Fachbeiträge & Kommentare zu Gründung

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Der Notar als Verpflichteter nach dem GwG

Rz. 21 Zu den Verpflichteten des GwG gehören gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG auch Notare, soweit sie mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Elektronische Niederschriften (§§ 8 Abs. 2, 16b und 36 Abs. 2 BeurkG)

Rz. 14 Nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes aufgenommene Niederschriften sind unabhängig von der Form ihrer Errichtung – Papierform oder elektronische Form – in das Urkundenverzeichnis einzutragen. Diese selbstverständliche Aussage stellt § 7 Abs. 1 Nr. 2 NotAktVV sowohl für im notariellen Online-Verfahren nach §§ 16a ff. BeurkG aufgenommene Niederschriften (Rdn 15... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Abs. 3 Nr. 5

Rz. 83 Nach dieser Vorschrift ist zu prüfen, ob der Notar Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs oder Amtsbezirks vorgenommen hat. Im Rahmen der Geschäftsprüfung kommt es danach vor allem darauf an, ob die hierfür erforderliche Mitteilung des Notars nach § 10a Abs. 4 BNotO bzw. Genehmigung nach § 11 Abs. 2 BNotO eingeholt worden ist. Dabei ist insbesondere darauf zu achten... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung und Geschichte

Rz. 1 Abs. 1 entspricht im Wortlaut § 26 Abs. 2 DONot a.F., an dem lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen wurden. § 26 Abs. 1 DONot a.F., der die besondere Sorgfaltspflicht der Notare bei der Feststellung der Beteiligten wiederholte, wurde nicht übernommen, da ein über § 10, § 40 Abs. 4 BeurkG hinausgehender Regelungsgehalt nicht ersichtlich gewesen sei.[1] Abs. 2 wu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Beifügung von Unterlagen und anderen Urschriften (Abs. 3)

Rz. 13 Neu eingefügt durch das DiRUG wurde Abs. 3, der den Fall regelt, dass einer nach den neuen §§ 16a ff. BeurkG elektronisch errichteten und nach § 55 Abs. 3 BeurkG in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahrenden Urkunde Unterlagen oder andere Urschriften beizufügen sind. Die Vorschrift erfasst daher z.B. eine im Rahmen einer GmbH-Online-Gründung verwendete Vollma... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Genehmigungsbedürftige Geschäfte

Rz. 73 § 1850 Abs. 1 BGB regelt das Genehmigungserfordernis für Geschäfte über Grundstücke, Rechte an Grundstücken, Schiffe und Schiffsbauwerke. Dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1850 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegen Verfügungen und die Verpflichtungen dazu (§ 1850 Abs. 1 Nr. 5 BGB), insbesondere die Übereignung eines Grundstücks, die Bestellung von Belastungen (auch aufgrund von... mehr

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Einleitung / I. Europa

Rz. 38 Die europäische Integration macht auch vor dem Notariat nicht halt. Erste Fixpunkte setzte der EuGH in einem Beschluss von 2002[79] und einem Urteil von 2007.[80] Dabei stand in diesen Entscheidungen keineswegs die Organisation des staatlichen Notariats als solche auf dem Prüfstand. In der Sache ging es um die von einem Amtsnotar erhobene Beurkundungsgebühr für die Gr... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Verhältnis zur Präsenzgründung

Rz. 27 Die Gesellschaftsgründung mittels Videokommunikation steht als gleichwertige Alternative neben der herkömmlichen Präsenzgründung nach §§ 8 ff. BeurkG. Anders als das Prozessgericht bei § 128a Abs. 1 ZPO hat der Notar kein Auswahlermessen zwischen den beiden Arten zur Durchführung der Verhandlung.[85] Vielmehr muss er – vorbehaltlich des § 16 Abs. 2 BeurkG – die Gründu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Ausnahme: Im Auftrag aller Beteiligter

Rz. 89 Für die Beurteilung, ob die Ausnahme in Nr. 7 Hs. 2 eingreift, ist – entgegen dem Wortlaut der Ausnahme – auf einen materiellen Beteiligungsbegriff abzustellen.[191] Der praktische Anwendungsbereich der in Nr. 7 a.E. vorgesehenen Ausnahme ist daher begrenzt.[192] Zu den wenigen Fällen, in denen die Ausnahmevorschrift in Betracht kommt, gehört etwa die anwaltliche Bera... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Natürliche Personen, die geschäftlich oder dienstlich auftreten (Abs. 1 S. 5)

