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§ 9 Wertbegriffe, Gegenstandswert im Einzelnen und Anfor ... / VI. Abweichende Vereinbarung des Gegenstandswertes

Gundel Baumgärtel, Mareike Späth
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Rz. 25

Bei den Darstellungen zu den Vergütungsvorschriften konnten Sie bereits sehen, dass im Wesentlichen im gerichtlichen Verfahren die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und unter Umständen die Einigungsgebühr entsteht.

 

Rz. 26

Von den Gebühren hängt es nicht ab, ob die Vergütungsberechnung "hoch" oder niedrig ausfällt.

 

Rz. 27

 

Praxistipp:

Sie sollten für sich eine Statistik führen:

▪ Welche Anzahl von Rechnungen endet mit einem Betrag von bis zu 200,00 EUR?
▪ Welche Anzahl von Rechnungen endet mit einem Betrag von bis zu 500,00 EUR?
▪ Welche Anzahl von Rechnungen endet mit einem Betrag von bis zu 1.000,00 EUR?

usw.

 

Rz. 28

Sie werden je nach Tätigkeitsfeld der Kanzlei feststellen können, dass es nur wenige Rechnungen (wenn überhaupt) gibt, die auf einen Rechnungsbetrag von über 10.000,00 EUR lauten. Die dazu gehörigen Akten fallen Ihnen üblicherweise sofort ein.

 

Rz. 29

Eine Anwaltskanzlei ist nichts anderes als ein Wirtschaftsunternehmen. Von den erzielten Bruttoerlösen muss zunächst die Umsatzsteuer abgeführt werden (fast 20 % des Ergebnisses verbleibt nicht für Ihre Kanzlei). Dann sind die laufenden Kosten für Büroräume und -ausstattung, Personalkosten sowie sonstige Kosten (Wartungen, Leasingraten, Softwarekosten, diverse Versicherungen, Reparaturen, Instandhaltungen, Büromaterial, Fachliteratur, etc.) zu finanzieren. Weiter abgezogen werden die Kosten der RAe für die Altersvorsorge, Krankenversicherungen, Verdienstausfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherungen u.v.m. Nach Ermittlung der für die Einkommenssteuer abzugsfähigen Kosten (nicht alle Aufwendungen sind bei der Berücksichtigung des zu versteuernden Einkommens in voller Höhe zu berücksichtigen) ergibt sich dann irgendwann der Nettoertrag aus einer Akte.

Und genau dies ist der Zeit...

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