Fachbeiträge & Kommentare zu GKV-Spitzenverband

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.10 Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter

Rz. 34 Die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten auf der Bundesebene, wie z. B. der Deutsche Behindertenrat, die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen, die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. und die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vgl. § 140g), wirken gem. § 140f Abs. 2 an den Beratungen des Gemeinsamen Bun...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.12 Verfahrens- und Geschäftsordnung (Abs. 4)

Rz. 38 Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt sich nach Abs. 4 eine Verfahrensordnung und eine Geschäftsordnung, die beide nach Abs. 4 Satz 2 der Genehmigung des BMG bedürfen. Die Formulierung "beschließt" in Abs. 4 Satz 1 stellt die dafür notwendigen Beschlüsse nicht zur Disposition. Mit Wirkung zum 1.3.2017 sind die mit dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz eingeführten Auf...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.5.1 Unparteiische Mitglieder

Rz. 18 Unparteiisch bedeutet, dass das einzelne Mitglied oder seine 2 Stellvertreter sich bei ihrer Tätigkeit für den Gemeinsamen Bundesausschuss, insbesondere bei ihren Entscheidungen, neutral verhalten müssen, sie praktisch in die Rolle der Schiedsrichter schlüpfen, die losgelöst von den subjektiven Interessenlagen der Leistungserbringer oder der Krankenkassen neutral ents...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.3 Feststellung des Standes der zahnärztlichen Versorgung

Rz. 45 Jede KZV hat jeweils bis zum 30.6. eines Jahres umfassende und vergleichbare Übersichten über den Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31.12. des Vorjahres zu erstellen (vgl. § 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte). Diese Fortschreibung des Bedarfsplans steht nicht zur Disposition der KZV. Inhalt und Form der Übersichten bestimmen sich für die zahnärztlich...mehr

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Sommer, SGB V § 91a Aufsich... / 2.3 Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 5 Abs. 2 regelt die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen des BMG gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss. Die Regelung ist angelehnt an § 78 Abs. 4, wonach abweichend vom Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) höhere Zwangsgelder für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen festgelegt werden. Nach § 11 VwVG besteht für die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, ein Zwangsge...mehr

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Sommer, SGB V § 96 Zulassun... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam errichteten Zulassungsausschüsse sind eine Konsequenz des in § 72 Abs. 1 normierten Zusammenwirkens der Ärzte und Krankenkassen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Die gemeinsame Errichtung macht deutlich, dass es sich b...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.2.2 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter durch die Trägerorganisationen

Rz. 10 Die Vertreter der Ärzte und Psychotherapeuten werden von der KBV, die Vertreter der Zahnärzte von der KZBV, die Vertreter der Krankenhäuser von der DKG e. V. und die Vertreter der Krankenkassen vom GKV-Spitzenverband als Mitglieder im Gemeinsamen Bundesausschuss bestellt (vgl. Abs. 2 Satz 1). "Werden bestellt" heißt, dass der betreffenden Person das Amt des Mitgliedes...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.14.4 Berücksichtigung von ermächtigten Ärzten und anderen Faktoren bei der Berechnung des Versorgungsgrades

Rz. 30 Nach Abs. 1 Nr. 2b der Vorschrift sind auch die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte bei der Berechnung des Versorgungsgrades zu berücksichtigen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dazu in § 22 der Bedarfsplanungs-Richtlinie die erforderlichen Bestimmungen beschlossen. Nach Abs. 1 werden ermächtigte Ärzte entsprechend ihrem tatsä...mehr

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Sommer, SGB V § 91a Aufsich... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die allgemeinen Regelungen für die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss sind mit Wirkung zum 1.3.2017 in der Vorschrift zusammengefasst worden. Wegen der Zusammenfassung ist die bisher in § 91 Abs. 8 enthaltene Aufsichtsregelung aufgehoben bzw. im Wesentlichen in die Sätze 1 und 2 der Vorschrift übernommen worden. Außerdem sind die Vorgaben zur Haushalts- und ...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.15 Herausgabe von Patienteninformationen

Rz. 48 Soweit der Gemeinsame Bundesausschuss künftig zur Diagnostik und Therapie von Krankheiten, die hohe soziale und volkswirtschaftliche Folgen verursachen, Patienteninformationen herausgibt, müssen diese in allgemein verständlicher Form und für den medizinischen Laien nachvollziehbar sein. Diese Informationen, die dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Pflichtaufgabe übertr...mehr

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Sommer, SGB V § 91a Aufsich... / 2.2 Haushalts- und Wirtschaftsführung

