Fachbeiträge & Kommentare zu GKV-Spitzenverband

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages regelmäßig jährlich über aufsichtsrechtliche Maßnahmen beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), den Erlass von Verpflichtungsbescheiden und den Sachstand der Aufsichtsverfahren zu berichten. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 78 c für die Ka...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.2 Befugnisse (Abs. 2)

Rz. 8 Der entsandten Person sind umfangreiche Befugnisse eingeräumt (Satz 1, 2). Sie ist berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und von den Beschäftigten des GKV-Spitzenverbandes Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, an allen Sitzungen der Organe und sonstigen Gremien des GKV-Spitzenverbandes in beratender Funktion teilzunehmen, die Geschäftsräume des GKV-S...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 2.2 Sitz und Stimme (Abs. 2)

Rz. 7 Die für die Krankenkassen einer Kassenart zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates müssen jeweils zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber angehören (Satz 1). Für bestimmte Ersatzkassen (Abs. 1 Satz 3) werden ausnahmsweise nur Versichertenvertreter gewählt. Für die Verteilung der Sitze wird bei diesen Ersatzkassen die Hälfte des Anteils...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 2.6.2 Sitzungsleitung

Rz. 16a Das Bundesministerium für Gesundheit lädt die Mitglieder des GKV-Spitzenverbandes zur ersten konstituierenden Mitgliederversammlung ein und leitet in dieser ersten Sitzung die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung (Satz 4). Die Einladung ergeht an die Krankenkassen, die jeweils einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus ihrem Verwaltungsrat (b...mehr

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Sommer, SGB V § 68a Förderu... / 2.5 Datenschutz (Abs. 5)

Rz. 7 Krankenkassen sind berechtigt, die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten (§ 284 Abs. 1) im erforderlichen Umfang auszuwerten (Satz 1). Mit den bereits vorhandenen Sozialdaten kann die Krankenkasse den konkreten Versorgungsbedarf und den möglichen Einfluss digitaler Innovationen auf die Versorgung ermitteln und positive Versorgungseffekte di...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 2.1 Zusammensetzung des Verwaltungsrates (Abs. 1)

Rz. 4 Die Norm legt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates fest (Satz 1). Danach besteht der Verwaltungsrat aus einer fest definierten Zahl von 52 Mitgliedern. Für die Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen werden Versichertenvertreter und Arbeitgebervertreter gewählt (Satz 2). Für die Deutsche Rentenversicherun...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 3 Literatur

Rz. 6 Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/10605. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/11009. Rixen, Schwächung der Selbstverwaltung? – Die Rolle des GKV-Spitzenverbandes nach dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz, KrV 2017 S. 138. Seewald, Das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz und der Spitzenverband Bund der ...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 3 Literatur

Rz. 11 Gesetzentwurf der Bundesregierung (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz), BT-Drs. 18/10605. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/11009. Rixen, Schwächung der Selbstverwaltung? – Die Rolle des GKV-Spitzenverbandes nach dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz, KrV 2017 S. 138. Seewald, Das GKV-Selbstverwaltungsstärkung...mehr

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Sommer, SGB V § 217e Satzung / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 3 Die Satzung des GKV-Spitzenverbandes ist vom Verwaltungsrat zu beschließen (Abs. 1 Satz 1). Sie bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Abs. 1 Satz 2). Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Gesundheit (§ 217d Satz 1). Der Genehmigungsvorbehalt gilt entsprechend auch für nachfolgende Änderungen. Vgl. dazu auch Komm. z...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 3 Literatur

Rz. 12 Gesetzentwurf der Bundesregierung (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz), BT-Drs. 18/10605. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/11009. Borrmann, Keine Stärkung der Selbstverwaltung durch Wirtschaftsprüfung – Kritik an den Eckpunkten eines Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes, WzS 2016 S. 229. Rixen, Schwächung der Selb...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 3 Literatur

Rz. 13 Gesetzentwurf der Bundesregierung (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz), BT-Drs. 18/10605. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/11009. Rixen, Schwächung der Selbstverwaltung? – Die Rolle des GKV-Spitzenverbandes nach dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz, KrV 2017 S. 138. Seewald, Das GKV-Selbstverwaltungsstärkung...mehr

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Sommer, SGB V § 217e Satzung / 2.1.2 Mindestinhalt der Satzung

