Fachbeiträge & Kommentare zu GKV-Spitzenverband

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Sommer, SGB V § 130d Preise... / 2.1 Neuregelung der Preisbildung

Rz. 3 Um die Neuregelung der Preisbildung in Gang zu setzen, waren zunächst die pharmazeutischen Unternehmer aufgrund des Abs. 1 Satz 1 verpflichtet worden, dem GKV-Spitzenverband bis zum 30.11.2019 für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie auf Grundlage der für die Jahre 2017 und 2018 bei Direktabgabe durch den pharmazeutischen Untern...mehr

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Sommer, SGB V § 219 Besonde... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm ermöglicht den Krankenkassen und ihren Verbänden insbesondere mit Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen Leistungserbringern sowie mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Ziele sind die Förderung der Gesundheit, Prävention, Versorgung chronisch Kranker und Rehabilitation. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitze...mehr

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BGM in der öffentlichen Ver... / 1 Trends in der Arbeitswelt – Handlungsansätze für ein BGM

Mit dem Wandel der Arbeitswelt bzw. "Arbeit 4.0" haben sich auch die Arbeitsbedingungen und -formen grundlegend geändert. Parallel schreiten demografische Entwicklungen weiter voran, die sich durch zunehmend ältere Belegschaften kennzeichnen. Dies hat Auswirkungen auf die körperliche und psychische Gesundheit jedes Einzelnen. Durch gesteigerte Mobilität und Flexibilität (zei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 34 [Gesundheitsförderung]

Rz. 1 § 3 Nr. 34 EStG stellt gesundheitsförderliche Maßnahmen in den Betrieben, die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen, und Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention bis zur Höhe von 500 EUR bzw. ab 2020 in Höhe von 600 EUR[1] jährlich steuerfrei. Dabei geht es um Leistungen des...mehr

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Jansen, SGB VI § 15a Leistu... / 2.10 Familienorientierte Rehabilitation als Sonderform der Kinderrehabilitation (Abs. 2 S. 1 Nr. 2)

Rz. 25 Gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 haben Kinder Anspruch auf die Mitaufnahme der Familienangehörigen, wenn die Einbeziehung der Familie in den Rehabilitationsprozess notwendig ist. Gemeint ist hier nicht nur die Mitaufnahme einer Bezugsperson (vgl. Rz. 18), sondern eine echte "Rehabilitation für die beteiligten Familienmitglieder" - und zwar im Rahmen der Kinder- und Jug...mehr

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Sommer, SGB V § 127 Verträge / 2.13 Rahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Qualität der Hilfsmittelversorgung (Abs. 8)

Rz. 10 Mit Abs. 5b (a. F., jetzt Abs. 8) war der GKV-Spitzenverband verpflichtet worden, bis zum 30.6.2017 Rahmenempfehlungen zu Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung abzugeben. Diese Rahmenempfehlungen sollten sich gemäß Abs. 8 Satz 2 insbesondere auf Regelungen zum Umfang der Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen in den jeweiligen Produktbereichen beziehen...mehr

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Sommer, SGB V § 131 Rahmenv... / 2.4 Neufassung des Rahmenvertrages

Rz. 8 Vertragsparteien des Rahmenvertrages nach Abs. 1 und 2 sind der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer. Im Rubrum des Rahmenvertrages i. d. F. v. 26.3.2018 sind als Verbände der pharmazeutischen Unternehmer aufgef...mehr

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Sommer, SGB V § 125b Bundes... / 2.2 Bundesweit geltende Preise (Abs. 2)

Rz. 4 Mit Abs. 2 ist nach der Gesetzesbegründung die notwendige Ausgangsbasis geschaffen worden, dass die bisher zwischen den Kassenarten und Vertragsregionen stark voneinander abweichenden Preise für Heilmittelleistungen vereinheitlicht werden. Zum 1.7.2019 sind die Preise für die einzelnen Leistungspositionen einmalig und bundeseinheitlich für alle Krankenkassen und Vertra...mehr

