Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.7 Anordnungen zu Aus- und Absonderungsrechten (Abs. 2 Satz 1 Nr. 5)

Rn 76 Gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 kann das Insolvenzgericht anzuordnen, dass Gegenstände, die im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen.[211] Sie dürfen darüber hinaus zur Fortführung des schuldnerischen Unternehmens eingesetzt werden, soweit...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1.4 Haftung (§§ 60, 61)

Rn 32 Wie der spätere Insolvenzverwalter haftet der vorläufige Insolvenzverwalter über die Verweisung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für eine schuldhafte Verletzung seiner insolvenzspezifischen Pflichten nach § 60 und bei einer Nichterfüllbarkeit von ihm begründeter Masseverbindlichkeiten nach § 61. Daneben ist aber auch eine Haftung aus allgemeinen Rechtsvorschriften nicht aus...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2. Unternehmensgruppe, Abs. 1

Rn 2 Eine Unternehmensgruppe im Sinne der InsO besteht nach § 3e Abs. 1 aus rechtlich selbstständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und die unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind durch die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung. Rn 3 Als U...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Funktionelle Zuständigkeit

Rn 8 Die funktionelle Zuständigkeit, also die Verteilung der Zuständigkeit, betrifft im Insolvenzrecht, konkret beim Insolvenzgericht, den Insolvenzrichter, den Insolvenzrechtspfleger und zudem den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Rn 9 Gemäß §§ 3 Nr. 2 e) und g), 18, 19a RPflG ist der Insolvenzrichter zuständig unter anderem für das Insolvenzverfahren bis zur Entscheidung ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2 Gerichtskosten, Abs. 3 Nr. 1a)

Rn 38 Die Stundung der Verfahrenskosten führt für den jeweils konkret betroffenen Verfahrensabschnitt dazu, dass die von dem Schuldner zu tragenden Gerichtskosten nicht in vollem Umfang und ggf. vorschüssig) angefordert werden können, sondern nur nach den (Zahlungs-)Bestimmungen, die das Insolvenzgericht in seiner Entscheidung zur Verfahrenskostenstundung trifft; wie bereits...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Form des Berichts

Rn 2 Für den Bericht des Insolvenzverwalters enthält das Gesetz keine Formvorschrift. In der Gläubigerversammlung erstattet der Insolvenzverwalter einen mündlichen Bericht.[7] Der Insolvenzverwalter sollte im Berichtstermin persönlich anwesend sein und berichten, was eine Vertretung in Ausnahmefällen nicht ausschließt (z.B. bei Erkrankung des Insolvenzverwalters bei gleichze...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1 Beschwerdebefugnis

Rn 22 Gegen den Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, steht allein dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. [28] Das entsprechende Beschwerderecht steht dem Schuldner selbst zu. Dieser ist trotz § 80 prozessführungs- und antragsbefugt und es bedarf keiner Bestellung eines Prozesspflegers. [29] Die Beschwerde eines Gläubigers gegen die Verfahrenseröffnung i...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Vorläufiger Gläubigerausschuss (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a)

Rn 44 Die praktische Erfahrung zeigt, dass sich das Schicksal eines Insolvenzverfahrens, insbesondere bei laufendem Geschäftsbetrieb des Schuldners, meist unmittelbar nach Antragstellung entscheidet. In diesem Zeitraum müssen die Weichen für eine erfolgreiche Betriebsfortführung und Sanierung des Schuldners gestellt werden.[133] In diesem wichtigen Verfahrensstadium ist eine...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Möglichkeit der Verbindung von Terminen

Rn 2 Je zügiger ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann, desto besser sind häufig die Aussichten auf eine hohe Quote für die Gläubiger.[3] Daher kann die Zusammenfassung mehrerer Schritte, die innerhalb des Insolvenzverfahrens vorzunehmen sind, in einem einheitlichen Termin aus verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll sein. An diesem Ziel orientiert sich auch § 236 Sa...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift regelt das Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Ablehnung. Darüber hinaus wird normiert, dass für den Fall, dass das Beschwerdegericht den Eröffnungsbeschluss aufhebt, mit Rechtskraft dieser Entscheidung die Aufhebung des betreffenden Verfahrens öffentlich bekannt zu ma...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.5.1 Mobiliarvollstreckung

