Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.1 Rahmenbedingungen

Rz. 1 Zu den wichtigsten Aufgaben der Betriebswirtschaft zählt es u. a., den Bestand eines Unternehmens für die Zukunft zu sichern. Dabei kommt es darauf an, einerseits erkannte Mängel zu beseitigen, andererseits vorhandene Stärken zu fördern. Für den Unternehmer ist damit regelmäßig der Wunsch verbunden, auch die materielle Vorsorge für die folgende Generation zu treffen. B...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.2 Einheitsgesellschaft

Rz. 50 Bei dieser Sonderform der GmbH & Co. werden die Anteile an der Komplementär-GmbH nicht von den Kommanditisten, sondern von der KG selbst gehalten.[1] Der Vorteil liegt darin, dass die Beteiligungsidentität bei Komplementär-GmbH und KG immer gewährleistet ist. Es bedarf also keiner besonderen und komplizierten Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen für den Fall von A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.11.3 Umfang und Ausstrahlung der Feststellung

Rz. 239 Mit der Erteilung eines Bescheids über die Gewinnfeststellung ist eine Reihe von Rechtswirkungen verbunden. Zunächst ist daraus abzuleiten, dass eine Mitunternehmerschaft anerkannt wurde. Sodann wird eine Entscheidung über den Kreis der Beteiligten getroffen, und schließlich werden Höhe, Art und Verteilung der gemeinsam erzielten Einkünfte festgelegt. Rz. 239a Festges...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.6 Steuervorteile

Rz. 44 Neben den vorstehend beschriebenen zivil- und handelsrechtlichen Vorzügen sprechen nach wie vor auch steuerliche Aspekte für die Wahl der GmbH & Co. Als Personengesellschaft ist sie selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Alle Erträge und Vermögenswerte fließen vielmehr in die Besteuerungsgrundlagen der Gesellschafter ein. Sind positive Ergebnisse zu berücksichtigen, e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2.2 Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 3 EStG

Rz. 65 In der Literatur wurde früher z. T. die Auffassung vertreten, die GmbH & Co. sei wegen der Vermischung der beiden Grundtypen des deutschen Handelsrechts, nämlich der Personen- und Kapitalgesellschaft, insgesamt als Körperschaft einzustufen. Die höchstrichterliche Rspr. ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Der Große Senat[1] hat vielmehr klar herausgestellt, dass eine ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.5 Stiftung & Co.

Rz. 55 Für die Sonderform der Stiftung & Co. haben sich bisher nur wenige Unternehmer entschieden. Ihr persönliches Anliegen besteht indessen ganz offensichtlich in einer Verstetigung des Namens sowie der Verpflichtung einer unternehmerischen Idee.[1] Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.[2] Rz. 56 Bei der S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.2 Ertragsteuerliche Ansatzpunkte

Rz. 143 Rechtsgrundlage für die Beanstandung und Korrektur der vereinbarten Gewinnverteilung bildet in den wenigsten Fällen die Missbrauchsvorschrift des § 42 AO, weil es meist an eindeutigen Beweisen hierfür fehlt. Daneben bestehen aber noch andere Ansatzpunkte, die von der höchstrichterlichen Rspr. in Streitfällen regelmäßig herangezogen werden, etwa die Grundsätze, die zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6.1 Grundlagen

Rz. 130 Bei jeder Personengesellschaft, bei der durch die Zusammenarbeit aller Beteiligten ein gemeinsamer Gewinn oder Verlust erzielt wird, hat die Frage seiner Verteilung große Bedeutung. Das gilt einmal im Verhältnis der Gesellschafter untereinander, zum anderen aber auch im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung. Wegen der Vielzahl der Mitunternehmer oder ihrer untersc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.5.4 Behandlung von Aufwendungen für und Vergütungen an fiktive Mitunternehmer

Rz. 232 Anders als beim Bilanzausweis besteht hinsichtlich der Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen bei einer mehrstöckigen GmbH & Co. in Literatur und Rspr. weitgehend Übereinstimmung. Hier wird allgemein anerkannt, dass eine unmittelbare Auswirkung bei der jeweiligen Untergesellschaft eintritt. Das gilt für einen Vorwegaufwand ebenso wie für eine Vorwegvergütung des Obe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.11.4 Behandlung verdeckter Gewinnausschüttungen