Rz. 4 Mit Abs. 1 Satz 3 sind einige wesentliche Vorgaben für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die im SGB IV geregelt sind, für den Gemeinsamen Bundesausschuss als entsprechend anwendbar erklärt worden. Dies betrifft die Aufstellung des Haushaltsplans (§§ 67, 70 Abs. 1 SGB IV), die Regelungen zur Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans (§ 68 SGB IV), zum Ausgleich des ...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.1 Bildung des Gemeinsamen Bundesausschusses (Abs. 1)

Rz. 3 Die Vorschrift regelt die Organisation des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die eigentlichen Aufgaben ergeben sich aus den materiellen Vorschriften des Leistungsrechts (vgl. auch Filges, in: jurisPK-SGB V, § 91 Rz. 23). Im systematischen Zusammenhang steht die Regelung mit § 91a und § 91b. Die eine Norm regelt die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, die andere...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.16 Verbindlichkeit der Beschlüsse (Abs. 6)

Rz. 50 Abs. 6 regelt die Verbindlichkeit der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. Das bedeutet eine unmittelbare Außenwirkung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. In der Normenhierarchie werden die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses direkt unterhalb des Gesetzes angesiedelt (BSG, Beschluss v. 10.3.2010, B 3 KR 36/09 B). Die Beschlüsse binden ...mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 2.3 Amtsführung und Kosten

Rz. 5 Näheres darüber, wie das Amt zu führen ist, wer die Kosten trägt und wie die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der Auslagen und die Entschädigung der Mitglieder zu regeln ist, enthält Abs. 3. Da diese Bestimmungen, bis auf die Kostentragung, für die Landesausschüsse und den Gemeinsamen Bundesausschuss (§ 91) in gleicher Weise gelten, werden sie maßgeblich durc...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.15 Verordnung von Heilmitteln (Abs. 10)

Rz. 102 Mit Wirkung zum 13.5.2017 ist Abs. 10 angefügt worden, der sich auf die Nutzung elektronischer Programme für vertragsärztliche Verordnungen von Heilmitteln bezieht. Vertragszahnärzte sind davon nicht tangiert. Inhaltlich entspricht Abs. 10 dem bisherigen Abs. 8 Satz 9 und 10, soweit sie auf Heilmittel bezogen waren. Nach Abs. 10 Satz 1 dürfen Vertragsärzte für die Ve...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.2 Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung

Rz. 25 Die gesetzliche Grundlage des § 73 Abs. 1 steht neben dem ärztlichen Berufsrecht sowie den dortigen Gebietsbezeichnungen und verändert nicht die Leistungsinhalte und Grenzen des Fachgebietes der hausärztlichen Versorgung. Das folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber des Vertragsrechts auf der Grundlage seiner aus Art. 74 Nr. 12 GG abgeleiteten Annexkompetenz zum Sozia...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 49 Innenrev... / 2.2 Gesetzlicher Prüfauftrag

Rz. 15 Ziel des Einsatzes der Innenrevision SGB II ist die Erschließung von Verbesserungspotenzialen für rechtmäßiges Verwaltungshandeln sowie eine Zunahme von Effektivität und Effizienz (performance der Jobcenter). Daher sind die gesetzlich aufgelisteten Prüffelder, zu erschließen, inwieweit Leistungen nach dem SGB II nicht, zweckmäßiger oder wirtschaftlicher zu erbringen w...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.14.1 Praxissoftware

Rz. 96 Der mit Wirkung zum 13.5.2017 eingeführte Abs. 9 regelt die Voraussetzungen für die Verwendung von elektronischen Programmen (Praxissoftware) für die Verordnung von Arzneimitteln und sonstigen nach § 31 in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkten in der vertragsärztlichen Versorgung. Satz 1 entspricht dem bisherigen Abs. 8 Satz 7 und macht Angaben zu den Inha...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Digitale Helfer für die psy... / 4 Versorgungslage und Einsatz digitaler Angebote

Für gefährdete Personen kommt die durchschnittliche Wartezeit auf Arzttermine erschwerend hinzu. So warten von Depressionen Betroffene beispielsweise 8 Wochen auf einen Termin beim Facharzt und 10 Wochen auf einen Termin beim Psychotherapeuten. Diese Phase ist meist gekennzeichnet durch Arbeitsunfähigkeit – länger als es eigentlich notwendig wäre, wenn eine Behandlung rechtz...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Gold
Gesundes Führen im digitale... / 8.2 Digitales BGM