Rn 60 Entsprechend der früher schon praktizierten Regelung in § 2 Abs. 4 GesO hat der Gesetzgeber dem Insolvenzgericht in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für den Bereich der Mobiliarvollstreckung die Möglichkeit zur Einstellung laufender und Untersagung zukünftiger verfahrens- und masseschädlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger von Amts wegen gegeben, um so Zugri...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / § 34 Rechtsmittel

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (3) 1Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluss aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.2. Aussicht, das Unternehmen des Schuldners im Ganzen oder in Teilen zu erhalten

Rn 10 Da der Bericht des Verwalters gemäß § 156 als Grundlage der Gläubiger für eine Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens gemäß § 157 dienen soll, müssen den Gläubigern die Alternativszenarien der operativen Stilllegung des Betriebs oder von bestimmten Betriebsteilen und sich anschließender Liquidation sowie der Betriebsfortführung und sich anschließender (übertrage...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.8 Ausnahmen für Finanzsicherheiten (Abs. 2 Satz 2, Satz 3)

Rn 97 Die durch das Insolvenzgericht angeordneten vorläufigen Maßnahmen haben keine Auswirkung auf Verfügungen über sogenannte Finanzsicherheiten im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der europäischen Richtlinie 2002/47/EG[261] (im Weiteren: Finanzsicherheitenrichtlinie). Dabei kommen hauptsächlich Verfügungsbeschränkungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder ähnliche Maßnahmen nach Abs. 2 Sa...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Zuständigkeit für Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a

Rn 14 Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen eingeführt. Es ermöglicht den Ländern damit eine insolvenzspezifische Konzentration auf gerichtlicher Ebene, um den Gruppen-Gerichtsstand gem. § 3a innerhalb eines OLG-Bezirks auf ein Insolvenzgericht zu fokussieren. Es handelt sich aber um eine Ermächtigungsnorm, und damit um eine S...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1.1 Übertragung der Zustellungen (§ 8 Abs. 3)

Rn 29 In administrativer Hinsicht steht dem Insolvenzgericht schon in diesem Verfahrensabschnitt ebenso wie im später eröffneten Insolvenzverfahren die Möglichkeit zur Verfügung, den vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Durchführung der Zustellungen zu beauftragen. Durch diese noch kurz vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung vorgenommene ergänzende Verweisung[86] soll eine...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

1Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. 2Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.4 Beschwerdebefugnis bei Eigenantrag

Rn 34 Fraglich ist, ob der Schuldner gegen den Eröffnungsbeschluss auch dann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hat, wenn der Beschluss aufgrund eines Eigenantrags des Schuldners ergangen ist. Da mit dem Eröffnungsbeschluss dem Antrag des Schuldners entsprochen worden ist, fehlt es grundsätzlich an der Beschwer des Schuldners, sodass in diesen Fällen die Zulässigkeit ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Werterhaltungsprinzip (§ 245 Abs. 1 Nr. 1)

Rn 9 Wann eine Schlechterstellung i.S.d. Abs. 1 Nr. 1 vorliegt, wird im Gesetz nicht definiert. Abzustellen ist auf das wirtschaftliche Ergebnis; der (fiktive) Erlös aus der bestmöglichen Verwertung in der Insolvenz ohne Plan ist mit dem im Plan prognostizierten Erlös zu vergleichen. Das bedeutet, dass der Vergleichsmaßstab sowohl die Abwicklung als auch die übertragende San...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Abweichende Zuständigkeitsregelungen der Länder

Rn 12 Gemäß Abs. 2 besteht für die Bundesländer, die für die Justizorganisation zuständig sind, die Möglichkeit, von der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung des Abs. 1 durch Rechtsverordnung abzuweichen und zusätzliche oder andere Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen. Die Norm eröffnet damit die Möglichkeit die genannten Varianten auch zu kombinieren. Die Zuständi...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.6 Vorläufige Postsperre (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)

Rn 68 Schon vor Einfügung dieser Regelung wurde entsprechend der ursprünglichen Gesetzesbegründung die Auffassung vertreten, dass auch im Insolvenzeröffnungsverfahren nach der Generalklausel des § 21 Abs. 1 die Anordnung einer vorläufigen Postsperre zulässig sein dürfte. Gleichzeitig wurde wegen des Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG auf die in diesem Zusam...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.7.1 Betroffene Vermögensgegenstände

