausübung der Sitzungspolizei (§§ 176-183 GVG), des Weiteren die Vorschriften der §§ 159 ff. ZPO über die Protokollierung. Rn 36 §§ 166 ff. ZPO über Zustellungen sind mit den besonderen Maßgaben der §§ 8, 9, 307 Abs. 1 Satz 3 entsprechend anwendbar, G...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 53 Bork, Prozeßkostenhilfe für den Schuldner des Insolvenzverfahrens? ZIP 1998, 1209; Funke, Restschuldbefreiung und Prozeßkostenhilfe, ZIP 1998, 1708; Hoffmann, Insolvenzkostenhilfe für Verbraucherinsolvenzverfahren, NZI 1999, 53; Kirchhof, H.-P., Zwei Jahre Insolvenzordnung – ein Rückblick, ZInsO 2001, 1; König, G., Rechtsprechungsübersicht zur Prozeßkostenhilfe in Verb...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesetzestext

(1) 1Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 3e angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene Insolvenzgericht für die Insolvenzverfahren über die anderen gruppenangehörigen Schuldner (Gruppen-Folgeverfahren) für zuständig, wenn in Bezug auf den Schuldner ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt und der Schuldner nicht...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.6.2 Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

Rn 21a Für die Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens selbst kann der Insolvenzverwalter keine Prozesskostenhilfe beantragen. Etwas anderes gilt für Prozesse, die der Verwalter im Rahmen der Verfahrensabwicklung führen will, wobei sich insoweit die Anwendbarkeit der §§ 114 ff. ZPO nicht über die Verweisung gem. § 4, sondern unmittelbar aus der ZPO ergibt, da diese "Masse...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 12. Aufsatzliteratur

Rn 44 Bauer, Sanierung im Insolvenzverfahren, § 12, in: Die GmbH in der Krise, 5. Aufl. 2016; Baumert, Konzerninsolvenzrecht: Antragslose Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand und Recht auf gesetzlichen Richter, ZInsO 2019, 608 ff.; Blankenburg, Begründung des Gruppengerichtsstands gemäß § 3a InsO bei konzentrierten "Konzerninsolvenzgerichten", ZInsO 2019, 169 ff.; Brünkma...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

1Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2 § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.1.1 Allgemeines

Rn 5 Der § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG enthält eine gesetzliche Fiktion, kann also nicht widerlegt werden. Sie modifiziert die schon vor dem in Kraft treten des COVInsAG bestehende Privilegierung von Zahlungen trotz vorliegender Insolvenzreife, wenn die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, und überlagert als speziellere Norm die jeweiligen...mehr

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AGS 04/2021, Keine prozentu... / I. Sachverhalt

Im Insolvenzverfahren eines Unternehmens wurde zunächst ein vorl. Ausschuss, dann ein endgültiger Gläubigerausschuss gewählt. Bei Fälligkeit rechnete das streitgegenständliche Gläubigerausschussmitglied seine Vergütung ab. Das entsprechende Mitglied ist Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland und Luxemburg und übte seine T...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.6 §§ 114 ff. ZPO

Rn 14 Bei der Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe/Insolvenzkostenhilfe ist zu differenzieren, grundsätzlich sind die Bestimmungen jedoch für das Insolvenzverfahren anwendbar.[23] 2.6.1 Prozesskostenhilfe für einen Gläubiger Rn 15 Unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO ist einem Gläubiger für die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolve...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.6.1 Prozesskostenhilfe für einen Gläubiger

Rn 15 Unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO ist einem Gläubiger für die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren.[24] Dem Antrag ist der Entwurf des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beizufügen, der den Anforderungen des § 14 Abs. 1 entspricht. Soll der Antra...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Glaubhaftmachung der Forderung

Rn 21 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag des Gläubigers auf Verfahrenseröffnung ist die Glaubhaftmachung einer ihm gegen den Schuldner zustehenden Forderung. Hierzu gehört die schlüssige Darlegung der Forderung.[24] Darauf, ob die dargestellte Forderung in einer bestimmten Höhe besteht, kommt es nicht an. Ausreichend sind die Existenz und das Bestehen der Ford...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.6.3 Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Schuldner

Rn 29 Für den Geltungsbereich der Konkursordnung bestand keine Veranlassung, einem Schuldner im Rahmen eines Konkursverfahrens über sein Vermögen Prozesskostenhilfe zu gewähren. Im Ergebnis wurde die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Gemeinschuldner im Konkursverfahren damit begründet, dass die Durchführung des Konkursverfahrens für diesen keinerlei positive Auswirkung...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit

Rn 4 Selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ist jede auf eine Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit.[11] Die Hauptniederlassung und damit der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit befindet sich dort, von wo aus die Geschäfte geleitet werden.[12] Zur Bestimmung des Mittelpunkts der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit sind durch Ermittlung der ta...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrunds

