Fachbeiträge & Kommentare zu GKV-Spitzenverband

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Sommer, SGB V § 383 Erstatt... / 2.1 Pauschale (Abs. 1)

Rz. 3 Leistungserbringer in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 72 Abs. 1) erhalten neben der Erstattung für Investitions- und Betriebskosten (§ 378 Abs. 1) eine pauschale Abgeltung für elektronische Arztbriefe (Satz 1). Die Pauschale ist an Voraussetzungen geknüpft: Der Arztbrief wird durch sichere elektronische Verfahren versandt; der Versand durch Post-, Boten- oder Kurie...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 74 Haushal... / 2.2.2 Abgrenzung des § 38 SGB V zu § 74 SGB IX

Rz. 6 Die Vorschriften des SGB IX – und damit auch § 74 SGB IX – finden nur dann Anwendung, wenn die rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften (z. B. des SGB V) für bestimmte Leistungsbereiche nichts Abweichendes regeln (§ 7 Abs. 1 sowie BSG, Urteile vgl. Rz. 5). Der Anspruch auf Haushaltshilfe zulasten der Krankenversicherung wird umfassend in § 38 SGB V geregelt. Für §...mehr

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Schell, SGB IX § 74 Haushal... / 2.11 Kinderbetreuungskosten bei fehlendem Anspruch auf Haushaltshilfe (Abs. 3)

Rz. 47 Die Aufsichtspflicht ist ein Teil der Personensorge, die nach § 1631 BGB allgemein die Pflicht und das Recht der Eltern umfasst, das Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen. Nimmt ein Rehabilitand an einer medizinischen Rehabilitationsleistung oder an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teil, kann er ggf. dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Er ha...mehr

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Sommer, SGB V § 303b Datenz... / 2.1 Datenübermittlung an den GKV-Spitzenverband (Abs. 1)

Rz. 6 Die Krankenkassen sind berechtigt und verpflichtet, dem GKV-Spitzenverband für die in § 303e Abs. 2 genannten Zwecke die erforderlichen Daten zu übermitteln (Satz 1). Der GKV-Spitzenverband hat in diesem Zusammenhang die Funktion einer Datensammelstelle. Die Daten werden in pseudonymisierter Form angeliefert (versichertenbezogenes Lieferpseudonym). Das versichertenbezo...mehr

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Sommer, SGB V § 343 Informa... / 2.2 Unterstützung der Informationspflicht (Abs. 2)

Rz. 7 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unterstützt die Krankenkassen dabei, ihre Informationspflichten (Abs. 1) zu erfüllen. Der GKV-Spitzenverband stellt das Informationsmaterial spätestens bis zum 30.11.2020 bereit. Über die Inhalte stellt der GKV-Spitzenverband Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfr...mehr

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Sommer, SGB V § 293 Kennzei... / 2.6 Verzeichnis der in Krankenhäusern und Ambulanzen tätigen Ärzte (Abs. 7)

Rz. 26 Der GKV-Spitzenverband und die DKG führen ein bundesweites Verzeichnis aller in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte (Satz 1). Das Verzeichnis wird ergänzend zum Krankenhausverzeichnis (Abs. 6) geführt. Die Krankenhäuser und die Krankenkassen verwenden und nutzen die im Verzeichnis enthaltenen Angaben zunächst nur im Bereich de...mehr

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Sommer, SGB V § 303b Datenz... / 2.3 Weiterleitung der Daten (Abs. 3)

Rz. 10 Der GKV-Spitzenverband übermittelt die Daten an das Forschungsdatenzentrum ohne das Lieferpseudonym, an die Vertrauensstelle eine Liste mit den Lieferpseudonymen (Satz 1). Die direkte Übermittlung der Daten durch den GKV-Spitzenverband stellt wesentlich aktuellere Daten für die Aufbereitung durch das Forschungsdatenzentrum zur Verfügung (BT-Drs. 19/13438 S. 72). Jeder Da...mehr

