Fachbeiträge & Kommentare zu Höhergruppierung

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Eingruppierung eines Leiters einer staatlich anerkannten Lehranstalt für medizinische Berufe

Leitsatz Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TVöD/VKA ist entscheidend, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit ohne die im Studium vermittelten wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden kann. Bei Lehrtätigkeiten muss diese demnach einen sog. akademischen Zuschnitt haben, d.h. eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung und nicht nur wissenschaftliche Grundkenntnisse, wie sie z.B. im Rahmen eines Bachelor-Studiengangs erworben werden, erfordern. ...mehr

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Urlaub / 8.6.4 Die Umsetzung der Rechtsprechung bezüglich des Urlaubsentgelts

Konkretes Vorgehen zur Ermittlung des Urlaubsentgelts bei einer Verminderung der Arbeitszeit ohne Verminderung der Arbeitstage Der zu Jahresbeginn erworbene Urlaub ist noch nicht voll genommen worden und es erfolgt eine Verminderung der Anzahl der Arbeitstage bzw. eine Verminderung der wöchentlichen Arbeitszeit. Hier ist der Jahresurlaub grundsätzlich für jeden Abschnitt getr...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.4 Eingruppierung / Höher- und Rückgruppierung / jeweils einschließlich Stufenzuordnung (Abs. 1 Nr. 4)

Dieser Mitbestimmungstatbestand betrifft nur Arbeitnehmer. Eingruppierung Eingruppierung ist begrifflich die Zuordnung des Arbeitnehmers (anhand der von ihm vertraglich geschuldeten = auszuübenden Tätigkeit) zu einer Entgeltgruppe des TVöD / TV-L . Der Begriff der Eingruppierung betrifft dabei primär die erstmalige Zuordnung eines Beschäftigten zu einer Entgeltgruppe – nämlich i...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.5 § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG BW: Eingruppierung etc.

Die Nr. 3 hat hohe Praxisrelevanz, schon weil sich bei jeder Einstellung die Frage der Eingruppierung und der Stufenzuordnung stellt und weil bei vielen Umsetzungen die Frage zu beantworten ist, ob sie eine Höhergruppierung[1] auslöst. Auch sind Stufenlaufzeitverkürzungen nach § 17 Abs. 2 TVöD / TV-L nicht selten. Dabei ist zu vorab beachten, dass dem Personalrat bei Ein-, Hö...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.9 § 75 Abs. 1 Nr. 7a LPVG BW: Übertragung höher- oder niederwertiger Tätigkeiten (Arbeitnehmer)

Die Norm gilt nur für Arbeitnehmer (nicht für Beamte) – das ergibt sich aus ihrem Sprachgebrauch ("Tätigkeiten" einer "Entgeltgruppe"). Das beamtenrechtliche Pendant bildet § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW (s.o .). Übertragung höherwertiger Tätigkeiten Sie kommt in der Praxis in zwei Varianten vor, als nur vorübergehende und als dauerhafte Übertragung höherwertiger Tätigkeiten:mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.3 Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit / eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens (Abs. 1 Nr. 3)

Arbeitnehmer § 78 Abs. 1 Nr. 3 Fall 1 BPersVG betrifft nur Arbeitnehmer. Das ergibt sich aus der Terminologie ("Tätigkeit" bei Arbeitnehmer, "Dienstposten" bei Beamten). Mitbestimmungspflichtig ist die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Nach der Definition des BVerwG[1] wird eine höher oder niedriger zu bewertende Tätigkeit dann übertragen, wenn d...mehr

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Sonderurlaub / 2.4 Folgen des Sonderurlaubs

Während des Sonderurlaubs ruht das Arbeitsverhältnis. Zwar bestehen grundsätzlich die vertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter, allerdings ruhen die Hauptleistungspflichten. Der Arbeitgeber kann in der Zeit des Sonderurlaubs von dem Beschäftigten keine Arbeitsleistung und der Beschäftigte vom Arbeitgeber keine Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis ve...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.1 Gliederung des § 75 LPVG BW

§ 75 LPVG BW ist wie folgt gegliedert: In Abs. 1 sind sehr praxisrelevante Personalmaßnahmen aufgeführt (etwa: Einstellung, Höhergruppierung/Beförderung, ordentliche Kündigung usw.), die dann der Mitbestimmung bedürfen, wenn der betroffene Beschäftigte (wie meist) länger als 2 Monate Beschäftigter ist bzw. sein wird. In Abs. 2 sind ebenfalls recht praxisrelevante Personalmaßna...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.6 Versagungskatalog des Abs. 5

