Fachbeiträge & Kommentare zu Höhergruppierung

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.36.4 Antragserfordernis

Zur Vermeidung von Nachteilen, die sich aufgrund von individuellen Besonderheiten ergeben können, kann die höhere Entgeltgruppe in Überleitungsfällen nur auf Antrag des Beschäftigten erreicht werden. Ein etwaiger Antrag auf Höhergruppierung kann bis zum 31.12.2025 gestellt werden. Im Fall eines ruhenden Arbeitsverhältnisses kann der Antrag innerhalb eines Jahres nach Wiederau...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.3 Zuordnung einer neuen Entgeltgruppe auf Antrag

Ergibt sich nach der Entgeltordnung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe als nach der bisherigen Eingruppierung, werden die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe übergeleitet, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Dies kann in folgenden Fällen der Fall sein: Beschäftigte mit Eingruppierung ab dem 1.11.2006 in den Entgeltgruppen 2 bi...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.4 Vorläufigkeit der Eingruppierungen nicht definiert. (§ 17 Abs. 3 TVÜ-Länder)

Alle Eingruppierungsvorgänge – Eingruppierung bei Neueinstellungen wie Umgruppierungen – zwischen dem 1. November 2006 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung hatten gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ-Länder nur vorläufigen Charakter und begründeten weder Besitzstände noch Vertrauensschutz. Dies galt nicht bei Neueinstellungen in Entgeltgruppe 1 und der Eingruppierung von Ärzten im...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 3.1 Regelungsinhalt

Vorbemerkungen: Die Überleitung in den TV-L hinsichtlich des Entgelts erfolgte in folgenden Schritten: Ermittlung der neuen Entgeltgruppe (§ 4) Bildung eines Vergleichsentgelts (§ 5) Ermittlung der Stufe in der neuen Entgeltgruppe (§§ 6 und 7) Feststellung von Besitzstandsansprüchen/Vertrauensschutz (3. Abschnitt) In § 4 ist der erste Schritt der Überleitung in den TV-L geregelt. A...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 7.4 Absatz 3

Absatz 3 erweitert die Berücksichtigung von Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegen nach der Überleitung. Zunächst war geregelt, dass Beschäftigte mit relativ kurzer Aufstiegszeit in dem Zeitraum 1.12.2006 und 31.10.2008 höhergruppiert worden wären. , Der Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltgruppe wäre ohne Berücksichtigung der sog. 50-v. H.-Klausel nachgeholt worden. Diese Reg...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 8.4 Absatz 3

§ 9 Abs. 3 TVÜ-L regelt die Berücksichtigung einer Vergütungsgruppenzulage im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg. Dies betrifft Angestellte, die aufgrund ihrer Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungs- und Fallgruppe, die bei Überleitung in den TV-L eine Zuordnung zu einer der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 zur Folge hatte, nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder Bewähr...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 8.3 Absatz 2

§ 9 Abs. 2 TVÜ-L regelt die Berücksichtigung einer Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg. Dies betrifft Angestellte, die aufgrund ihrer Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungs- und Fallgruppe nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder Bewährungszeit keinen Anspruch auf eine Höhergruppierung hatten, sondern unmittelbar auf eine Vergü...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 33.5 Vergleichsentgelt (§ 29e Abs. 3 und 4 TVÜ-Länder)

Um im Einzelfall auszuschließen, dass Beschäftigte aufgrund der Stufenzuordnung nach § 29e Abs. 2 TVÜ-Länder ein niedrigeres Entgelt erhalten als es ihnen ohne die Neufassung des Teils II Abschn. 20 der Entgeltordnung zugestanden hätte, ist für jeden Beschäftigten ein Vergleichsentgelt zu bilden. Anschließend wird geprüft, ob das bisherige, fiktiv zum 1.1.2020 erhöhte Entgel...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.2 Grundprinzipien der Überleitung

Die Überleitungssystematik orientiert sich am Antragsverfahren des § 29a TVÜ-L aus dem Jahr 2012. Es werden alle Beschäftigte, die am Stichtag in eine KR-Entgelttabelle eingruppiert sind, übergeleitet – unabhängig davon, ob sie künftig nach Teil IV oder Teil I eingruppiert sind. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung nicht stat...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.4.1 Grundsatz