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Sommer, SGB V § 293 Kennzei... / 2.4.3 Apothekerverzeichnis (Abs. 5)

Rz. 15 Die Norm trifft für Apotheken eine im Vergleich zu Abs. 4 im Wesentlichen identische Regelung. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. – erstellt ein bundeseinheitliches Verzeichnis über die Apotheken und stellt dieses dem GKV-Spitzenverband un...mehr

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Sommer, SGB V § 302 Abrechn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 302 ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat mit Wirkung vom 1.1.1993 die Überschrift geändert sowie Abs. 1 inhalt...mehr

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Sommer, SGB V § 293 Kennzei... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 293 stellt sicher, dass die unter der Geltung des § 319 Abs. 3 RVO zwischen den Sozialversicherungsträgern und der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit im Jahr 1979 vereinbarten Institutionskennzeichen weiter verwendet werden können (BT-Drs. 11/2237 S. 237 zu § 301). Die Kennzeichen werden im Bereich des Schriftverkehrs, des Datenaustauschs sowie für Abrechnungszweck...mehr

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Sommer, SGB V § 302 Abrechn... / 2.2.1 Richtlinien (Satz 1)

Rz. 6e Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der GKV-Spitzenverband in Richtlinien, die in den Leistungs- oder Lieferverträgen zu beachten sind. Die Verbände oder Interessenorganisationen der sonstigen Leistungserbringer sind an der Beschlussfassung über die Richtlinien nicht beteiligt. Maßgeblich sind weiterhin die Richtlinien der Spitzenverbänd...mehr

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Sommer, SGB V § 295 Übermit... / 2.6 Vereinbarungen auf Ebene der Bundesmantelverträge (Abs. 3)

Rz. 24 Die Regelung verpflichtet die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und den GKV-Spitzenverband als Bestandteil der Bundesmantelverträge Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen, Form und Inhalt der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Vordrucke, die Erfüllung der Pflichten der Vertragsärzte nach Abs. 1, 4, die Er...mehr

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Sommer, SGB V § 293 Kennzei... / 2.5 Verzeichnis der zugelassenen Krankenhäuser und Ambulanzen (Abs. 6)

Rz. 17 Der GKV-Spitzenverband und die DKG vereinbaren bundeseinheitlich die Kriterien für den Standort eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen (§ 2a Abs. 1 Satz 1 KHG). Die Vertragspartner führen auf der Grundlage der Vereinbarung ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der zugelassenen Krankenhäuser (§ 108) und ihrer Ambulanzen (Satz 1). Das Verzeichnis soll unter ande...mehr

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Sommer, SGB V § 300 Abrechn... / 2.3 Arzneimittelabrechnungsvereinbarung (Abs. 3)

Rz. 16 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete Spitzenorganisation der Apotheker (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. – www.abda.de) vereinbaren in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung näheres über die in Nr. 1 bis 5 genannten Regelungsgegenstände (Satz 1; Arzneimi...mehr

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Sommer, SGB V § 303f Gebühr... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Das Forschungsdatenzentrum erhebt von den Nutzungsberechtigten Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, um den Verwaltungsaufwand zu decken. Die Krankenkassen, ihre Verbände, der GKV-Spitzenverband und das Bundesministerium für Gesundheit sind von den Gebühren befreit. Das Nähere wird in einer Gebührenverordnung geregelt. Rz. 2a §§ 303a...mehr

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Sommer, SGB V § 293 Kennzei... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Sie regelt die Verwendung von bundeseinheitlichen Kennzeichen für den Verkehr der Krankenkassen mit den anderen Trägern der Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und den Vertragspartnern de...mehr

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Sommer, SGB V § 303e Datenv... / 2.1 Nutzungsberechtigte (Abs. 1)