Bei dem sogenannten "Versagungskatalog" des § 78 Abs. 5 BPersVG handelt es sich um einen abschließenden Katalog der zulässigen Versagungsgründe – nicht nur um eine beispielhafte Aufzählung. Dies kann § 74 Abs. 3 Satz 2 BPersVG entnommen werden, wonach die Einigungsstelle "in den Fällen des § 78 Abs. 5" festzustellen hat, ob ein dort genannter Grund zur Verweigerung der Zusti...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 6.1.3 Beschäftigte im Bereich des Bundes ab dem 1.3.2014

Die Höhe der Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 14 im Bereich des Bundes seit Einführung der stufengleichen Höhergruppierung nach § 17 Abs. 5 TVöD zum 1.3.2014 nach dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte, mithin ab diesem Zeitpunkt immer nach stufengleicher Zuordnung.mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 12 Stufenregelung bei anschließender Übertragung der Tätigkeit auf Dauer

Wurde einem Beschäftigten bislang im Anschluss einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die Tätigkeit auf Dauer übertragen, wurde er höhergruppiert, wobei die bisherige Zeit der Tätigkeit in der nun auf Dauer übertragenen Tätigkeit nicht berücksichtigt wurde. Dies wurde mit Änderungsvereinbarung Nr. 14 zum TVöD vom 14.8.2019 (Tarifpflege) mit Wirkung zu...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 6 Höhe der Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD

Wie bereits oben ausgeführt, ist die Höhe der Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD nicht für die gesamte Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit festgelegt, sondern dynamisch ausgestaltet. Bei der Berechnung der monatlich auszuzahlenden persönlichen Zulage ist zeitabschnittsweise auf die aktuelle Tarifsituation und die aktuellen persönlichen Umstände des Beschäftigten abzu...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 2.2 Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gem. § 14 TVöD bei Beschäftigten, die zum 1.1.2017 in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA übergeleitet worden sind, § 29 ff. TVÜ-VKA

Die Höhe der persönlichen Zulage gem. § 14 Abs. 3 TVöD ist nicht für die gesamte Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit festgelegt, sondern dynamisch ausgestaltet. Bei der Berechnung der monatlich auszuzahlenden persönlichen Zulage ist zeitabschnittsweise auf die aktuelle Tarifsituation und die aktuellen persönlichen Umstände des Beschäftigten abzustellen.[1] Dami...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 6.2 Beschäftigte in Entgeltgruppen 1 bis 8 bis zum 28.2.2018

Das Inkrafttreten der stufengleichen Höhergruppierung am 1.3.2017 im Bereich der VKA bzw. am 1.3.2014 im Bereich des Bundes hat bis zum 28.2.2018 keinen Einfluss auf die Zulagenberechnung bei Beschäftigten, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind. Auf die Überleitungstarifverträge wird hingewiesen (vgl. Stichwort Überleitung). Für Beschäftigte der Entgeltgrupp...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 6.1.2 Für Beschäftigte im Bereich der VKA ab dem 1.3.2017

Die stufengleiche Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD n. F. kann ab dem 1.3.2017 durch den Verweis in § 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD auf § 17 Abs. 4 TVöD n. F. Auswirkungen auf die Höhe der Zulage der in Entgeltgruppe 9a und höher eingruppierten Beschäftigten haben. Die Höhe der Zulage bemisst sich ab dem 1.3.2017 nach dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei ...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 2.3 Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gem. § 14 TVöD bei Beschäftigten, die zum 1.1.2014 in den TV EntgO Bund übergeleitet worden sind, § 24 ff. TVÜ-Bund

Für den Bereich des Bundes gelten die obigen Ausführungen unter 2.2 entsprechend. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Beschäftigten, denen vor dem 1.1.2014 eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist und die am 1.1.2014 die höherwertige Tätigkeit weiterhin vorübergehend auszuüben haben. Außerdem sind weiter zu unterscheiden die Fälle, in denen die bisherige Grundeingruppier...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 6.1.1 Für Beschäftigte im Bereich der VKA bis zum 28.2.2017