Grundsätzlich sind alle Beschäftigten gemäß § 29c Abs. 2 TVÜ-L unter Beibehaltung ihrer Entgeltgruppe in die Entgeltordnung übergeleitet. Soweit sich für die auszuübende Tätigkeit aus der Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt, werden Beschäftigte nur auf Antrag (Antragsfrist 31.3.2020) der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Die Stufenzuordnung richtet sich hierbei n...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10.3.1.1 Anspruchsvoraussetzungen für die kinderbezogenen Entgeltbestandteile

Im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §...mehr

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Entgelt / 5.10.8 Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung

Bei Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit in der jeweiligen Stufe der höheren Entgeltgruppe immer neu mit dem Tag der Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 Satz 3). Restzeiten werden nicht angerechnet. 5.10.8.1 "Rückwirkende" Höhergruppierung In der Praxis treten immer wieder zwei Konstellationen auf, die zu vermeidbaren Unzuträglichkeiten führen: Beschäftigte "beantragen" eine Ü...mehr

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Entgelt / 5.10.9 Höhergruppierung – Beginn der Zahlung

Bei Höhergruppierungen erhält der Beschäftigte immer vom Beginn des Monats der Höhergruppierung an das Entgelt der höheren Entgeltgruppe (evtl. mit Zulage unter Berücksichtigung des Garantiebetrags), selbst wenn die Höhergruppierung am Ende des Monats erfolgt (Satz 5). Bei der rückwirkenden Höhergruppierung ist zu beachten, dass die Nachzahlung von Entgeltdifferenzen gem. § ...mehr

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Entgelt / 5.10.3.1 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen

Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierung erfolgt immer betragsmäßig, und zwar unabhängig davon, ob die Höhergruppierung um nur eine oder mehrere Entgeltgruppen erfolgt. Bei einer Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen erfolgt die Ermittlung der zutreffenden Stufe gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L in mehreren Zügen, also in Zwischenstufen von Entgeltgruppe zu Ent...mehr

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Entgelt / 5.10.2 Grundsatz der betragsmäßigen Höhergruppierung

Eine Höhergruppierung wird in 3 Schritten vorgenommen: Zunächst findet die Stufenzuordnung ausschließlich auf der Basis eines betragsmäßigen Vergleichs des Monatstabellenentgelts statt (5.10.3). In einem zweiten Schritt wird der Höhergruppierungsgewinn ermittelt. Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, das Entgelt aus der höhe...mehr

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Entgelt / 5.10.3.4 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung im Zusammenhang mit der Gewährung einer Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L

Gemäß § 16 Abs. 5 TV-L wird nicht die Stufe, sondern das Entgelt vorweg gewährt; die Stufenzuordnung bleibt von dieser Vorweggewährung unberührt. Dies wird durch die umgangssprachliche Bezeichnung des Vorgangs als Stufenvorweggewährung häufig übersehen. Im Fall einer Höhergruppierung wird auf die reguläre Stufenzuordnung und nicht auf das vorweg gewährte Entgelt/"Stufe" abge...mehr

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Entgelt / 5.10.3 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung

Im Falle der Höhergruppierung erfolgt die Zuordnung zur Tabellenstufe in der höheren Entgeltgruppe nicht stufengleich, sondern die Zuordnung zur Stufe erfolgt nach dem Entgelt im Wege des betragsmäßigen Vergleichs. Der Beschäftigte wird in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in der er wenigstens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält, mindestens jedoch der Stufe ...mehr

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Entgelt / 5.10.4.3 Sonderfall: Höhergruppierung zur Unzeit

Die statische Ausgestaltung des Garantiebetrags und seine Deckelung führt – in Verbindung mit der durch die Mindestbetragserhöhungen in den Jahren 2019 bis 2021 "gestauchten" Entgelttabelle – vielfach zu problematischen Ergebnissen. Die bisherige Faustformel, dass Höhergruppierungen kurz vor Ablauf der Stufenlaufzeit Höhergruppierungen "zur Unzeit" sind, bleibt bestehen. Auf...mehr

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Entgelt / 5.10.4.6 Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen – Garantiebetrag

Im Einzelfall kann bei einer Höhergruppierung die Summe aus dem bisherigen Entgelt und dem Garantiebetrag höher sein als der Betrag der nächsten Stufe in der höheren Entgeltgruppe. Nach dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L steht den Beschäftigten das bisherige Entgelt und der Garantiebetrag "während der betreffenden Stufenlaufzeit" zu. Nach hier vertretener Auffass...mehr

