Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 3.5 Anrechnung der Sondervorauszahlung

Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, für den die Fristverlängerung gilt.[1] In dem amtlich vorgeschriebenen Voranmeldungsvordruck ist hierfür eine besondere Zeile vorgesehen (Zeile 67). Daraus folgt: Im Normalfall wird die Sondervorauszahlung bei ...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 2.9 Sonstige Angaben (Verrechnung/Abtretung/Aufrechnung/Einzugsermächtigung) und Unterschrift

Zeile 77 Ein Erstattungsbetrag (Zeile 77) wird nach Zustimmung[1] ohne besonderen Antrag vom Finanzamt auf das ihm benannte Konto überwiesen oder ggf. mit Steuerschulden verrechnet.[2] Hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt ein unrichtiges Konto angegeben, trägt er die Verlustgefahr, wenn das Finanzamt einen Erstattungsbetrag im beleglosen Datenträgeraustauschverfahren auf di...mehr

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Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung – Bekanntgabeadressat bei angeordneter Nachtragsverteilung

Leitsatz 1. Der (Einkommen‐)Steuerbescheid ist nicht dem ehemaligen Insolvenzschuldner, sondern dem Insolvenzverwalter/Treuhänder als Inhaltsadressaten bekannt zu geben, wenn wegen des Einkommensteuererstattungsanspruchs die Nachtragsverteilung angeordnet worden ist. 2. Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung ist beim Insolvenzschuldner nicht al...mehr

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Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

Leitsatz 1. Erstattungsberechtigt i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist derjenige, auf dessen Rechnung und nicht auf dessen Kosten eine Zahlung bewirkt worden ist. 2. Es kommt nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, so wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar herv...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Haftung für pauschalierte Lohnsteuer

Leitsatz 1. Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer. 2. Bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unterneh...mehr

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Wiederaufleben einer Steuerforderung nach § 144 Abs. 1 InsO

Leitsatz 1. Bei einer Streitigkeit darüber, ob eine erloschene Abgabenschuld nach § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder aufgelebt ist, handelt es sich um eine Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs i.S. von § 218 Abs. 2 AO. 2. § 144 Abs. 1 InsO setzt auch bei einem in einem Drei-Personen-Verhältnis geschlossenen Vergleich voraus, dass die Leistung anfechtba...mehr

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Insolvenzrechtliche Anfechtung und folgende Einfuhrumsatzsteuerrückzahlung; Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Leitsatz Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn die Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Korrespondierend dazu wird der Vorsteuerabzug berichtigt (§ 17 Abs. 3 Satz 1 UStG), wenn die Einfuhrumsatzsteuer erstattet wird. Mit "erstattet" ist unionsrechtlich der tatsächliche Vorgang der Rückzahlung gemeint. Sachverhalt Nach Stellung eines Insolv...mehr

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Verrechnung von Vorsteuerüberhängen aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Leitsatz Vorsteuerüberhänge aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung können nicht mit später entstandenen Steuerschulden verrechnet werden. Sachverhalt Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH & Co. KG, deren Unternehmenszweck unter anderem der Betrieb und die Verwaltung von Windkraftanlagen war. Über das Vermögen der KG wurde mit Beschluss vom 27.2.2015 ...mehr

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AGS 12/2021, Erhöhung der Mindestvergütung im Insolvenzverfahren

§ 2 Abs. 2 S. 2, S. 3 InsVV Leitsatz Die Erhöhung der Mindestvergütung wegen einer hohen Zahl an Gläubigern kennt keine Gläubigerobergrenze. Die Erhöhung findet allerdings nur im Rahmen der Verfahren natürlicher Personen Anwendung. Bei juristischen Personen kommt statt der Erhöhung lediglich eine Berücksichtigung mittels Zuschlag in Betracht. BGH, Beschl. v. 22.7.2021 – IX ZB 4/2...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, InsO, SchVG § 19 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen

Gesetzestext (1) Ist über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen die Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. § 340 der Insolvenzordnung bleibt unberührt. (2) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im In...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Norm regelt zusammen mit § 9 die Art und Weise, wie insolvenzgerichtliche Maßnahmen und Entscheidungen den jeweiligen Betroffenen gegenüber bekannt gemacht werden können. Im Insolvenzverfahren genügt grundsätzlich die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9, die auch dann zum Nachweis der Zustellung genügt, wenn daneben ausdrücklich eine Zustellung an bestimmte Beteili...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Anwendungsbereich