Die persönliche Zulage bemisst sich nach § 14 Abs. 3 TVöD für Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 9a bis 14 eingruppiert sind, bis zum 28.2.2017 aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe (Tabellenentgelt § 15 TVöD) und mindestens der Stufe 2 der Entgeltgruppe, die dem Beschäftigten nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 u. 2 TVöD zustehen würde bei dau...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 6.6 Überleitung

Für die in die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) übergeleiteten Beschäftigten ist die Entgeltgruppe, in der sie am 31.12.2016 eingruppiert waren, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit besitzstandsgesichert (§ 29a Abs. 1 TVÜ-VKA). Die besitzstandsgesicherte Entgeltgruppe ist Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine höherwertige Tätigkeit vorliegt. Eine nur vorübergehend...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 2.1 Überleitungsregelungen zur Fortführung und Übertragung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeiten

In der Übergangsphase auf die Regelungen des TVöD sind die Überleitungstarifverträge zu beachten. In der Praxis dürfte der Anwendungsbereich dieser Regelungen auf wenige Einzelfälle beschränkt sein, da nun ein erheblicher Zeitraum seit der Einführung des TVöD vergangen ist. Hierbei sind verschiedene Sachverhalte zu unterscheiden: § 10 TVÜ-VKA und § 10 TVÜ-Bund enthalten spezie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Rz. 7 Betriebsratsmitglieder dürfen bei ordnungsgemäßer Tätigkeit nicht anders behandelt werden als andere Arbeitnehmer. Dies betrifft zum einen das Benachteiligungsverbot, das z. B. die Zuweisung einer weniger angenehmen Arbeit wegen der Betriebsratstätigkeit ausschließt. Dies umfasst auch das Verbot der Zuweisung eines Großraumbüros statt eines Büroraums mit 2 Arbeitsplätz...mehr

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Leistungsentgelt / 3.2 Bemessungsgrundlage

Unter Berücksichtigung der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA sind folgende Entgeltbestandteile als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Gesamtvolumens (Prozentsatz s. o.) heranzuziehen: Hinweis Nach der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA sind nur die Entgelte in das Gesamtvolumen einzubeziehen, die im Kalenderjahr ausgezahlt worden sind. D...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 3.3 Exkurs: Anforderungen der Rechtsprechung an die Berechnung des Urlaubsentgelts

Nach den Regelungen im TV-L zur Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs ist grundsätzlich der Beschäftigungsumfang während des Urlaubszeitraums maßgeblich. Dies führt dazu, dass die Beschäftigten einen "Alturlaub", den sie in einem Zeitraum erworben haben, in dem für sie ein anderer Beschäftigungsumfang galt als zum Zeitpunkt der tatsächlichen Urlaubsnahme, mit...mehr

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Kindesunterhalt / 4.1.1 Der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle

Es entspricht der vom BGH[1] gebilligten tatrichterlichen Praxis, sich bei der Bemessung des angemessenen Unterhaltes i. S. d. § 1610 Abs. 1 BGB an den von den Oberlandesgerichten entwickelten Tabellenwerken zu orientieren. Durch die Düsseldorfer Tabelle wird eine bundesweit möglichst gleichwertige Behandlung des Barkindesunterhaltsbedarfs gewährleistet. Dieser richtet sich ...mehr

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Kindesunterhalt / 1.3 Leitlinien der Oberlandesgerichte und Tabellen

Alle Oberlandesgerichte haben Leitlinien herausgegeben, aus denen sich die bisherige Unterhaltsrechtsprechung des jeweiligen Oberlandesgerichts ergibt. Diese Leitlinien sind eine wertvolle Hilfe bei der Beratung, sie dienen dem Ziel der Erleichterung und Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts. Die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags hat sich im Jahr 2003 a...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Benachteiligung/Begünstigung von betriebsverfassungsrechtlichen Amtspersonen

Rz. 12 § 119 Abs. 1 Nr. 3 stellt die Benachteiligung oder Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern und den übrigen betriebsverfassungsrechtlichen Amtsinhabern einschließlich der Auskunftspersonen nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, die um ihrer Amtstätigkeit willen erfolgt, unter Strafe. § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist ein Erfolgsdelikt, die Vor- oder Nachteile müssen tatsächlich ...mehr