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Entgelt / 5.10.3.3 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung im Anschluss an die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Erfolgt die Höhergruppierung im Anschluss an die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, dann wird zur Ermittlung der Stufe in der neuen Entgeltgruppe nur das bisherige Tabellenentgelt ohne die bisher nach § 14 Abs. 3 TV-L gezahlte persönliche Zulage berücksichtigt. Die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L erfolgt nach dessen Wortlaut ausdrücklich n...mehr

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Entgelt / 5.10.7.4 Höhergruppierung: Beispiele (Durchführungshinweise der TdL vom 4.11.2019)

Beispiel 1: Tabellenwechsel (ungedeckelter Garantiebetrag) Wechsel aus der allgemeinen in die S-Tabelle (ungedeckelter Garantiebetrag) Eine ausgebildete Erzieherin ist in der Sozialverwaltung beschäftigt. Sie ist am 30.6.2020 als Verwaltungskraft in EG 9a eingruppiert und dort der Stufe 5 (3.781,78 EUR) zugeordnet. Sie wechselt am 15.7.2020 in die Funktion einer Kita-Leitung;...mehr

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Entgelt / 5.10.3.5 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe

Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L werden auch Beschäftigte, die sich in einer individuellen Endstufe befinden, bei einer Höhergruppierung in der höheren Entgeltgruppe immer mindestens der Stufe zugeordnet, welche wenigstens dem bisherigen Tabellenentgelt des Beschäftigten entspricht. Eine individuelle Endstufe ist ein das reguläre Tabellenentgelt überschießendes Entgelt. Im Fall ...mehr

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Entgelt / 5.10.3.2 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung im Zusammenhang mit der Gewährung einer Entgeltgruppenzulage

Die o. a. Grundsätze zur Stufenzuordnung auf der Basis des monatlichen Tabellenentgelts gelten auch, wenn Beschäftigten in der bisherigen oder in der höheren Entgeltgruppe eine Entgeltgruppenzulage zusteht. Die Entgeltgruppenzulage wird erst in einem zweiten Schritt bei der Berechnung des Höhergruppierungsgewinns berücksichtigt. Beispiel (Tabelle 1.1.2025) Stufenzuordnung bei...mehr

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Entgelt / 5.10.8.1 "Rückwirkende" Höhergruppierung

In der Praxis treten immer wieder zwei Konstellationen auf, die zu vermeidbaren Unzuträglichkeiten führen: Beschäftigte "beantragen" eine Überprüfung ihrer Eingruppierung und der Antrag wird nicht zeitnah bearbeitet. Arbeitgeber nehmen vermeintlich gleichwertige Um-/Versetzungen vor, erst nach langer Zeit wird festgestellt, dass die Tätigkeit höherwertig ist. Gemäß § 12 Abs. 1 ...mehr

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Entgelt / 5.10.7.2 Höhergruppierung: Stufenzuordnung § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L und Stufenlaufzeit (Durchführungshinweise der TdL vom 4.11.2019)

Die Stufenzuordnung erfolgt gemäß , wobei der betragsmäßige Vergleich – tabellenübergreifend – unmittelbar zwischen Ausgangs- und Zielentgeltgruppe durchgeführt wird. § 17 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L, wonach bei Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe die Stufenzuordnung so vorzunehmen ist, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgrupp...mehr

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Entgelt / 5.10 Höhergruppierung und Herabgruppierung (§ 17 Abs. 4 TV-L)

5.10.1 Anwendungsbereich des § 17 Abs. 4 TV-L einschließlich der Abgrenzung von einer Stufenzuordnung bei einer Einstellung Einer Höher-/Herabgruppierung gem. § 17 Abs. 4 TV-L liegt eine (dauerhafte) Eingruppierung in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zugrunde. Eine solche Umgruppierung setzt – mit Ausnahme der korrigierenden Her...mehr

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Entgelt / 5.10.7.3 Höhergruppierung: Ermittlung des Höhergruppierungsgewinns (Durchführungshinweise der TdL vom 4.11.2019)

Die Ermittlung des Höhergruppierungsgewinns erfolgt gem. § 17 Abs. 4 TV-L. Für die Feststellung, ob und ggf. welcher Garantiebetrag zur Anwendung kommt, ist die Zielentgeltgruppe maßgeblich. Handelt es sich bei der Zielentgeltgruppe um eine KR- oder -S-Entgeltgruppe, ist diese anhand der Zuordnungstabellen in § 43 Nr. 9 bzw. § 52 Nr. 4 TV L in eine "normale" Entgeltgruppe (An...mehr

