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Umsatzsteuererklärung 2025 / 2.1.5 Weitere allgemeine Angaben

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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In der Umsatzsteuererklärung sind noch weitere Angaben zu machen, die weniger mit der unternehmerischen Tätigkeit zu tun haben, sondern eher verfahrenstechnischer Natur sind bzw. die Veranlagung betreffen:

  1. In der Zeile 19 wird das der Jahreserklärung zugrunde gelegte Besteuerungsverfahren abgefragt. Der Unternehmer muss angeben, ob er die Steuer nach vereinbarten Entgelten ("1"), nach vereinnahmten Entgelten ("2") oder – soweit verschiedene Unternehmensbereiche vorliegen sollten, für die unterschiedliche Besteuerungsverfahren gelten – sowohl nach vereinbarten als auch nach vereinnahmten Entgelten ("3") berechnet hat.

     
    Hinweis

    Frage nach dem Besteuerungsverfahren

    Nach früherer Auffassung war die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ("Ist-Besteuerung") erst nach Gestattung durch die Finanzverwaltung anzuwenden. Der BFH[1] hatte aber festgestellt, dass der Antrag auf die Ist-Besteuerung auch konkludent gestellt werden könne. Der Steuererklärung muss in diesen Fällen deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf der Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Aus diesem Grund ist dieses separate Erklärungsfeld vorhanden.

     
    Achtung

    Neue Prüfungsgrundsätze für die Ist-Besteuerung

    Die Ist-Besteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) hat verschiedene alternative Voraussetzungen. Neben der Möglichkeit, dass Angehörige eines freien Berufs i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sich die Ist-Besteuerung gestatten lassen können[2] ist die Gesamtumsatzgrenze von 800.000 EUR[3] die in der Praxis häufigste Möglichkeit zur Anwendung der Ist-Besteuerung. Danach können Unternehmer, deren Gesamtumsatz in 2024 nicht mehr als 800.000 EUR betragen hat, sich für 2025 die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestatten lassen. Durch die zum 1.1.2025 eingetretene Änderung d...

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