Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Eintritt des Hauptvermieters

Rz. 6 Bei Beendigung des gewerblichen Zwischenmietverhältnisses tritt der (Haupt-)Vermieter in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Zwischenmieter und dem Untermieter (= Dritten) ein. Hierfür kommt jeder Beendigungsgrund in Betracht, also sowohl die Kündigung des gewerblichen Zwischenmietverhältnisses, Zeitablauf, Eintritt einer auflösenden Bedingung ...mehr

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AGS 11/2025, Rosinenpickere... / 2. Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung im Insolvenzplanverfahren

Der BGH sieht eine Zuständigkeit des Rechtspflegers. Gem. § 3 Nr. 2 Buchst. e RPflG sind dem Rechtspfleger in Verfahren nach InsO die vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des AG zugewiesen, es sei denn, es liegt ein Richtervorbehalt vor. § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG sieht wegen der wirtschaftlichen Bedeutung und der rechtlichen Implikationen des Insolvenzplanverfahrens[5] vor, d...mehr

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AGS 11/2025, Rosinenpickere... / V. Zusammenfassung

Die Entscheidung zur Festsetzung von Vergütung und Auslagen ergeht gem. § 64 Abs. 1 InsO i.V.m. § 8 Abs. 1 InsVV als Beschluss. Für die Entscheidung ist grds. der Rechtspfleger gem. § 18 RPflG zuständig, soweit sich nicht der Richter gem. § 18 Abs. 2 RPflG das Insolvenzverfahren ganz oder zum Teil zur eigenen Bearbeitung vorbehalten hat. Im Insolvenzplanverfahren ist ab Eing...mehr

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AGS 11/2025, Rosinenpickere... / I. Allgemeines

Die Festsetzung der insolvenzrechtlichen Vergütung ist in § 8 InsVV geregelt. Die Regelungen des § 8 InsVV konkretisieren und ergänzen als Ausführungsvorschrift das in § 64 InsO bestimmte Festsetzungsverfahren für die Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Gewährung einer angemessenen Vergütung und Erstattung seiner Auslagen. Da eine Festsetzung von Amts wegen nicht vorgesehe...mehr

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AGS 11/2025, Rosinenpickere... / III. Der BGH und seine Ansicht

Der BGH scheint diese "klare" Ansicht nun nicht mehr zu vertreten. In seiner Entscheidung vom 11.9.2025[4] spricht sich der BGH nun für den Rechtspfleger aus. Eine Übertragung der Zuständigkeiten wird somit "ad absurdum" geführt. Was war geschehen? Der Beteiligte beantragte zuletzt, die Vergütung für seine Tätigkeit als Sachwalter auf insgesamt 418.880,31 EUR festzusetzen. M...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Insolvenzverfahren und Zwangsvollstreckung

Rz. 18 Im Insolvenzverfahren des Erbschaftsbesitzers steht dem Erben die Aussonderungsmöglichkeit des § 47 InsO zu; bei einer Einzelvollstreckung durch Gläubiger des Erbschaftsbesitzers kann der Erbe die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zugriffsverbot und Insolvenzverfahren

Rz. 7 Das Zugriffsverbot gilt wegen des Nichteingreifens von § 80 Abs. 2 S. 1 InsO im Insolvenzverfahren.[13] Die Testamentsvollstreckung stellt kein relatives Veräußerungsverbot i.S.d. § 135 BGB dar. Nach BGH[14] fällt ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Der unte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Insolvenzverfahren

Rz. 8 In der Insolvenz des Vorerben gehört die Vorerbschaft zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Der Nacherbe hat kein Aussonderungsrecht. Das Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters (§ 80 Abs. 1 InsO) ist aber gem. § 2115 BGB beschränkt. Freihändige Verfügungen sind dem Insolvenzverwalter gem. § 83 Abs. 2 InsO auch verfahrensrechtlich untersagt. Zu den Verfügungen des Insolvenzv...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Durchgeführtes Nachlassinsolvenzverfahren

