Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsicherung

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.3 Aufwendungen für Heizung und Prüfung der Angemessenheit

Rz. 234 Leistungen für den Bedarf zu den Kosten für die Heizung sind sozusagen untrennbar mit den Leistungen für Unterkunftskosten verbunden; gegen eine Bewilligung kann im gerichtlichen Verfahren nicht getrennt vorgegangen werden (BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Leistungen für Heizung orientieren sich an den tatsächlichen Aufwendungen und der Angemessenheit diese...mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.2.1 Gesetzlicher Auftrag, Organisation und Zuständigkeit

Rz. 30 Beratung und Vermittlung als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit haben sich an der Intention des SGB II zu orientieren, gleichzeitig individuellere Hilfestellung für die Arbeitsuchenden und eine stärkere Forderung nach Selbsthilfe (Eigeninitiative und Eigenverantwortlichkeit) zu realisieren. Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung sind Pflichtaufgaben nach dem SGB II. ...mehr

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Sauer, SGB II § 15a Verpfli... / 2.3 Fälle ohne Kooperationsplan

Rz. 44 Nach Abs. 3 verpflichtet das Jobcenter die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen, wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann. Die Regelung ist dem früheren § 15 Abs. 6 entnommen. Danach hatte das Jobcenter in diesen Fällen Aufforderun...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.4.1 Tatsächliche Aufwendungen aus einem Mietverhältnis

Rz. 89 Bei Mietverhältnissen ist dem Unterkunftsbedarf regelmäßig der Mietzins zugrunde zu legen, der der Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten entspricht. Als solcher gelten auch andere Aufwendungen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird wie mit einer Mietzinszahlung, etwa Nutzungsentschädigungen oder Genossenschaftsbeiträge. Die Aufwendungen können aus dem Mietve...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.9.1 Umzug mit/ohne Zusicherung

Rz. 307 Ein Umzug stellt in Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung eine leistungserhebliche Änderung dar (SG München, Urteil v. 18.11.2016, S 46 AS 2740/11). Das gilt zumindest im Regelfall auch, wenn ein Umzug innerhalb der Karenzzeit nach Abs. 1 Satz 2 ff. durchgeführt wird. Will der erwerbsfähige Leistungsberechtigte umziehen, soll er vor dem Abschluss des Mi...mehr

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Sauer, SGB II § 14 Grundsat... / 2.2 Umfassende Unterstützung (Abs. 1)

Rz. 20 § 14 erfasst alle Grundsicherungsstellen nach dem SGB II, die Jobcenter nach § 6d, gleich ob es sich um solche der gemeinsamen Einrichtungen von Agentur für Arbeit und kommunalem Träger handelt, die nach § 44b gebildet wurden oder um allein agierende zugelassene kommunale Träger nach § 6a. § 76 Abs. 1 ist ausgelaufen. Nachhaltige Unterstützung zielt nach der Gesetzesbe...mehr

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Sauer, SGB II, SGB III SGB ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107) neu in das SGB II eingefügt. Sie ist am 1.7.2026 in Kraft getreten. Rz. 2 Die Vorschrift definiert und begrenzt den Vorrang der Vermittlung als eines der zentralen Elemente der Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuch...mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.2.3 Menschen mit Behinderungen

Rz. 34f § 1 SGB IX verpflichtet die Träger der beruflichen Rehabilitation zur dauerhaften Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben für von Behinderung bedrohte Menschen und Menschen mit Behinderungen. Eine Behinderung liegt bei einem Abweichen der körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit, seelischen Gesundheit oder Sinnesbeeinträchtigung von dem für das Lebensalter typischen ...mehr

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Sauer, SGB II § 7b Erreichb... / 2.2 Grundsatz

Rz. 13 § 7b regelt auch nach der Umgestaltung der Grundsicherung zum 1.7.2026 keinen Leistungsausschluss kraft Gesetzes bei Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs des Jobcenters ohne dessen Zustimmung, wohl aber einen Wegfall des Leistungsanspruches bei fehlender Erreichbarkeit, und setzt Erreichbarkeit nach Maßgabe der Vorschrift bzw. der aufgrund der Ermächtigung in § 1...mehr

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Sauer, SGB II § 16f Freie F... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) in das SGB II eingefügt. Seither wurde sie mehrmals geändert, zuletzt mit Wirkung zum 1.7.2026 durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107). Durch ...mehr

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Sauer, SGB II § 16d Arbeits... / 2.5 Entschädigung für Mehraufwendungen

