Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 5. Verhältnis zum Koordinationsverfahren der EuInsVO

Rn 13 Das deutsche Koordinationsverfahren ist vom Gruppenkoordinationsverfahren der EuInsVO (Art. 61 bis 77 EuInsVO) abzugrenzen. Die Regelungen der EuInsVO gelten dabei lediglich für Unternehmensgruppen, bei denen mindestens bei zwei gruppenangehörigen Schuldnern Insolvenzverfahren in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten eröffnet wurden.[18] §§ 269d ff. gelten wiederum lediglic...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.1 Entsendung eines Mitglieds aus jedem Gläubigerausschuss

Rn 10 Ausweislich des Gesetzeswortlautes entsendet jeder (vorläufige) Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners, der nicht von offensichtlich untergeordneter Bedeutung ist (vgl. hierzu im Einzelnen § 3a Rn. 20 ff.), einen Vertreter in den Gruppen-Gläubigerausschuss. Aufgrund der fehlenden Verweisung auf § 67 Abs. 3 ist davon auszugehen, dass eine Bestellung von ...mehr

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AGS 08/2022, Zurückzahlung ... / III. Entstehen und Fälligkeit der Verwaltervergütung

Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung seiner Auslagen. Als Tätigkeitsvergütung entsteht der Anspruch mit der tatsächlichen Arbeitsleistung im Insolvenzverfahren bzw. hinsichtlich der Auslagen mit deren Anfall und nicht erst mit der Festsetzung gem. § 64 Abs. 1 InsO i.V.m. § 8 Abs. 1 InsVV. Er wird fällig mit der Erledigung ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Insolvenzunfähigkeit des Bundes und der Länder (Abs. 1 Nr. 1)

Rn 3 Generell insolvenzunfähig sind die Bundesrepublik Deutschland und die einzelnen Bundesländer. § 12 als Regelung in einem Gesamtvollstreckungsverfahren hat eine Entsprechung in § 882a ZPO und § 15 Nr. 3 EGZPO, welche die Möglichkeit der Einzelzwangsvollstreckung gegen Körperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts einschränken. Die Insolvenzunfäh...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.2 Eigenverwaltung

Rn 21 Im Rahmen der Eigenverwaltung ist der Schuldner entsprechend für die Erfüllung der Kooperationspflichten verantwortlich. § 58 findet gem. § 274 im Rahmen der Eigenverwaltung auf den Sachwalter Anwendung. Gegenüber dem Schuldner ist die Vorschrift nicht anzuwenden, da dieser unter der Aufsicht des Sachwalters steht.[23] Gegenüber dem eigenverwaltenden Schuldner als juri...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3. Regelungsumfang

Rn 6 Die Vorschrift umfasst nicht nur die Zusammenarbeit im Sinne eines Informationsaustauschs, sondern vielmehr auch darüber hinausgehende Mitwirkungsverpflichtungen der Gerichte (wie die Herausgabe von Unterlagen und die organisatorische Abstimmung von Terminen etc.).[8] Der reibungslose Informationsaustausch kann vor allem durch die rudimentäre technische Ausstattung einz...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 15 Andres/Möhlenkamp, Konzerne in der Insolvenz – Chancen auf Sanierung?, BB 2013, 579 ff.; Blankenburg, Leitfaden für die Insolvenzgerichte durch das Konzerninsolvenzrecht, ZInsO 2018, 897 ff.; Brünkmans, Die Koordinierung von Insolvenzverfahren konzernverbundener Unternehmen nach deutschem und europäischem Insolvenzrecht, 2009; Eidenmüller, Verfahrenskoordination bei Ko...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2. Zur Erläuterung berechtigte Person

Rn 3 Die Erläuterung des Koordinationsplanes soll vorrangig vom Verfahrenskoordinator durchgeführt werden. Rn 4 Für den Fall, dass der Verfahrenskoordinator die Erläuterung nicht vornimmt, ist jeder einzelne Insolvenzverwalter in seinem Insolvenzverfahren zur Erläuterung des Koordinationsplanes verpflichtet. Im Fall der Eigenverwaltung obliegt diese Pflicht den Organen des ei...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesetzestext

(1) Wird über die Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung von Insolvenzverfahren beantragt oder wurden solche Verfahren eröffnet, kann das für die Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht (Koordinationsgericht) auf Antrag ein Koordinationsverfahren einleiten. (2) 1Antragsberechtigt ist jeder gruppenangehörige Schuldner. 2 § 3a Absatz 3 findet e...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 4. Entscheidung des Gerichts

