Fachbeiträge & Kommentare zu Höhergruppierung

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.3.3 Dauerhafte Änderungen des (Netto-)Arbeitsentgelts

Rz. 74 Zunächst wird bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ein Bemessungszeitraum zugrunde gelegt, der vergangenheitsorientiert ist. Das für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes (und des Arbeitgeberzuschusses) heranzuziehende Nettoarbeitsentgelt ist allerdings zu korrigieren, wenn sich das Nettoarbeitsentgelt nicht nur vorüberg...mehr

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Führung auf Zeit / 3.3.1 Zulage

Der Beschäftige hat für die Dauer der Übertragung neben seinem bisherigen Entgeltanspruch gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2, 1. Teilsatz TVöD Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, nach § 17 Abs. 4 Satz 1-3 TVöD e...mehr

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DRK-TV / 3.1.6 Bewährungs- und Zeitaufstiege (§ 6 TVÜ-DRK)

Der DRK-Reform-Tarifvertrag kennt keine Bewährungs- oder Zeitaufstiege in höhere Entgeltgruppen (§ 12 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-DRK). Der Mitarbeiter verbleibt für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses in seiner Entgeltgruppe, seine Vergütung ändert sich nur über die Stufenlaufzeit. Eine höhere Entgeltgruppe kommt nur bei Änderung der Tätigkeit des Mitarbeiters in Betracht. Daher so...mehr

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DRK-TV / 3.1.7 Vergütungsgruppenzulagen (§ 7 TVÜ-DRK)

Fallgestaltung 1 gem. § 7 Abs. 1 TVÜ-DRK Die Vergütungsgruppenzulage wurde vor der Überleitung am 31.12.2006 bereits bezahlt. Gilt für alle Arbeitnehmer, die aus dem Geltungsbereich des DRK-TV übergeleitet werden. Die Vergütungsgruppenzulage wird nicht Bestandteil des Vergleichsentgelts. Sie wird als persönliche Besitzstandszulage dynamisch weiterbezahlt, so lange die anspruchsb...mehr

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DRK-TV / 3.2.2.3 Abweichende Regelung bei bereits gewährter Besitzstandszulage nach § 7 TVÜ-DRK

Mitarbeiter, denen nach § 7 TVÜ-DRK bereits eine Besitzstandszulage zusteht (ehemalige Vergütungsgruppenzulage), werden in eigene Ü-Tabellen übergeleitet. In diese Ü-Tabellen ist die Besitzstandszulage bereits eingerechnet. Die gesonderte Zahlung dieser Zulage fällt mit dem Zeitpunkt der Überleitung in die SuE-Tabelle weg. Folgende Mitarbeiter sind hiervon betroffen: Entgeltgr...mehr

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DRK-TV / 1.4.2.4 36. Änderungstarifvertrag v. 31.5.2011

36. Änderungstarifvertrag vom 31.5.2011 (Inkrafttreten zum 1.6.2011, § 1 Abs. 8 und 9 rückwirkend zum 1.3.2011 Der Garantiebetrag bei Höhergruppierung gem. § 21 Abs. 4 wurde auf 30 EUR (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. auf 60 EUR (Entgeltgruppen 9-15) angehoben. In Protokollerklärung ist festgehalten, dass diese Garantiebeträge an linearen Entgelterhöhungen teilnehmen.In § 21 Abs...mehr

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DRK-TV / 5.1 Allgemeines

Die neue Entgeltordnung ist zum 1.1.2013 in Kraft getreten. Mit dem 38. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) sowie des 6. Tarifvertrages zur Änderung des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK Reformtarifvert...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Rz. 3 Betriebsratsmitglieder dürfen bei ordnungsgemäßer Tätigkeit nicht anders behandelt werden als andere Arbeitnehmer. Dies betrifft zum einen das Benachteiligungsverbot, das z. B. die Zuweisung einer weniger angenehmen Arbeit wegen der Betriebsratstätigkeit ausschließt. Dies umfasst auch das Verbot der Zuweisung eines Großraumbüros statt eines Büroraums mit zwei Arbeitspl...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / a) Weitreichender Umgang ist noch kein Wechselmodell