Rz. 5 Zum Inhalt der Satzung wird in Abs. 1 der obligatorische und somit nicht abschließende Regelungsbedarf definiert. Der nicht abschließende Charakter der aufgezählten Satzungsinhalte ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzestextes, ist jedoch schlüssig aus der Analogie zu der Vorschrift für die Landesverbände (§ 210) herzuleiten. Eine Erweiterung des Au...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 2.7 Besondere Schiedsämter für zahntechnische Leistungen

Rz. 45 Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) und der GKV-Spitzenverband bilden nach Abs. 12 der Vorschrift ein weiteres Bundesschiedsamt (kurz: Bundesschiedsamt-Zahntechnik), welches im Konfliktfall über das bundeseinheitliche Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen nach § 88 Abs. 1 entscheidet. Die KZBV zählt nicht zu diesen Vertragspartei...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 2.2.2 Bildung der Bundesschiedsämter

Rz. 17 Nach Abs. 2 bilden die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, also die KBV bzw. die KZBV, und der GKV-Spitzenverband auf Bundesebene jeweils ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung. Auch diesen Partnern der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte/Zahnärzte und Krankenkassen s...mehr

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Sommer, SGB V § 118a Geriat... / 2.2 Vereinbarung auf Bundesebene (Abs. 2)

Rz. 8 Abs. 2 regelt Inhalt und Umfang der strukturierten und koordinierten geriatrischen Versorgung, die bundeseinheitlich geregelt sein sollen. Aus diesem Grunde sind nach Abs. 2 Satz 1 die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) verpflichtet, im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) e...mehr

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Sommer, SGB V § 120 Vergütu... / 2.3.1 Hochschulambulanzen

Rz. 14 Zu den Hochschulambulanzen gehören nach § 117 Abs. 1 und Abs. 2 neben den Ambulanzen, Instituten und Abteilungen der Hochschulkliniken auch die Hochschulambulanzen an psychologischen Universitätsinstituten, mit Wirkung zum 23.7.2015 aber nicht mehr die Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG, deren Vergütung für die in der Regel im Rahmen der Lehre erbracht...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 2.2.6 Rechtsstellung und Entschädigung der Mitglieder der Schiedsämter

Rz. 22 Nach Abs. 7 Satz 1 führen die Mitglieder des Schiedsamtes ihr Amt als Ehrenamt. Das Ehrenamt eines Schiedsamtsmitgliedes ist nach der Definition ein unbesoldetes, vornehmlich gegen Aufwandsentschädigung ausgeübtes öffentliches Amt. Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Schiedsämter richtet sich nach der Schiedsamtsverordnung. Dies ergibt sich aus Abs. 11 der Vo...mehr

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Sommer, SGB V § 115 Dreisei... / 2.2 Vertragsinhalte (Abs. 2)

Rz. 3 Abs. 2 nennt 6 Handlungsfelder, die in den dreiseitigen Verträgen geregelt werden sollen; weitere können hinzutreten (vgl. "insbesondere"), falls die Vertragsparteien auf Landesebene eine Regelung für notwendig halten oder die Rahmenempfehlungen der Bundesebene dies vorgeben. In der Praxis hat sich herauskristallisiert, dass auf der jeweiligen Landesebene Verträge zu d...mehr

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Sommer, SGB V § 115 Dreisei... / 2.6 Rahmenempfehlungen (Abs. 5)

Rz. 14 Als weitere Förderung der dreiseitigen Verträge sieht Abs. 5 vor, dass der GKV-Spitzenverband, die KBV und die DKG Rahmenempfehlungen zum Vertragsinhalt abgeben sollen. Diese Rahmenempfehlungen verfolgen das Ziel einer gleichmäßigen Versorgung im Bundesgebiet. Wegen der vorgenannten Problematik bei den Vertragsverhandlungen auf der Bundesebene sind bundeseinheitliche ...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelung ist eine der wenigen Vorschriften, deren Gültigkeit weitgehend konstant geblieben ist. Die Vorschrift gehört zum Vierten Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern und dort zum Zweiten Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten mit dem Fünften Titel Schiedswesen. Sie wendet sich nicht nur an die Selbstverwaltung...mehr

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Sommer, SGB V § 120 Vergütu... / 2.3.2 Bundeseinheitliche Vergütungsgrundsätze für Hochschulambulanzen

Rz. 15 Weil der GKV-Spitzenverband und die DKG sich nicht auf die bundeseinheitlichen Grundsätze nach Abs. 2 Satz 4 verständigen konnten, hat die Bundesschiedsstelle nach § 18a KHG am 9.12.2016 mit Wirkung zum 1.1.2017 die Vereinbarung bundeseinheitlicher Grundsätze zur Vergütungsstruktur und Leistungsdokumentation der Hochschulambulanzen (Hochschulambulanz-Struktur-Vereinba...mehr