Rn 2 Die in § 19 Abs. 2–5 enthaltenen Bestimmungen gelangen gem. Abs. 1 unmittelbar nur dann zur Anwendung, wenn (und sobald) über das Vermögen eines Schuldners, also des Emittenten, ein Insolvenzverfahren im Inland eröffnet worden ist. Maßgeblich für die Anwendbarkeit von § 19 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; ein vorläufiges Insolvenzverfahren – auch wenn ein sog....mehr

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AGS 12/2021, Erhöhung der M... / III. Zuschnitt der Erhöhungsregelungen wegen Anzahl der beteiligten Gläubiger bei der Mindestvergütung nur für natürliche Personen

Nach dem BGH diene die Anzahl der beteiligten Gläubiger nur als Korrektiv und solle gewährleisten, dass auch Insolvenzverwalter, die überwiegend mit Kleininsolvenzen befasst sind, eine auskömmliche Vergütung erzielen können (s. Begründung des Verordnungsgebers zur Neuregelung InsVV, hier zu § 2 Abs. 2 InsVV-E, abgedr. in ZIP 2004, 1927, 1930). Das Wesen der Mindestvergütung ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Nach dem in dieser Vorschrift niedergelegten Grundsatz ist es den Verfahrensbeteiligten möglich, den Ablauf und den Inhalt des Insolvenzverfahrens ganz oder teilweise abweichend von den Regelungen der InsO zu bestimmen. Damit wird klargestellt, dass es sich bei den Regelungen der InsO überwiegend um dispositives Recht handelt.[1] Soweit die gesetzlichen Vorschriften nic...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) Ist über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen die Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. § 340 der Insolvenzordnung bleibt unberührt. (2) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfa...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Zulässigkeit des Insolvenzplanverfahrens

Rn 4 Da das Planverfahren kein eigenständiges Insolvenzverfahren ist, setzt es ein eröffnetes Insolvenzverfahren voraus. Es kommt also nicht in Betracht, wenn der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Wird das Insolvenzverfahren bei einer natürlichen Person nur aufgrund einer Kostenstundung eröffnet, setzt die Durchführung eines Planverfahrens die Aufbringung ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 10. Kosten

Rn 38 Das SchVG regelt an verschiedenen Stellen, dass der Schuldner die Kosten eines bestimmten Vorgangs zu tragen hat. So heißt es etwa in § 7 Abs. 6, dass dem Schuldner die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen zur Last fallen. Gleiches gilt für die Kosten der Gläubigerversammlung/Abstimmung ohne Versammlung un...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Änderung der Anleihebedingungen als Beschlussgegenstand nach Insolvenzeröffnung?

Rn 20 Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 können die Gläubiger nach Insolvenzeröffnung durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Diese Vorschrift soll dahin gehend zu verstehen sein, dass in Abweichung zu § 5 Abs. 1 Satz 1 "nur" die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters möglich ist.[41] Eine Be...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 9. Veröffentlichung

Rn 37 Ist über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind sämtliche Bekanntmachungen nach dem SchVG auf Veranlassung des Insolvenzgerichts zusätzlich unter der durch § 9 InsO vorgegebenen Adresse im Internet zu veröffentlichen (§ 19 Abs. 5). Bei der erwähnten Internetadresse handelt es sich um www.insolvenzbekanntmachungen.de. Auf dieser Internetseite ...mehr

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AGS 12/2021, Erhöhung der M... / I. Sachverhalt

Über das Vermögen einer juristischen Person (GmbH & Co. KG) wurde im März 2017 zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren, im Oktober 2018 dann das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldeten 55.919 Gläubiger Forderungen zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter rechnete daraufhin seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter ab un...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Unbekannter Aufenthalt des Schuldners

Rn 15 Eine ausdrücklich vorgeschriebene Anhörung kann des Weiteren unterbleiben, wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. Rn 16 Damit erfolgt eine Rekurrierung auf § 185 ZPO, der bei unbekanntem Aufenthalt einer Prozesspartei die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zulässt. Nach der Rechtsprechung zu § 185 ZPO sind an die Bejahung der Unbekanntheit des Aufenth...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.3 Der gemeinsame Vertreter und die Forderungsanmeldung bzw. der Forderungsfeststellungsprozess