Rz. 242 Im Verfahren über die gesonderte Gewinnfeststellung muss auch darüber entschieden werden, ob und in welcher Höhe eine vGA Gewinnausschüttung angefallen ist. Der BFH hält diese Regelung für zwingend, weil eine derartige Ausschüttung untrennbar mit der Höhe des Gewinnanteils verbunden ist und sich – ebenso wie der normale Gewinnanteil – auf das Einkommen der Beteiligte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.1 Rechtsgrundlagen

Rz. 100 Zeitlich und sachlich nach der Frage, ob eine ertragsteuerliche Mitunternehmerschaft besteht oder nicht, liegen bei einer GmbH & Co. die Kernpunkte bei der Gewinnermittlung und -verteilung. Hier ist stets zu bedenken, dass eine Personengesellschaft selbst nicht einkommensteuerpflichtig ist, sondern die gemeinsam erzielten und ermittelten Einkünfte für eine Besteuerun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6.3.4 Bedeutung der Kapitalkonten

Rz. 138 Die Kapitalkonten der einzelnen Mitunternehmer bilden regelmäßig die Grundlage für die Verteilung des Restgewinns. Das gilt im Übrigen nicht nur im Verhältnis der Komplementär-GmbH zu den Kommanditisten, sondern ebenso im Verhältnis der Kommanditisten untereinander. Maßgeblich sind regelmäßig die Nominalwerte. Rz. 139 Der BFH[1] hat herausgestellt, dass die Kapitalkon...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.1 Ausgangspunkt

Rz. 15 Die Gesellschaftsform der GmbH & Co. war in ihrer langjährigen Entwicklungsgeschichte sowohl zivil- als auch steuerrechtlich zunächst sehr umstritten. Äußerer Anlass des Streits war im Übrigen die Frage, ob eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt sein kann. Erst später kam die Sonderstellung als Komplementär hinzu und damit – im Ergebnis – die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2.5 Beteiligung nahestehender Personen

Rz. 75 Die GmbH & Co. ist in besonderem Maße für Familienunternehmen geeignet (Rz. 41). Das gilt aber nicht nur für den Fall, in dem ein Nachfolger fehlt, sondern allgemein für die Heranführung der nächsten Generation an unternehmerische Aufgaben. Insbesondere durch die Trennbarkeit von Mitarbeit und Beteiligung kann der Nachwuchs schrittweise an die spätere Übernahme des Un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.1 Überblick

Rz. 191 Für die unter Rz. 49–62 erwähnten Sonderformen zur GmbH & Co. gelten die vorstehend dargelegten ertragsteuerlichen Grundsätze entsprechend. Regelmäßig ist auch bei ihnen von einer Mitunternehmerschaft auszugehen, bei der der geschäftsführende Gesellschafter eine Körperschaft ist. Davon abgesehen treten bei der Gewinnermittlung und -verteilung aber einige Besonderheit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.11.1 Grundlagen

Rz. 236 Eine GmbH & Co. erzielt zwar regelmäßig Einkünfte, die auch ertragsteuerlich relevant sind; sie ist als Personenhandelsgesellschaft und Mitunternehmerschaft selbst aber weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig. Sie bildet nur insoweit ein Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit der an ihr Beteiligten Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht. F...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.4.3 Kommanditisten einer Stiftung & Co.