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Entgeltfortzahlung bei Kran... / 1.3 Entgeltbestandteile der Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung besteht aus 2 Bestandteilen: Den in Monatsbeträgen festgelegten (ständigen) Entgeltbestandteilen Dies sind z. B. das Tabellenentgelt, der Garantiebetrag bei Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4a.1 Satz 2 TVöD-V), Wechselschicht-, Schichtzulagen bei ständiger Schichtarbeit, Funktionszulagen, Pflegezulagen, die Wohnzulage, Besitzstands...mehr

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Entgeltfortzahlung bei Kran... / 4 Exkurs: Anforderungen der Rechtsprechung für die Berechnung des Urlaubsentgelts

Nach den Regelungen im TVöD zur Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs ist grundsätzlich der Beschäftigungsumfang während des Urlaubszeitraums maßgeblich. Dies führt dazu, dass die Beschäftigten einen "Alturlaub", den sie in einem Zeitraum erworben haben, in dem für sie ein anderer Beschäftigungsumfang galt als zum Zeitpunkt der tatsächlichen Urlaubsnahme, mit...mehr

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Führung auf Probe / 3.3 Dauerhafte Übertragung der Führungsposition und Stufenlaufzeit

Bei Bewährung wird dem Beschäftigten gemäß § 31 Abs. 3 Satz 4 TVöD die Führungsfunktion auf Dauer übertragen. Anderenfalls erhält der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit. Ein interner Bewerber, der sich nicht bewährt, kehrt also nach der (maximal zweijährigen) Probezeit in eine seiner bisherigen eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit entspre...mehr

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Führung auf Probe / 3.4 Entgelt während der Ausübung der Führungsposition

Der Beschäftigte hat für die Dauer der Übertragung neben seinem bisherigen Entgeltanspruch gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 TVöD Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, nach § 17 Abs. 4 Sätze 1, 2 bzw. 4a Sätze 1-...mehr

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DRK-TV / 1.4.2.18.4 Regelung zur Höhergruppierung

Höhergruppierungen aufgrund der vorstehenden Regelungen erfolgen mit Inkrafttreten des 50. ÄTV einmalig zum 01.04.2024 stufengleich und unter Mitnahme der in der Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit für die Berechnung des weiteren Stufenauftstieges. Dies gilt nur für Beschäftigte, die im April 2024 die gleiche Tätigkeit als Disponent oder Leiter oder stv. Leiter einer ILS/RLS...mehr

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DRK-TV / 3.1.6 Bewährungs- und Zeitaufstiege (§ 6 TVÜ-DRK)

Der DRK-Reform-Tarifvertrag kennt keine Bewährungs- oder Zeitaufstiege in höhere Entgeltgruppen (§ 12 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-DRK). Der Mitarbeiter verbleibt für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses in seiner Entgeltgruppe, seine Vergütung ändert sich nur über die Stufenlaufzeit. Eine höhere Entgeltgruppe kommt nur bei Änderung der Tätigkeit des Mitarbeiters in Betracht. Daher so...mehr

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DRK-TV / 3.1.7 Vergütungsgruppenzulagen (§ 7 TVÜ-DRK)

Fallgestaltung 1 gem. § 7 Abs. 1 TVÜ-DRK Die Vergütungsgruppenzulage wurde vor der Überleitung am 31.12.2006 bereits bezahlt. Gilt für alle Arbeitnehmer, die aus dem Geltungsbereich des DRK-TV übergeleitet werden. Die Vergütungsgruppenzulage wird nicht Bestandteil des Vergleichsentgelts. Sie wird als persönliche Besitzstandszulage dynamisch weiterbezahlt, so lange die anspruchsb...mehr

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DRK-TV / 3.2.2.3 Abweichende Regelung bei bereits gewährter Besitzstandszulage nach § 7 TVÜ-DRK

Mitarbeiter, denen nach § 7 TVÜ-DRK bereits eine Besitzstandszulage zusteht (ehemalige Vergütungsgruppenzulage), werden in eigene Ü-Tabellen übergeleitet. In diese Ü-Tabellen ist die Besitzstandszulage bereits eingerechnet. Die gesonderte Zahlung dieser Zulage fällt mit dem Zeitpunkt der Überleitung in die SuE-Tabelle weg. Folgende Mitarbeiter sind hiervon betroffen: Entgeltgr...mehr