Rz. 8 In der Praxis wird diese Fallgruppe relativ selten einschlägig sein, da i.d.R. parallel die weitergehende Erschöpfungseinrede des § 1989 BGB greift, so dass ihr eigenständige Bedeutung nur dann zukommen kann, wenn ein Nachlassüberschuss verblieben ist, der unter den Miterben verteilt werden konnte. Nur die Verteilung der Masse (§ 200 InsO) oder ein Insolvenzplan (§ 258...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. 2Das Gleiche gilt von Gläubi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Insolvenz

Rz. 8 Bei der Frage nach der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses ist die Verpflichtung aus dem Untervermächtnis mitzuzählen. Sie resultiert schließlich nicht aus dem Vermächtnis des Erblassers i.S.d. § 1980 Abs. 1 S. 3 BGB.[10] Das Vermächtnis und die Auflage haben im Insolvenzverfahren denselben Rang (§ 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Unteransprüche sind daher...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Von dem Aufgebot nicht betroffene Gläubiger

Rz. 2 Von den Wirkungen des Aufgebotsverfahrens nimmt § 1971 BGB folgende Gläubiger im Einzelnen aus:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Nachlassinsolvenz

Rz. 7 Auch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt zur Haftungssonderung.[10] Das in der Insolvenzordnung geregelte Verfahren ist an die Stelle des Nachlasskonkurses und Nachlassvergleichsverfahrens getreten. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist eines der Sonderinsolvenzverfahren. Es betrifft ausschließlich den Nachlass und nicht etwa (auch) das Eigenvermögen des E...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 2.2 Haftungsgefahr: Das Risiko der Insolvenzverschleppung

Ein weiteres haftungsträchtiges Feld betrifft die Insolvenzverschleppung. Ist die Gesellschaft insolvenzreif, muss der Geschäftsführer unverzüglich – spätestens innerhalb von 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit bzw. 6 Wochen bei Überschuldung (§ 15a I 2 InsO) – den Insolvenzantrag stellen. Von einer Insolvenzreife spricht man dann, wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Verantwortlichkeit ab Annahme der Erbschaft

Rz. 4 Vom Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft an ist der Erbe zur Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.[11] Von diesem Zeitpunkt an wird der Erbe so behandelt, als habe er den Nachlass im Auftrag der Nachlassgläubiger verwaltet. Verwaltung bedeutet hierbei die gesamte tatsächliche und rechtliche Verfügung über den Nachlass, die ihrem Zweck nach zu dessen Erhaltung dienen s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Praktische Hinweise

Rz. 9 Ist bspw. über das Vermögens des Testamentsvollstreckers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, so kann neben einem Antrag auf Entlassung nach § 2227 BGB [15] versucht werden, die Einsetzung nach § 2078 BGB anzufechten, sofern der Erblasser die Umstände nicht gekannt hat und unterstellt werden kann, dass er bei Kenntnis dieser Umstände die Ernennung des Testamentsvolls...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Kausalgeschäft

Rz. 3 § 2348 BGB wird von der zutreffenden h.M. auf das schuldrechtliche Kausalgeschäft analog angewandt, jedenfalls seitdem der Erbverzicht als abstrakt vom schuldrechtlichen Geschäft gesehen wird.[1] Sie kann sich dabei zwar nicht auf eine Entscheidung des BGH berufen, der diese Frage bislang offengelassen hat,[2] aber auf eine Entscheidung des KG.[3] Das LG Ulm sieht in d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Sonstige Konkurrenzen

Rz. 12 Neben der Anfechtung nach §§ 1954 ff. BGB ist ein Widerruf – abgesehen von den Fällen des § 130 BGB – nicht möglich.[44] Auch für die Anwendung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Annahme- oder Ausschlagungserklärung (§ 313 BGB) ist kein Raum.[45] Kein Fall des Abs. 1 ist schließlich die Gläubigeranfechtung im Insolvenzverfahren nach § 129 InsO oder nach §§ 1 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Ausschluss des § 1975 BGB