Rz. 33 Die "Förderung" mit einer Mehraufwandsentschädigung ist u. a. an die frühere Arbeitnehmerhilfe neben der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III angelehnt. Sie könnte etwa 2,00 EUR je Arbeitsstunde betragen, aber auch darunter angesiedelt werden ("Mehraufwandsvariante", "Ein-Euro-Job"). Darauf hat der Erwerbstätige neben dem Grundsicherungsgeld einen Rechtsanspruch. Der An...mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.3.3 Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (Drittes Kapitel, Vierter Abschnitt, §§ 81 bis 87a)

Rz. 53 Mit Wirkung zum 1.1.2025 wurde Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 aufgehoben. Die Zuständigkeit für Beratung, Bewilligung und Finanzierung für die Förderung beruflicher Weiterbildung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit übertragen. Die Jobcenter identifizieren Weiterbildungsbedarfe von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und ...mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.2.8 Integrationsstrategie nach Schlüsselgruppen

Rz. 47 Das System der Betreuungsstufen muss durch ein Strategiekonzept ergänzt werden, das einen konzeptionellen Rahmen für eine systematische Ausrichtung der Integrationsarbeit an den individuellen Bedarfslagen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten errichtet. Dabei geht die Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass sich aus dem Profiling in den allermeisten Fällen eine do...mehr

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Sauer, SGB II, SGB III SGB ... / 2.2 Vermittlungsvorrang nach Abs. 2

Rz. 12 Abs. 2 Satz 1 erweitert den Vermittlungsvorrang aus Abs. 1 um Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Ein derartiger Vermittlungsvorrang ist meist fiskalisch motiviert. Folge des Abs. 2 Satz 1 ist, dass i. S. v. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zunächst die Vermittlungsmöglichkeiten zu nutzen, evtl. sogar auszuschöpfen sind, die eine Integration in eine Erwerbstätig...mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.1 Überblick

Rz. 26 Eingliederungsleistungen können nur Berechtigte i. S. d. § 7 erhalten. Eine weitere Förderung nach Wegfall der Hilfebedürftigkeit ist nur nach Maßgabe des § 16g zugelassen. Eine Ausnahme bildet § 16h; danach muss eine Leistungsberechtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Eingliederungsleistungen nach Abs. 1 lassen sich in das Vermittlungsangebot als Pf...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.13.2 Abgrenzungen

Rz. 388 Schulden i. S. d. Abs. 8 sind insbesondere Miet- und Energieschulden, soweit sie Leistungen für die Heizung betreffen, schlicht auch die sog. Nebenkosten. Von Schulden zu unterscheiden sind ungedeckte Bedarfe. Für die Abgrenzung ist nicht die zivilrechtliche Einordnung heranzuziehen. Schulden bestehen tatsächlich nicht, wenn die Berechtigung einer vom Leistungsberech...mehr

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Sauer, SGB II § 14 Grundsat... / 2.4 Ansprechpartner und Fallmanager (Abs. 3)

Rz. 39 Ein persönlicher Ansprechpartner verdeutlicht die individuelle Betreuung. Die Komplexität einer Grundsicherungsstelle – insbesondere in größeren Städten und Ballungsräumen – soll sich nicht zulasten des Eingliederungsprozesses auswirken. Es gilt, ein Vertrauensverhältnis zwischen dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und dem Betreuer aus der Behörde aufzubauen. Ein...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.15 Gesamtangemessenheitsgrenze (Abs. 10)

Rz. 404a Abs. 10 Satz 1 erlaubt grundsätzlich die Festlegung einer Gesamtangemessenheitsgrenze durch den kommunalen Träger, anhand derer die Angemessenheit der derzeitigen oder zukünftigen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu beurteilen ist. Die Gesamtangemessenheitsgrenze setzt sich aus der Grenze der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft un...mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.1.4 Fehlende Hilfebedürftigkeit aufgrund verwertbaren Vermögens

Rz. 20 Zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit kann in Fällen verwertbaren Vermögens zunächst der Wert aller verwertbaren Vermögensgegenstände ermittelt und dem Grundfreibetrag (Abs. 2) gegenübergestellt werden. Möglicherweise bietet es sich an, die Frage der Verwertbarkeit auch erst dann zu prüfen, wenn Vermögensgegenstände auch nach Prüfung der möglichen Freistellungen noch gan...mehr

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Sauer, SGB II § 15 Potenzia... / 3 Literatur

Rz. 95 Hökendorf/Wersig, Der Ersatz der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt, info also 2015, 147. Kern, Kooperationsplan im Bürgergeld-Gesetz – eine unverbindliche Zielvereinbarung?, NZS 2023, 81. Lenze, Epochenwende in der Grundsicherung durch Einführung von Bürgergeld?, SGb 2023, 94.mehr