Auch im Rahmen des BGM kommen zunehmend digitale Instrumente und Maßnahmen zum Einsatz, weshalb Führungskräfte hinsichtlich Nutzen und Umgang informiert sein sollten. Durch die Wandlung analoger in digitale Maßnahmen sind Informationen zur Gesundheitsförderung schnell und einfach verfügbar. Eine digitale Unterstützung der Gesundheitsförderung kann sich in Betrieben in Form e...mehr

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Sommer, SGB V § 217d Aufsic... / 2.2 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken (Abs. 2)

Rz. 6a Die Kosten der Tätigkeit des GKV-Spitzenverbandes werden durch die Beiträge der Mitgliedskassen aufgebracht (Satz 1). Grundlage ist der Haushaltsplan, der nach den Vorgaben der Satzung aufzustellen ist. Sonstige Einnahmen des Spitzenverbands sind bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Beiträge dürfen nur erhoben werden, soweit dies für die Deckung der Kosten fü...mehr

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Sommer, SGB V § 217d Aufsic... / 2.1 Aufsichtsbehörden (Abs. 1)

Rz. 3 Der GKV-Spitzenverband untersteht grundsätzlich der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (Satz 1). Der Gesetzgeber leitet aus der Befugnis zu verbindlichem Handeln mit Entscheidungscharakter auch gegenüber Dritten das Erfordernis einer staatlichen Aufsicht ab (BT-Drs. 16/3100 S. 162). Die Zuständigkeit kann nicht auf Versicherungsbehörden oder andere Stellen ...mehr

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Sommer, SGB V § 217d Aufsic... / 2.4 Haushaltsplan (Abs. 4)

Rz. 9f Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt (Satz 1) und vom Verwaltungsrat festgestellt (Satz 2). Zu seiner Wirksamkeit bedarf der Haushaltsplan der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Bundesministerium für Gesundheit; Satz 3). Der Genehmigungsvorbehalt ermöglicht eine Kontrolle der Gesetzmäßigkeit. Davon weicht Satz 5 ab. Der GKV-Spitzenverband hat den Haushaltspl...mehr

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Sommer, SGB V § 217d Aufsic... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt worden. Eine direkte Vorgängervorschrift gibt es nicht. Vergleichbare Regelungen waren für die früheren Bundesverbände in § 214 i. d. F. bis 3...mehr

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Sommer, SGB V § 203 Meldepf... / 2.4 Grundsätze der Datenübertragung (Abs. 4)

Rz. 11 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) wird ermächtigt, die Einzelheiten für das elektronische Datenaustauschverfahren zu regeln. Die Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Dazu ist Einvernehmen zwischen dem BMG und dem Bundesministerium für Familie, Seniore...mehr

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Sommer, SGB V § 377 Finanzi... / 2.4 Schiedsstellenregelung (Abs. 4)

Rz. 7 Für den Fall, dass eine Vereinbarung über den Telematikzuschlag nicht zustande kommt, ist eine Schiedsstellenregelung vorgesehen (Satz 1). Davon werden auch die erforderliche Anpassung als auch der neue Abschluss nach einer gekündigten Vereinbarung erfasst. Die Schiedsstelle wird erst tätig, wenn innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist eine...mehr

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Sommer, SGB V § 217d Aufsic... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm bestimmt die für den GKV-Spitzenverband zuständigen Aufsichtsbehörden. Außerdem enthält sie Regelungen zum Vermögen und über das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken. Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, zur Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen ein Zwangsgeld festzusetzen.mehr

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Sommer, SGB V § 377 Finanzi... / 2.1 Telematikzuschlag (Abs. 1)

Rz. 3 Die Investitions- und Betriebskosten der Krankenhäuser werden durch einen Telematikzuschlag ausgeglichen. Das Nähere ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und der DKG zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gem. § 291a Abs....mehr

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Sommer, SGB V § 217d Aufsic... / 2.3 Zwangsgeld (Abs. 3)

Rz. 9e Die Aufsichtsbehörde kann den GKV-Spitzenverband im Rahmen der Rechtsaufsicht verpflichten, eine Rechtsverletzung zu beheben (vgl. § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Zur Durchsetzung von Aufsichtsverfügungen gegen den Spitzenverband kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 10 Mio. EUR festsetzen. Das Zwangsgeld fließt in den Gesundheitsfonds (vgl. § 271...mehr

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Sommer, SGB V § 377 Finanzi... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 10 Fleischer, Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG): Überblick über die wesentlichen Regelungen des Gesetzes unter Einbeziehung des gesetzgeberischen Willens, jurisPR-ITR 2/2020 Anm. 2. Vereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen ...mehr