Rz. 5 Der Ausschluss besagt nicht, dass die Nachlassverwaltung nicht mehr angeordnet und das Nachlassinsolvenzverfahren nicht mehr eröffnet werden kann. Beide Verfahren können aber bei unbeschränkbarer Haftung des Erben nicht mehr zu einer Haftungsbeschränkung führen.[12] Die Verfahren entfalten, falls sie stattfinden, ihre Trennungswirkung zugunsten der Nachlassgläubiger. D...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Öffentliche Bekanntmachung

Rz. 2 Die Vorschrift sieht in Anlehnung an die Regelung der Insolvenzordnung (§ 30 Abs. 1 S. 1 InsO) vor, dass der Beschluss, durch den die Nachlassverwaltung angeordnet wird, zu veröffentlichen ist. Zu veröffentlichen sind die Tatsache der Anordnung der Nachlassverwaltung, Name und letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers sowie Name und Anschrift des Nachlassverwalter...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II.S.  2

Rz. 5 Ebenfalls unwirksam wird eine während der Dauer von Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren angeordnete Inventarfrist. Der Erbe braucht sich eigentlich um diese gesetzte Frist nicht zu kümmern, da sie von Gesetz wegen keinerlei Wirkungen entfalten und verursachen kann. Auch diese Rechtswirkung tritt ipso iure ein, weshalb eine Aufhebungsbeschluss des Nachlas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Wirkung der Ausschließung

Rz. 4 Da die ausgeschlossene Forderung nicht untergeht, sondern nur die Haftung des Erben für sie beschränkt wird, kann der Nachlassgläubiger sie in gewissen Grenzen noch geltend machen. Macht der Erbe z.B. einen Anspruch geltend, kann der ausgeschlossene Nachlassgläubiger die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§§ 320, 322 BGB) erheben.[4] Der Gläubiger kann sie auch weit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsstellung des Erwerbers

Rz. 11 Der Erwerber tritt – lediglich – in die vermögensrechtliche Position des veräußernden Miterben und wird nicht anstelle des Veräußernden Miterbe,[29] da er keine Rechtsbeziehung zum Erblasser hat. Er übernimmt vom Miterben die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses[30] und ihn treffen auch die Beschränkungen und Beschweru...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Vorliegen eines Entlassungsgrundes

Rz. 7 Voraussetzung, dass ein Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht nach § 2227 BGB entlassen werden kann, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes,[22] insbesondere eine Rz. 8 Grundvoraussetzung ist, dass zunächst der Testamentsvollstrecker ordnungsgemä...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IX. Pfändung und Insolvenz

Rz. 21 Der Pflichtteilsanspruch kann als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch bereits gepfändet werden, bevor er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig wurde.[55] § 852 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen.[56] Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Reichweite der Verwaltungsbefugnis

Rz. 2 Grundsätzlich unterliegt der gesamte Nachlass ausschließlich und ohne Beschränkung dem Verwaltungsrecht durch den Testamentsvollstrecker. Hierdurch werden alle Erben von ihrer Verfügungsmöglichkeit ausgeschlossen. Lediglich durch das Schenkungsverbot aus S. 3 wird die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers eingeschränkt. Ebenso hat er sich an Anordnungen des E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Keine Antragspflicht

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Befriedigung bei dürftigem Nachlass

Rz. 12 Liegen die Voraussetzungen des § 1990 BGB vor, entfällt die Verpflichtung des Erben, Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Der Erbe hat nun bei der Befriedigung der Nachlassgläubiger die Ausnahmebestimmungen der Abs. 3 und 4 zu beachten.[33] Nach Abs. 3 wirkt die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Überblick über Irrtumskonstellationen