Rz. 215 Soweit die Kommanditisten nicht zugleich Destinatäre der Komplementär-Stiftung oder deren Vorstandsmitglieder sind, treten bei der Gewinnermittlung und -verteilung im Allgemeinen keine Besonderheiten auf. Für diesen Fall, der in der Praxis allerdings die Ausnahme ist, führen die natürlichen Interessengegensätze der beteiligten Personen regelmäßig zu Vereinbarungen un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6.3.3 Beteiligung mit Kapitaleinlage

Rz. 137 Besteht zusätzlich eine Kapitaleinlage, ist diese in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die der anderen Mitunternehmer. Sie ist also in die Verteilung des Restgewinns mit einzubeziehen. In diesen Fällen ist indessen noch zu untersuchen, welche Bedeutung und Wertigkeit der Einlage der Komplementär-GmbH tatsächlich zukommt. Der BFH hat die Höhe der Risikoprämie als ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.3.1 Ursprüngliche Rechtsprechung von RFH und BFH

Rz. 20 Auch die Finanzverwaltung hat sich der neuen Rechtsform nur zögernd angenommen. Zunächst hat sie sich jahrelang gegen eine Anerkennung gewehrt und dabei auch die Unterstützung der Finanzgerichte gefunden. Befürchtet wurden Umgehungsmöglichkeiten und so berief man sich für die Ablehnung auf entsprechende formelle Vorschriften der RAO. So hat der RFH[1] noch 1929 z. B. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7 Eignung für Rechtsformwechsel

Rz. 48 Die GmbH & Co. zeichnet sich durch eine außerordentliche Flexibilität aus. Sie bietet als Personengesellschaft zunächst den unkomplizierten Weg einer Kapitalerhöhung oder eines Gesellschafterwechsels. Weiterhin wird der Weg in eine vergrößerte Personengesellschaft durch § 24 UmwStG und der Weg in eine Kapitalgesellschaft durch § 20 UmwStG über steuerliche Gestaltungsm...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2.2 Grundwertung durch die Rechtsordnung

Rz. 8 Die GmbH & Co. KG ist vom Ansatz her eine echte Personengesellschaft des Handelsrechts, und zwar eine KG i. S. v. § 161 Abs. 1 HGB. Sie weist jedoch eine Reihe von Besonderheiten auf, die vom äußeren Erscheinungsbild und der inneren Organisationsstruktur Wesensmerkmale der Kapitalgesellschaft bilden. Dies beginnt mit den Beziehungen der Gesellschafter zueinander, die v...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.4 Vergütungen an Gesellschafter

Rz. 109 Wie bei allen Mitunternehmerschaften sind auch bei der GmbH & Co. Vergütungen an Beteiligte für Dienste und sonstige Leistungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern zählen zum steuerlichen Gewinn. Das gilt für die Kommanditisten ebenso wie für die Komplementär-GmbH. Die dieser Beurteilung zugrundeliegende Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 EStG bi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.6 Publikumsgesellschaft

Rz. 233 Ein nicht unbedeutender Teil der GmbH & Co. zählt zu den Publikums- oder Massengesellschaften, die darauf ausgerichtet sind, für größere Projekte Kapital zu sammeln oder Beteiligungen an anderen, wirtschaftlich aktiven Unternehmen zu halten. Dadurch wird gleichzeitig das finanzielle Risiko des einzelnen Anlegers begrenzt. In der Praxis findet man diese Sonderform häu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.12.1 Nationales Recht – beschränkte Steuerpflicht und ausländische Einkünfte

Rz. 248 Im nationalen Recht ist im Hinblick auf die internationale Besteuerung im Zusammenhang mit der GmbH & Co. KG zu unterscheiden zwischen der Beteiligung eines ausl. Mitunternehmers an einer inländischen GmbH & Co. KG (Inbound-Sachverhalt) und der Beteiligung eines inländischen Mitunternehmers an einer ausl. GmbH & Co. KG (Outbound-Sachverhalt). In ersterem Fall stellt ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6.2 Entwicklung der Rechtsprechung

Rz. 131 Das Steuerrecht folgt grundsätzlich den zivilrechtlichen Vereinbarungen über die Gewinnverteilung. Das hat der BFH in st. Rspr. herausgestellt.[1] Besonderheiten gelten nur in bestimmten Situationen, etwa bei der Beteiligung nahestehender Personen. Wo die Gefahr sachfremder Einflüsse besteht, müssen zusätzlich die formelle Gültigkeit der Vereinbarungen, ihre Durchset...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2.7 Fiktion eines Gewerbebetriebs