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Sommer, SGB V § 120 Vergütu... / 2.3.3 Psychiatrische Institutsambulanzen, sozialpädiatrische Zentren und medizinische Behandlungszentren

Rz. 16 Psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118), sozialpädiatrischen Zentren (§ 119) und medizinische Behandlungszentren (§119c) sind organisatorisch an kompatible Fachkrankenhäuser angebunden und nehmen aufgrund der Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Weil es sich abweichend von der vertragsärztlichen Regelversorgung um ein spezielles Patientenklientel...mehr

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Sommer, SGB V § 89 Schiedsa... / 2.2.3 Besetzung und Amtsdauer der Schiedsämter

Rz. 18 Die Landesschiedsämter und die Bundesschiedsämter für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung bestehen nach Abs. 5 Satz 1 aus je 4 Vertretern der Ärzte bzw. der Zahnärzte und 4 Vertretern der Krankenkassen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern. Jedes Schiedsamt ist demnach mit 11 Personen besetzt. Abweichend von dieser Regelbe...mehr

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Sommer, SGB V § 96 Zulassun... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam errichteten Zulassungsausschüsse sind eine Konsequenz des in § 72 Abs. 1 normierten Zusammenwirkens der Ärzte und Krankenkassen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Die gemeinsame Errichtung macht deutlich, dass es sich b...mehr

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Sommer, SGB V § 120 Vergütu... / 2.2 Pauschalen für Spezialambulanzen in Kinderkliniken

Rz. 9 Mit Abs. 1a sollten rückwirkend zum 1.1.2009 auf Landesebene für Spezialambulanzen in Kinderkliniken fall- und einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbart werden, und zwar ergänzend zur Vergütung nach Abs. 1, damit die ambulante Behandlung in kinder- und jugendmedizinischen Einrichtungen, in kinderchirurgischen und Kinderorthopädischen sowie insbesondere in pädaudiologi...mehr

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Sommer, SGB V § 118a Geriat... / 2.3 Bundeseinheitliche Rahmenbedingungen

Rz. 9 Die schiedsamtlich festgesetzte Vereinbarung enthält bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Ermächtigung der in Abs. 1 aufgeführten Leistungserbringer. Weil es sich bei der Vorschrift um Neuland der geriatrischen Versorgung bestimmter Patientengruppen handelt, haben sich die Vereinbarungspartner nach § 12 der Vereinbarung auf eine Evaluation der Vereinbarung vers...mehr

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Sommer, SGB V § 115 Dreisei... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Im Gegensatz zu den zweiseitigen Verträgen nach § 112, die sich auf Krankenkassen und Krankenhäuser beziehen, erstrecken sich die dreiseitigen Verträge auf Krankenkassen, nach § 108 zugelassene Krankenhäuser und Vertragsärzte. Ziel dieser Verträge ist es, auf Landesebene die Zusammenarbeit zwischen den niedergelassenen Vertragsärzten und den zugelassenen Krankenhäuser...mehr

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Sommer, SGB V § 118a Geriat... / 2.9 Schiedsamtsregelung

Rz. 15 Auch für die Vereinbarung auf der Bundesebene gilt für den Konfliktfall eine Schiedsamtsregelung. Der Konfliktfall liegt vor, wenn die zweiseitige Vereinbarung nach § 2 Satz 1 zwischen den Vereinbarungspartnern ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Darunter ist auch der Fall zu verstehen, wenn sich die Vereinbarungspartner zwar geeinigt haben, aber die DKG ihr Ein...mehr

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Sommer, SGB V § 118a Geriat... / 2.7 Qualitätssicherung

Rz. 13 Aufgrund Abs. 2 Nr. 3 sind in der Vereinbarung auch die sächlichen und personellen Voraussetzungen an die Leistungserbringung sowie sonstigen Anforderungen an die Qualitätssicherung zu regeln. Nach § 6 Abs. 1 der Vereinbarung bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Qualitätssicherung von der Vereinbarung unberührt. Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 1...mehr

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Sommer, SGB V § 120 Vergütu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Es bleibt der historischen Entwicklung der Vorschrift geschuldet, dass sie vom Aufbau her unsystematisch organisiert ist. Die Bezeichnung "ambulante Krankenhausleistungen" in der Überschrift dieses Paragraphen ist z. B. unvollständig gewählt, weil damit der vollständige Regelungsinhalt der Rechtsvorschrift, die Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen, der ambulanten...mehr