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Entgelt / 5.10.4.1 Prüfung des Anspruchs auf einen Garantiebetrag und die Ermittlung seiner Höhe – Grundfall

Bei der Prüfung ist wie folgt vorzugehen: Schritt 1: Der Beschäftigte wird in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält (betragsmäßiger Vergleich). Untergrenze ist die Stufe 2. Schritt 2: Es ist die Differenz zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt in der Zielentgeltgruppe/-stufe zu berec...mehr

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Entgelt / 5.10.4.5 Garantiebetrag im Zusammenhang mit der Zahlung einer Entgeltgruppenzulage bzw. Vergütungsgruppenzulage

Sofern den Beschäftigten in der bisherigen Entgeltgruppe eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach §§ 9 oder 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder zusteht, ist diese bei einer Höhergruppierung zwar nicht bei der Stufenzuordnung, aber bei der anschließenden Bestimmung der Höhe des Entgelts zu berücksichtigen: Im ersten Schritt wird die Stufe in der neuen Entgeltgrupp...mehr

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Entgelt / 5.10.4.4 Prüfung, ob ein Garantiebetrag zusteht und Ermittlung seiner Höhe – individuelle Endstufe

Befindet sich der Beschäftigte in einer individuellen Endstufe ist entsprechend dem Grundschema (siehe 4.9.3.1) vorzugehen, eine Deckelung ist naturgemäß nicht möglich. Der Beschäftigte wird entweder einer regulären Stufe zugeordnet oder es muss erneut eine individuelle Endstufe ausgebracht werden. Beispiel (Tabelle 1.2.2025) Garantiebetrag bei Höhergruppierungen aus einer in...mehr

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Entgelt / 5.10.4.2 Sonderfall: Garantiebetrag beträgt null Euro

Besondere Beachtung bedürfen die Höhergruppierungen aus der Entgeltgruppe 9a Stufe 2 in die Entgeltgruppe 9b sowie Höhergruppierungen aus der Entgeltgruppe 13Ü (Stufen 5 und 6) in die Entgeltgruppe 14. Aufgrund der Deckelung des Garantiebetrags auf den Unterschiedsbetrag bei der "stufengleichen Höhergruppierung" entsteht kein Zugewinn. Zudem beginnt nach einer Höhergruppieru...mehr

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Entgelt / 5.10.6 Exkurs: Garantiebetrag in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung

Der Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L soll sicherstellen, dass Beschäftigte nach Übertragung der höherwertigen Tätigkeit einen Mindestgewinn erzielen. Maßgeblich ist immer der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem in der neuen Entgeltgruppe maßgebenden Tabellenentgelt. Ergibt sich bei der oben dargestellten Zuordnung in den Entgeltgruppe...mehr

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Entgelt / 5.10.3.6 Exkurs: Stufenzuordnung bei Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 bis zum 31.12.2018

Die bisher als "Sammelbecken" geltende Entgeltgruppe 9 wurde gem. § 29b TVÜ-L zum 1.1.2019 in die Entgeltgruppen 9a und 9b aufgespalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 29b TVÜ-L verwiesen. Bis zum 31.12.2019 konnte ein verändertes Tätigkeitsbild innerhalb der Entgeltgruppe 9 zu einem Fallgruppenwechsel führen, der mit entgeltrelevanten Folgen verbunden...mehr

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Entgelt / 5.10.1 Anwendungsbereich des § 17 Abs. 4 TV-L einschließlich der Abgrenzung von einer Stufenzuordnung bei einer Einstellung

Einer Höher-/Herabgruppierung gem. § 17 Abs. 4 TV-L liegt eine (dauerhafte) Eingruppierung in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zugrunde. Eine solche Umgruppierung setzt – mit Ausnahme der korrigierenden Herabgruppierung – immer die Zustimmung des Beschäftigten voraus, da sich das arbeitgeberseitige Direktionsrecht nur auf Tätig...mehr

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Entgelt / 5.10.4 Ermittlung des Höhergruppierungsgewinns, Garantiebetrag gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L in der ab 1.1.2019 geltenden Fassung