Rn 11 Das Gericht trifft seine Entscheidung durch Beschluss. Funktional ist der Richter für den Beschluss (sowie für das gesamte Koordinationsverfahren) zuständig (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss ist nicht gegeben (§ 6). Ein erneuter bzw. weiterer Antrag wird durch einen ablehnenden Beschluss nicht ausgeschlossen. Insbesondere bei Veränderungen...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Rechtsfolgen bei fehlender Zustimmung (§ 263 Satz 2)

Rn 8 Werden vom Schuldner oder der Übernahmegesellschaft Rechtsgeschäfte vorgenommen, die der Zustimmung des Überwachenden unterliegen, ohne dass diese erteilt wurde, so erklärt § 263 Satz 2 bei Verfügungen des Schuldners § 81 Abs. 1 und für Leistungen an den Schuldner § 82 für entsprechend anwendbar. Damit gilt bei angeordneter Zustimmungsbedürftigkeit im Falle der Planüber...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.3 Keine Zusammenarbeit bei Verletzung der Interessen der Beteiligten des Verfahrens

Rn 13 Da sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Konsolidierungslösung entschieden hat,[14] bleibt es bei dem Grundsatz, dass jeder Insolvenzverwalter zunächst der Masse "seines" Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. Gemäß § 269a Satz 1 2. HS ist ein Insolvenzverwalter daher zur Informationsweitergabe nur verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten "s...mehr

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ZErb 08/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Barzen Das neue Stiftungsrecht Synopsen der Gesetzestexte und Begr...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2. Vergütungsanspruch und Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen

Rn 3 Bemessungsgrundlage für den Regelsatz des Vergütungsanspruchs sind die zusammengefassten Massen der in das Koordinationsverfahren einbezogenen Verfahren.[1] Dabei sind alle Verfahren zu berücksichtigen, über deren Vermögen während des Koordinationsverfahrens ein Insolvenzverfahren anhängig ist und auf die sich die vom Verfahrenskoordinator vorgeschlagenen Koordinationsm...mehr

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AGS 08/2022, Verzicht des M... / I. Sachverhalt

Die Schuldnerin war die Holding eines weltweit agierenden Photovoltaik-Konzerns. Dieser Konzern finanzierte sich maßgeblich mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, die teilweise von der Schuldnerin selbst, zum anderen Teil auch von den Tochtergesellschaften der Schuldnerin ausgegeben wurden. Dabei übernahm die Schuldnerin für diese Wandelschuldverschreibungen gegenü...mehr

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AGS 08/2022, Zurückzahlung ... / I. Sachverhalt

Mit Beschluss des AG (im Folgenden: Insolvenzgericht) in 2000 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf Antrag v. 6.4.2006 setzte das Insolvenzgericht für die Tätigkeit des Beklagten einen Vorschuss auf seine Vergütung i.H.v. 43.012,17 EUR fest und gestattete dem Beklagten die Entnah...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.1 Im Einzelnen

Rn 11 Gemäß § 269f Abs. 2 besteht für die (vorläufigen) Insolvenzverwalter in den Einzelverfahren eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Verfahrenskoordinator. Ob die Zusammenarbeits- und Informationspflichten auch für Sachwalter gelten, ist im Detail strittig.[11] Die Zusammenarbeit wird regelmäßig in Form der gegenseitigen Bereitstellung von Informationen für die Vo...mehr

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AGS 08/2022, Zurückzahlung ... / VII. Bedeutung für die Praxis

1. Gerichtliche Aufsicht auch bei der Vergütung des Insolvenzverwalters Das Vergütungsrecht ist ebenfalls Teil der gerichtlichen Aufsichtspflicht über den Verwalter. Bei der Vergütung des Sachwalters, des Treuhänders und des (Sonder-)Insolvenzverwalters ist als Ausfluss der gerichtlichen Aufsicht eine individuelle angemessene Festsetzung der Vergütung vorzunehmen, um so der G...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2. Verweisung an Gruppen-Gerichtsstand

Rn 3 Um eine solche einheitliche Verwertungsstrategie zu erhalten, ermöglicht § 3d die Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstandes nach §§ 3a. Sofern gruppenangehörige Schuldner oder deren Gläubiger Anträge auf Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren bei anderen Gerichten als bei dem nach § 3a Abs. 1 zuständigen Gericht stellen, eröffnet § 3d die Verweisungsoption. Di...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Insolvenzunfähigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen

Rn 4 Keine ausdrückliche Regelung enthält § 12 zur Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens über kirchliches Vermögen. Dies wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als nicht erforderlich erachtet.[6] Unmittelbar aus verfassungsrechtlichen Gründen sind demnach auch die Kirchen insolvenzunfähig, soweit sie in der Form juristischer Personen des ö...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 4. Grenzen der Zusammenarbeit

Rn 9 Ausweislich der Gesetzesbegründung darf eine Weitergabe von Informationen und eine Zusammenarbeit jedoch nicht erfolgen, wenn dies den Zielen des bei dem betroffenen Gericht geführten Insolvenzverfahrens zuwiderlaufen würde.[13] In § 269b fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung zur Frage, ob die Gläubigerinteressen im betreffenden Verfahren eine Grenze der Kooperation da...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesetzestext

Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Überwachung der Übernahmegesellschaft

Rn 5 Die Überwachung kann sich auch auf die Erfüllung von Ansprüchen erstrecken, die den Gläubigern nach den Regelungen des gestaltenden Teils des Insolvenzplans gegen eine Übernahmegesellschaft zustehen. Der Gesetzgeber beabsichtigte hierdurch die Erleichterung von übertragenden Sanierungen. In der Praxis kommt dieser Fallgruppe aber nur eine geringe Bedeutung zu, da übertr...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5 Planmäßige Vorgaben

Rn 13 Die Kredite, die nach §§ 264 bis 266 rangprivilegiert sein sollen, müssen im gestaltenden Teil des Insolvenzplans hinreichend bestimmt festgesetzt sein.[9] Der gestaltende Teil des Plans kann für die Aufteilung des Kreditrahmens genaue Vorgaben machen. So sollten beispielsweise Verzugszinsen, Vertragsstrafen u. Ä. bereits von vornherein ausgeschlossen werden. Diese Vor...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2.2 Pflicht zur Zusammenarbeit

Rn 12 Die Zusammenarbeit erfasst darüber hinaus weitere Pflichten, die über die bloße Kommunikation hinausgehen. Grundsätzlich können die Koordinationspflichten im Wege der systematischen Auslegung aus § 269h und § 269f abgeleitet werden.[12] Wichtige Pflichten sind dabei u.a. die Zurverfügungstellung gemeinsam benötigter Dokumente und die Bereitstellung einer Lesefassung ei...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Gesetzestext

(1) 1Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines gruppenangehörigen Schuldners bei einem anderen Insolvenzgericht als dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands beantragt, kann das angerufene Gericht das Verfahren an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands verweisen. 2Eine Verweisung hat auf Antrag zu erfolgen, wenn der Schuldner unverzüglich nachdem er ...mehr

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AGS 08/2022, Zurückzahlung ... / IV. Wesen und Zielsetzung des Vorschusses der Festsetzung

Das OLG verlautbarte, dass der Anspruch auf Insolvenzverwaltervergütung nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sei. Dabei sei der Anspruch auf eine unverzügliche Erfüllung gerichtet. Dies folgt dem Argument, dass ein Insolvenzverwalter seine Vergütung erst am Ende fällig sehe, grds. aber nicht unerhebliche Kosten vorfinanzieren müsse. Zudem ist allgemein anerkannt, dass der Anspru...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 1. Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift soll gewährleisten, dass in den einzelnen Berichtsterminen (vgl. im Einzelnen zum Berichtstermin als erste Gläubigerversammlung § 29 Rn. 4 ff.) bzw. in einer gesonderten Gläubigerversammlung sämtliche Gläubiger der Einzelinsolvenzverfahren über den Inhalt des Koordinationsplanes informiert werden und somit auch sachgerechte Entscheidungen über das Koordin...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.3 Arbeitnehmervertreter

Rn 14 Das Gericht hat neben den durch die Gläubigerausschüsse bestellten Mitgliedern des Gruppen-Gläubigerausschusses einen Vertreter der Arbeitnehmer als weiteres Mitglied zu bestimmen, und zwar unabhängig davon, ob ein Gläubigerausschuss bereits einen Arbeitnehmer als seinen Vertreter entsandt hat ("weiteres Mitglied").[19] Rn 15 Sinnvoll wird es regelmäßig sein, einen Vert...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