Rn 80 Die Regelung umfasst Gegenstände, die im Falle der Verfahrenseröffnung § 166 unterfallen oder ausgesondert werden können. Demnach fallen darunter zunächst nach § 166 Abs. 1 bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht. Diese Einordnung ist also nach den für Absonderungsrechte im Insolvenzverfahren geltenden allgemeinen Vorschriften vorzunehmen, so dass auf...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1.6 Rechnungslegung (§ 66)

Rn 41 Schließlich wird durch die Verweisung klargestellt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter nach Beendigung seines Amtes gemäß § 66 Rechnung zu legen hat. Dies kann aber entgegen der uneingeschränkten Verweisung auf § 66 Abs. 1 nicht immer gegenüber einer Gläubigerversammlung geschehen, vor allem, wenn das Verfahren gar nicht eröffnet wurde. In eröffneten Verfahren soll...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1 Grundsatz

Rn 33 Die Stundung der Verfahrenskosten bewirkt zunächst in der Phase des Insolvenzeröffnungsverfahrens, dass eine Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse unterbleibt, § 26 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. Ein eröffnetes Insolvenzverfahren kann nach Stundung der Verfahrenskosten nicht mangels Masse eingestellt werden, § 207 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. Im Restschuldbefreiungsverfahren...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift regelt in ihrem Abs. 1 zunächst generalklauselartig die Befugnis und gleichzeitig die Pflicht des Insolvenzgerichts, für die Dauer des Insolvenzantragsverfahrens Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um die spätere Insolvenzmasse, d.h. das schuldnerische Vermögen, schon in diesem Verfahrensstadium in ihrem Bestand zu erhalten. Dabei ist in die Konzeption der Vo...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Schlechterstellung

Rn 8 Neben der Antragsberechtigung und dem Erfordernis eines Widerspruchs muss der Insolvenzplan den Beteiligten voraussichtlich schlechter stellen, als er ohne einen solchen stünde (§ 251 Abs. 1 Nr. 2). Abzustellen ist dabei darauf, ob eine Schlechterstellung des Beteiligten durch den Plan wahrscheinlicher ist als eine Nichtschlechterstellung und dass er dies auch glaubhaft...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 2 regelt die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für das Insolvenzverfahren. Unberührt von dieser Zuständigkeitsregelung bleiben die Zuständigkeiten der Sondergerichtsbarkeiten wie Sozial-, Arbeits-, Verwaltungs- oder Finanzgerichte.[1] Rn 2 Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes ist ausschließlich (§ 22 GVG) [2] und unterliegt nicht der Disposition der Verf...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Obstruktionsverbot

Rn 12 Wie schon § 245 ein missbräuchliches Abstimmungsverhalten der Gläubiger für unbeachtlich erklärt, unterliegt auch die Wahrung der Rechte des Schuldners einer Einschränkung. Rechte des Schuldners können etwa berührt sein, wenn der Plan Regelungen enthält, die sich auf das künftige, nicht massezugehörige Vermögen des Schuldners und auf dessen Nachhaftung beziehen oder di...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Zahlungsunfähigkeit stellt den allgemeinen Eröffnungsgrund dar, der für alle insolvenzfähigen Rechtsträger und gesonderten Vermögensmassen Geltung hat. Neben der Funktion als Auslösetatbestand für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens hat die Zahlungsunfähigkeit Relevanz für die Anfechtungsgründe der §§ 130–132[1], für die gesetzlichen Antragspflichten gem. 15a od...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Bedeutung des Prüfungstermins für den Erörterungs- und Abstimmungstermin

Rn 1 Gemäß § 236 Satz 1 darf der Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. Der Prüfungstermin (§§ 176 ff.) bleibt auch nach Vorlage eines Insolvenzplans eine wichtige Zäsur im Insolvenzverfahren, weil die Vorlage des Insolvenzplans nicht die Prüfung und die Feststellung der Insolvenzforderungen entbehrlich machen.[1...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4 Allgemeiner Zustimmungsvorbehalt (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)