Der Höhergruppierungsgewinn errechnet sich aus der Differenz der Monatstabellenentgelte der Ausgangsentgeltgruppe und -stufe und der Zielentgeltgruppe. Praxis-Beispiel Berechnung des Höhergruppierungsgewinns (Grundfall) Ein Beschäftigter ist in die EG 9b eingruppiert und der Stufe 6 (4.878,28 EUR) zugeordnet. Er wird zum 15.2.2025 in die Entgeltgruppe 10 höhergruppiert. Der b...mehr

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Entgelt / 5.5.1 Durchschnittliche Stufenlaufzeit

Die erforderliche Zeit für das Aufrücken in die nächst höhere Stufe ist in den Entgeltgruppen 2 bis 15 progressiv ausgestaltet, das heißt, die Zeit verlängert sich von Stufe zu Stufe um jeweils ein Jahr. Maßgeblich für das Aufrücken in die nächste Stufe ist nicht die Beschäftigungszeit des Beschäftigten, sondern die Zeit in der jeweiligen Stufe.mehr

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Entgelt / 5.10.6.1 Ermittlung des Garantiebetrags bei Entgeltgruppenzulage

In § 17 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz TV-L wurde die Ermittlung des Garantiebetrages neu geregelt, wenn den Beschäftigten in der bisherigen und/oder in der höheren Entgeltgruppe eine Entgeltgruppenzulage zusteht. In diesen Fällen wird zunächst in einem ersten Schritt die Stufe der neuen Entgeltgruppe ausschließlich anhand der Tabellenentgelte ermittelt (§ 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L),...mehr

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Entgelt / 5.10.7 Wechsel einer Tätigkeit, die mit einem Tabellenwechsel verbunden ist

Im Zuge der Neufassung der Tätigkeitsmerkmale für die Pflege sowie den Sozial- und Erziehungsdienst wurden zwei neue Entgelttabellen – die KR-Tabelle als Anlage C und die S-Tabelle als Anlage G – eingeführt. Die Tarifvertragsparteien haben erstaunlicherweise keine Regelungen für Tätigkeitsänderungen, die mit einem solchen "Tabellenwechsel" verbunden sind, getroffen. Die nachf...mehr

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Entgelt / 5.10.4.7 Höhe des Garantiebetrags bei Gewährung einer Angleichungszulage

Die im Tarifvertrag Entgeltordnung – Lehrkräfte vom 28.3.2015 vereinbarte Angleichungszulage wurde gemäß Nr. III der Tarifeinigung vom 2.3.2019 rückwirkend zum 1.1.2019 auf 105,00 EUR erhöht. Mangels tariflicher Regelung ist im Falle einer Höhergruppierung von Lehrkräften mit Angleichungszulage ab 1.1.2019 die Angleichungszulage bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwi...mehr

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Entgelt / 5.10.7.1 Prüfung, ob ein Fall der Höher- oder der Herabgruppierung vorliegt (Durchführungshinweise der TdL vom 4.11.2019)

Ob es sich um eine Höher- oder eine Herabgruppierung handelt, ist mittels eines direkten Vergleichs der Endstufen der (bisherigen) Ausgangs- und der (neuen) Zielentgeltgruppe festzustellen: eine Höhergruppierung liegt vor, wenn die Endstufe der Zielentgeltgruppe einen höheren Betrag als die Endstufe der Ausgangsentgeltgruppe ausweist; eine Herabgruppierung liegt vor, wenn die ...mehr

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Entgelt / 5.10.5 Exkurs: Überleitung von Beschäftigten, die am 31.12.2018 einen Anspruch auf Zahlung eines Garantiebetrages hatten

Hatte ein Beschäftigter am 31.12.2018 einen Anspruch auf Zahlung eines Garantiebetrags nach dem seinerzeitigen Recht und bestand dieser Anspruch über den 31.12.2018 hinaus fort, hat er ab 1.1.2019 bis zum Erreichen der nächsten Stufe einen Anspruch auf den (in der Regel höheren) Garantiebetrag nach dem ab 1.1.2019 geltenden neuen Recht, Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz...mehr

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Entgelt / 5.10.10.3 Exkurs: Herabgruppierung aus der Entgeltgruppe 13 Ü