Rz. 141 Ein weitreichendes Umgangsrecht, das sich einer Mitbetreuung bereits annähert, ist noch kein "Wechselmodell". BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13 Rn 20 = BeckRS 2014, 23279 Nach der Rechtsprechung des Senats ist die auf dem Residenzmodell beruhende und § 1606 Abs. 3 BGB tragende gesetzliche Beurteilung solange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwerg...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Weiterleitung von Personalanforderungen/Personalplanung

In § 87 Abs. 1 BPersVG wird eine Beteiligung der Personalvertretung im Wege der Anhörung für den Bereich allgemeiner Personalanforderungen geregelt. Durch den Anhang der entsprechenden Geltung für die Personalplanung (§ 87 Abs. 2 BPersVG) wird klargestellt, dass die Personalvertretung nicht erst bei Anforderung des Personals im Zusammenhang mit der Erstellung des Haushalts, s...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12 Saarland

§ 83 SPersVG Das Verfahren bei Mitwirkung ist in § 74 SPersVG geregelt auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird Bezug genommen. In § 83 SPersVG sind die einzelnen Mitwirkungstatbestände aufgeführt. Personalbedarf Bei der Ermittlung der Grundlagen zur Berechnung des Personalbedarfs ist nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG die Mitwirkung des Personalrates vorgesehen. ...mehr

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VII. Entgeltliste und Tabel... / 1 Entgeltliste

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IV. Laufendes Beschäftigung... / 2.2 Zuflussprinzip

Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist – unabhängig davon, ob es sich um laufendes Arbeitsentgelt, einmalige Zahlungen oder Nachzahlungen handelt –, in dem Jahr zu melden, in dem es dem Beschäftigten zugeflossen ist. Im Rahmen des Zuflussprinzips ist also nicht der Zeitpunkt ausschlaggebend, in dem die Umlage bzw. der Beitrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung eingegan...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.3.1 Beschluss

Die Entscheidung erfolgt durch einen Beschluss, der – da er den Beteiligten zuzustellen ist – in Schriftform niedergelegt sein muss. Die Ablehnung der Anträge ist ebenso möglich wie die ganze oder teilweise Entsprechung. Die teilweise Entsprechung hat sich aber am Antrag zu orientieren und muss sich auf einen Teil des angestrebten Ziels beschränken. Der teilweise entsprechend...mehr

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Entgelt / 3.7.1.4 Höhergruppierung auf Antrag

3.7.1.4.1 Antrag wegen Inkrafttreten der Entgeltordnung Bund (§ 26 TVÜ-Bund) Mit Einführung der Entgeltordnung wurden die Beschäftigten, auf welche der TVöD (Bund) Anwendung findet, endgültig den Entgeltgruppen der Entgeltordnung des Bundes zugeordnet, ohne dass eine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen stattfand. Die Überleitung erfolgte unter Beibehaltung der...mehr

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Entgelt / 3.7.1.3 Stufengleiche Höhergruppierung

3.7.1.3.1 Regelfall Mit Wirkung zum 1.3.2014 (Bund) bzw. 1.3.2017 (VKA) erfolgt die Höhergruppierung stufengleich. Die Beschäftigten behalten dadurch die bereits in der niedrigeren Entgeltgruppe erreichte Stufe. Das zeitversetzte Inkrafttreten der stufengleichen Höhergruppierung und der Entgeltordnung(en) ist dem Umstand geschuldet, dass Beschäftigte, welche nach Inkrafttrete...mehr

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Entgelt / 3.7.1 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung

Hinsichtlich der Stufenzuordnung bei Höhergruppierung muss aufgrund der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung (ab dem 1.3.2014 beim Bund und ab dem1.3.2017 bei der VKA) danach unterschieden werden, wann die Höhergruppierung vorgenommen wurde bzw. bei rückwirkender Korrektur der Eingruppierung vorzunehmen gewesen wäre. Bei Höhergruppierungen, welche vor dem 1.3.2014 ...mehr

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Entgelt / 3.7.3 Höhergruppierung – Beginn der Zahlung

Bei Höhergruppierungen erhält der Beschäftigte immer vom Beginn des Monats der Höhergruppierung an das Entgelt der höheren Entgeltgruppe (evtl. mit Zulage unter Berücksichtigung des Garantiebetrags bis 28.2.2014 [Bund]/28.2.2017 [VKA]), selbst wenn die Höhergruppierung am Ende des Monats erfolgt (Satz 5). Eine Ausnahme besteht lediglich in Fällen der rückwirkenden Höhergrupp...mehr