Rz. 44 Handeln natürliche Personen geschäftlich oder dienstlich, kann anstelle von deren Wohnort der Geschäfts- oder Dienstort und anstelle der Wohnanschrift die Geschäfts- oder Wohnanschrift angegeben werden. Die Vorgängerregelung hatte diese Möglichkeit bereits beim Auftreten von Vertretern von juristischen Personen zugelassen. Hiervon war bspw. ein Bürgermeister erfasst, ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt

Rz. 27 Der Notar unterliegt gewissen steuerlichen Beistandspflichten, die seine Verschwiegenheitspflicht nach § 18 BNotO zurücktreten lassen.[90] Nach den §§ 18, 20 GrEStG hat der Notar grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge bei dem Finanzamt anzuzeigen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist (vgl. § 19 BeurkG Rdn 8 ff.).[91] Die Finanzämter sind nicht befugt, diese Urkun... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Fragen und Probleme zum Inhalt von Vollmachten

Rz. 9 Der Notar hat weiter zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vollmacht nach ihrem Inhalt für das zu beurkundende Rechtsgeschäft ausreicht. Der Notar sollte – soweit möglich – darauf achten, dass ihm Vollmachten (wenigstens in Kopie) möglichst bereits vor Beurkundung zugeleitet werden. Das gibt die Möglichkeit, die Texte in Ruhe zu lesen. Bei Spezialvollmachten ist genau darau... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung/Allgemeines

Rz. 1 Das Beurkundungsgesetz unterscheidet zwischen Beurkundungen von Willenserklärungen (Abschnitt 2 des Beurkundungsgesetzes: §§ 6–35 BeurkG) und sonstigen Beurkundungen (Abschnitt 3 des Beurkundungsgesetzes: §§ 36–43 BeurkG). Für Beurkundungen von Willenserklärungen bestimmt § 8 Abs. 1 BeurkG, dass diese als Niederschrift über die Verhandlung zu erfolgen haben, wobei mit ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Überblick

Rz. 1 § 17 BeurkG ist die Grundnorm zu den notariellen Belehrungspflichten (siehe auch Vor § 17 BeurkG Rdn 1). Der BGH hat Abs. 1 zutr. den Rang "einer Kernregelung des Beurkundungsgesetzes "[1] beigemessen. Gaier führt dazu aus: "Das System vorsorgender Justizgewähr kann sein Ziel nur dann erreichen, wenn insbesondere die notariellen Beratungs- und Belehrungspflichten strikt... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Einleitung

Rz. 1 Das Instrument des einfachen elektronischen Zeugnisses wurde durch das Justizkommunikationsgesetz[1] von 2005 mit Schaffung eines neuen § 39a in das BeurkG eingeführt. Die Norm wurde im Rahmen des Urkundenarchivgesetzes[2] 2018 neu gefasst und dabei zugleich an die Neuregelung des Signaturrechts durch die sog. EU-eIDAS-VO[3] und das zu ihrer Durchführung erlassene sog.... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Dokumentationspflicht

Rz. 7 Das Hauptversammlungsprotokoll ist ein Tatsachenbericht des Notars über beurkundungspflichtige Vorgänge der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft.[10] Die Niederschrift des Notars dokumentiert die beurkundungspflichtigen Vorgänge einer bestimmten Hauptversammlung und hält fest, welches Verfahren dabei eingehalten wurde. Sie ist Zeugnis des Notars über die von ihm w... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Notarielle Prüfungspflicht (Abs. 4)

Rz. 9 Gem. Abs. 4 S. 1 gelten § 10 Abs. 1, 2 und 3 S. 1 BeurkG und § 40 Abs. 2 und 5 BeurkG entsprechend. Damit entspricht der Umfang der notariellen Prüfungspflichten bei der Beglaubigung einer Signatur dem bei der Beglaubigung einer Unterschrift. Rz. 10 Gem. § 10 BeurkG muss der Notar die Identität der Beteiligten feststellen. Während der Notar im Präsenzverfahren nach § 10... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Sachverhaltsklärung