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Sommer, SGB V § 377 Finanzi... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Investitions- und Betriebskosten der Krankenhäuser werden durch einen Telematikzuschlag finanziert. Damit werden die Krankenhäuser im Ergebnis von diesen Kosten freigestellt (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 377 Rz. 6). Der Telematikzuschlag wird in der jeweiligen Rechnung gesondert ausgewiesen. Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen ...mehr

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Sommer, SGB V § 219a Deutsc... / 2.3.1 Geschäftsführung

Rz. 10 Die Abs. 3 bis 5 regeln die interne Organisation der DVKA. Ungeachtet der rechtlichen Integration in den GKV-Spitzenverband wird der DVKA dabei eine weitgehende organisatorische Selbständigkeit mit eigener Geschäftsführung verliehen. Dies wurde bewusst so gestaltet vor dem Hintergrund der eigenständigen und klar abgrenzbaren Funktion der DVKA gegenüber dem GKV-Spitzen...mehr

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Sommer, SGB V § 219a Deutsc... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Organisation und die Aufgaben der DVKA. Aufgabe der Verbindungsstelle ist es, die der gesetzlichen Krankenversicherung im über- und zwischenstaatlichen Bereich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Rz. 3 Die Aufgaben der Verbindungsstelle wurden bis Ende 1999 in einer Geschäftsstelle des Bundesverbandes der Ortskrankenkassen wahrgenommen. Durch d...mehr

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Sommer, SGB V § 219a Deutsc... / 2.2 Rechtsnachfolge (Abs. 2)

Rz. 8 Der GKV-Spitzenverband ist Rechtsnachfolger der DVKA nach § 219a in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung. Zu Betriebsübergang bzw. Übergang des Personals verweist Abs. 2 auf § 613a BGB (Rechte und Pflichten bei rechtsgeschäftlichem Betriebsübergang), der entsprechend Anwendung findet. Die Arbeitsverträge gehen dadurch kraft Gesetzes auf die Nachfolger über. Bestehe...mehr

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Sommer, SGB, SGB V § 199a I... / 2.8 Gemeinsame Grundsätze (Abs. 7)

Rz. 14 Das Nähere zu den Datensätzen, den Verfahren und die zu übermittelnden Daten für die Anträge und Meldungen sowie Bescheinigungen regeln der GKV-Spitzenverband und die Hochschulrektorenkonferenz in Gemeinsamen Grundsätzen (Satz 1). Dabei werden die Vorgaben zur Anbindung von Hochschulen und Krankenkassen an den Portalverbund (§ 1 Abs. 2 Onlinezugangsgesetz) und an die ...mehr

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Sommer, SGB V § 64d Verpfli... / 2.1 Grundlagen (Abs. 1)

Rz. 5 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sind verpflichtet, in jedem Bundesland ein Modellvorhaben nach § 63 gemeinsam durchzuführen (Satz 1). Darin ist zu prüfen, ob und ggf. welche ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt, auf Pflegefachkräfte übertragen werden können. Die Regelung erfasst nur Pflegef...mehr

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Sommer, SGB, SGB V § 199a I... / 2.7 Meldeverfahren (Abs. 6)

Rz. 10 Die Meldungen der Hochschulen werden durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erstattet (Satz 1). Um ein einheitliches, modernen technischen Standards entsprechendes Verfahren zu schaffen, ist zunächst ein für die Hochschulen freiwilliges und ab dem 1.1.2022 ein verpflichtendes elektronisches Meldeverfahren vorgesehen. Für die Krankenkassen gilt bis zur Ei...mehr

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Sommer, SGB V § 219a Deutsc... / 2.1 Aufgaben der Verbindungsstelle (Abs. 1)

Rz. 6 Über- und zwischenstaatliches Recht sehen vor, dass die beteiligten Staaten für die Durchführung der Vereinbarungen Verbindungsstellen benennen und einrichten. Diese haben insbesondere folgende Aufgaben: Abschluss von Vereinbarungen (Ausnahmevereinbarungen) mit ausländischen Verbindungsstellen, Durchführung der Kostenabrechnung mit in- und ausländischen Stellen, Festlegun...mehr

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Sommer, SGB, SGB V § 199a I... / 2.1 Informationspflicht der Hochschulen (Abs. 1)

Rz. 3 Die staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie die Stiftung für Hochschulzulassung haben Studienbewerber und Studenten über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Befreiungsmöglichkeiten und das zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses einzuhaltende Verfahren in geeigneter Form zu informieren (Satz 1). Die Regelung st...mehr