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Sommer, SGB V § 127 Verträge / 2.23 Gemeinsame Rahmenempfehlung zum Bürokratieabbau in der Hilfsmittelversorgung (Abs. 9)

Rz. 20 Die Vertragskonstruktion der Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist wegen der vielen Hilfsmittel und Leistungserbringer mit einer aufwendig zu betreibenden Verwaltungsarbeit verbunden. Mit Abs. 9 Satz 1 war dem GKV-Spitzenverband und den für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen die Pflicht ...mehr

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Sommer, SGB V § 127 Verträge / 2.14 Gemeinsame Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Hilfsmittelversorgung (Abs. 9)

Rz. 11 Nach Abs. 9 waren der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene verpflichtet, gemeinsam bis zum 31.12.2017 Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln abzugeben. Nach der Gesetzesbegründung dienen d...mehr

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Sommer, SGB V § 126 Versorg... / 2.2.1 Empfehlungen zu den Voraussetzungen einer Lieferberechtigung (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 6 Die Empfehlungen sind Teil der dem GKV-Spitzenverband zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben (vgl. § 217f). Sie dienen nach Abs. 1 Satz 3 dazu, die Anforderungen der Krankenkassen an die Leistungserbringer von Hilfsmitteln zentral vorzugeben und damit eine bundeseinheitliche Anwendung der Anforderungen an die Leistungserbringer durch die Krankenkassen zu gewährleisten. Der...mehr

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Sommer, SGB V § 131 Rahmenv... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift differenziert zwischen den Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, die nach Abs. 1 und 2 auf Bundesebene einen Vertrag schließen können und den gesetzlichen Verpflichtungen der einzelnen pharmazeutischen Unternehmer, Daten zu liefern (Abs. 4) bzw. auf den Arzneimittelpackungen das Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 in maschin...mehr

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Sommer, SGB V § 131 Rahmenv... / 2.1 Entwicklung und Rechtswirkung des Rahmenvertrages

Rz. 5 Der "Rahmenvertrag über das von den pharmazeutischen Unternehmern anzubringende Arzneimittelkennzeichen und die Übermittlung von Daten zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz gemäß § 131" konkretisiert die gesetzlichen Verpflichtungen der pharmazeutischen Unternehmer aus Abs. 4 (Datenlieferung zur Herstellung einer pharmakologi...mehr

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Sommer, SGB V § 131 Rahmenv... / 2.3 Pflichtinhalt des Rahmenvertrages

Rz. 7 Abs. 4 der Vorschrift enthält die auf Vorschlag des Bundesrates in das Gesetz aufgenommene Verpflichtung der pharmazeutischen Unternehmer, Arzneimitteldaten zur Verfügung zu stellen und die Angaben auf den Arzneimittelpackungen durch Kennzeichen verschlüsselt so zu gestalten, dass sie von den Apotheken maschinell erfasst werden können (vgl. § 300). Bei der Vielzahl der...mehr

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Sommer, SGB V § 127 Verträge / 2.9 Hilfsmittel für die Festbeträge gelten (Abs. 4)

Rz. 6 Nach Abs. 4 können die Vertragspartner in den Verträgen bzw. Einzelvereinbarungen für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, Preise höchstens bis zur Höhe des Festbetrags vereinbaren. Die nach § 36 vom GKV-Spitzenverband festzusetzenden Festbeträge begrenzen die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung und damit den Versorgungsanspruch der ...mehr

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Sommer, SGB V § 132g Gesund... / 2.2 Vereinbarung über Inhalt und Anforderungen an die Versorgungsplanung