Rn 26 Ob das vom Gesetzgeber mit der Schaffung von § 19 Abs. 3 Halbsatz 1 verfolgte Zielder Verfahrensvereinfachung durch die Begründung eines "verdrängenden" Mandats zur Forderungsanmeldung beim gemeinsamen Vertreter dann, wenn bei Insolvenzeröffnung noch kein gemeinsamer Vertreter bestellt worden ist, tatsächlich erreichbar ist, darf bezweifelt werden. So ist es allgemein ...mehr

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AGS 12/2021, Erhöhung der M... / IV. Keine Anwendbarkeit für juristische Personen – beschränktes Haftungsrisiko und grundsätzliches Kostenerstattungsrisiko

Der BGH stellt klar, dass im Verfahren juristischer Personen – anders als bei natürlichen Personen – eine Kostenstundung, mithin ein subsidiärer staatlicher Anspruch, nicht in Betracht kommt. Somit bestehe hier stets ein höheres bzw. das volle Kostenerstattungsrisiko zu Lasten des Insolvenzverwalters. In Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person sei die ...mehr

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AGS 12/2021, Erhöhung der M... / VII. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des BGH befasst sich mit der für die im Insolvenzverfahren wichtigen Frage der sog. Mindestvergütung und deren Erhöhung. Sie grenzt – soweit bekannt – damit erstmals für die Anwendbarkeit der gesetzlichen Erhöhungsregelung in § 2 InsVV ab zwischen dem Verfahren natürlichen oder juristischen Personen. Eine solche Abgrenzung ergibt sich indes nicht aus dem Ges...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Forderungsanmeldung durch den gemeinsamen Vertreter

Rn 22 Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt, ist er allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen (§ 19 Abs. 3 Halbsatz 1). Der einzelne Gläubiger ist dann also insbesondere nicht mehr befugt, seine Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.[47] Meldet er gleichwohl an, ist seine Forderung vom Insolvenzverwalter zu be...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2 Zeitpunkt der Einberufung

Rn 14 Auf die Frage, wann das Gericht die Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger einzuberufen hat, findet sich im Gesetz keine Antwort. Es wird insbesondere – anders als noch in § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 SchVG 1899 – keine unverzügliche Einberufung verlangt.[24] Hieraus könnte man im Umkehrschluss entnehmen, dass die Einberufung nicht ohne schuldhaftes Zögern nach Insolv...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Vorgeschriebene Anhörung des Schuldners

Rn 4 Die Anhörung des Schuldners ist in der InsO ausdrücklich u.a. in den nachstehend aufgeführten Fällen angeordnet:mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 InsO und SchVG

Rn 5 Ist über das Vermögen eines Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet, haben die Vorschriften der InsO grundsätzlich Vorrang vor den Normen des SchVG. Nur § 19 enthält in seinen Absätzen 2 bis 5 den Bestimmungen der InsO ausnahmsweise vorgehende Sondervorschriften.[4] Der Vorrang der InsO reicht wiederum jedoch nur so weit, wie sich der Regelungsgehalt der InsO überhau...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bd) Insolvenzanmeldung/Abwicklung (§ 36 Abs 5 S 4 Nr 4 EStG)

Rn. 90 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Nach 4g Abs 2 S 2 ESG iVm § 36 Abs 5 S 4 Nr 4 EStG liegt ein schädliches Ereignis vor, wenn der StPfl Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird. Die Regelung entspricht wörtlich Art 5 Abs 4 Buchst d ATAD. Ziel der Vorschrift ist es nicht, eine ungerechtfertigte Entlastung des StPfl zu vermeiden, sondern vielmehr, fiskalische Interessen im Ins...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Anhörung des Schuldners ist an zahlreichen Stellen der InsO vorgeschrieben. Ungeachtet dessen ist über die ausdrücklich angeordneten Fälle einer Anhörung des Schuldners hinaus diesem aufgrund des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich immer dann vor Erlass einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn diese E...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 9. Aufsatzliteratur

Rn 31 Vallender, Das rechtliche Gehör im Insolvenzverfahren, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2009, S. 115 ff.mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7. Anhörung von organschaftlichen Vertretern, persönlich haftenden Gesellschaftern und Erben