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Sauer, SGB IX § 57 Leistung... / 2.4 Budgetfähigkeit der Leistungen

Rz. 24 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich sind budgetfähig, d. h., der behinderte Mensch kann die Leistungen auch in der Leistungsform des Persönlichen Budgets (vgl. § 29) in Anspruch nehmen. Auch das Leistungsrecht der beruflichen Rehabilitationsträger sieht dies vor (für die Bundesagentur für Arbeit so in § 118 Satz 2 SGB III). Auf die Leistungsfo...mehr

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Sommer, SGB V § 268 Risikopool / 2.5 Verordnungsermächtigung (Abs. 5)

Rz. 14 Das Bundesministerium für Gesundheit regelt in § 14 RSAV das Nähere über die jährliche Anpassung des Schwellenwertes, die Berechnung und die Durchführung des Risikopoolverfahrens sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Bekanntmachung der für die Durchführung des Risikopoolverfahrens erforderlichen Rechenwerte. Vorher ist der GKV-Spitzenverband anzuhören.mehr

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Sommer, SGB V § 210 Satzung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt in Abs. 1 die Verpflichtung der Verwaltungsräte der Landesverbände, eine Satzung zu beschließen. Neben der Auflistung eines gesetzlich geforderten Mindestinhalts wird weiterhin in Abs. 2 die Verbindlichkeit von Verträgen und Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen festgelegt. Inhaltlicher Regelungsbedar...mehr

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Sommer, SGB V § 39b Hospiz-... / 2.5 Information über persönliche Vorsorge (Abs. 2)

Rz. 7 Abs. 2 ist erst durch Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschluss) in den Gesetzentwurf eingefügt worden und unverändert so Gesetz geworden. Angesichts der Bedeutung persönlicher Vorsorgeentscheidungen für die selbstbestimmte Lebensführung in der letzten Lebensphase sollten die Versicherten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers einen entsprechenden (allg...mehr

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Sommer, SGB V § 31b Referen... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 haben Versicherte, die gleichzeitig mindestens 2 verordnete Arzneimittel anwenden, bereits ab dem 1.10.2016 Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform. Ziel ist es, dem Versicherten einen umfassenden bundeseinheitlichen Medikationsplan (Bundesmedikationsplan – BMP) zur Verfügung zu stellen, auf dem seine aktue...mehr

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Sommer, SGB V § 37b Spezial... / 2.5 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Abs. 3)

Rz. 12 Die nähere Konkretisierung des Leistungsinhalts der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung ist durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in der SAPV-Richtlinie erfolgt. Für die Regelungstiefe hat der Gesetzgeber dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Vorgabe gemacht, dass bei der Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen den individuellen Bedürfnissen und Pr...mehr

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Sommer, SGB V § 37b Spezial... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 37b ist durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) mit Wirkung zum 1.4.2007 in das SGB V aufgenommen worden. Die Leistungsform der ambulanten Palliativversorgung hat im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Vorgänger. Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen ...mehr

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Sommer, SGB V § 106a Wirtsc... / 2.1 Prüfungsarten und Rahmenempfehlungen zu den Prüfungsvoraussetzungen nach Abs. 2

Rz. 14 Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift sind die im Plural aufgeführten Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, also die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), verpflichtet, mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) jeweils nach vertragsärztlicher sowie vertragszahnärztlicher Versorgung getrennte ...mehr

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Sommer, SGB V § 106a Wirtsc... / 1.2 Inhalt der Prüfung

Rz. 7 Der Inhalt der Prüfung ergibt sich sowohl aus Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2. Enumerativ sind Gründe in Abs. 2 genannt, ohne abschließend zu sein ("insbesondere"). Nach Abs. 2 der Vorschrift i. d. F. v. 6.5.2019, welcher dem Abs. 2a des § 106 bzw. des § 106a a. F. nachgebildet ist, besteht Veranlassung für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit insbesondere bei begründetem Verdac...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebliche Gesundheitsförderung

Rz. Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Rz. 1 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 M...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.13 Beispiel einer regionalen Heilmittelvereinbarung.