Rz. 10 Das Forschungsdatenzentrum verarbeitet die Daten, die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und von der Vertrauensstelle (§ 303c) übermittelt werden und stellt diese einem abschließend aufgeführten Kreis von Nutzern zur Verfügung. Die Nutzungsberechtigten dürfen die Daten zweckgebunden verarbeiten (Abs. 2). Durch die Möglichkeit der Nutzung de...mehr

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Sommer, SGB V § 303f Gebühr... / 2.1 Gebühren (Abs. 1)

Rz. 3 Das Forschungsdatenzentrum erhebt von den Nutzungsberechtigten Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zur Deckung des Verwaltungsaufwandes (Satz 1). Zu den Leistungen gehören z. B. auch Aufwände für die Antragsprüfung und Schulungen (BT-Drs. 19/13438 S. 75). Damit werden die durch die Datentransparenz entstehenden Kosten teilweise ref...mehr

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Sommer, SGB V § 303a Wahrne... / 1 Allgemeines

Rz. 6 Die Vorschrift zielt darauf ab, durch eine nachhaltig verbesserte Datengrundlage für die Entscheidungsprozesse (z. B. Nutzen- und Kostenanalyse) und für die Versorgungsforschung (z. B. Längsschnittanalysen zum Versorgungsgeschehen über längere Zeiträume bezüglich bestimmter Fragestellungen) einen effizienten Ressourceneinsatz im System der gesetzlichen Krankenversicher...mehr

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Sommer, SGB V § 303b Datenz... / 1 Allgemeines

Rz. 5 Die Daten der Krankenkassen werden für die Zwecke der Datentransparenz in pseudonymisierter Form (Lieferpseudonym) an den GKV-Spitzenverband geliefert. Rz. 5a §§ 303a ff. etablieren ein neues Datentransparenzverfahren, in dem die in § 303b Abs. 1 Satz 1 genannten Daten der gesetzlich Versicherten (u. a. Alter, Geschlecht, Wohnort und bestimmte Gesundheitsdaten) an den G...mehr

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Sommer, SGB V § 299 Datenve... / 2.5 Auswertung (Abs. 3)

Rz. 8 Um eine bundeseinheitliche Vergleichbarkeit der Auswertungsergebnisse sicherzustellen, haben der Gemeinsame Bundesausschuss in den Fällen des § 136 Abs. 1 Satz 1, § 136b sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Spitzenorganisationen der Leistungserbringer im Fall des § 137d für die Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 eine unabhängige Stelle zu bestimme...mehr

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Sommer, SGB V § 302 Abrechn... / 2.5 Bericht über Mehrkostenvereinbarungen (Abs. 5)

Rz. 10 Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht jährlich einen nach Produktgruppen differenzierten Bericht über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen für Versorgungen mit Hilfsmittelleistungen (Satz 1). Der Bericht enthält insbesondere nach Produktgruppen differenzierte quantitative Daten, wie die Zahl der abgeschlossenen Mehrkostenvereinbarungen und die durchschnittlich...mehr

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Sommer, SGB V § 303a Wahrne... / 2.1 Aufgaben der Datentransparenz (Abs. 1)

Rz. 7 Die Aufgaben der Datentransparenz werden von öffentlichen Stellen des Bundes als Vertrauensstelle (§ 303c) und als Forschungsdatenzentrum (§ 303d) sowie vom GKV-Spitzenverband als Datensammelstelle wahrgenommen (Satz 1). Die Aufgaben der Vertrauensstelle sowie der Datenaufbereitungsstelle führte ursprünglich das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Informa...mehr

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Sommer, SGB V § 303a Wahrne... / 2.3 Kostenteilung (Abs. 3)

Rz. 9 Die Kosten des BfArM und des RKI für die Datentransparenz werden von den Krankenkassen getragen und nach der Zahl ihrer jeweiligen Mitglieder aufgeteilt. Kostenerstattung und Vorschuss regelt § 11 Datentransparenzverordnung. Danach werden die Sach- und Personalkosten erstattet, wobei die Personalkostensätze sowie die Sachkostenpauschalen eines Arbeitsplatzes in der Bun...mehr