Rz. 79 Eine GmbH & Co. unterhält oftmals ein Gewerbe i. S. d. HGB und zugleich auch ein gewerbliches Unternehmen i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 15 Abs. 2 EStG. Aus diesem Grund erzielen ihre Gesellschafter, soweit sie zugleich als Mitunternehmer anzusehen sind, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Rz. 79a Nach ständiger Rspr. besteht bei einer Personengesellschaft d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.12.2 Abkommensrecht – Einkünftequalifikation und Zuordnung

Rz. 251 Auch die DBA basieren auf verschiedenen Einkunftsarten, wobei die Auslegung des DBA grundsätzlich autonom und damit losgelöst vom nationalen Recht zu erfolgen hat. Art. 7 OECD-MA (Unternehmensgewinne) erfasst als "Geschäftstätigkeiten" solche Tätigkeiten, die nach innerstaatlichem Recht unter § 15 oder § 18 EStG fallen.[1] Darunter kann auch die Tätigkeit einer GmbH &...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2 Rechnungslegung und Publizität

Rz. 34 Im Hinblick auf Rechnungslegung, Prüfungspflicht und Publizität der GmbH & Co. KG ist zwischen der KG und der Komplementär-GmbH als rechtlich selbstständige Unternehmen zu unterscheiden.[1] Die KG – und somit auch die GmbH & Co. KG – ist als Personenhandelsgesellschaft Kaufmann i. S. v. § 6 Abs. 1 HGB.[2] Als Handelsgesellschaft unterliegt die KG den Vorschriften des ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.3.3 Gepräge-Gesetzgebung

Rz. 25 Die grundlegende Änderung der Rspr. zur Beurteilung der GmbH & Co. KG war für viele Beteiligte von Nachteil. Es entfiel z. B. die Möglichkeit, bei Beendigung der gewerblichen Tätigkeit eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft die Aufdeckung stiller Reserven – insbesondere im Grundbesitz – zu vermeiden, indem eine GmbH & Co. KG gegründet wurde, die unab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.3.2 Gepräge-Rechtsprechung des BFH

Rz. 22 In der Folgezeit hat der BFH in zahlreichen Einzelentscheidungen seine grundsätzliche Auffassung einerseits bestätigt, andererseits noch erweitert. Schließlich wurde die sog. Gepräge-Rspr. begründet.[1] Danach galt eine KG, an der eine GmbH als einziger Komplementär beteiligt war, immer als gewerbliches Unternehmen, ganz gleich, ob und wie sie sich am allgemeinen wirt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.3 Begriff und Auswirkung einer verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 145 Während für die Beanstandung der Gewinnverteilung bei Personengesellschaften im Allgemeinen die §§ 2, 12 und 15 EStG heranzuziehen sind, gilt im Verhältnis der Komplementär-GmbH die Spezialvorschrift des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG (vGA) oder auch § 8 Abs. 3 S. 3 KStG (verdeckte Einlagen). Sie ersetzt bei Körperschaften die Entnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG und ko...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.7 Rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung

Rz. 166 Eine Änderung der Gewinnverteilung ist zivilrechtlich jederzeit möglich, kann allerdings nur Wirkungen für die Gegenwart und Zukunft entfalten. Andererseits bleibt es den Gesellschaftern unbenommen, einander so zu stellen, als ob die beschlossene Änderung schon früher vereinbart worden wäre. Steuerlich kann eine spätere Vereinbarung nicht zur abweichenden Verteilung d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.8.2 Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter

Rz. 170 Durch die Einbeziehung einzelner Wirtschaftsgüter in die Gewinnermittlung der GmbH & Co. über das Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten hat sich an ihrer ertragsteuerlichen Zurechnung selbst nichts geändert. Sie bleiben nicht nur zivilrechtlich, sondern auch wirtschaftlich und steuerlich im Verfügungsbereich des jeweiligen Gesellschafters. Aus diesem Grund ist ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.4.1 Grundlagen