Rn 3 Durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner gemäß § 259 Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich die volle Verfügungsbefugnis über die Gegenstände der Insolvenzmasse zurück. Um Gefahren bei wirtschaftlich besonders bedeutsamen Geschäften mit einem hohen Risiko während der Zeit der Überwachung vorzubeugen, können die Beteiligten im Insolvenzplan die Wirksamkeit d...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Normzweck

Rn 1 Die Norm bietet eine weitere Möglichkeit zur Überwachung der Geschäfte des Schuldners. Indem der Schuldner gemäß § 259 Abs. 1 Satz 2 mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Recht zurückerhält, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen, hat er die Möglichkeit, die Planerfüllung durch risikoreiche Rechtsgeschäfte zu gefährden. Die Vorschrift des § 263 eröffnet den Insolv...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 1. Normzweck

Rn 1 Eine enge Zusammenarbeit der jeweils zuständigen Gerichte ist für ein Gelingen der Sanierung unerlässlich.[1] Schließlich haben die Entscheidungen der einzelnen Gerichte häufig eine über das einzelne Gruppenverfahren hinausgehende Tragweite. Für den Fall, dass kein einheitlicher Gruppengerichtsstand nach § 3a gebildet wurde, statuiert § 269b daher eine Pflicht zur Zusam...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.1 Antragsberechtigung

Rn 4 Antragsberechtigt sind gemäß § 269d Abs. 2 der Schuldner sowie jeder (vorläufige) Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners, sofern dessen Mitglieder einen einstimmigen Beschluss getroffen haben, einen derartigen Antrag stellen zu wollen. Hinsichtlich des Beschlusses gelten die allgemeinen Regeln hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Beschlusses eines Gläubige...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / I. Allgemeines

Rn 1 Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)[1] wurde § 10a mit Wirkung zum 01.01.2021[2] neu geschaffen. Es wird mit der Norm das sog. Vorgespräch normiert, welches bis dato schon ein in der insolvenzgerichtlichen Praxis häufig genutztes Mittel war. Diese Art der Vorabstimmung mit dem Insolvenzgericht wird seitens der Praxis als ei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ai) ABC der nicht steuerbaren Bezüge

Rn. 61 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Sofern nicht anders beim jeweiligen Stichwort vermerkt, gehören ua zu den nicht steuerbaren oder auch steuerfreien (im ESt-Recht ist diese Unterscheidung im Gegensatz zum USt-Recht bedeutungslos), da keiner Einkunftsart unterfallenden Bezügen: Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs 3 5. VermBG (H 2 EStH 2020) Ausgleichsflächenentschädigung Entsch...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 3.2 Grenzen

Rn 16 Eine Grenze der Informationspflicht ist für die Informationsherausgabe auf Nachfrage des Verfahrenskoordinators in § 269f Abs. 2 Satz 2 geregelt. Danach sind die Informationen nur soweit herauszugeben, wie dies für eine zweckentsprechende Ausübung der Tätigkeit des Verfahrenskoordinators notwendig ist. Wann dies der Fall ist, wird im Einzelfall zu bestimmen sein. Dem V...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Betriebseinnahmen / 1.2 Vorweggenommene und nachträgliche Betriebseinnahmen

Betriebseinnahmen können auch schon vor der Eröffnung des Betriebs gegeben sein.[1] Auch nachträgliche Betriebseinnahmen können betrieblich veranlasst sein.[2] Praxis-Beispiel Nachträgliche Betriebseinnahmen Beispiele dafür sind nach Betriebseinstellung eingehende Außenstände, Einnahmen aus zurückbehaltenen, nicht ausdrücklich ins Privatvermögen überführte (Honorar-)Forderungen i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.1 Rechtlicher Grund

Rz. 25 Ein rechtlicher Grund für die Zahlung oder Rückzahlung besteht, wenn im Zeitpunkt der Leistung zwischen den daran Beteiligten ein Anspruch auf die Zahlung oder Rückzahlung besteht. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch entstanden und noch nicht wieder erloschen ist, wenn der Empfänger zur Einziehung des Anspruchs berechtigt ist, soweit derjenige, auf dessen Rechnung die L...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.6 Entstehung und Fälligkeit

Rz. 94 Der Erstattungsanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Erstattungspflicht knüpft[1], d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung bzw. Rückzahlung ohne rechtlichen Grund bewirkt worden ist oder zu dem der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt.[2] Maßgeblich für den Entstehungszeitpunkt des Erstattungsa...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.2.5 Insolvenz