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Sommer, SGB V § 303b Datenz... / 2.2 Zusammenführung der Daten (Abs. 2)

Rz. 9 Der GKV-Spitzenverband führt die Daten zusammen, prüft sie auf Vollständigkeit, Plausibilität und Konsistenz und klärt Auffälligkeiten jeweils mit der liefernden Stelle. Die Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität entspricht im Wesentlichen der Rolle des GKV-Spitzenverbandes bei der Erhebung der Daten des Risikostrukturausgleichs. Dafür ist ggf. die Herstellung d...mehr

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Sommer, SGB V § 293a Transp... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 14 Häser, Lebenslange Arztnummer, Krankenhausarztnummer, Arztnummer, Der Klinikarzt 2019 S. 6. Müller, Bundesweit regional – Versorgungsangebote der Ersatzkassen,ersatzkasse magazin 2022, Nr. 1 S. 20. GKV-Spitzenverband (Herausg.), Vorgabe des GKV-Spitzenverbandes über Aufbau und Vergabe eines Vertragskennzeichens für besondere Versorgungsformen, www.bundesamtsozialesicher...mehr

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Sommer, SGB V § 303b Datenz... / 2.4 Arbeitsgemeinschaft (Abs. 4)

Rz. 13 Der GKV-Spitzenverband kann eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 mit der Durchführung seiner Aufgaben nach dieser Vorschrift beauftragen. Die privatrechtliche Organisationsform der Arbeitsgemeinschaft ist gesetzlich nicht vorgegeben.mehr

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Sommer, SGB V § 293 Kennzei... / 2.7 Verzeichnis der Leistungserbringer und Fachkräfte in der Pflege (Abs. 8)

Rz. 32 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat ein bundesweites Verzeichnis der Leistungserbringer und Fachkräfte in der Pflege anzulegen (Satz 1). Das Verzeichnis ist bis zum 31.12.2021 zu errichten und durch das BfArM zu führen. Dazu hat sich das BfArM mit dem GKV-Spitzenverband, dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und den für die Wahrnehmung ...mehr

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Sommer, SGB V § 302 Abrechn... / 2.3 Elektronische Verordnung (Abs. 3)

Rz. 8 Der GKV-Spitzenverband regelt in seiner Richtlinie nach Abs. 2 die Voraussetzungen und das Verfahren, wenn Heil- oder Hilfsmittel elektronisch verordnet werden. Die bereits vorgesehene Möglichkeit der elektronischen Datenübertragung soll durch die elektronische Verordnung für alle Beteiligten deutlich vereinfacht und unbürokratischer ausgestaltet werden (BT-Drs. 19/134...mehr

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Sommer, SGB V § 294a Mittei... / 1 Allgemeines

Rz. 3 § 294a bezweckt eine Kostenentlastung der gesetzlichen Krankenkassen. In den Fällen, in denen ein Versicherter Leistungen zulasten einer Krankenkasse erhält, obwohl ein anderer Leistungsträger zuständig ist (z. B. eine Berufsgenossenschaft aufgrund einer Berufskrankheit), die Behandlungsbedürftigkeit durch einen Dritten oder den Versicherten (§ 52) zu verantworten ist,...mehr

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Sommer, SGB V § 303e Datenv... / 1 Allgemeines

Rz. 9 Die Vorschrift regelt die Datenverarbeitung durch das Forschungsdatenzentrum. Berechtigten Nutzern sind diese Daten zugänglich zu machen. Ihnen steht damit eine Datenbasis für gesundheitspolitische Entscheidungen zur Verfügung, um Finanzmittel zielgerichtet einzusetzen sowie Fehlsteuerungen rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Der Datenschutz der Versicherten und ...mehr

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Sommer, SGB V § 303a Wahrne... / 2.4 Inhalt der Rechtsverordnung (Abs. 4)