Rz. 60 Die Landesverbände der Krankenkassen (AOK Rheinland/Hamburg, BKK-Landesverband Nordweste, IKK classic, Knappschaft, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse) und die Ersatzkassen in Nordrhein (Techniker Krankenkasse, Barmer, DAK Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse, Handelskrankenkasse, Hanseatische Krankenkas...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.10 Datenerfassung, -zusammenstellung (Abs. 5)

Rz. 54 Die Technik, wie das tatsächliche und von den Krankenkassen geprüfte Ausgabenvolumen für die Leistungen nach § 31 festzustellen ist, beschreiben die Sätze 1 bis 3 des Abs. 5. Im Prinzip folgen die Bestimmungen zur Datenerfassung und Datenübermittlung bisherigem Recht. Wie bisher erfolgt die Erfassung arztbezogen, der Versichertenbezug, der für die Steuerung des Verord...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die Vorschrift bezieht sich auf die Abrechnungsprüfungen sowohl in der vertragsärztlichen Versorgung als auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Der Schwerpunkt des Inhalts der Vorschrift liegt aber eindeutig auf den Abrechnungsprüfungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, was sich schon in der Überschrift der Vorschrift widerspiegelt. Wenn die vertrags...mehr

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Sommer, SGB V § 110a Qualit... / 2.4 Rahmenvorgaben für Qualitätsverträge

Rz. 10 Aufgrund des Abs. 2 der Vorschrift ist dem GKV-Spitzenverband und der DKG die Kompetenz übertragen, bis spätestens zum 31.7.2018 verbindliche Rahmenvorgaben für den Inhalt der Qualitätsverträge bundeseinheitlich zu vereinbaren. "Verbindlich" bedeutet, dass sich alle Vertragsparteien eines Qualitätsvertrages an diese Rahmenvorgaben zu halten haben. Rahmenvorgaben zum V...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.4 Mitteilungspflicht

Rz. 44 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sind verpflichtet, dem GKV-Spitzenverband das vereinbarte oder schiedsamtlich festgelegte Ausgabenvolumen der Leistungen nach § 31 für jeden KV-Bereich mitzuteilen (Abs. 1 Satz 3). Die Bundesebene benötigt diese Angaben für die jährliche Weiterentwicklung der Rahmenvorgaben nach Abs. 7 und für den Vergleich der...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.9 Bundeseinheitliche Richtlinien zu den Abrechnungsprüfungen

Rz. 41 Abs. 6 sieht Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zu den Abrechnungsprüfungen nach den Abs. 2 bis 4 vor, die nach Abs. 5 Satz 3 der Vorschrift Bestandteil der regionalen Prüfvereinbarungen und damit für die KV und die Landesverbände der Krankenkassen sowie für die Ersatzkassen auf der...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.10 Richtlinien für die Abrechnungsprüfungen der vertragsärztlichen Versorgung

Rz. 43 Die nach Abs. 6 mit Wirkung zum 1.7.2008 vereinbarten Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der sich im Rubrum als GKV-Spitzenverband bezeichnet, regeln den Inhalt und die Durchführung der Abrechnungsprüfung der KV (vgl. Abs. 2) sowie der Abrechnungsprüfung der Krankenkassen (vgl. Abs. 3). Änderungen ...mehr

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Sommer, SGB V § 109 Abschlu... / 2.2 Verjährungsfrist

Rz. 6a Mit Wirkung zum 1.1.2019 ist durch Abs. 5 eine spezifische Verjährungsfrist für die Vergütungsansprüche der Krankenhäuser für erbrachte Leistungen und für die Rückforderungsansprüche der Krankenkassen auf Erstattung überzahlter Vergütungen eingeführt worden. Bisher galt für Rückforderungsansprüche der Krankenkassen die allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist von ...mehr

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Sommer, SGB V § 110a Qualit... / 2.3 Gesetzliche Vorgaben für die Qualitätsverträge

Rz. 7 Nach Abs 1 Satz 2 der Vorschrift ist Ziel der Qualitätsverträge die Erprobung, inwieweit sich eine weitere Verbesserung der Versorgung mit stationären Behandlungsleistungen, insbesondere durch die Vereinbarung von Anreizen sowie höherwertigen Qualitätsanforderungen erreichen lässt. Erprobung bedeutet, dass der Qualitätsvertrag nicht von Anfang an auf unbefristete Zeit ...mehr

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Sommer, SGB V § 110a Qualit... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift gehört zu einer Reihe gesetzlicher Maßnahmen des KHSG, mit der die Qualität als weiteres Kriterium bei der Krankenhausplanung eingeführt und die Qualitätssicherung in der stationären Krankenhausversorgung gestärkt worden sind. Durch den Abschluss von Qualitätsverträgen soll erprobt werden, inwieweit sich weitere Verbesserungen der Versorgung mit stationä...mehr