Rz. 5 Abs. 3 der Vorschrift gibt vor, dass die Einzelheiten zum Inhalt und zu den Anforderungen an die Versorgungsplanung auf der Bundesebene im Vereinbarungswege zu regeln sind. Da die Bundesvereinbarung für alle regional beteiligten Leistungserbringer und Kooperationspartner bindend ist, wird für die Patientinnen und Patienten eine zwar bundeseinheitliche aber dennoch indi...mehr

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Sommer, SGB V § 127 Verträge / 2.17 Hilfsmittel mit Festbeträgen

Rz. 14 Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, können nach Abs. 4 der Vorschrift in den Verträgen nach Abs. 1 und 3 Preise höchstens in Höhe des Festbetrags vereinbart werden. Die Vertragsfreiheit, nach Abs. 1 (Rahmenvertrag) oder Abs. 3 (Einzelvereinbarung) für Hilfsmittel, die nicht nach § 34 von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung a...mehr

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Sommer, SGB V § 132g Gesund... / 2.5 Bericht über die Entwicklung der Versorgungsplanung und die Umsetzung der Vereinbarung nach Abs. 3

Rz. 8 Nach Abs. 5 der Vorschrift ist der GKV-Spitzenverband verpflichtet, dem BMG alle 3 Jahre über die Entwicklung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase und die Umsetzung der Vereinbarung nach Abs. 3 zu berichten. Damit soll festgestellt werden, ob und wie sich die neu eingeführte gesundheitliche Versorgungsplanung in der letzten Lebensphase sow...mehr

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Sommer, SGB V § 127 Verträge / 2.2 Leistungserbringer aus dem EU-Ausland (Abs. 1 Satz 6 und 7)

Rz. 3a Um Transparenz über die Vertragsabschlussabsichten der Krankenkassen auch für Leistungserbringer (Anbieter) aus dem EU-Ausland zu gewährleisten und ihnen einen gleichberechtigten Zugang zu Vertragsverhandlungen zur Hilfsmittelversorgung der Versicherten zu ermöglichen, sind die Krankenkassen nach Abs. 1 Satz 6 verpflichtet, ihre Absichten, Verträge zur Versorgung mit ...mehr

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Sommer, SGB V § 131a Ersatz... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Gesetzliche Krankenkassen erwerben die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel nicht selbst und stehen in keiner unmittelbaren Rechtsbeziehung zum pharmazeutischen Unternehmer oder zum Arzneimittelgroßhändler. Wenn ein zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abgegebenes Arzneimittel mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet ist, der zu einem Arzneimittelrückruf oder z...mehr

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Sommer, SGB V § 133 Versorg... / 2.3 Rahmenempfehlungen

Rz. 17 Abs. 4 i. V. m. § 127 Abs. 9 verpflichtet den GKV-Spitzenverband und die auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer der Krankentransporte, gemeinsam Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Krankentransporte abzugeben. In den Empfehlungen können auch Regelungen über die Inhalte des § ...mehr

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Sommer, SGB V § 127 Verträge / 2.22 Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung (Abs. 8)

Rz. 19 Nach Abs. 8 der Vorschrift war der GKV-Spitzenverband verpflichtet, bis zum 30.6.2017 Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung abzugeben, in denen insbesondere Regelungen zum Umfang der Stichprobenprüfungen in den jeweiligen Produktbereichen, zu möglichen weiteren Überwachungsinstrumenten und darüber getroffen werden, wann Auffälligke...mehr

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Sommer, SGB V § 127 Verträge / 1 Allgemeines

Rz. 2 Rechtsgrundlage für den Sachleistungsanspruch der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung auf Hilfsmittel ist § 33 Satz 1. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung...mehr

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Sommer, SGB V § 132g Gesund... / 2.4 Vergütungsgrundsätze

Rz. 7 Abs. 4 regelt die Vergütungsgrundsätze für die gesundheitliche Versorgungsplanung in der letzten Lebensphase. Nach Abs. 4 Satz 1 trägt die Krankenkasse des Versicherten die notwendigen Kosten für die nach Maßgabe der Bundesvereinbarung erbrachten Leistungen der Einrichtungen; dabei sind die Kosten für Leistungseinheiten zu tragen, welche die Zahl der benötigten qualifi...mehr