Rz. 10 Die Regelung legt in einer nicht abschließenden Aufzählung fest, was auf jeden Fall in der Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 2 zu regeln ist. Damit wird die Ermächtigungsgrundlage für die Datentransparenzverordnung auf Basis der bisherigen Erfahrungen konkretisiert und erweitert (BT-Drs. 19/13438 S. 71). Der tatsächlich zu übermittelnde Datenumfang wird abschließend be...mehr

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Sommer, SGB V § 293 Kennzei... / 2.1 Verwendung des Institutionskennzeichens (Abs. 1)

Rz. 5 Die Krankenkassen verwenden im Schriftverkehr, beim Einsatz elektronischer Datenübertragung, auf maschinell verwertbaren Datenträgern, beim Datenaustausch, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und für Abrechnungszwecke mit den anderen Trägern der Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und den Versorgungsverwaltungen der Länder sowie mit ihren Vertragspartnern, eins...mehr

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Sommer, SGB V § 303c Vertra... / 1 Allgemeines

Rz. 6 Die Vorschrift regelt die Aufgaben der Vertrauensstelle. Es soll eine Datenbasis für gesundheitspolitische Entscheidungen der Politik und der Selbstverwaltung geschaffen werden, damit Finanzmittel zielgerichtet eingesetzt sowie Fehlsteuerungen rechtzeitig erkannt und vermieden werden. Der Datenschutz der Versicherten und Leistungserbringer wird gewahrt. Rz. 6a §§ 303a f...mehr

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Sommer, SGB V § 303b Datenz... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 eingefügt. Bis zum 31.12.2011 wurden die Bildung eines Beirates bei der Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz und dessen Zusammensetzung geregelt. Rz. 2 Das Gesetz zur Verb...mehr

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Sommer, SGB V § 303c Vertra... / 2.1 Aufgabe (Abs. 1)

Rz. 7 Die Vertrauensstelle überführt die nach § 303b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 übermittelten Lieferpseudonyme in periodenübergreifende Pseudonyme. Das dazu einheitlich anzuwendende Verfahren richtet sich nach Abs. 2. Rz. 7a Die Aufgaben der Vertrauensstelle führte das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) als Institut im Geschäftsbereich des Bunde...mehr

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Sommer, SGB V § 302 Abrechn... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 12 Dörr, Direktabrechnung? Ein Irrglaube! – Welche Bedeutung Rechenzentren im E-Rezept-Zeitalter haben werden, DAZ 2021, Nr. 28 S. 24. GKV-Spitzenverband (Herausg.), Informationen zum elektronischen Abrechnungsverfahren mit den gesetzlichen Krankenkassen beim Datenaustausch im Abrechnungsverfahren nach § 302 SGB V v. 17.5.2022; abgerufen: 28.6.2022. Holzbrecher-Morys/Adlof...mehr

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Sommer, SGB V § 296 Datenüb... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 21 Rahmenvorgaben nach § 106b Abs. 2 SGB V für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen vom 30. November 2015 – zuletzt geändert am 5.2.2019 – vereinbart zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Baumann, Anscheinsbeweis bei elektronisch ermittelten Verordnungsdaten und Rückwir...mehr

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Sommer, SGB V § 303d Forsch... / 1 Allgemeines

Rz. 6 Die Datenaufbereitungsstelle wird zu einem Forschungsdatenzentrum mit einem deutlich erweiterten und aktuelleren Datenangebot entwickelt. Die Vorschrift regelt dessen Aufgaben. Damit wird eine Datenbasis für gesundheitspolitische Entscheidungen der Politik und der Selbstverwaltung geschaffen, damit Finanzmittel zielgerichtet eingesetzt sowie Fehlsteuerungen rechtzeitig...mehr

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Sommer, SGB V § 301a Abrech... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält Regelungen über die Angaben, die freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger den Krankenkassen für Abrechnungszwecke zu übermitteln haben. Gemäß § 134a Abs. 1 Satz 1 schließt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden d...mehr