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Sauer, SGB II § 10 Zumutbar... / 2.3 Unwichtige Gründe nach Abs. 2

Rz. 26 Abs. 2 grenzt bestimmte Bedingungen für die Erwerbstätigkeit des Leistungsberechtigten von unzumutbaren Bedingungen und Umständen nach Abs. 1 ab. Sie beziehen sich auf den Beruf, die Qualifikation der Tätigkeit, den Beschäftigungsort und sonstige allgemeine Arbeitsbedingungen. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Verschlechterungen in einem dieser Felder gegenüber f...mehr

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Sauer, SGB II § 10 Zumutbar... / 3 Literatur

Rz. 34 Feldhoff, "nicht jede Arbeit ist zumutbar" – Lohnwucher als Zumutbarkeitsgrenze, SGb 2006, 701. Kreßel, Der verfassungsrechtliche Rahmen für Mitwirkungspflichten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGb 2020, 150. Rixen, "Hartz IV": Ist jede Arbeit zumutbar?, SGb 2005, 509.mehr

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Sauer, SGB II, SGB II § 16e... / 2.3.1 Langzeitleistungsbezug

Rz. 57 Langzeitarbeitslosigkeit ist seit dem 1.8.2026 nicht mehr als Zugangsvoraussetzung in der Vorschrift definiert. Vielmehr stellt das Gesetz seither auf Langzeitbezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ab. Die Zielgruppe der Förderung sind damit erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 21 Monate Leistungen zur Si...mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.2.4.4 Neukundenprozess

Rz. 39b Im Vermittlungsprozess der Jobcenter ist der Prozess besonders hervorzuheben, der den Zeitraum von der rechtlichen (Erst-)Antragstellung bis zur Entscheidung über den (Erst-)Leistungsantrag, also die Bewilligung bzw. Ablehnung des Leistungsantrags, umfasst. Mit der besonderen Bedeutung dieser Prozessphase sind insbesondere die Sachverhalte gemeint, bei denen ein Bürg...mehr

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Sauer, SGB II § 15 Potenzia... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die am 1.1.2005 aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) i. d. F. des Kommunalen Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) mit Änderungen zum 6.8.2004 in Kraft getretene Vorschrift wurde mit zwischenzeitlichen Änderungen zum 1.8.2016 und erneut zum 1.7.2023 neu gefasst. Zuletzt wurde sie durch das Dre...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.4.2 Tatsächliche Aufwendungen bei Eigentum

Rz. 142 Auch bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen ist zunächst zu prüfen, ob diese von angemessener Größe sind (vgl. BSG, Urteil v. 18.9.2014, B 14 AS 58/13 R). Zudem ist die Verwertbarkeit und deren Zumutbarkeit zu prüfen (vgl. dazu die Komm. zu § 12). Bezogen auf selbst genutzte Hausgrundstücke, Eigenheime und Eigentumswohnungen hat das BSG grundlegend entschieden, dass ...mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.1.3 Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen

Rz. 15 Verwertbarkeit von Vermögen bedeutet, es schlechthin für den Lebensunterhalt nutzbar machen zu können. Das muss nicht unbedingt zum Zeitpunkt der Antragstellung auf oder Bewilligung von Leistungen der Fall sein, z. B. bei späterer Fälligkeit einer Forderung, solange eine Verwertung überhaupt in absehbarer Zeit möglich erscheint. Ein Verwertungshindernis ist für jeweil...mehr

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Sauer, SGB II, SGB II § 16e... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.10.2007 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2326) als § 16a in das SGB II eingefügt und mit Wirkung zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) wortgleich in § 16e überführt. Danach wurde sie ...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.5.2 Angemessene Wohnfläche und Wohnstandard

Rz. 178 Die Angemessenheit von Wohnkosten beginnt mit der Feststellung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße in Quadratmetern, wobei die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zugrunde zu legen ist (Wohnungsgrößen nach § 10 WoFG, vgl. BSG, Urteil v. 16.5.2012, B 4 AS 109/11 R), die durch Richtlinien der Bundesländer konkret festgelegt wird...mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 116 Adamy, Die Achillesferse der Arbeitsmarktpolitik ist und bleibt die Spaltung in zwei Rechtskreise, SoSich 2016, 284. Brussig/Kirsch/Schilling, Der Einsatz von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in der Arbeitsförderung Geflüchteter, SozSich 2022, 184. Deutscher Bundestag, ChatGPT und die Zukunft der Arbeit, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine...mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.2.10 Sonstige Gesichtspunkte