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Entgelt / 3.7.1.1 Betragsmäßige Höhergruppierung

Hinsichtlich der Stufenzuordnung bei Höhergruppierung muss aufgrund der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung (ab dem 1.3.2014 beim Bund und ab dem1.3.2017 bei der VKA) danach unterschieden werden, wann die Höhergruppierung vorgenommen wurde bzw. bei rückwirkender Korrektur der Eingruppierung vorzunehmen gewesen wäre. Bei Höhergruppierungen, welche vor dem 1.3.2014 ...mehr

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Entgelt / 3.7.1.1.3 Höhergruppierung im Anschluss an vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Erfolgte die Höhergruppierung im Anschluss an die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, wurde zur Ermittlung der Stufe in der neuen Entgeltgruppe nur das bisherige Tabellenentgelt berücksichtigt. Etwaige vor der Höhergruppierung gewährte Zulagen wie eine bis dahin nach § 14 Abs. 1, 3 TVöD gezahlte persönliche Zulage waren im Rahmen des betragsmäßigen Stuf...mehr

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Entgelt / 3.7.1.1.2 Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe

Für Beschäftigte, welche aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert wurden, war zu berücksichtigen, dass die Höhergruppierung bis zum 28.2.2014 (Bund) bzw. 28.2.2017 (VKA) unter Berücksichtigung des Entgelts der individuellen Endstufe erfolgte. Das Entgelt der individuellen Endstufe wurde somit als Vergleichsentgelt zur Ermittlung der Stufe in der höheren Entgeltgruppe ...mehr

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Entgelt / 3.7.1.1.1.1 Höhergruppierung aus einer reguliären Stufe

Im Falle der Höhergruppierung (Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit oder nachlaufender Bewährungsaufstieg aus der Überleitung) war die Stufe in der höheren Entgeltgruppe betragsmäßig zu ermitteln. Hierzu wurde der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhalten hat. Die Ermittlung der zutreffend...mehr

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Entgelt / 3.7.1.1.4 Höhergruppierung Teilzeitbeschäftigter

Teilzeitbeschäftigte werden auf Basis eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten höhergruppiert. Praxis-Beispiel Ein Beschäftigter ist mit 32 Stunden teilzeitbeschäftigt und in Entgeltgruppe 3 Stufe 6 eingruppiert. Er wird in Entgeltgruppe 5 höhergruppiert. Vergleichbare Vollzeitbeschäftigte wären aus Entgeltgruppe 3 Stufe 6 in Entgeltgruppe 5 der Stufe 4 zuzuordnen. Das auf Ba...mehr

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Entgelt / 3.7.1.4.3 Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung – Rückwirkende Höhergruppierung

Es sind aber Fälle denkbar, dass Beschäftigte unabhängig vom Inkrafttreten der Entgeltordnung Bund oder VKA eine Überprüfung der Eingruppierung beantragt haben. Unter Umständen kann diese Überprüfung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen (z. B. weil tägliche Arbeitsplatzaufzeichnungen ausgewertet werden müssen). Gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund/VKA i. V. m. § 22 BAT/BAT-O bzw...mehr

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Entgelt / 3.7.1.2.3 Sonderfälle – Höhergruppierung mit Garantiebetrag

Ausweislich der Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD i. d. F. bis 28.2.2014 (Bund) bzw. 28.2.2017 (VKA) wurden die Beschäftigten bis zum 28.2.2014 (Bund) bzw. 28.2.2017 (VKA) immer betragsmäßig (siehe Ziff. 3.7.1.1) höhergruppiert. Insoweit war fraglich, wie in Fällen, in welchen Beschäftigte nach einer Höhergruppierung bereits einen Garantiebetrag erhielten und nochmals höh...mehr

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Entgelt / 3.7.2 Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung

Bei Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit in der jeweiligen Stufe der höheren Entgeltgruppe immer neu mit dem Tag der Höhergruppierung (zu den Ausnahmen bei stufengleicher Höhergruppierung Ziff. 3.7.1.3.2). Dies gilt sowohl bei der stufengleichen Höhergruppierung (hierzu ZIff. 3.7.1.3) als auch der betragsmäßigen Höhergruppierung (hierzu Ziff. 3.7.1.1.). Erfolgt die Hö...mehr

