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Sommer, SGB V § 110a Qualitätsverträge / 2.3 Gesetzliche Vorgaben für die Qualitätsverträge

Klaus Limpinsel
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Rz. 7

Nach Abs 1 Satz 2 der Vorschrift ist Ziel der Qualitätsverträge die Erprobung, inwieweit sich eine weitere Verbesserung der Versorgung mit stationären Behandlungsleistungen, insbesondere durch die Vereinbarung von Anreizen sowie höherwertigen Qualitätsanforderungen erreichen lässt. Erprobung bedeutet, dass der Qualitätsvertrag nicht von Anfang an auf unbefristete Zeit angelegt wird, sondern zu befristen ist (Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift). Nach der Erprobungsphase muss zunächst festgestellt werden, ob tatsächlich aufgrund des Qualitätsvertrages eine weitere Verbesserung der Versorgung eingetreten ist. Dazu dient auch das vorgenannte Evaluationskonzept des IQTIG, welches inzwischen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss freigegeben worden ist. Der Befristungszeitraum ist vom GKV-Spitzenverband und der DKG in der nachfolgenden Rahmenvereinbarung verbindlich festgelegt. Für diese Art der Festlegung spricht, dass die Qualitätsverträge, bezogen auf die jeweiligen Leistungen oder Leistungsbereiche, nach der Erprobungsphase durch das IQTIG evaluiert werden, was aber ausgeschlossen erscheint, wenn mehrere, auf denselben Sachverhalt bezogene Qualitätsverträge durch die Vertragspartner auf unterschiedliche Zeiträume befristet werden könnten.

 

Rz. 8

In den Qualitätsverträgen darf nach Abs. 1 Satz 4 der Vorschrift nicht vereinbart werden, dass der Vertragsabschluss mit anderen Krankenkassen oder Zusammenschlüssen von Krankenkassen unzulässig ist. Damit ist ein Exklusivvertrag mit einer Krankenkasse oder einem Zusammenschluss von Krankenkassen ausgeschlossen. Der Krankenhausträger darf daher einen Qualitätsvertrag zu denselben Leistungen oder Leistungsbereichen mit einer anderen Krankenkasse oder einem anderen Zusammenschluss von Krankenkassen abschließen. Die Verträge sollen dabei nur insoweit vereinheitlicht werden, wie dies für eine aussagefähige Evaluation notwendig ist. Unterschiedliche finanzielle Anreize, die sich z. B. durch höhere Fallzahlen einer Krankenkasse ergeben, müssen deshalb im jeweiligen Qualitätsvertrag nicht einheitlich geregelt sein.

 

Rz. 9

Der Abschluss von Qualitätsverträgen und die anschließende Evaluierung zielen darauf ab, während der Erprobungsphase die Krankenhäuser, bezogen auf die 4 Leistungen oder Leistungsbereiche, in qualitativer Hinsicht zu vergleichen und hieraus Rückschlüsse für allgemeine Qualitätsverbesserungen zu ziehen. Eine hierdurch bewirkte Förderung des Qualitätswettbewerbs zwischen mehreren Krankenhäusern dürfte zielführend sein. Allerdings sollte innerhalb eines Krankenhauses die vorgehaltene Qualität grundsätzlich unteilbar sein. Unterschiedliche Qualitätsvorgaben durch verschiedene Qualitätsverträge wären innerhalb ein und desselben Krankenhauses kontraproduktiv, weil sie nicht zur Erhöhung der Gesamtqualität führen, sondern im Gegenteil die Arbeitsabläufe im Krankenhaus erschweren und Prozesslaufzeiten verlängern. Deshalb wird das vertragschließende Krankenhaus darauf achten müssen, dass bei den 4 Leistungen bzw. Leistungsbereichen die Qualitätsvorgaben in allen Qualitätsverträgen zumindest in den Kernbereichen der medizinischen Behandlungen inhaltlich aufeinander abgestimmt sind oder, noch besser, einheitlich gestaltet werden.

Nach Abs. 1 Satz 5 der Vorschrift besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Qualitätsvertrages. Weder der Krankenhausträger, noch die Krankenkasse oder ein Zusammenschluss von Krankenkassen können den Vertragsabschluss verlangen oder entsprechenden Druck auf den anderen Vertragspartner ausüben.

 

Rz. 9a

In 2019 haben die Karl-Hansen-Klinik in Bad Lippspringe und die Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK) den bundesweit ersten Qualitätsvertrag zur Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten geschlossen. Der Vertrag entspricht der Leistungsfestlegung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss und der Rahmenvereinbarung des GKV-Spitzenverbandes und der DKG. Die Prüfung und Registrierung als Qualitätsvertrag erfolgte im Februar 2019, die Erprobungsphase begann am 1.7.2019 und endet voraussichtlich am 30.6.2023. Evaluationsphase und Abschlussbericht sind in der Zeit vom 1.7.2023 bis 31.8.2023 geplant.

Bei diesem Qualitätsvertrag geht es um die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die außerhalb von Kliniken beatmet werden. Der Vertrag sieht vor, dass die Spezialisten des Weaning-Zentrums der Karl-Hansen-Klinik gemeinsam mit dem betreuenden Hausarzt ermitteln, ob die Beatmungsentwöhnung bei einem Patienten möglich ist. Nach Angaben der SBK belegen Studien, dass etwa 60 % der Patienten mit chronischer respiratorischer Insuffizienz, die zuhause beatmet werden, zumindest vorübergehend von der Beatmung entwöhnt werden könnten. An der Karl-Hansen-Klinik verlassen nach deren Angaben 76 % der Patienten das Weaning-Zentrum ohne maschinelle Beatmung. Unter Weaning ist der Entwöhnungsversuch zu verstehen. In Deutschland gibt es mehr als 70 Abteilungen an Kliniken, die sich darauf spezialisiert haben, Patientinnen und Patienten von den Beatmu...

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