Rz. 207 Unter Rz. 55–57 sind die zivil- und steuerrechtlichen Vorzüge dieser Sonderform bereits kurz herausgestellt worden. An dieser Stelle wäre zu ergänzen, dass sie zudem besonders geeignet erscheint, den Unternehmensfortbestand zu sichern, weil bei ihr Management und Kapital zuverlässig und langfristig getrennt werden können. Rz. 208 Die Möglichkeit der Trennung entsteht ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.1 Vorbemerkung

Rz. 63 Die endgültige Anerkennung der GmbH & Co. durch Rspr. und Finanzverwaltung sowie einige grundsätzliche Regelungen durch die Gesetzgebung schließen naturgemäß nicht aus, dass in Einzelfällen und bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen nach wie vor Auslegungsfragen bestehen. Eine Fülle von Entscheidungen des BFH belegt, in welch großem Umfang immer wieder gegensätzliche...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.4.2 Einkünfteerzielungsabsicht

Rz. 94 Wie in Rz. 80 herausgestellt, kann eine Personengesellschaft die gewerbliche Prägung i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nur erreichen, wenn sie eine Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht unternimmt. Fehlt diese, gelten für alle Beteiligten grundsätzlich die normalen Rechtsfolgen des Ertragsteuerrechts. Regelmäßig fehlt es dann am Vorliegen von Einkünften i. S. v. § 2 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.2 Handelsrecht

Rz. 16 Die Entstehung der GmbH & Co. geht in erster Linie zurück auf die ertragsteuerliche Doppelbelastung von Gewinnen im KSt-Recht bis 1976. Die Besteuerung eines im Grunde identischen Gewinns, einmal durch die KSt bei der Kapitalgesellschaft und nach einer Ausschüttung zusätzlich durch die ESt beim jeweiligen Gesellschafter, wurde als unangemessen und ungerecht empfunden....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.3 Steuerrecht

1.3.3.1 Ursprüngliche Rechtsprechung von RFH und BFH Rz. 20 Auch die Finanzverwaltung hat sich der neuen Rechtsform nur zögernd angenommen. Zunächst hat sie sich jahrelang gegen eine Anerkennung gewehrt und dabei auch die Unterstützung der Finanzgerichte gefunden. Befürchtet wurden Umgehungsmöglichkeiten und so berief man sich für die Ablehnung auf entsprechende formelle Vors...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.9 Einzelfälle und Bilanzierungsbeispiele

4.9.1 Einführung Rz. 176 Die vorstehend dargestellten Grundsätze und Besonderheiten werden anhand einer Reihe von praktischen Beispielen näher erläutert. Wegen der Vielgestaltigkeit der Auswirkungen auf die Gewinnermittlung und -verteilung ist es regelmäßig zweckdienlich, neben einer Gesamthandsbilanz zusätzlich Sonder- oder Ergänzungsbilanzen aufzustellen. Rz. 177 einstweilen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2 Grundregeln des Handelsrechts

2.1 Gesetzliche Grundlagen Rz. 29 In Rz. 8 wurde bereits erwähnt und erläutert, dass die GmbH & Co. eine Personengesellschaft, genauer eine KG darstellt. Für sie gelten daher zunächst und in erster Linie die §§ 161–179 HGB. Diese sind durch das Gesetz v. 4.7.1980[1] mit Wirkung ab 1981 z. T. erheblich erweitert worden, insbesondere im Hinblick auf die Offenlegung der Rechtsve...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.4 Verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen der Gewinnverteilung

4.7.4.1 Überblick Rz. 148 Im Rahmen der Gewinnverteilung einer GmbH & Co. kann die Frage einer vGA an zwei Punkten zu untersuchen sein, die fast immer gleichzeitig und nacheinander auftreten. Zunächst ist die korrekte Höhe von Vergütungen für Sonderleistungen zu prüfen. Hier kommen insbesondere Geschäftsführertätigkeit, Haftungsübernahme und Überlassung von Darlehen und ander...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2 Wesensmerkmale und Erscheinungsformen

1.2.1 Abgrenzung Rz. 6 Die GmbH & Co. stellt handelsrechtlich eine KG und damit eine Personengesellschaft dar, während sie ertragsteuerlich regelmäßig als Mitunternehmerschaft einzustufen ist. Eine abweichende Beurteilung kann eingreifen, wenn keine gewerbliche Betätigung ausgeübt wird und eine gewerbliche Prägung i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG fehlt. Rz. 7 Gegenüber anderen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.4 Beitrag der Kommanditisten