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Sommer, SGB V § 132g Gesund... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, kann ein individuelles, ganzheitliches Beratungsangebot über Hilfen und Angebote zur medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung und Versorgung in der letzten Lebensphase die Angst schwerstkranker Patientinnen und Patienten und Pflegebedürftiger vor dem Sterben und vor schweren Leiden in der S...mehr

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Sommer, SGB V § 132g Gesund... / 2.3 Schiedsverfahren

Rz. 6 Können sich die Vereinbarungspartner nicht auf die einheitliche Bundesvereinbarung einigen, gilt nach Abs. 3 Satz 3 der § 132d Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend, welcher ebenfalls mit Wirkung zum 8.12.2015 eingeführt worden ist. Das bedeutet, dass der strittige Vereinbarungsinhalt durch eine von den Vereinbarungspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgele...mehr

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Sommer, SGB V § 125b Bundes... / 2.3 Weitergelten der Rahmenempfehlungen nach dem bisherigen § 125 Abs. 1 (Abs. 3)

Rz. 5 Abs. 3 der Vorschrift regelt, dass die Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 (a. F.), die sich auf die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln beziehen, bis zum Inkrafttreten der Heilmittelversorgungsverträge nach dem mit Wirkung zum 11.5.2019 geltenden § 125 Abs. 1 oder bis zu einer Entscheidung der Schiedsstelle weitergelten. Einer Kündigung der Rahmenempfehlungen bed...mehr

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Sommer, SGB V § 126 Versorg... / 2.1 Allgemeines zur Hilfsmittelversorgung

Rz. 2 Die Vorschrift ist Teil des 6. Abschnitts des 3. Kapitels SGB V, der mit "Beziehungen zu den Leistungserbringern von Hilfsmitteln" getitelt ist. Zum 6. Abschnitt gehören neben der Vorschrift noch die §§ 127 (Verträge) und 128 (Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten). Die Überschrift stellt klar, dass es um die Beziehungen zu Leistungs...mehr

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Sommer, SGB V § 133 Versorg... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift realisiert den Sachleistungsanspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte (Fahrkosten), die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig sind (vgl. § 60). Dabei wird unterschieden zwischen dem Notfall- und Rettungsdienst, dem qualifizierten Krankentransport und der sonstigen Krankenbeförderu...mehr

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Sommer, SGB V § 127 Verträge / 2.8 Vereinbarung im Einzelfall (Abs. 3)

Rz. 5 Die Vielzahl der unterschiedlichen Hilfsmittelversorgung bringt es mit sich, dass vorwiegend für die gängigen Hilfsmittel Versorgungsverträge mit Beitrittrecht nach Abs. 1 Satz 1 bestehen. Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der Krankenkassen mit Leistungserbringern existieren oder eine Versorgung der Versicherten durch Vertragspartner in einer für...mehr

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Sommer, SGB V § 127 Verträge / 2.12 Überwachung der Pflichten der Leistungserbringer (Abs. 7)

Rz. 9 Mit Inkrafttreten des HHVG zum 11.4.2017 sind die Krankenkassen verpflichtet, die den Leistungserbringern obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Pflichten durch Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen zu überwachen. Voraussetzung hierfür ist, dass in den Leistungsbeschreibungen und Verträgen die zu erbringenden Leistungen und Qualitätsanforderungen so eindeutig un...mehr

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Sommer, SGB V § 127 Verträge / 2.5 Inhalt eines Vertrages über die Hilfsmittelversorgung

Rz. 3d Nach Abs. 1 Satz 1 regelt der abzuschließende Vertrag die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringende Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung. Diese Gesetzesvorgaben stellen Eckpunkte dar, welche in jedem Vertrag umzusetzen s...mehr