Rz. 103 Bei gemischten Bedarfsgemeinschaften sind Leistungsberechnungen für jede Person nach dem für sie maßgebenden Gesetz durchzuführen (SGB II und SGB XII). Besonderheiten gemischter Bedarfsgemeinschaften sind über die Härtefallregelung des § 90 SGB XII zu berücksichtigen. Es ist nicht darüber zu entscheiden, welcher gemeinsame Freibetrag nach dem Recht des SGB II gelten ...mehr

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Sauer, SGB II § 3 Leistungs... / 2.3 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Rz. 36i Der Grundsatz wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 aus Abs. 1 (Satz 4) nach Abs. 3 n. F. verschoben. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine rein redaktionelle Verschiebung. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ergeben sich für die Leistungsträger bereits aus § 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und aus den Gemeindeordnungen. Die ausdrückliche Aufna...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.12 Zahlung an Dritte

Rz. 377 Abs. 7 soll die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährleisten. Dazu werden die kommunalen Träger bei der Aufgabenerledigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen (§ 44b) aufgefordert, diese Leistungen nicht mehr als Geldleistung an den Hilfebedürftigen, sondern an den Vermieter bzw. ander...mehr

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Sauer, SGB II § 7b Erreichb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2328) mit Wirkung zum 1.7.2023 in das SGB II eingefügt. Danach wurde sie durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107) mit Wirkung zum 1.7.2026 geän...mehr

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Sauer, SGB II § 3 Leistungs... / 2.2.2 Jugendliche erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Rz. 25 Abs. 2 stellt jugendliche erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht mehr als besondere Personengruppe im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II heraus. Die Leistungsgrundsätze der Regelung insgesamt und in § 3a sind auf diesen Personenkreis ebenso anzuwenden, soweit sich aus der Historie des Abs. 2 keine Besonderheiten ergeben. Zu den individuelle...mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.2.5 Fallmanagement

Rz. 40 Für das Fallmanagement gilt grundsätzlich, dass aktive Leistungen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Vorrang vor passiven Leistungen haben, die unmittelbare Integration in den Arbeitsmarkt Priorität vor anderen integrativen Leistungen hat und eine angemessene Beteiligung und Eigenaktivität des Betroffenen eingefordert werden muss. Die Risiko...mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.3.1 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Drittes Kapitel, Zweiter Abschnitt, §§ 44 bis 47)

Rz. 51 Vermittlungsunterstützende Leistungen Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III und die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bilden die vermittlungsunterstützenden Leistungen ab. Ist es für eine berufliche Eingliederung notwendig, können erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen...mehr

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Sauer, SGB II § 3 Leistungs... / 2.2.1 Angebot einer Leistung zur Eingliederung in Arbeit

Rz. 24c Seit dem 1.8.2016 ist der frühere § 15a in Abs. 2 aufgegangen und konnte deshalb durch das 9. SGB II-ÄndG aufgehoben werden. Nach § 15a a. F. sollten erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten 2 Jahre laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder nach dem SGB II noch nach dem SGB III bezogen haben, bei der Beantragung von Leistungen nach d...mehr

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Sauer, SGB II § 5 Verhältni... / 2.1 Gesetzliche Leistungen Dritter

Rz. 3 Abs. 1 verdeutlicht den Vorrang von Leistungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung außerhalb des SGB II. Der Vorrang ist umfassend. Er beschränkt sich nicht auf gleichartige oder ähnliche Leistungen. Rz. 4 Auf Rechtsvorschriften beruhen Leistungen, die in einem Gesetz, einer Verordnung oder in einer autonomen Satzung festgelegt sind. Es kommt nicht darauf an, ob es sich...mehr

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Sauer, SGB II § 16f Freie F... / 2.2 Freie Förderung nach Abs. 1

Rz. 16 § 16f entspricht einer langjährigen Forderung der an der Umsetzung des SGB II beteiligten Stellen, den Grundsicherungsstellen vor Ort einen möglichst weitgehenden Gestaltungsspielraum zu eröffnen, um die vorhandenen und sich ergebenden Möglichkeiten zur Eingliederung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nutzen zu können. Das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium ist ...mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.2.7 Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement und INGA