Rn 54 Alternativ zum allgemeinen Verfügungsverbot kann das Gericht als vorläufige Maßnahme anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (sog. schwache vorläufige Insolvenzverwaltung). Dabei sind unter Zustimmung sowohl die vorhergehende Einwilligung, als auch die nachfolgende Genehmigung zu verstehen.[152] Die ...mehr

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AGS 11/2022, Häufige Fehler... / a) Allgemeines

Der langerwartete Insolvenz-Tsunami ist bislang ausgeblieben. Corona-Nachwehen, Energiekriese und der Krieg in Europa lassen aber keinen anderen Schluss zu, als dass die Zahlen irgendwann wieder steigen müssen. Die Frage nach Entschuldung, nach einem außergerichtlichen Einigungsversuch und dessen "Bezahlung" wird daher irgendwann wieder aktueller werden als gegenwärtig. Der ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Minderheitenschutz

Rn 1 Die Vorschrift ergänzt das in § 245 bis § 246a geregelte Obstruktionsverbot. Während dort sichergestellt wird, dass die Angehörigen einer Gruppe – wenn sie sich innerhalb der Gruppe gegen den Insolvenzplan ausgesprochen haben – die Fiktion ihrer Zustimmung nur dann hinnehmen müssen, falls die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat und zudem eine angemessene Beteiligung am ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Beispiele für Anordnungen

Rn 13 Anordnungen gegen Dritte sind jedoch nicht von der Ermächtigung in § 21 Abs. 1 gedeckt. In Ermangelung einer Teilnahme am Eröffnungsverfahren dürfen Rechte unbeteiligter Dritter nicht aktiv verkürzt werden, sondern der passive Schutz des Schuldnervermögens darf allenfalls zu einer mittelbaren Beschränkung der Rechte Dritter führen.[34] Dies zeigt sich bereits darin, da...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. (2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgeri...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 5. Name

Rn 13 Abverlangt wird die Angabe des Namens des Unternehmens. Es muss a priori feststehen, über welche konkrete Vermögensmasse das Insolvenzverfahren geführt werden soll. Denn nur so wird dem Individualisierungszweck nachgekommen.[9] Handelt es sich um eine natürliche Person, so sind Vorname und Nachname anzugeben. Bei juristischen Personen und bei Personengesellschaften ist...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7. Entsprechende Geltung des § 4b Abs. 2

Rn 50 Der Verweis auf § 4b Abs. 2 stellt sicher, das nicht erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung, sondern während des gesamten Verfahrens eine Änderung der Entscheidung zur Stundung und zur Bestimmung von Ratenzahlungen durch das Insolvenzgericht erfolgen kann und der Schuldner verpflichtet ist, dem Insolvenzgericht wesentliche Änderungen seiner persönlichen und wirtsc...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2 Ziel der Beschwerde

Rn 28 Die Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen kann sich stets nur gegen den Beschluss als Ganzes richten mit dem Ziel der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde mit dem Ziel, den Eröffnungsbeschluss nur inhaltlich abzuändern, etwa hinsichtlich des Zeitpunkts der Verfahrenseröffnung,[32]...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 11. Angaben nach Nr. 4

Rn 26 Dem Antrag müssen Angaben zu entnehmen sein, ob gruppenangehörige Unternehmen zu bestimmten Geschäftsbereichen zu zählen sind. Konkret sind es Geschäftsbereiche bei denen Finanzaufsichten bestehen. Im heutigen Geschäftsverkehr ist es nichts Ungewöhnliches, wenn Firmen über eigene Finanzinstitute oder Banken verfügen, um Kundengeschäfte zu tätigen, bzw. erst überhaupt z...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. 2Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über de...mehr

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FoVo 11/2022, Zwangssicheru... / 1 Der Fall

Eintragung von Zwangshypotheken und Insolvenzen im Grundbuch Die Beteiligte ist für Wohnungseigentumsrechte seit 1990 bzw. 1992 als Eigentümer eingetragen. In Abt. II waren jeweils ein Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung (eingetragen 2003, gelöscht 2004), ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO (eingetragen 2013, gelöscht 2014) und die Eröf...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 243 Abstimmung in Gruppen