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Sommer, SGB V § 217e Satzung / 2.2 Sitz

Rz. 11 Zum Sitz des GKV-Spitzenverbandes wird Berlin bestimmt (Abs. 1 Satz 3). Den Ort hat der Gesetzgeber als mutmaßlichen Willen des zukünftigen GKV-Spitzenverbandes gesehen und verweist außerdem auf den Gemeinsamen Bundesausschuss, der seinen Sitz ebenfalls in Berlin hat (BT-Drs. 16/4247 S. 53). Ungeachtet dessen kann der GKV-Spitzenverband in seiner Satzung einen abweich...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.3 Vergütung, Auslagenersatz, Kosten (Abs. 3)

Rz. 10 Die entsandte Person erhält eine Vergütung und angemessenen Ersatz der Kosten (Satz 1). Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für eine Versicherung gegen Haftungsfälle im Rahmen der Ausübung der Entsendung. Zahlungspflichtig ist der GKV-Spitzenverband. Ein Weisungsrecht des GKV-Spitzenverbandes entsteht dadurch nicht. Rz. 11 Die Höhe der Vergütung wird von der Au...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.2 Bestellung eines Beauftragten (Abs. 2)

Rz. 8 Ein Beauftragter wird durch einen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde bestellt (Satz 1). Adressat ist der GKV-Spitzenverband. Gegen den Verwaltungsakt ist eine Aufsichtsklage (vgl. § 54 Abs. 3 SGG) auf dem Sozialrechtsweg (vgl. § 51 Abs. 1 SGG) zulässig. Ein Vorverfahren wird nicht durchgeführt (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 SGG). Die Aufsichtsklage hat keine aufsch...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.1 Entsandte Person (Abs. 1)

Rz. 3 Wenn die ordnungsgemäße Verwaltung beim GKV-Spitzenverband gefährdet ist, kann die Aufsichtsbehörde eine Person an den GKV-Spitzenverband entsenden (Satz 1). Die Person wird mit der Wahrnehmung von Aufgaben betraut und erhält dafür die erforderlichen Befugnisse. Das Instrument ermöglicht der Aufsichtsbehörde, zeitnah und flexibel auf externen Sachverstand zurückzugreif...mehr

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Sommer, SGB V § 217e Satzung / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift gibt in Abs. 1 die innere Ordnung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) vor. Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, eine Satzung zu führen. § 217e regelt das Zustandekommen, den obligatorischen Inhalt, die Bekanntgabe und das Inkrafttreten der Satzung. Der Sitz des GKV-Spitzenverbandes ist in Berlin. Der Sitz der Verbindungs...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Aufsichtsbehörde des Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) kann im Wege der Ersatzvornahme die Geschäfte des GKV-Spitzenverbandes selbst führen oder dafür einen Beauftragten bestellen. Dem Beauftragten können dabei die Befugnisse eines oder mehrerer Organe des Spitzenverbandes ganz oder teilweise übertragen werden. Der Eingriff ist möglich, sol...mehr

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Sommer, SGB V § 217e Satzung / 2.3 Bindungswirkung

Rz. 14 Die vom GKV-Spitzenverband geschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten. Sie sind als untergesetzliches Recht verbindlich, womit dem GKV-Spitzenverband insoweit eine gesetzgeberähnliche Befugnis verliehen wird. Der Gesetzgeber leitet die Legitimation für den Abschlus...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält Regelungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Gewichtung der Stimmen bei dessen Beschlussfassungen (Abs. 1 und 2). Weiterhin werden Bestimmungen zum Verfahren der Wahl des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) sowie zur Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung getroffen (Abs. 3 bis ...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Aufsichtsbehörde des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) kann gegenüber dem Verwaltungsrat des Spitzenverbandes anordnen, eine rechtswidrige Satzungsbestimmung zu ändern, notwendige, bisher unterbliebene Beschlüsse zu fassen oder rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. In allen Fällen ist eine Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde möglich, wen...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Wenn die ordnungsgemäße Verwaltung beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gefährdet ist, kann die Aufsichtsbehörde eine Person an den Spitzenverband entsenden und mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen und ihr hierfür die erforderlichen Befugnisse übertragen. Damit werden Maßnahmen zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands unterhalb ...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.1 Ersatzvornahme (Abs. 1)