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Entgelt / 3.7.5.1.1 Höhergruppierung

Bei einer Höhergruppierung findet § 17 Abs. 4 TVöD Anwendung. Danach werden Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Entgelt erhalten (ggf. wird ein Garantiebetrag gezahlt). Erfolgt die Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe, findet die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD Anwendung. Es soll zunächst in d...mehr

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Entgelt / 3.7 Höhergruppierung und Herabgruppierung (§ 17 Abs. 4 TVöD)

Werden Beschäftigte in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert, hat in der neuen Entgeltgruppe eine Stufenzuordnung zu erfolgen. Die Grundlagen zur Feststellung der Eingruppierung richten sich seit dem 1.1.2014 für Beschäftigte des Bundes nach dem TV EntgO Bund. Für Beschäftigte, auf welche der TVöD (VKA) Anwendung findet, erfolgt ab dem 1.1.2017 die Eingruppi...mehr

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Entgelt / 3.7.1.3.2 Sonderfälle

Höhergruppierung aus Entgeltgruppe 9a in Entgeltgruppe 9b Im Geltungsbereich der Regelungen des TVöD/VKA gelten für Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b Sonderregelungen. Beschäftigte, welche in eine Entgeltgruppe 9a eingruppiert sind und nach dem 1.3.2017 aufgrund der dauerhaften Übertragung höherwertiger Tätigkeiten in Entgeltgruppe...mehr

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Entgelt / 3.5.1 Durchschnittliche Stufenlaufzeit

Die erforderliche Zeit für das Aufrücken in die nächsthöhere Stufe ist in den Entgeltgruppen 2 bis 15 degressiv ausgestaltet, d. h., die Zeit verlängert sich von Stufe zu Stufe um jeweils 1 Jahr. Aus den Stufenlaufzeiten ergibt sich, dass ein Beschäftigter ohne Veränderung der Entgeltgruppe u...mehr

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Entgelt / 3.7.1.3.1 Regelfall

Mit Wirkung zum 1.3.2014 (Bund) bzw. 1.3.2017 (VKA) erfolgt die Höhergruppierung stufengleich. Die Beschäftigten behalten dadurch die bereits in der niedrigeren Entgeltgruppe erreichte Stufe. Das zeitversetzte Inkrafttreten der stufengleichen Höhergruppierung und der Entgeltordnung(en) ist dem Umstand geschuldet, dass Beschäftigte, welche nach Inkrafttreten der jeweiligen En...mehr

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Entgelt / 3.7.1.4.2 Antrag wegen Inkrafttreten der Entgeltordnung VKA (§ 29b TVÜ-VKA)

Mit Einführung der Entgeltordnung VKA wurden die Beschäftigten, auf welche der TVöD (VKA) Anwendung findet, endgültig den Entgeltgruppen der Entgeltordnung VKA zugeordnet. Ebenso wie bei der Einführung der Entgeltordnung des Bundes fand eine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen nicht statt. Die Überleitung erfolgte unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgrup...mehr

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Entgelt / 3.7.1.2.1 Zahlung eines Garantiebetrages als Mindest-Höhergruppierungsgewinn

Bei der betragsmäßigen Höhergruppierung bis zum 28.2.2014 (Bund) bzw. 28.2.2017 (VKA) musste nach der Feststellung der neuen Stufe in der höheren Entgeltgruppe geprüft werden, ob der Höhergruppierungsgewinn mindestens den Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD erreicht. Im Geltungsbereich des TVöD (VKA) werden Garantiebeträge bei Höhergruppierungen bis zum 28.2.2017 auc...mehr

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Entgelt / 3.7.1.4.1 Antrag wegen Inkrafttreten der Entgeltordnung Bund (§ 26 TVÜ-Bund)

Mit Einführung der Entgeltordnung wurden die Beschäftigten, auf welche der TVöD (Bund) Anwendung findet, endgültig den Entgeltgruppen der Entgeltordnung des Bundes zugeordnet, ohne dass eine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen stattfand. Die Überleitung erfolgte unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigke...mehr

