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Flüchtling: Integration/Eingliederung in den Arbeitsmarkt / 6.1 Leistungen zur Eingliederung

Björn Kazda
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Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge, die uneingeschränkten Zugang zum deutschen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt haben, können im Rahmen der bestehenden Fördermöglichkeiten nach dem SGB II und SGB III alle Leistungen zur beruflichen Eingliederung erhalten.

Für Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, aber noch keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen[1], können bereits frühzeitig Eingliederungsleistungen, wie Beratung oder finanzielle Hilfen aus dem Vermittlungsbudget oder ggf. auch die Förderung einer Aktivierungsmaßnahme[2] erbracht werden. Voraussetzung ist, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, d. h. eine gute Bleibeperspektive (seit 17.1.2022: Personen aus Syrien, Eritrea, Afghanistan und Somalia) besteht. Ausgeschlossen sind Personen, die aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat stammen.[3]

 
Hinweis

Beratung durch den Arbeitgeber-Service

Arbeitgeber, die Praktika, Ausbildungs- oder Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylbewerber, Geduldete, Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge anbieten wollen, können die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit oder der Jobcenter nutzen. Im Vorfeld einer Einstellung, aber auch begleitend zu einer Ausbildung oder Beschäftigung, bestehen vielfältige Fördermöglichkeiten, die die Integration in den Betrieb und die konkrete Beschäftigung unterstützen oder einen Beitrag zum erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung leisten können.

Für die Leistungen zur beruflichen Eingliederung sind unterschiedliche Träger zuständig:

  • Asylbewerber und Personen mit Aufenthaltsgestattung werden im Regelfall durch die Agenturen für Arbeit als Arbeitsuchende betreut und können dementsprechende Leistungen nach dem SGB III erhalten.
  • Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge, die Leistungen der Gru...

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