Rz. 18 Der Notar hat den Sachverhalt zu klären. Nur wenn er das getan hat, kann er den Willen der Beteiligten richtig erfassen und in die passende rechtliche Form bringen.[50] Die Pflicht zur Sachverhaltsklärung ist insofern die notwendige inhaltliche Voraussetzung für die Belehrungspflicht.[51] Die Pflicht zur Sachverhaltsklärung trifft den Notar allerdings nur insoweit, al... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Elektronischer Identitätsnachweis (S. 1 Hs. 2 Nr. 1)

Rz. 7 Für die Identitätsfeststellung im Beurkundungsverfahren nach §§ 16a ff. BeurkG ist zunächst der elektronische Identitätsnachweis gemäß § 18 PAuswG geeignet und zulässig. Mit dem Begriff elektronischer Identitätsnachweis wird ein Vorgang bezeichnet, durch den eine Person ihre Identität mit der Funktion eines Personalausweises über digitale Medien gegenüber öffentlichen ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Hinweis- und Vermerkpflicht

Rz. 1 Im Anschluss an die allgemeine Belehrungspflicht über die rechtliche Tragweite eines Geschäfts nach § 17 Abs. 1 BeurkG regelt das BeurkG in den §§ 18–20a BeurkG einige konkrete Teilbereiche geschuldeter Belehrungen und Hinweise (zur allg. Belehrungspflicht über Genehmigungserfordernisse siehe § 17 BeurkG Rdn 58 ff.). § 18 BeurkG normiert ausdrücklich die Verpflichtung ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. "Zur Übermittlung an das Handelsregister oder ein ähnliches Register bestimmt" (Abs. 1 S. 4)

Rz. 41 Nach der Intention der Justizverwaltungen der Länder sind von Abs. 1 S. 4 neben dem Handelsregister solche inländischen Register erfasst, die wie das Handelsregister dazu bestimmt sind, mit besonderer Beweiswirkung über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten, Handelsgesellschaften oder juristischen Personen Auskunft zu geben.[105] Die nichtamtliche Begründung knüpft in... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Einstimmige satzungsändernde Beschlüsse (§ 53 Abs. 3 S. 2 BeurkG)

Rz. 24 Für einstimmig gefasste Beschlüsse zur Abänderung des Gesellschaftsvertrags verweist § 53 Abs. 2 S. 2 GmbHG auf § 2 Abs. 3 S. 1, 3 und 4 GmbHG. Der Begriff der Satzungsänderung ist dabei in einem umfassenden Sinn zu verstehen, der Kapitalmaßnahmen einschließt.[74] Einstimmigkeit ist hier in demselben Sinn zu verstehen wie bei § 2 Abs. 3 S. 4 GmbHG. Im Übrigen steht au... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Echtzeitkommunikation in Ton und Bild

Rz. 28 Der Ablauf der Präsenzverhandlung nach §§ 8 ff. BeurkG sowie die Erreichung ihres Sinns und Zwecks lassen sich nur unter der Voraussetzung in ein fernkommunikatives Verfahren überführen, dass mit allen Beteiligten eine Echtzeitkommunikation in Ton und Bild stattfindet.[86] Nach Auffassung des Umsetzungsgesetzgebers bietet nämlich nur eine solche Echtzeitkommunikation ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Ablehnung der Beurkundung mittels Videokommunikation (Abs. 2)

Rz. 37 Der Notar soll gemäß Abs. 2 die Beurkundung mittels Videokommunikation allerdings ablehnen, wenn er die Erfüllung einer Amtspflichten auf diese Weise nicht gewährleisten kann, insbesondere wenn er sich auf diese Weise keine Gewissheit über die Person eines Beteiligten verschaffen kann oder er Zweifel an der erforderlichen Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit eines ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Maßgebliche Formvorschriften (Formstatut)

Rz. 62 Eine von der Echtheit zu unterscheidende Frage ist es, ob eine ausländische öffentliche Urkunde geeignet ist, die für das materielle Rechtsgeschäft vorgeschriebene Form zu wahren. Während die Echtheit einer Urkunde ihre prozessrechtliche Beweiskraft betrifft, geht es hier darum, ob die ausländische öffentliche Urkunde im Inland den angestrebten rechtsgeschäftlichen Er... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten (Abs. 5)