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DRK-TV / 1.4.2.4 36. Änderungstarifvertrag v. 31.5.2011

36. Änderungstarifvertrag vom 31.5.2011 (Inkrafttreten zum 1.6.2011, § 1 Abs. 8 und 9 rückwirkend zum 1.3.2011 Der Garantiebetrag bei Höhergruppierung gem. § 21 Abs. 4 wurde auf 30 EUR (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. auf 60 EUR (Entgeltgruppen 9-15) angehoben. In Protokollerklärung ist festgehalten, dass diese Garantiebeträge an linearen Entgelterhöhungen teilnehmen.In § 21 Abs...mehr

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DRK-TV / 5.1 Allgemeines

Die neue Entgeltordnung ist zum 1.1.2013 in Kraft getreten. Mit dem 38. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) sowie des 6. Tarifvertrages zur Änderung des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK Reformtarifvert...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.36.3 Höhergruppierung ausschließlich aufgrund der Tarifänderung

Die Änderungen in Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 müssen der alleinige Grund für die höhere Eingruppierung sein. Eine sich aus einem anderem Grund ergebende Höhergruppierung führt hingegen nicht zur Anwendung des § 29h TVÜ-Länder. Wichtig Die Überleitungsvorschriften des § 29h TVÜ-Länder finden in nachfolgenden Fallkonstellationen keine Anwendung: die Höhergruppierung er...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2.36.5 Stufengleiche Höhergruppierung

Für Beschäftigte, die unter die Überleitungsvorschriften des § 29h TVÜ-Länder fallen und im Rahmen der Ausschlussfrist einen entsprechenden Antrag gestellt haben, erfolgt die Stufenzuordnung abweichend von § 17 Abs. 4 TV-L unter Mitnahme der bisherigen Stufenzuordnung. Das bedeutet: Es findet keine betragsmäßige Zuordnung statt, sondern die Stufe in der höheren Entgeltgruppe...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 32.5 Höhergruppierung als Rechtsfolge des Antrags

Der fristgemäß gestellte Antrag wirkt gem. § 29d Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz TVÜ-L auf den 1.1.2020 zurück. Damit ist für die Rechtsfolgen immer auf die tatsächlichen Verhältnisse am 1.1.2020 abzustellen, das gilt insbesondere für die Stufenzuordnung und den Anspruch auf Strukturausgleich. Ergibt sich ausschließlich aufgrund der zum 1.1.2020 in Kraft tretenden Änderungen in de...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 8.3 Berücksichtigung einer Höhergruppierung/Herabgruppierung zwischen dem 1.11.2006 und dem 1.11.2008

Wurden Beschäftigte vor dem 1.11.2008 höhergruppiert, z. B. wegen Berücksichtigung eines Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs oder wegen Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewährten Tätigkeit, so erhielten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entsprach, jedoch nicht weniger ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.8.3 Vorgehen bei Höhergruppierungen in der Zwischenphase ab dem 1.11.2006 und 31.12.2011

Höhergruppierungen erfolgen abgesehen von den Besitzstandsregelungen bei den Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiegen (§ 17 Abs. 5 TVÜ-Länder) ausschließlich bei Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Höher- bzw. Herabgruppierungen im Sinne von TVÜ-Länder und TV-L liegen nur vor, wenn sich durch den Tätigkeitswechsel eine andere Entgeltgruppe ergibt, die von de...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 7.2 Absatz 1

§ 8 Abs. 1 TVÜ-L betrifft nur die Angestellten der Vergütungsgruppen VIII (Überleitung in Entgeltgruppe 3), VII (Überleitung in Entgeltgruppe 5), VIb (Überleitung in Entgeltgruppe 6), Vc (Überleitung in Entgeltgruppe 8). Eine Überleitung von Angestellten in die Entgeltgruppen 4 und 7 ist nach § 4 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 TVÜ-L Teil A und B nicht vorgesehen. § 8 Abs. 1 Satz 1 T...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 8.1 Entgeltgruppen 3 bis 8

Ist bei Angestellten der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 am Stichtag der Einführung des neuen Tarifrechts die Hälfte der Zeitdauer für einen Aufstieg in die nächst höhere BAT-Vergütungsgruppe erfüllt, erfolgte der "Aufstieg" in die nächst höhere Entgeltgruppe zum jeweiligen individuellen Aufstiegszeitpunkt. Beispiel 1 Eine Angestellte, eingruppiert in BAT VII mit Bewährungsaufs...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 9 Fortführung vorübergehender übertragener höherwertiger Tätigkeit (§ 10)