Rz. 6 Im Überblick lassen sich die verschiedenen Anfechtungsgründe wie folgt darstellen:[10]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede

Rz. 8 Die Dürftigkeitseinrede setzt voraus, dass eine die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens deckende Masse fehlt (§ 1982 BGB; § 26 Abs. 1 InsO)[24] und deshalb die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht "tunlich" ist oder dass aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben (§ 1988 Abs. 2 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Zeitliche Nähe zum Erbfall

Rz. 90 Hinsichtlich der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine zeitnahe Veräußerung noch angenommen werden kann, liegt eine abschließende und allgemeingültige Entscheidung durch die Rechtsprechung bislang nicht vor. Vielmehr besteht (insbesondere zu Grundstücksverkäufen) eine relativ große Bandbreite von Verkaufszeitpunkten, die in der Vergangenheit für ausreichend zeitnah zum ...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / Einführung

Der Geschäftsführer ist erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Seine Haftung ist wesentlich umfassender als die eines GmbH-Gesellschafters. Ihn kann eine Innenhaftung gegenüber der GmbH selbst treffen. Gleichzeitig haftet er aber in einer Reihe von Fällen auch nach außen, insbesondere in der Krise der Gesellschaft. Dieser Beitrag beleuchtet ausgewählte Haftungstatbestände. D...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 2.1 Haftungsgefahr: Die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Gerät die Gesellschaft in die Krise und kann ihren Verbindlichkeiten nicht oder nicht mehr im vollen Umfang nachkommen, kommt der Geschäftsführer in eine schwierige Situation. Einerseits möchte er ggf. "nicht sofort das Handtuch werfen", andererseits löst er durch seine weitere Tätigkeit möglicherweise straf- und haftungsrechtliche Verantwortlichkeiten aus. So muss dem Geschä...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Aufwendungsersatz

Rz. 117 Neben der Vergütung kann der berufsmäßige Nachlasspfleger gem. §§ 1885, 1888 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 VBVG, § 1877 Abs. 1 BGB Ersatz seiner Aufwendungen (Kopien 0,15 EUR/Seite, Porto, Telefon, Fahrtkosten 0,42 EUR/km, Urkunden, Archiv- und Verwaltungsgebühren etc.) verlangen.[359] Während beim berufsmäßigen[360] Nachlasspfleger die Kosten für eine allgemeine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, dass sich die Haftung auf den Nachlass beschränkt, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Damit legt das Gesetz einen wichtigen Grundsatz der Haftungsbeschränkung fest: die amtliche Nachlassabsonderung. Die Verwaltung des Nachlasses wird dem Erben im Falle der Nachlassverwaltung und des (fremdve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Wirkung der Verfügungsbeschränkung (Abs. 1)

Rz. 2 Der Entzug des Verfügungsrechts der Erben hat dingliche Wirkung und stellt nicht bloß ein relatives Veräußerungsverbot i.S.d. § 135 BGB dar. Die Verfügungsbeschränkung der Erben gilt auch für deren gesetzlichen Vertreter, Betreuer, Vormund oder Pfleger. Verfügt ein Erbe dennoch, so ist die Verfügung sowohl gegenüber dem Testamentsvollstrecker als auch gegenüber jederma...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Besonderheit: Pflichtteilsansprüche und Testamentsvollstreckung

Rz. 11 Nach Abs. 1 S. 3 können Pflichtteilsansprüche nur gegen die Erben geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht. In diesen Bereich gehören sämtliche Klagen hinsichtlich einer etwaigen Pflichtteilszahlung z.B.:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für die Fälle, dass die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen beruht (sog. Überschwerung, auch Überbeschwerung genannt), trifft § 1992 BGB eine Sonderregelung. Es wird dem Erben die Möglichkeit eröffnet, in diesen Fällen auch ohne Trennung des Nachlasses vom Eigenvermögen (Separation) seine Haftung nach Maßgabe der §§ 1990, 1991 BGB zu beschränke...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Beendigung durch Verteilung der Masse und Rechtsfolgen