Rn 24 Durch Abs. 2 wird die Möglichkeit der Unterlassung der vorgeschriebenen Anhörung des Schuldners für diejenigen Fälle modifiziert, in denen der Schuldner keine natürliche Person ist. Rn 25 Die Formulierung ist insoweit unpräzise, als nicht nur die Fälle erfasst werden sollen, in denen der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Änderungsmöglichkeiten (die änderbaren Ziele)

Rn 8 Der Plan kann im Ergebnis dazu führen, dass die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger (§ 223), die Befriedigung der Insolvenzgläubiger ohne gruppeninterne Drittsicherheiten (§§ 224, 225), die Rechte der Anteilsinhaber (§§ 217 Satz 2, 225a), die Art und Weise der Verwertung der Insolvenzmasse, die Verteilung der Insolvenzmasse an die Beteiligten, die Verfahrensab...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.4 Einberufung bei nachrangigen Forderungen der Anleihegläubiger

Rn 17 Schon unter Geltung des SchVG 1899 wurde im Schrifttum diskutiert, ob eine Versammlung der Anleihegläubiger auch dann durch das Insolvenzgericht einzuberufen ist, wenn deren Forderungen unstreitig nachrangig i.S.d. § 39 Abs. 2 InsO sind. Eine Nachrangigkeitsabrede kann sich dabei insbesondere aus den Anleihebedingungen[30] ergeben.[31] Nachrangige Forderungen sind nur ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8. Anleihegläubiger im Insolvenzplan

Rn 34 Wird über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Schuldverschreibungsgläubiger Insolvenzgläubiger. Kommt es im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zur Erstellung eines Insolvenzplans (§§ 217 ff. InsO), sind den Anleihegläubigern gleiche Rechte anzubieten (§ 19 Abs. 4). Nach Ansicht des Gesetzgebers ergänzt § 19 Abs. 4 – wie scho...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Art und Weise der Zustellung

Rn 8 Im Insolvenzverfahren einschließlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird von Amts wegen zugestellt, d.h. grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 166 bis 190 ZPO. Das Insolvenzgericht hat die zweckmäßige Zustellungsart nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen.[12] Gleiches gilt auch für die Auswahl, ob die Zustellung förmlich oder per Aufgabe zur Post/Postdienstlei...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift enthält in Abs. 1 i.V.m. Abs. 2–5 einige Sonderbestimmungen für den Fall, dass über das Vermögen des Emittenten ein inländisches Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Ähnliches kannte auch bereits das SchVG 1899. Dort regelten §§ 18, 19 und 19a diese Materie. Rn 1a Durch Art. 18 des zum 01.01.2021 in Kraft getretenen SanInsFoG wurde die Norm (neben der E...mehr

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AGS 12/2021, Erhöhung der M... / II. Differenzierung zwischen juristischer und natürlicher Person

Die bereits bisher "umstrittene" und in unterschiedlichen Praktiken umgesetzte Frage der Mindestvergütung im vorläufigen Verfahren erfährt durch die Differenzierung zwischen juristischer Person einerseits und natürlicher Person andererseits eine weitere Prüfungshürde. Der BGH sieht im Falle einer natürlichen Person eine generelle Anwendbarkeit der Erhöhungsbestimmungen des §...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Gang des Insolvenzplanverfahrens im Überblick

Rn 18 Die Abwicklung eines Planverfahrens setzt zunächst die Ausarbeitung eines Plans voraus. Hierzu sind der Schuldner und der Verwalter berechtigt (§ 218 – Letzterer nach Auftrag der Gläubigerversammlung sogar verpflichtet). In der Eigenverwaltung können sowohl der Sachwalter als auch der Schuldner mit der Erstellung eines Insolvenzplanes beauftragt werden (§ 284 Abs. 1 Sa...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7. Einberufung von weiteren Gläubigerversammlungen

Rn 33a Ist es in der ersten Gläubigerversammlung nicht zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger gekommen, ist die Einberufung einer zweiten Versammlung mit dem neuerlichen Ziel, für die Vertretung im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, nicht rechtsmissbräuchlich, solange die Einigung auf einen Gläubigervertreter nicht a...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 37 Bernsen, Probleme der Insolvenzrechtsreform aus der Sicht des Rechtspflegers, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, S. 1843; Graeber, Zur Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO und ihre Berücksichtigung bei der Vergütungsfestsetzung, ZInsO 2005, 752; Hess, Die Zustellung von Schriftstücken im europäischen Justizraum, NJW 2001, 15 ff.; ders., N...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Antrag