Rz. 85 Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis[1] eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist nicht Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2 AO.[2] Rückforderungsschuldner ist vielmehr der Insolvenzschuldner, dem die Masse zuzurechnen ist.[3] Während des Insolvenzverfahrens ist der Rückforderungsanspruch des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.3.2 Zusammenveranlagte Ehegatten als Gesamtschuldner

Rz. 62 Die Grundsätze zur Bestimmung des Erstattungsberechtigten in Gesamtschuldverhältnissen gelten auch für nach § 26b EStG zusammen zur ESt veranlagte Ehegatten bzw. ihnen nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellte Lebenspartner. Sie sind weder Gesamtgläubiger i. S. des § 428 BGB noch Mitgläubiger i. S. des § 432 BGB. Vielmehr steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.7 Verwirklichung

Rz. 100 Beruht die zu erstattende Zahlung nicht auf einer (wirksamen) Festsetzung, bedarf die Verwirklichung des Erstattungsanspruchs grundsätzlich keines besonderen Verwaltungsakts.[1] Bei Streit über das Bestehen des Erstattungsanspruchs hat die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden. Dieser bildet in diesem Fall die Grundlage für die V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.2 Aufrechnung

Rz. 31 Unter Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender gleichartiger Forderungen durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Stpfl. oder der Finanzbehörde zu verstehen.[1] Nach § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche die Vorschriften d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.2 Anzeige durch den Gläubiger

Rz. 29 Die Anzeige muss durch den Gläubiger erfolgen. Gläubiger in diesem Sinne kann nur der Abtretende als bisheriger Inhaber der Forderung sein[1], weil der Abtretungsempfänger erst mit der Erstattung der Anzeige in dessen Rechtsstellung eintritt. Für die Anzeige durch den Gläubiger erforderlich und ausreichend ist, dass dieser die Anzeige wissentlich und willentlich zur B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.2 Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zahlung

Rz. 10 Aus dem Wesen der Zahlung als Bewirkung der geschuldeten Leistung i. S. v. § 362 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass sie grundsätzlich an den Gläubiger des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis erfolgen muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diesem die Empfangszuständigkeit für die Entgegennahme der Leistung fehlt, weil ihm die Verfügungsmacht über die Forderung entzogen...mehr

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Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz

Zusammenfassung Tätigt die Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen, haftet hierfür die Geschäftsführung. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer keine Kenntnis von der Insolvenzreife hatte oder die Zahlungen aufgrund Weisung der Gesellschafter erfolgte. Hintergrund Dem Urteil des OLG Düsseldorf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte war v...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 358 Aufbri... / 2.1 Monatliche Umlage (Abs. 1)

Rz. 4 Nach altem Recht erfolgte die Feststellung und Berechnung der Umlage durch die Unfallversicherungsträger grundsätzlich nach Ablauf eines Kalenderjahres aufgrund der umzulegenden Vorjahresausgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Vorausentgelte der Beschäftigten. Dabei hatten die Unfallversicherungsträger vierteljährlich Abschläge. Seit dem 1.1.2009 wird die Insolve...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Nachhaftung des Insolvenzschuldners für Masseverbindlichkeiten

Leitsatz Begründet der Insolvenzverwalter Umsatzsteuerschulden, haftet der Schuldner hierfür nach der Beendigung eines Insolvenzverfahrens. Sachverhalt Der Kläger erzielte als Unternehmer der Umsatzsteuer unterliegende Umsätze. Mit Beschluss vom 17.7.2008 wurde durch das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Der Insolvenzverwalter führte d...mehr

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§ 12 Verschiedenes / 2. Die Verbraucherinsolvenz

Rz. 63 Das Verbraucherinsolvenzverfahrens steht nur natürlichen Personen (Gegensatz: juristische Personen, also GmbH, AG usw.) offen, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Ziel ist die Entlastung der Justiz, indem dem eigentlichen Insolvenzverfahren zwei Stufen vorgeschaltet werden: Zunächst muss der Schuldner auf der Grundlag...mehr

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§ 9 Hausgeldinkasso / VII. Zwangsversteigerung und Insolvenz

Rz. 89 Die in § 10 ZVG aufgeführten Ansprüche, die "ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren", berechtigen die Gläubiger bei der Insolvenz des Schuldners gem. § 49 InsO zur abgesonderten Befriedigung aus dem Grundstück nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Kurz gesagt: Die Immobiliarzwangsvollstreckung ist trotz Insolv...mehr