Rn 27 Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung hat der Gläubiger das Vorliegen des Eröffnungsgrunds glaubhaft zu machen, d.h. die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung für den Fall, dass es sich beim Schuldner um eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit handelt, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, so...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Allgemeiner Gerichtsstand

Rn 9 Der allgemeine Gerichtsstand wird gem. § 4, §§ 13–19 ZPO bestimmt. Danach ist der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person deren Wohnsitz im Inland (§ 13 ZPO). Unter dem Wohnsitz (§§ 7 ff. BGB) ist der räumliche Mittelpunkt der gesamten Lebensverhältnisse zu verstehen.[22] Dabei kommt einer Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt nur eine Indizwirkung zu, ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift bestimmt die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts. Die Regelung bezieht sich auf alle insolvenzfähigen Personen, Gesellschaften und sonstigen Vermögensmassen gem. § 11. Es wird damit sichergestellt, dass das Insolvenzverfahren an demjenigen Ort durchgeführt wird, an dem der Gemeinschuldner seinen wirtschaftlichen Schwerpunkt hat. Flankiert wird di...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. 2Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. (2) 1Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 §§ 13–19a ZPO

Rn 6 Die Bestimmungen über den allgemeinen Gerichtsstand sind grundsätzlich anwendbar mit der Besonderheit der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gem. § 3 und der Vorrangigkeit des Mittelpunkts einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit. § 19a ZPO sieht als allgemeinen Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insol...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 §§ 50 ff. ZPO

Rn 8 Die Vorschriften zur Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit sind grundsätzlich anwendbar. Für den Schuldner im Insolvenzverfahren kommt es auf dessen Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit mit Ausnahme der Möglichkeit zur wirksamen Stellung von Anträgen als Prozesshandlungen nicht an, entscheidend ist vielmehr seine Insolvenzfähigkeit gem. § 11, die mit der Partei- und Proz...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 1. Normzweck

Rn 1 Die von §§ 1 und 2 COVInsAG gewährte Überbrückungsphase, in der ohne Antragspflicht und erheblich reduzierten Haftungsgefahren für die Organe und mit weitgehenden Privilegierungen für Kreditgeber und Geschäftspartnern der Versuch einer Rettung des Unternehmens trotz Insolvenzreife ermöglicht werden sollte, wäre fortdauernd der Gefahr ausgesetzt gewesen, ad-hoc beendet z...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8. Aufsatzliteratur

Rn 43 Broza, Die Grundsätze des (insolvenzrechtlich) unzulässigen Druckantrags, NJW 2019, 335 ff.; Frind, Zwischenruf: Änderung des § 14 InsO – Freibrief für den verschleppten oder unbegründeten Gläubigerantrag, ZInsO 2010, 2183; ders., Gebrauchsanleitung für den erfolgreichen Gläubigerinsolvenzantrag – unter Berücksichtigung der Neufassung des § 14 InsO in der Fassung des H...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Voraussetzung für Aufhebung des Verfahrens (Abs. 1)

Rn 2 Nach § 258 Abs. 1 hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Aufhebung des Verfahrens förmlich zu beschließen, sobald die Bestätigung des Plans (§§ 248, 252) rechtskräftig ist. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eröffnet, im Plan einen anderen Zeitpunkt für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorzusehen. Die Beendigung des Insolvenzverfahrens ist damit grds. für plan...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. 2Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören. (3) Wird die For...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2. Voraussetzungen, Abs. 1

Rn 10 Basierend auf Abs. 1 wird für Schuldner, die einer Unternehmensgruppe gem. § 3e angehören (gruppenangehörige Schuldner), ein zusätzlicher Gerichtsstand eingeführt (Gruppen-Gerichtsstand). Eine Unternehmensgruppe im Sinne der InsO besteht nach § 3e Abs. 1 aus rechtlich selbstständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 6. Untergeordnete Schuldnerbedeutung

Rn 20 Der antragstellende Schuldner darf "nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe" sein, Abs. 1 Satz 1. Ob eine solche untergeordnete Bedeutung besteht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei neben Kriterien wie dem Anteil des Schuldners am gruppenweiten Umsatz und der gruppenweit zusammengefassten Bilanzsum...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.4. Keine Corona-bedingte Versagung der Restschuldbefreiung bei natürlichen Personen (Abs. 1 Satz 4)

Rn 32 Für natürliche Personen enthält § 1 Abs. 1 Satz 4 COVInsAG eine Erleichterung im Rahmen der Restschuldbefreiung.[23] Sollte es aufgrund des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zu Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 kommen, kann darauf keine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Kosten der Ermittlungen