Rn 19 Eine Ersetzung der Zustimmung ablehnender Gläubiger bedarf eines Antrags entweder mindestens eines Gläubigers oder des Schuldners (Abs. 1 Satz 1). Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich zwingend, dass keine Ersetzung von Amts wegen möglich ist.[46] Für den Antrag ist keine Schriftform vorgeschrieben,[47] sodass eine Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäfts...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.1 Person des gemeinsamen Vertreters

Rn 23 Auch im Insolvenzverfahren gilt § 7 Abs. 1. Damit kann zum gemeinsamen Vertreter auch eine vom Insolvenzschuldner nicht unabhängige Person i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 bestellt werden. Das begegnet zwar Bedenken,[49] ist aber aufgrund der Gesetzeslage geltendes Recht.[50] Es kann daher bei Zweifeln an der Unabhängigkeit des gemeinsamen Vertreters den Anleihegläubigern nur ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Notwendigkeit der Zustellung

Rn 5 Wie einleitend bereits ausgeführt, sieht die InsO an zahlreichen Stellen ausdrücklich eine besondere Zustellung an Beteiligte vor. Im Übrigen ergibt sich aus der über § 4 angeordneten entsprechenden Anwendbarkeit der ZPO aus § 329 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO, wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten zu erfolgen hat.[11] Rn 6 Eine Zustellung ist mithin immer erforderlic...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3 § 340 InsO

Rn 10 Mit der Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2, dass § 340 InsO unberührt bleibt, wird klargestellt, dass die insolvenzrechtliche Vorschrift auch im Fall der ausländischen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Emittenten Anwendung findet, solange nur im Inland zumindest ein Sekundär- oder Partikularinsolvenzerfahren eröffnet wird. Dies bedeutet, dass bei ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2 Wirtschaftliche Schlechterstellung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Rn 30 Mit dem Ausschluss einer Zustimmungsersetzung im Fall einer wirtschaftlichen Schlechterstellung sollen betroffene Gläubiger vor einem Sonderopfer bewahrt werden. Kein Gläubiger soll schlechter gestellt werden als bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens mit ggf. anschließender Restschuldbefreiung. Dies ermittelt sich aus einem fiktiven Vergleich des zu erwartenden ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Keine Zustellung an Personen unbekannten Aufenthalts

Rn 17 Soweit an Personen zugestellt werden müsste, deren Aufenthalt unbekannt ist, findet eine Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 grundsätzlich nicht statt, eine öffentliche Zustellung ist nicht erforderlich. Der Aufenthaltsort einer Person ist dann unbekannt, wenn diesen niemand kennt oder wenn der Aufenthaltsort zwar einer Person bekannt ist, diese insoweit jedoch keine Auskünfte ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Bestrittene Forderungen (Abs. 3)

Rn 64 § 309 Abs. 3 betrifft einen Sonderfall der unangemessenen Bevorzugung eines Gläubigers bzw. Benachteiligung der übrigen Gläubiger, nämlich den vorgeschobenen Gläubiger (sog. Scheingläubiger).[136] Eine letztgültige Klärung, ob der Schuldner bewusst Forderungen bestimmter Gläubgier zu hoch angesetzt oder ganz erfunden hat, kann im Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 11. Anleihegläubiger im Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Rn 45 Durch Art. 18 des zum 01.01.2021 in Kraft getretenen SanInsFoG wurde § 19 um einen Abs. 6 ergänzt. Dieser sieht vor, dass, wenn ein Anleiheschuldner Forderungen aus Schuldverschreibungen in ein Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach dem StaRUG einbezieht, die für das Insolvenzverfahren eines Anleiheschuldners geltenden Abs. 2–5 von § 19 entsp...mehr

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AGS 12/2021, In diesem Heft

Im Aufsatzteil liefert Volpert (S. 529) den zweiten Teil zur Kostenfestsetzung in Strafsachen (Fortsetzung zum Teil 1, AGS 07/2021, 289). Dieser zweite Teil befasst sich mit der Kosten- und Auslagengrundentscheidung. Mit einem aktuellen Problem befasst sich Lissner (S. 533), nämlich inwieweit ein Beratungshilfeantrag in elektronischer Form gestellt werden kann und inwieweit n...mehr