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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 28 Gegenst ... / I. Vertretung des Schuldners im Insolvenzeröffnungsverfahren, im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan, im Insolvenzverfahren sowie im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs. 1)

Dipl.-Rpfl. Peter Mock
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Rz. 2

Die Vorschrift unterscheidet nach der Person des Auftraggebers sowie unterschiedlichen Gebührentatbeständen.

Abs. 1 regelt, wie sich der Geschäftswert bei der Vertretung des Schuldners bemisst. In der Vorschrift wird VV 3315 nicht ausdrücklich aufgeführt Dies ist jedoch deshalb unschädlich, weil in VV 3315 VV 3313 mit aufgenommen ist ("die Verfahrensgebühr des VV 3313 beträgt"). Abs. 1 ist daher auch auf VV 3315 anzuwenden.[2] Abs. 2 regelt die Fälle der Vertretung eines Insolvenzgläubigers. Abs. 3 bemisst als Auffangnorm den Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse des jeweiligen Auftraggebers für alle sonstigen Fälle, die nicht unter Abs. 1 und 2 fallen.

 

Rz. 3

Abs. 1 S. 1 bestimmt bei Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Schuldner, dass die Gebühren

▪ der VV 3313, 3317 sowie
▪ im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der VV 3500 und 3513

nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 GKG) berechnet werden.

Dem Schuldner geht es um die "Verteidigung" seines Vermögens, welches im Allgemeinen dem "Wert der Insolvenzmasse" entspricht, wenn es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt.

 

Rz. 4

Dass für den Fall, wenn das Insolvenzeröffnungsverfahren auf einem Gläubigerantrag beruht, etwas anderes für den Rechtsanwalt als Vertreter des Schuldners gelten könnte, wird weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung problematisiert. Vielmehr wird für die Vertretung des Schuldners im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass sich auch dann die Gebühren nach dem Wert der Insolvenzmasse richten, wenn die Beschwerde gegen die Ablehnung des Eröffnungsantrages durch einen Gläubiger erfolgt ist.[3] Teilweise wird die Entscheidung des OLG Stuttgart[4] zitiert, die dieses Ergebnis damit begründet, dass der Rechtsanwalt, der den Schuldne...

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