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Personalrat/Personalvertretung / 12.3 Freistellung von Personalratsmitgliedern

Jörn Wiedmann
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Mitglieder des Personalrats müssen auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 52 Abs. 1 BPersVG). Freistellung bedeutet eine Befreiung von dienstlicher Tätigkeit, die generell – also nicht jeweils für den Einzelfall – und im Voraus erfolgt.

Der Rechtsanspruch auf Freistellung steht der Personalvertretung zu, nicht also dem einzelnen Personalratsmitglied. Sie entscheidet deshalb darüber, für welche Mitglieder in welchem Umfang eine Freistellung beantragt werden soll. Sie hat dabei die Vorgaben des § 53 Abs. 1 BPersVG zu beachten, der unter anderem verlangt, dass zunächst die Mitglieder des Vorstands zu berücksichtigen sind.[1] Die Entscheidung über den Freistellungsantrag trifft sodann die Dienststelle. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des § 52 und 53 BPersVG eingehalten sind, hat sie die Freistellung zu gewähren. Ein Prüfungsrecht steht ihr vor allem bezüglich Umfang und Anzahl der Freistellungen zu; die Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder ist dagegen grundsätzlich Sache der Personalvertretung.

Was die Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben nach § 52 Abs. 1 BPersVG anbetrifft, enthält Abs. 2 eine Konkretisierung, die eine komplette Freistellung ermöglicht. Das Maß der Freistellung bemisst sich nach dem Umfang der regelmäßig anfallenden Personalratsaufgaben.

Für Dienststellen mit 300 und mehr Beschäftigten enthält § 46 Abs. 4 BPersVG eine Freistellungsstaffel. Danach sind z. B. in Dienststellen mit 300 bis 600 Beschäftigten 1 Personalratsmitglied, in Dienststellen mit 601 bis 1.000 Beschäftigten 2 Personalratsmitglieder voll vom Dienst freizustellen. Bei der Berechnung der regelmäßig Beschäftigten sind Leiharbeitnehmer unberücksichtigt zu lassen.

Bei der in Abs. 2 vorgenommenen Staffelung handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung bezüglich der Erforderlichkeit von Vollfreistellungen. Das Gesetz geht davon aus, dass bei entsprechender Dienststellengröße die benannte Anzahl von freizustellenden Personalratsmitgliedern mit der regelmäßig anfallenden Personalratstätigkeit voll beansprucht werden wird.

Von der nach der Staffelung zustehenden Zahl kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter nach oben oder unten abgewichen werden (Abs. 2 Satz 3). Der Personalrat kann nicht einseitig die Zahl der Freistellungsmöglichkeiten durch Teilfreistellungen vermehren (z. B. 2 Teilfreistellungen zu 50 % für jede Vollfreistellung). Auch insoweit ist ein Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle notwendig.

Die Freistellungsstaffel des § 52 Abs. 2 gilt erst für Dienststellen ab 300 Beschäftigten. In kleineren Dienststellen ist die Frage, ob und in welchem Umfang eine Freistellung zu gewähren ist, allein nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zu entscheiden. Hier muss also anhand der Verhältnisse der jeweiligen Dienststelle geprüft werden, in welchem Umfang regelmäßige Personalratsaufgaben anfallen, die eine – eventuell auch nur teilweise – Freistellung erfordern.[2]

 
Praxis-Beispiel

In einer Bundesbehörde mit 280 Beschäftigten stellt der Dienststellenleiter auf Antrag des Personalrats dessen Vorsitzenden sowie ein weiteres Vorstandsmitglied je zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vom Dienst frei. Dagegen dürfte dem Antrag dieser Personalvertretung auf mehr als eine Vollfreistellung oder auf Freistellung nur eines nicht dem Vorstand angehörenden Personalratsmitglieds nicht stattgegeben werden.

Die Freistellungsstaffel gilt nicht für Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräte. (Vergleiche § 91 und § 94 BPersVG; sie erklären § 52 Abs. 2 BPersVG nicht für entsprechend anwendbar.) Freistellungsanträge dieser Personalvertretungen sind nach § 52 Abs. 1 BPersVG zu entscheiden.

Das freigestellte Personalratsmitglied hat Anspruch auf Fortzahlung seiner bisherigen (vollen) Dienstbezüge bzw. des bisherigen Arbeitsentgelts, also des Lohns, den es erhalten hätte, wenn keine Freistellung erfolgt wäre. Hierzu zählen etwa auch tarifliche Zuschläge für bis zur Freistellung regelmäßig erbrachte Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, nicht aber z. B. Ersatz für jetzt nicht mehr anfallende Aufwendungen oder Auslagen (z. B. Wegegelder, Schmutzzulagen, Kleiderzulagen).

Die Unterschiede zwischen Dienstbefreiung und Freistellung verdeutlicht die nachfolgende Übersicht:

 

Dienstbefreiung nach dem BPersVG

Art der Befreiung Dienstbefreiung aus konkretem Anlass (Arbeitszeitversäumnis) Freistellung
geregelt in § 51 BPerVG § 52 Abs. 1 und 2 BPersVG
Zweck der Befreiung Wahrnehmung von PR-Aufgaben von Fall zu Fall oder in zeitlich geringem Umfang Erfüllung von PR-Aufgaben größeren Umfangs oder regelmäßig anfallend
Umfang der Befreiung von Fall zu Fall verschieden, meist kurze Dauer im Voraus und generell festgelegt, stundenweise bis vollständige Dienstbefreiung
berechtigt ist das einzelne PR-Mitglied die Personalvertretung
die Entscheidung trifft das PR...

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