Grundregelung (Abs. 1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L erhalten Beschäftigte, denen nach § 24 Abs. 1 BAT vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit oder nach § 24 Abs. 2 BAT vertretungsweise eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist und welche die entsprechende Zulage am 31.10. bereits erhalten, auch nach dem 1.11.2006 weiterhin diese Zulage als Besitzstandszulage. Nun ist a...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34.3.1 Rückwirkende höhere Eingruppierung und Stufenzuordnung

Der fristgerecht gestellte Antrag wirkt gemäß § 29f Abs. 1 Buchstabe b letzter Halbsatz TVÜ-Länder auf den 1.1.2021 zurück. Damit ist für die Rechtsfolgen immer auf die Verhältnisse am 1.1.2021 abzustellen. Dies gilt insbesondere für die Stufenzuordnung. Waren Beschäftigte bisher den Stufen 2, 3, 4, 5 oder 6 zugeordnet, erfolgt die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 7.3 Absatz 2

Absatz 2 betrifft die Angestellten der Vergütungsgruppen X, IX, IXa (Überleitung in Entgeltgruppe 2) sowie der Vergütungsgruppen Vb bis Ia (Überleitung in Entgeltgruppen 9 bis 15). Die Beschäftigten der vorgenannten Vergütungsgruppen, welche die sog. 50-v. H.-Klausel erfüllt haben, stiegen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisher geltendem Recht höhergruppiert worden wären, z...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.5 Anpassungen der Eingruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung (§ 17 Abs. 4 TVÜ-Länder)

Mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung sind die Eingruppierungen der ab dem 1.11.2006 neu eingestellten Beschäftigten sowie sämtliche Umgruppierungen nach dem 1.11.2006 dahingehend zu überprüfen, ob sie mit der Wertung der neuen Entgeltordnung übereinstimmen. Sollte dies nicht der Fall sein, sind die Eingruppierungen/Umgruppierungen der neuen Entgeltordnung anzupassen. D...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 17 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30.9.2005 (§ 18 TVÜ-Länder)

Übersicht § 10 TVÜ-Länder regelt den Fall, dass am Stichtag der Überleitung die höherwertige Tätigkeit bereits übertragen worden ist. § 14 TV-L regelt den Fall, dass einem ab dem 1.11.2006 neu eingestellten Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird. § 18 TVÜ-Länder regelt die Fälle, dass einem übergeleiteten Beschäftigten nach dem Stichtag bis zum ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 6.1 Regelungsinhalt

Die Stufenzuordnung gemäß § 7 TVÜ-L ist der dritte Schritt der Überleitung der Arbeiter in den TV-L. Absatz 1 (Grundsatz) Die Stufenzuordnung der Arbeiter erfolgte – anders als bei den Angestellten – nach der Beschäftigungszeit. Die Ermittlung der maßgeblichen Stufe in der nach § 4 zugeordneten Entgeltgruppe erfolgt grundsätzlich nach der individuellen Beschäftigungszeit. Das h...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 29.4.3 Entgeltgruppenzulage bei Höher- und Herabgruppierung

Bei einer Höhergruppierung kann der Fall eintreten, dass aufgrund des Wegfalls der bisherigen Entgeltgruppenzulage bzw. Vergütungsgruppenzulage "unterm Strich" das Einkommen sinkt. Dies soll vermieden werden. Ziel ist, dass der Beschäftigte nach der Höhergruppierung betragsmäßig zumindest das bisherige Tabellenentgelt zuzüglich bisheriger Zulage zuzüglich des Garantiebetrage...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 5.1 Regelungsinhalt

Die Stufenzuordnung gemäß § 6 ist der dritte Schritt der Überleitung der Angestellten in den TV-L. Absatz 1 (Grundsatz) Für die Stufenzuordnung der Angestellten haben die Tarifvertragsparteien eine pragmatische Lösung gefunden, die Besitzstände für die Arbeitnehmer sicherte und Kostensteigerungen für die Arbeitgeber weitgehend vermied. Nachdem die ersten 2 Schritte der Überleit...mehr