Gesetzestext Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab. Rn 1 Die Vorschrift sieht vor, dass innerhalb jeder Gruppe (vgl. § 222) der Stimmberechtigten gesondert über den Plan abgestimmt wird. Eine Gesamtabstimmung aller Stimmberechtigten ist nicht erforderlich und könnte angesichts der unterschiedlichen wirtschaftlichen Interesse...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 Vorläufige Insolvenzverwaltung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

Rn 26 In konsequenter Umsetzung der von Rechtsprechung und Literatur[75] schon zur Sequestration gemäß § 106 KO entwickelten Grundsätze und wiederum in enger Anlehnung an die frühere Regelung des § 11 VerglO wurde für das moderne Insolvenzverfahren die Möglichkeit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ausdrücklich geregelt. Die Anordnung und die daraus resulti...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1.1 Generalklausel der Unlauterkeit

Rn 23 Unlauter in diesem Sinne ist ein Verhalten, das objektiv gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, auch wenn im Einzelfall subjektiv eine Täuschung weder bezweckt noch bewirkt wurde.[38] Das ist z.B. der Fall bei der Verfälschung der Abstimmung durch einen Stimmenkauf. Die bloße Behauptung eines Stimmenkaufs reicht ebenso wenig wie der (einseitige) Versuch des Insolv...mehr

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AGS 11/2022, Häufige Fehler... / c) Andere Hilfsmöglichkeiten im Rahmen des § 305 InsO

Der außergerichtliche Einigungsversuch spielt in der Praxis eine bedeutende Rolle, wird er doch sehr häufig über die sog. Beratungshilfe finanziert. Während "normalerweise" Beratungshilfe für Rechtsanwälte recht wenig interessant ist, kann mit der erlangten Vergütung für den außergerichtlichen Einigungsversuch durchaus kalkuliert werden. Millionen überschuldete Haushalte – d...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.1.1 Einheitliches Stimmrecht infolge gemeinschaftlicher Forderung (Alternative 1)

Rn 12 Zum einen ergibt sich eine Beschränkung auf ein einheitliches Stimmrecht, wenn den Gläubigern ihr Recht nur gemeinschaftlich zusteht (§ 244 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1). Rn 13 Dazu reicht noch nicht aus, dass mehrere Gläubiger eine Leistung zu fordern haben, wenn diese teilbar ist und somit § 420 BGB unterfällt. In diesem Fall kann jeder Teilgläubiger für sich eine eige...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 25 Albrecht, Die EU-Kommission ebnet den Einstieg in die vorinsolvenzliche Sanierung, ZInsO 2016, 2415 ff.; Balz, Die Ziele der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 3 ff.; Bichlmeier, Reform des Insolvenz- und Sanierungsrechts, AuR 2011, 193 ff.; Bittmann, Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung: Folgen für das Insolvenzver...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.7.4 Kostenbeiträge bei Forderungseinzug

Rn 93 Falls der vorläufige Insolvenzverwalter während des Eröffnungsverfahrens eine zur Sicherung eines Anspruches abgetretene Forderung einzieht, hat der Gesetzgeber in Satz 3 klargestellt, dass die für das eröffnete Insolvenzverfahren geltenden Kostenbeitragsregelungen in §§ 170, 171 entsprechend gelten. Da sich in diesem Bereich in Rechtsprechung und Literatur weitgehend ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Die Verfahrensziele

Rn 14 § 1 sieht die Gläubigerbefriedigung als numerisch zuerst benanntes Ziel vor. Der Gläubiger, die sich daraus ergebende Stellung und Eigenschaft, werden in § 1 nicht näher erläutert. Das Gesetz setzt dies als gegeben voraus, wobei die verfahrensrechtliche Position und Weiterungen sich aus § 38 ergeben. Neben den sog. Insolvenzgläubigern zählen zudem die absonderungsberec...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.1 Besondere Verfügungsbeschränkungen

Rn 16 Anstelle eines allgemeinen Verfügungsverbots (s.u. Rdn. 45 ff.) oder eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (s.u. Rdn. 54 ff.) kann das Gericht einzelne, konkret bezeichnete Verfügungen verbieten (besonderes Verfügungsverbot) oder deren Wirksamkeit an eine Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters binden (besonderer Zustimmungsvorbehalt). Dies kommt aus Gründen de...mehr