Sofern eine Herabgruppierung aus der Entgeltgruppe 13 Ü erfolgt, ist § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 2 TVÜ-Länder anzuwenden. Zunächst ist aus § 20 Abs. 2 TVÜ-Länder herzuleiten, aus welcher Entgeltgruppe (E 13 oder E 14) und aus welcher Stufe der regulären Entgelttabelle der jeweilige Betrag entlehnt wurde. Für Herabgruppierungen aus Entgeltgrup...mehr

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Entgelt / 5.5 Stufenlaufzeit (§ 16 Abs. 3 TV-L)

§ 16 Abs. 3 TV-L enthält grundsätzliche Regelungen über die Zeit, nach der ein Beschäftigter in die nächst höhere Stufe aufrückt. Diese Vorschrift wird durch § 17 Abs. 2 TV-L (leistungsabhängige Stufenaufstiege) ergänzt. Die Stufenlaufzeit gibt die jeweilige Verweildauer in der Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe an. Das BAG hat entschieden, dass für das Erreichen der Stufe e...mehr

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Entgelt / 5.10.10.1 Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe

Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall einer Herabgruppierung eines in einer individuellen Endstufe Beschäftigten nach dem 1. November 2008. Denn in der niedrigeren Entgeltgruppe gibt es keine stufengleiche individuelle Endstufe und § 6 Abs. 2 TVÜ-Länder ist nach seinem Wortlaut nur bis zum 31. Oktober 2008 anwendbar. Denkbar wäre es, den Prozentsatz der Stufenübersteigung...mehr

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Entgelt / 5.10.10 Herabgruppierung (§ 17 Abs. 4 TV-L)

Wird der Beschäftigte einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet (Herabgruppierung), erfolgt die Stufenzuordnung stufengleich, d. h. er wird derselben Stufe zugeordnet, wie in der höheren Entgeltgruppe. Ein Garantiebetrag kommt nicht zur Anwendung. Das Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe wird auch bei der Herabgruppierung ab Beginn des Monats, in dem die Herabgruppierung erf...mehr

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Entgelt / 5.10.10.2 Exkurs: Herabgruppierung in Entgeltgruppen mit besonderen Endstufe

Bei der Herabgruppierung in eine Entgeltgruppe, für welche eine besondere Endstufe entsprechend der Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltordnung festgelegt ist, erfolgt grundsätzlich auch eine stufengleiche Herabgruppierung. Lediglich in den Fällen, in welchen zum Zeitpunkt der Herabgruppierung die für die Stufe maßgebliche Stufenlaufzeit bereits erreicht oder überschritten wurd...mehr

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Entgelt / 9.2 Auszahlung der sog. unständigen Entgeltbestandteile

Am Tag der Zahlungsanweisung für das monatliche Entgelt steht häufig noch nicht fest, ob und wie viele Überstunden, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften etc. vom Beschäftigten im laufenden Kalendermonat geleistet werden. Deshalb sind die sog. unständigen Entgeltbestandteile zeitversetzt auszuzahlen. Der Anspruch auf die Vergütu...mehr

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Entgelt / 5.10.11 Mitbestimmung – Höher- und Herabgruppierung

Bei einer Höher- wie Herabgruppierung erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht nur auf die Entgeltgruppe, sondern auch auf die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L. Die Einordnung in die höhere oder niedrigere Entgeltgruppe einschließlich der dazugehörigen Stufenzuordnungen stellt eine einheitliche Zuordnung in ein kollektives Entgeltschema...mehr

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Entgelt / 5.2.1.5 Grundbegriff: einschlägige Berufserfahrung

Gem. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Sie kann nur in einem Arbeitsverhältnis erworben werden. Mithin erfolgt ein tätigkeitsbezogener Abgleich der in der bzw. in den Vorbeschäftigung(en) erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten m...mehr

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Entgelt / 4.2.2.2 Erhöhung der Stufe 4 in der Entgeltgruppe 9 Fallgr. 3 (ab 1.1.2019 EG 9a)

Bezüglich der sogenannten "kleinen" EG 9, bei welcher die Stufe 4 die Endstufe war, erhöhte sich das Tabellenentgelt in der Stufe 4 nach 5-jähriger Verweildauer in der Stufe 4 ab 1.1.2018 um 1,5 % (= 53,41 EUR) und ab 1.10.2018 um insgesamt 3,0 % (= 106,81 EUR). Auf die erforderliche Verweildauer wurde die bis zum 31.12.2017 in Stufe 4 oder einer individuellen Endstufe (Stuf...mehr