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Entgelt / 3.7.1.2.5 Wegfall der Regelungen zum Garantiebetrag

Im Zuge der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung (zum 1.3.2014 beim Bund bzw. zum 1.3.2017 bei der VKA mit einer Ausnahme) wurden die Garantiebeträge abgeschafft, da der Höhergruppierungsgewinn durch die stufengleiche Höhergruppierung i. d. R. über den Werten der bisherigen Garantiebeträge liegt. Eine Ausnahme besteht im Geltungsbereich der VKA, wonach die Beschäft...mehr

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Entgelt / 3.7.1.1.1 Betragsmäßige Ermittlung der Stufe bis 28.2.2014 (Bund)/bis 28.2.2017 (VKA)

3.7.1.1.1.1 Höhergruppierung aus einer reguliären Stufe Im Falle der Höhergruppierung (Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit oder nachlaufender Bewährungsaufstieg aus der Überleitung) war die Stufe in der höheren Entgeltgruppe betragsmäßig zu ermitteln. Hierzu wurde der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Tabe...mehr

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Entgelt / 3.7.1.2.4 Entfallen des Garantiebetrags

Der Garantiebetrag für Höhergruppierungen bis 28.2.2014 (Bund) bzw. 28.2.2017 (VKA) steht Beschäftigten nur für die Dauer der betreffenden Stufenlaufzeit zu, d. h. er entfällt mit dem Erreichen der nächsthöheren Stufe in der Entgeltgruppe.mehr

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Entgelt / 3.7.1.2 Garantiebetrag bis 28.2.2014 (Bund)/bis 28.2.2017 (VKA)

3.7.1.2.1 Zahlung eines Garantiebetrages als Mindest-Höhergruppierungsgewinn Bei der betragsmäßigen Höhergruppierung bis zum 28.2.2014 (Bund) bzw. 28.2.2017 (VKA) musste nach der Feststellung der neuen Stufe in der höheren Entgeltgruppe geprüft werden, ob der Höhergruppierungsgewinn mindestens den Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD erreicht. Im Geltungsbereich des TV...mehr

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Entgelt / 2.6.1 TVöD

Im Wesentlichen enthält der TVöD folgende sonstige Entgeltbestandteile: Zeitzuschläge für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD), Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienstentgelte (§ 8 Abs. 3 bis 4 TVöD), Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 8 Abs. 5, 6 TVöD), Zulagen wegen vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten (§ 14 Abs. 3 TVöD), Leistungszulagen,...mehr

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Entgelt / 3.7.1.2.2 Auswirkungen von Tariferhöhungen

Nach Tarifsteigerungen ist bei Beschäftigten, die noch einen (seit 1.2.2017 statischen) Garantiebetrag erhalten, eine Anpassung des Entgelts vorzunehmen. Praxis-Beispiel Eine Beschäftigte wurde zum 1.11.2015 aus EG 9 Stufe 4 (3.383,71 EUR) in EG 10 Stufe 3 (3.468,92 EUR) höhergruppiert. Die Entgeltdifferenz betrug 85,21 EUR, sodass gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD ein Anspruch au...mehr

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Entgelt / 3.7.5.3 Stufengleiche Zuordnung ab 1.3.2017

Mit der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung im Bereich der VKA zum 1.3.2017 ist die Vergleichbarkeit der S-Entgeltgruppen bzw. der P-Entgeltgruppen zu den Entgeltgruppen nicht mehr entscheidungserheblich, da es für die Zuordnung nicht mehr auf das Tabellenentgelt und die Wertigkeit der Entgeltgruppen ankommt. Egal, ob die S-Entgeltgruppe bzw. P-Entgeltgruppe der E...mehr

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Entgelt / 2.1.1 Entgeltgruppe und Eingruppierung

Beschäftigte nach dem TVöD sind in eine Entgeltgruppe eingruppiert. Eingruppierung bedeutet die erstmalige Einreihung in ein Vergütungsschema und besteht in der Zuordnung eines Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe des Vergütungsschemas nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien[1]. Für die Eingruppierung hält der TVöD in § 12 TVöD an dem aus dem BAT bekannten Grund...mehr

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Entgelt / 3.7.4.4 Automatische Herabgruppierung