Rz. 46a Während bei der Integrationsarbeit der Jobcenter das beschäftigungsorientierte Fallmanagement eingesetzt wird, wird im Bereich der Arbeitsförderung das Instrument "INGA" (Interne ganzheitliche Integrationsleistung) eingesetzt. Auf eine umfassende Gegenüberstellung wird hier verzichtet. Das beschäftigungsorientierte Fallmanagement leitet sich aus § 14 ab, INGA aus den...mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.1.2 Abgrenzung des Vermögens vom Einkommen

Rz. 12 Vom Vermögen abzugrenzen ist Einkommen, das nach Maßgabe des § 11 zu berücksichtigen ist. Eine Berücksichtigung sowohl nach § 11 als auch nach § 12 für denselben Zeitraum ist ausgeschlossen (Verbot der Doppelberücksichtigung). Während eines Bedarfszeitraumes zufließende einmalige Einkünfte wie die Eigenheimzulage oder Gewinne aus Gewinnspielen fließen zu diesem Zeitpu...mehr

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Sauer, SGB II § 16d Arbeits... / 2.2 Anforderungen

Rz. 24 Abs. 1 Satz 2 bestimmt die Anwendung des § 18d Satz 2. Diese Vorschrift definiert die Beratung der Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und Eingliederungsmaßnahmen als Aufgabe des örtlichen Beirates. Die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung führt zwar der Geschäftsführer nach § 44d. Das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogra...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.16 Befugnisse der kommunalen Träger nach dem Mietspiegelreformgesetz (Abs. 11 und 12)

Rz. 405 Die Gesetzesbegründung zur Einführung der Abs. 11 und 12 in § 22 durch das Mietspiegelreformgesetz stellt den Zusammenhang zu den Mietspiegeln her. Er verweist darauf, dass im Rahmen der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II auch Leistungen für die Unterkunft erbracht werden und bei der Anerkennung der Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf diese auf ihr...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.10 Umzugskosten

Rz. 362 Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können vom kommunalen Träger bzw. der gemeinsamen Einrichtung als Ermessensleistungen nach Abs. 6 übernommen werden. Erstattungsfähig sind nur angemessene Kosten. Dies hat das BSG für Umzugskosten aus der Überlegung abgeleitet, dass ohne die Regelung des Abs. 6 Satz 2 die Umzugskosten in diesen Fällen nach Ab...mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.7 Keine Karenzzeit bei kurzzeitigen Bedarfen (Abs. 6 a. F.)

Rz. 147 Abs. 6 wurde zum 1.7.2026 zusammen mit Abs. 3 und 4 aufgehoben. Die Vorschrift gilt noch übergangsweise bis zum Ende der Bewilligungszeiträume, die spätestens am 30.6.2026 begonnen haben. Sie hat aber keinen tatsächlichen übergangsweisen Anwendungsbereich, weil nach dem ab 1.7.2026 geltenden Recht keine Karenzzeit mehr eingeräumt wird. Abs. 6 a. F. sollte vermeiden, ...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.4 Unverhältnismäßige und als unangemessen geltende tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft (Abs. 1 Satz 6 bis 8)

Rz. 256a Abs. 1 Satz 6 bis 8 stehen für den Willen der Bundesregierung, im Zuge der Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 1.7.2026 unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für die Unterkunft insbesondere durch Ausnutzung bestehender Regelungen zu begegnen. In allen Fällen des Satzes 8 gilt keine Karenzzeit. Damit können die Maßnahmen zur Gegensteuerung ab dem Beg...mehr

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Sauer, SGB II § 7b Erreichb... / 2.5 Leistungsanspruch bei fehlender Erreichbarkeit ohne wichtigen Grund (Abs. 3)

Rz. 41 Abs. 3 enthält die sog. Urlaubsregelung, die es auch erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II ermöglicht, sich zu privaten Zwecken ohne wichtigen Grund außerhalb des näheren Bereichs des zuständigen Jobcenters aufzuhalten. Nähere Regelungen enthält § 7 ErrV. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte bedürfen der Regelung nicht, für sie gilt § 7b nicht und d...mehr

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Sauer, SGB II § 16h Förderu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 in das SGB II eingefügt und danach mit Wirkung zum 1.7.2026 durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Bu...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.13.1 Überblick, Zielsetzung der Vorschrift

Rz. 387 Abs. 8 sieht Möglichkeiten für die Erbringung von Leistungen zur Begleichung von Schulden vor. Es handelt sich um eine gemischte Soll- und Kann-Vorschrift, die der Grundsicherungsstelle eine Ermessensentscheidung erlaubt. Die notwendige Übernahme von Mietschulden folgt Sachverhalten, die nicht mit Zahlungen nach Abs. 7 gelöst werden konnten oder wenn es für die Anwen...mehr