4.4.1 Grundlagen Rz. 92 Rechtlich und wirtschaftlich nimmt der Kommanditist bei einer GmbH & Co. die gleiche Stellung ein wie bei jeder anderen KG. Sein Beitrag besteht zumeist in einer Geld- oder Sacheinlage; eine aktive Mitarbeit ist weder üblich noch erforderlich. Eine Ausnahme hiervon besteht bei den Kommanditisten, die zusätzlich Geschäftsführer oder Gesellschafter der K...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5 Gewinnermittlung

4.5.1 Rechtsgrundlagen Rz. 100 Zeitlich und sachlich nach der Frage, ob eine ertragsteuerliche Mitunternehmerschaft besteht oder nicht, liegen bei einer GmbH & Co. die Kernpunkte bei der Gewinnermittlung und -verteilung. Hier ist stets zu bedenken, dass eine Personengesellschaft selbst nicht einkommensteuerpflichtig ist, sondern die gemeinsam erzielten und ermittelten Einkünf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6 Gewinnverteilung

4.6.1 Grundlagen Rz. 130 Bei jeder Personengesellschaft, bei der durch die Zusammenarbeit aller Beteiligten ein gemeinsamer Gewinn oder Verlust erzielt wird, hat die Frage seiner Verteilung große Bedeutung. Das gilt einmal im Verhältnis der Gesellschafter untereinander, zum anderen aber auch im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung. Wegen der Vielzahl der Mitunternehmer od...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.11 Feststellung der Einkünfte

4.11.1 Grundlagen Rz. 236 Eine GmbH & Co. erzielt zwar regelmäßig Einkünfte, die auch ertragsteuerlich relevant sind; sie ist als Personenhandelsgesellschaft und Mitunternehmerschaft selbst aber weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig. Sie bildet nur insoweit ein Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit der an ihr Beteiligten Merkmale eines Besteuerungstatbestand...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7 Unangemessene Gewinnverteilung

4.7.1 Problemstellung Rz. 142 Trotz der durch den BFH weitgehend geklärten Rechtslage zur Gewinnverteilung ist in Einzelfällen immer wieder strittig, ob der vertraglich vereinbarte und der Komplementär-GmbH zugewiesene Gewinnanteil angemessen, d. h. ausreichend hoch ist. Das gilt naturgemäß fast ausschließlich für die GmbH & Co. im engeren Sinne, bei der die Gesellschafteride...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4 Ertragsteuerliche Behandlung

4.1 Vorbemerkung Rz. 63 Die endgültige Anerkennung der GmbH & Co. durch Rspr. und Finanzverwaltung sowie einige grundsätzliche Regelungen durch die Gesetzgebung schließen naturgemäß nicht aus, dass in Einzelfällen und bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen nach wie vor Auslegungsfragen bestehen. Eine Fülle von Entscheidungen des BFH belegt, in welch großem Umfang immer wiede...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1 Einführung

1.1 Rahmenbedingungen Rz. 1 Zu den wichtigsten Aufgaben der Betriebswirtschaft zählt es u. a., den Bestand eines Unternehmens für die Zukunft zu sichern. Dabei kommt es darauf an, einerseits erkannte Mängel zu beseitigen, andererseits vorhandene Stärken zu fördern. Für den Unternehmer ist damit regelmäßig der Wunsch verbunden, auch die materielle Vorsorge für die folgende Gen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.8 Veräußerungsvorgänge

4.8.1 Grundlagen Rz. 169 Der BFH erkennt zwischen Mitunternehmerschaft und Mitunternehmer einen Leistungsaustausch in Form von Veräußerungen an.[1] Die Finanzverwaltung folgt dem. Grundsätzlich können die Gesellschaft und ihre Gesellschafter einerseits, die Gesellschafter untereinander andererseits Verträge wie unter fremden Dritten abschließen. Steuerrechtlich werden solche ...mehr