Problematisch erweist sich auch die Herabgruppierung aufgrund veränderter Tätigkeitsmerk­male, z. B. aufgrund schwankender Tätigkeitsanforderungen. Bisher stellte sich z. B. die sinkende Kinderzahl bei leitenden Erzieherinnen im Hinblick auf den Wegfall von Besitzständen als problematisch dar. Bezüglich des Sozial- und Erziehungsdienstes ist dieses Problem durch die neuen Ein...mehr

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Entgelt / 3.7.5 Sonderfall – Wechsel aus dem Sozial- und Erziehungsdienst bzw. dem Pflegedienst in den Verwaltungsdienst und umgekehrt

Zum 1.11.2009 haben die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst gesonderte Eingruppierungsbestimmungen (Anlage zu Abschn. VIII. Sonderregelungen [VKA], § 56 BT-V) und eine gesonderte Tabelle (Anlage C zu § 15 TVöD) geschaffen. Die Beschäftigten wurden aus den Entgeltgruppen, denen sie bei Inkrafttreten des TVöD gem. Anlage 1 bzw. 3 zu § 17 ...mehr

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Entgelt / 3.7.5.1.3 Herabgruppierung

Im Fall der Herabgruppierung findet die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD Anwendung. Die Stufenzuordnung in die neue Entgeltordnung erfolgt somit stufengleich. Praxis-Beispiel Eine Beschäftigte ist in S 8a eingruppiert und erhält Entgelt der Stufe 3 (2.959,36 EUR). Aus gesundheitlichen Gründen muss sie aus dem Sozial- und Erziehungsdienst in den allgemeinen Verwaltungsdien...mehr

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Entgelt / 3.7.6 Mitbestimmung – Höher- und Herabgruppierung

Bei einer Höher- wie Herabgruppierung erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats/Betriebsrats nicht nur auf die Entgeltgruppe, sondern auch auf die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 und 5 TVöD. Die Einordnung in die höhere oder niedrigere Entgeltgruppe einschließlich der dazugehörigen Stufenzuordnungen stellt eine einheitliche Zuordnung in ein kollektives...mehr

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Entgelt / 3.7.4.1 Stufenlaufzeit nach Herabgruppierung

Es war lange umstritten, ob die in der bisherigen Stufe der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe und Stufe angerechnet wird. Das BAG hat für den Bereich der VKA mit Urteil vom 1.6.2017 zunächst entschieden, dass die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe neu zu laufen beginnt.[68j] Diese Rechtslage gilt derz...mehr

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Entgelt / 3.7.5.1 Rückabwicklung mit Differenzierung nach Wertigkeit bis 28.2.2017

Nach einer Auffassung soll die Art der Rückabwicklung davon abhängig sein, ob die zukünftig wahrzunehmende Tätigkeit geringerwertig, gleichwertig oder höherwertig ist im Vergleich zwischen der S-Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe des TVöD-V. Für eine Feststellung der Wertigkeit soll eine Zuordnung der S-Entgeltgruppen zu den Entgeltgruppen der Anlage A gem. der Zuordnungsta...mehr

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Entgelt / 3.5 Stufenlaufzeit

§ 16 (VKA) Abs. 3 bzw. § 16 (Bund) Abs. 4 TVöD enthält grundsätzliche Regelungen über die Zeit, nach der ein Beschäftigter in die nächsthöhere Stufe aufrückt. Diese Vorschrift wird durch § 17 Abs. 2 (leistungsabhängige Stufenaufstiege) ergänzt. Die Stufenlaufzeit gibt die jeweilige Verweildauer in der Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe an. Maßgeblich für das Aufrücken in die...mehr

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Entgelt / 3.7.5.2 Rückabwicklung – analoge Anwendung des § 28a TVÜ-VKA bis 28.2.2017

Eine weitere Auffassung verfährt nach dem Grundsatz, dass die Rückabwicklung bezüglich der Zuordnung der S-Entgeltgruppen in die Entgeltgruppen der Anlage A grundsätzlich in Analogie zu § 28a TVÜ-VKA zu erfolgen hat. Bezüglich der Stufenzuordnung soll der Beschäftigte so gestellt werden, als wenn er durchweg im allgemeinen Verwaltungsdienst tätig gewesen wäre. Diese Auffassu...mehr