Rz. 28 Abs. 5 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem früheren § 8 Abs. 5 S. 4 Hs. 2 DONot. Nach der Bestimmung sind Gesellschaften in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten selbst dann im Urkundenverzeichnis zu erfassen, wenn sie nicht Beteiligte, sondern nur "Objekt" sind, um eine gezielte Suche und eine Zuordnung unterschiedlicher Vorgänge zur Gesellschaft als Rechtst... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / H. Ausblick

Rz. 84 Nach den Erfahrungen des Notarversicherungsfonds waren Notaranderkonten immer wieder Gegenstand von Veruntreuungen, auch wenn es sich angesichts der Urkundenzahlen immer um absolute Ausnahmefälle gehandelt hat. Untreuefälle sind seit Beginn der 2000er Jahre klar rückläufig und spielen in der Praxis keine relevante Rolle mehr. Es war und ist aber noch heute ein besonde... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VII. Beihilfe zu strafbaren Handlungen

Rz. 28 Der Verstoß gegen § 4 BeurkG, § 14 Abs. 2 BNotO kann im Einzelfall zugleich eine Beihilfe zu einer Straftat sein. Die Strafbarkeit wäre hier allerdings nicht etwa Voraussetzung des Verstoßes gegen §§ 4 BeurkG, 14 Abs. 2 BNotO.[65] Rz. 29 Ein Notar, der auf Wunsch der Beteiligten einen anderen als den wirklich gewollten Kaufpreis beurkundet, begeht keine Falschbeurkundu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Die Funktion der zusätzlichen Übermittlung eines Lichtbildes

Rz. 14 Der elektronische Identitätsnachweis nach S. 1 Hs. 2 sorgt bereits für eine gewisse Sicherheit darüber, dass der handelnde Beteiligte tatsächlich derjenige ist, der er zu sein behauptet.[26] Freilich kann aber auch die Kombination von Ausweisdokument mit Onlinefunktion und Abfrage der PIN ihres Inhabers keine letzte Gewissheit gegen den Missbrauch durch Dritte gewährl... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Organschaftliche Vertretung

Rz. 17 Abs. 1 beschränkt die Gesellschaftsgründung mittels Videobeurkundung nicht auf natürliche Personen.[47] Treten (teil)rechtsfähige Verbände als Gründer auf und handeln für sie ihre organschaftlichen Vertreter, bedarf es stets des Nachweises der Vertretungsmacht. Dieser erfolgt nicht durch eine Urkunde nach § 2 Abs. 2 GmbHG, sondern durch einen entsprechenden Auszug aus... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 45 Abs. 1 BeurkG a.F. wurde durch das 3. Gesetz zur Änderung der BNotO eingefügt. Vor der Novellierung war der Grundsatz der Urkundenverwahrung wortgleich in § 25 Abs. 1 BNotO a.F. geregelt. Die Regelung des § 25 Abs. 2 BNotO a.F., die die Verwahrung von Erbverträgen bei Ausschluss der besonderen amtlichen Verwahrung betraf, wurde in § 34 Abs. 3 BeurkG überführt (sie... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Formvorschriften für Vollmachten

Rz. 6 Der Notar hat zunächst zu prüfen, ob die Form der Vollmacht für das zu beurkundende Rechtsgeschäft ausreicht. In einigen Fällen enthält bereits das Gesetz materiell-rechtliche Anforderungen an die Form der Vollmacht. § 1820 Abs. 2 BGB verlangt Schriftform für Vorsorgevollmachten in Gesundheitsangelegenheiten. Für Stimmrechtsvollmachten bei Aktiengesellschaften ist die ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Nr. 3: elektronische Niederschriften

Rz. 8 Der im Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) zum 1.8.2022 hinzugekommene Abs. 1 Nr. 3 verwies auf § 16b BeurkG und umfasste folglich elektronische Niederschriften, die bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation aufgenommen werden müssen (§ 16b Abs. 1 S. 1 BeurkG). Eine solche Beurkundung ist bspw. für GmbH-Gründungen zul... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Gleichwertigkeit ausländischer Beurkundungen bei deutschem Formstatut