Rz. 3 Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfte des GKV-Spitzenverbandes selbst führen (Satz 1 Alt. 1) oder einen Beauftragten bestellen und ihm ganz oder teilweise die Befugnisse eines oder mehrerer Organe des Spitzenverbandes übertragen (Satz 1 Alt. 2). Über die Ersatzvornahme hat die Aufsichtsbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Aufsichtsbehörde oder der Beauf...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 2.3 Wahl des Verwaltungsrates (Abs. 3)

Rz. 8 Zur Wahl sind Vorschlagslisten zu erstellen (Satz 1), die für jede Kassenart gesondert und getrennt nach Versicherten- und Arbeitgebervertretern zu fertigen sind (Ausnahme: Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht hälftig besetzt ist). Jede Vorschlagsliste enthält mindestens 40 % weibliche und 40 % männliche Bewerberinnen und Bewerber (Satz 2). Die Regelung bildet eine...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.3 Anordnung, Rechtsschutz (Abs. 3)

Rz. 11 Bevor die Aufsichtsbehörde die Geschäftsführung übernimmt oder einen Beauftragten bestellt, ist durch die Aufsichtsbehörde gegenüber dem GKV-Spitzenverband anzuordnen, das Erforderliche zu veranlassen, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen oder zu verhindern (Satz 1). Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Frist (Nebenbestimmung) zu versehen ist, in...mehr

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Sommer, SGB V § 217e Satzung / 3 Literatur

Rz. 15 Axer, Rechtsetzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, SGb 2012 S. 501. K. Engelmann, Untergesetzliche Normsetzung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung durch Verträge und Richtlinien, NZS 2000 S. 1. Satzung des GKV-Spitzenverbandes, veröffentlicht auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes: www.gkv-spitzenverband.de. Seewald, Das GKV-Selbstverwaltungsstä...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 2.5 Stimmgewichtung (Abs. 5)

Rz. 13 Die Stimmen der Mitgliedskassen sind bei der Wahl zur Vertreterversammlung zu gewichten (Satz 1). Maßgebend ist die bundesweite Versichertenzahl nach der Statistik KM1 am 1.1. eines Jahres (Satz 2). Nach der Begründung des Gesetzgebers dient die Gewichtung als sachgerechtes und messbares Differenzierungskriterium. Die jeweilige Stimme einer Mitgliedskasse sei nach dem...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages regelmäßig jährlich über aufsichtsrechtliche Maßnahmen beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), den Erlass von Verpflichtungsbescheiden und den Sachstand der Aufsichtsverfahren zu berichten. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 78 c für die Ka...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.4 Anordnung der Aufsichtsbehörde (Abs. 4)

Rz. 12 Bevor die Aufsichtsbehörde über die Entsendung entscheidet, ist durch die Aufsichtsbehörde gegenüber dem GKV-Spitzenverband anzuordnen, das Erforderliche zu veranlassen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten (Satz 1). Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der mit einer Frist (Nebenbestimmung; § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) zu versehen ist, innerhal...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.2 Befugnisse (Abs. 2)

Rz. 8 Der entsandten Person sind umfangreiche Befugnisse eingeräumt (Satz 1, 2). Sie ist berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und von den Beschäftigten des GKV-Spitzenverbandes Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, an allen Sitzungen der Organe und sonstigen Gremien des GKV-Spitzenverbandes in beratender Funktion teilzunehmen, die Geschäftsräume des GKV-S...mehr