Rn 15 Die Kosten der Ermittlungen des Gerichts stellen Gerichtskosten gem. § 54 Nr. 1 dar, die dementsprechend als Kosten des Insolvenzverfahrens vor allen weiteren Verbindlichkeiten zu berichtigen sind und deren Deckung für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährleistet sein muss. Die eigentlichen Ermittlungen sind indes nicht abhängig von der Einzahlung eines entsprec...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift regelt für den Fall der Bestätigung des Insolvenzplans sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Formalien die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigte die Aufnahme einer prinzipiellen Pflicht zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens.[1] Hintergrund eines vom Planbestätigungsbeschluss zu unterscheidenden zusätzlichen Aufhebungsbesch...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.6 Bewertungsdifferenzen beim Debt-Equity-Swap (Abs. 4)

Rn 21 Gem. § 254 Abs. 4 werden die Gläubiger, die im Wege einer Umwandlung ihre Insolvenzforderungen (Fremdkapital) in Gesellschaftsanteile (Eigenkapital) umwandeln (Debt-Equity-Swap), im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit vor Nachforderungen der Schuldnerin oder des Insolvenzverwalters im Falle eines Folgeinsolvenzverfahrens geschützt. Insoweit ist § 254 Abs. 4 le...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.5 Privilegierung von Stundungen (Abs. 1 Nr. 5)

Rn 56a Im Zuge der Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 31.01.2021 bis zum 30.04.2021 wurde auch der § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. e COVInsAG aufgehoben und durch einen neuen – nach den Vorstellungen des Gesetzgebers – weitergehenden Privilegierungstatbestand betreffend Stundungen in der neu eingefügten Nr. 5 ersetzt. Nach Nr. 5 sind Zahlungen auf Forderungen ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Rn 16 Das Gericht kann seine Entscheidungen stets ohne vorgängige Verhandlung treffen, auch soweit das Gesetz eine Anhörung von Verfahrensbeteiligten vorschreibt, bedingt dies nicht die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. In diesen Fällen genügt es vielmehr, dass den Betroffenen die Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern; das kann auch schriftlich geschehen. Der Ansp...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Befriedigung der Masseverbindlichkeiten (Abs. 2)

Rn 7 Bevor das Verfahren aufgehoben werden kann, hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche (§§ 53–55) zu begleichen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten oder einen plausiblen Finanzplan vorzulegen, wonach deren Erfüllung möglich ist (§ 258 Abs. 2). Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Abs. 2 auf Masseansprüche außerhalb der Betrieb...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 17 Beth, Die Vorabmitteilung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans (§ 258 Abs. 3 Satz 2 InsO), ZInsO 2015, 2017.mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Verfahrensfragen (Abs. 3)

Rn 12 Spätestens im Zeitpunkt, in dem das Insolvenzgericht die Veröffentlichung des Beschlusses veranlasst (Rdn. 13), sind der Insolvenzschuldner, der Insolvenzverwalter und ggf. auch die Mitglieder des Gläubigerausschusses über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung zu informieren (§ 258 Abs. 3 Satz 3 ).[13] Diese Personen haben ein besonderes Interesse an einer rech...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesetzestext

Bei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3. Aufsatzliteratur

Rn 9 Ahrens, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Privatinsolvenzen und Zwangsvollstreckungen, NZI 2020, 345–351; Bitter , Corona und die Folgen nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG), ZIP 2020, 685–699; Born, Auswirkungen des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes auf die Organhaftung im Zusammenhang mit der materiellen Insolvenz, NZG 2020, 521–529; Ganter,...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masse...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Zweck der Ermittlungen des Gerichts

Rn 6 Die Ermittlungen des Gerichts dienen sowohl der Vorbereitung von gerichtlichen Entscheidungen als auch der Vorbereitung und Unterstützung von Maßnahmen des Insolvenzverwalters sowie der Organe der Gläubigerselbstverwaltung.[11] Zu beachten ist insoweit jedoch, dass das Amtsermittlungsprinzip sich maßgeblich auf die äußeren Umstände des Insolvenzverfahrens bezieht, nicht...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7. EDV-Einsatz (Abs. 4)

Rn 23 Gemäß Abs. 4 ist die maschinelle Herstellung und Bearbeitung von Tabellen und Verzeichnissen durch das Insolvenzgericht zugelassen. Die Vorschrift lehnt sich an vergleichbare Regelungen der ZPO zum Einsatz technischer Hilfsmittel im Rahmen der Verfahrensabwicklung an (vgl. z.B. § 290 Abs. 3 ZPO für das gerichtliche Mahnverfahren). Der Gesetzgeber hatte bei der Abfassung ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 11. Zuständigkeit des Restrukturierungsgerichts, Abs. 4

Rn 41 Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung un...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Anwendbare Bestimmungen der ZPO

Rn 5 Die InsO verweist in einigen Vorschriften ausdrücklich auf die ZPO, schließt zugleich aber auch ausdrücklich diverse Regelungen der ZPO vom Anwendungsbereich unter der InsO aus. Unter den vorstehend genannten Voraussetzungen, insbesondere der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens, das als Offizialverfahren ausgestaltet ist (§ 5 Abs. 1), in dem Entscheidungen ohne mündl...mehr