Rz. 66 Wenn nach den Regeln des IPR deutsches Recht anzuwenden ist und dieses die Wahrung einer bestimmten Form zur Wirksamkeitsvoraussetzung des Rechtsgeschäfts macht, so ist zunächst zu prüfen, ob die Formvorschrift zwingend die Beurkundung durch einen deutschen Notar verlangt. Dies ist keineswegs bereits dann der Fall, wenn das deutsche Recht von "Notar" spricht; insoweit... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Sonstige Beteiligte

Rz. 11 Die weiteren Fällen des Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 lassen sich demgegenüber nicht sinnvoll einheitlich kategorisieren und insbesondere nicht den Kategorien der formellen oder materiellen Beteiligung zuordnen.[7] Rz. 12 Bei Vollstreckbarkeitserklärungen von Anwalts- und Schiedsvergleichen nach §§ 796c Abs. 1, 1053 Abs. 4 ZPO sind nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 die Parteien anzugeb... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Angabe des Orts der Verhandlung

Rz. 5 Nach § 9 Abs. 2 BeurkG soll die Niederschrift den Ort der Verhandlung enthalten. Bei der Präsenzbeurkundung ist das derjenige Ort, an dem die Beteiligten und der Notar zusammenkommen. Üblich und zweckmäßig ist die Angabe von politischer Gemeinde, Straße und Hausnummer.[7] Die Ortsangabe ist Teil des Feststellungsinhalts und deshalb nach § 13 BeurkG mitzuverlesen.[8] Ma... mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 84 Gewerbetreibende, Widerruf/Rücknahme der Gewerbeerlaubnis bzw. Untersagung [Rdn 901]

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Ergänzungsbilanz bei Person... / 5.2.3 Nettomethode: Negative Ergänzungsbilanz bei Ein- und Austritt eines Gesellschafters

Umstritten war, ob eine negative Ergänzungsbilanz, die anlässlich des Eintritts eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen gegen Geldeinlage zum Zwecke der Buchwertfortführung für den sein Einzelunternehmen einbringenden Steuerpflichtige unter Anwendung der Nettomethode gebildet worden ist, wieder aufzulösen ist, wenn der neu eingetretene Gesellschafter gegen Abfindung u... mehr

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Ergänzungsbilanz bei Person... / 5.2.2 Nettomethode

Auch die sog. Nettomethode [1] verfolgt das Ziel, den bei Einbringung in eine Personengesellschaft entstehenden Einbringungsgewinn zu vermeiden. Die Nettomethode unterscheidet sich aber von der Bruttomethode grundlegend darin, wo der Wertansatz korrigiert wird. Bei der Nettomethode werden in der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft die eingebrachten Wirtschaftsgüter mit ... mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3 Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Der Gesetzgeber hatte 2009 erstmalig ein vereinfachtes Ertragswertverfahren in § 199 bis § 203 BewG vorgesehen, auf das ausdrücklich in § 11 Abs. 2 BewG hingewiesen wird. Darüber hinaus wird auch noch einmal ausdrücklich in § 199 Abs. 1 und Abs. 2 BewG der Anwendungsbereich dieses vereinfachten Ertragswertverfahrens bestätigt. Danach kann dieses Verfahren in den folgenden Fä... mehr

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Sauer, SGB II § 24 Abweiche... / 2.6 Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung an Jugendliche

Rz. 48 Abs. 6 ist eine Folgeregelung zu § 22 Abs. 5 und § 20 Abs. 3. Nach Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende war die Zahl der anspruchsberechtigten Bedarfsgemeinschaften weit über das geplante Maß hinausgeschossen. Analysen ergaben, dass insbesondere Jugendliche die Gesetzeslage dazu nutzten, nicht nur im Elternhaus eine eigene Bedarfsgemeinschaft zu gründen (m... mehr

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Sauer, SGB II § 26 Zuschüss... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 in Kraft getreten. Sie wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst. Dana... mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 in Kraft getreten. Danach wurde sie mehrfach geändert und durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.1.2011 neu gefas... mehr