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Sommer, SGB V § 299 Datenve... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 16 Farin/Follert/Gerdelmann/Jäckel, (2005), Qualitätssicherung in der medizinischen Rehabilitation durch die Gesetzliche Krankenversicherung: Hintergrund, Anforderungen und Ergebnisse, Prävention und Rehabilitation, 17/4, S. 125. G-BA, Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung, www.g-ba.de/richtlinien/105; abgerufen: 27.6.2022. GKV-Spitze...mehr

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Sommer, SGB V § 303 Ergänze... / 2.4 Fehlerhafte Datenübermittlung (Abs. 4)

Rz. 7 Fehlerhafte oder unvollständige Datenübermittlungen zu Diagnosen nach den §§ 295 und 295a dürfen erneut in korrigierter oder ergänzter Form übermittelt werden, wenn ein technischer Übermittlungs- oder formaler Datenfehler ursächlich ist (Satz 1). Die restriktive Regelung verbietet eine Korrektur aus anderen Gründen und schließt eine missbräuchliche nachträgliche Veränd...mehr

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Sommer, SGB V § 303a Wahrne... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 in das SGB V eingefügt worden. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Die Norm regelte die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz. Rz. 2 Art. 256 Nr. 1 der Ne...mehr

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Sommer, SGB V § 301a Abrech... / 2.2 Richtlinien (Abs. 2)

Rz. 4 Durch den Verweis auf § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 wird klargestellt, dass der GKV-Spitzenverband das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens durch Richtlinien bestimmt und sich auch Hebammen zur Erfüllung ihrer Übermittlungspflichten der Hilfe von Rechenzentren bedienen können. Die "Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen" nach § 302 Ab...mehr

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Sommer, SGB V § 289 Nachwei... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 8 Axer, Der Risikostrukturausgleich auf dem Prüfstand des Bundessozialgerichts, SGb 2003 S. 485. Hoffmann, Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO – Unter besonderer Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben in Deutschland, Diss. Universität Rijeka 2021. Spoerr/Winkelmann, Rechtliche Koordinaten des Finanzausgleichs unter Kra...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 295 Übermit... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 295 ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat zum 1.1.1993 mit dem neuen Abs. 1 Nr. 1 die gesetzlich normierte Verp...mehr

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Sommer, SGB V § 302 Abrechn... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm bestimmt Art und Umfang der von den sonstigen (nichtärztlichen) Leistungserbringern für Abrechnungszwecke zu übermittelnden Daten. Für den GKV-Spitzenverband sind eine Richtlinienkompetenz und eine Berichtspflicht geregelt. Rz. 3 Krankenkassen sind auf die in Abs. 1 genannten Daten nicht nur für Abrechnungszwecke angewiesen. Vor dem Hintergrund, dass Verträge ü...mehr

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Sommer, SGB V § 293 Kennzei... / 2.4.1 Arzt- und Zahnarztverzeichnis (Abs. 4)

Rz. 11 Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führen jeweils ein bundesweites Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Zahnärzte sowie Einrichtungen (Satz 1). Durch das PfWG sind mit Wirkung zum 1.8.2008 stationäre Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 119b, die regelmäßig nicht ärztlich geleitet sind, in den Anwendungs...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 295 Übermit... / 2.7 Art und Weise der Datenübermittlung (Abs. 4)

Rz. 26 Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren übermitteln die für die Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben den Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung (Satz 1). Dafür können das sichere Übermittlungsverfahren nach § 311 Abs. 6 über die Telematikinfrastruktur oder...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 295 Übermit... / 2.3 Übermittlungspflicht sonstiger ärztlicher Leistungserbringer (Abs. 1b)

Rz. 18 Leistungserbringer, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge zu Modellvorhaben (§ 64e), zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a), zur hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b), zur Versorgung mit Schutzimpfungen (§ 132e), zur Versorgung durch Betriebsärzte (§ 132f) oder zur ambulanten spezialfachärztlichen Vers...mehr