Rz. 4 Das Nachlassinsolvenzverfahren ist dann beendet, wenn es nach der Schlussverteilung (§§ 196 ff. InsO) durch einen förmlichen Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben wird (§ 200 Abs. 1 S. 1 InsO). Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekannt zu machen (§ 200 Abs. 2 S. 1 InsO). Die §§ 31–33 InsO gelten entsprechend (§ 200 Abs. 2 S. 2 InsO). Erst m...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verantwortlichkeit des Erben

Rz. 2 Der Erbe wird mit der Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens so behandelt, als wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung des Nachlasses für die Nachlassgläubiger als Beauftragter zu führen gehabt hätte (Abs. 1 S. 1). Der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vom Prozessgericht ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung. (2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unfähigkeitsgründe

Rz. 2 Im Einzelnen führen nur die im Gesetz genannten drei Gründe zur Unfähigkeit, nämlich die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB, die beschränkte Geschäftsfähigkeit nach §§ 106, 114 BGB sowie die Bestellung eines Betreuers nach Maßgabe des § 1814 BGB, die sich auf sämtliche und nicht nur einzelne Vermögensangelegenheiten beziehen muss, wobei bereits eine vorläufige Betreue...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Vollstreckung

Rz. 14 Wenn ein Nachlassgläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens aus einem Auszug aus der Insolvenztabelle nach § 201 Abs. 2 InsO in das Eigenvermögen des Erben die Zwangsvollstreckung betreibt, kann dieser – ohne einen Vorbehalt nach § 780 ZPO nachweisen zu müssen – dagegen im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 785, 781, 767 ZPO) vorgehen. Das gilt auch dan...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Ausschluss der §§ 1978 bis 1980 BGB

Rz. 7 Durch den Ausschluss dieser Normen wird einerseits die Verantwortlichkeit des unbeschränkbar haftenden Erben für die bis zur Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erforderliche Verwaltung des Nachlasses und für die Unterlassung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verneint. Das ist vor dem Hintergrund zu sehen,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung des § 1981 BGB ergänzt die Vorschriften in Bezug auf die Voraussetzungen und Wirkungen der Nachlassverwaltung. Sie statuiert das Antragserfordernis. Dadurch unterscheidet sich die Nachlassverwaltung – als Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (§ 1975 BGB) – von der Nachlasspflegschaft, die von Amts wegen zur Sicherung des ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsatz

Rz. 11 Sind mehrere Nachlassgläubiger vorhanden, braucht der Erbe – solange er von der Zulänglichkeit des Nachlasses ausgehen darf – keine bestimmte Reihenfolge bei der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten einzuhalten (§ 1979 BGB).[29] Er kann also alle Nachlassgläubiger, auch die Minderberechtigten, nach freiem Belieben befriedigen[30] bzw. deren Befriedigung im Wege ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung des § 1978 BGB hat den Zweck, im Interesse der Gläubiger den Erben für die "Verwaltung des Nachlasses" haftbar zu machen. Insoweit regelt sie – wie §§ 1976 und 1977 BGB – die Folgen der amtlichen Absonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben. Der Nachlass soll den Nachlassgläubigern möglichst ungeschmälert zur Verfügung stehen.[1] Verfügungen, d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / G. Angrenzende Rechtsgebiete

Rz. 62 Das Pflichtteilsrecht ist, nicht zuletzt im Hinblick auf die Abhängigkeit der Erbquoten vom ehelichen Güterrecht, sehr stark mit dem Familienrecht verzahnt. Taktische Überlegungen des überlebenden Ehegatten sind ohne eine genaue Analyse der güterrechtlichen Situation praktisch gar nicht denkbar. Aber auch gesellschaftsrechtliche Bezüge spielen immer wieder eine erhebl...mehr