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Sommer, SGB V § 272b Sonder... / 2.1 Zuführung an den Gesundheitsfonds (Abs. 1)

Rz. 3 Im Jahr 2023 werden den Einnahmen des Gesundheitsfonds (§ 271 Abs. 1 Satz 1) einmalig Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen (Betriebsmittel, Rücklage, Rückstellung; § 260 Abs. 2 Satz 1) zugeführt (Satz 1). Dies trägt dazu bei, einen Anstieg der Zusatzbeitragssätze im Jahr 2023 und damit verbundene finanzielle Belastungen der Beitragszahler zu begrenzen (BT-Dr...mehr

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Sommer, SGB, SGB V § 199a I... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 17 Das neue Studenten-Meldeverfahren, HIS (Herausg.), www.his.de/smv; abgerufen: 19.11.2022. Studenten-Meldeverfahren, GKV-Spitzenverband (Herausg.), www.gkv-datenaustausch.de/studenten_meldeverfahren/studenten_meldeverfahren.jsp; abgerufen: 19.11.2022.mehr

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Sommer, SGB V § 219a Deutsc... / 2.4 Behandlung wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 (Abs. 6)

Rz. 14a Die Behandlungskosten für Personen aus einem Mitgliedsstaat der EU, aus dem EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, denen im Wohnstaat eine Behandlung des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufes ihrer Krankheit medizinisch vertretba...mehr

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Sommer, SGB V § 219a Deutsc... / 2.3.2 Finanzierung

Rz. 13 Der Gesamthaushalt des GKV-Spitzenverbandes hat für den Aufgabenbereich der Verbindungsstelle durch entsprechende Untergliederung einen Teilhaushalt auszuweisen (Abs. 4). Die Haushaltsführung hat getrennt nach den Aufgabenbereichen zwischen Verbindungsstelle und den übrigen Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes zu erfolgen. Rz. 14 Die Finanzierung erfolgt nach Abs. 5 durch...mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 2.2 Prüfverfahren (Abs. 2)

Rz. 7 Die Daten der Krankenkassen werden auf Auffälligkeiten geprüft (Satz 1). Dazu werden die Daten kassenübergreifenden Vergleichsanalysen unterzogen. Die Prüfung ist obligatorisch. Rz. 8 In die Prüfung können weitere Daten einbezogen werden (Satz 2). Dem BAS ist entsprechendes Ermessen eingeräumt. Rz. 9 Die Prüfung erfolgt als kassenübergreifende Vergleichsanalyse. Die Date...mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 2.3 Erhöhte Zuweisungen (Abs. 3)

Rz. 12 Das BAS prüft bei auffälligen Krankenkassen (Abs. 2), ob die Auffälligkeit für die betroffene Krankenkasse zu erheblich erhöhten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 266 Abs. 1 Satz 1) geführt haben kann (Satz 1). Der Begriff "erheblich" ist als unbestimmter Rechtsbegriff durch das BAS auszulegen. Damit werden Einzelfallprüfungen (Abs. 4) in unerheblichen Fällen ve...mehr

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Sommer, SGB V § 219a Deutsc... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 64 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 in Kraft gesetzt. Danach war die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) eine eigenständige von den damaligen Spitzenverbänden der geset...mehr

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Sommer, SGB V § 64d Verpfli... / 2.2 Rahmenvertrag (Abs. 2)

Rz. 11 Die Einzelheiten der Modellvorhaben werden in einem Rahmenvertrag nach Abs. 1 Satz 4, 5 festgelegt. Dabei sind die Vertragspartner an einen Mindestinhalt gebunden (Satz 1). Weitere Regelungen (fakultativer Inhalt) sind möglich. Der Rahmenvertrag enthält verpflichtend einen Katalog der ärztlichen Tätigkeiten, die von Pflegefachkräften selbstständig durchgeführt werden k...mehr

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Sommer, SGB V § 52 Leistung... / 2.2.4.1 Berechnung der Rückforderung bei den Kosten der Krankenbehandlung

Rz. 17 In den Fällen des § 52 Abs. 1 und Abs. 2 hat sich der Versicherte in angemessener Höhe an den Kosten der Krankenbehandlung (§§ 27 bis 43) zu beteiligen. Der Gesetzgeber hat den Begriff "angemessene Kostenbeteiligung" gesetzlich nicht definiert. Daher haben die Spitzenverbände der Krankenkassen in Ihrem GR vom 9.3.2007 zu § 52 SGB V, Tit. 5, bestimmt, dass bei der Ange...mehr

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Sommer, SGB V § 52 Leistung... / 3 Materialien

Rz. 34 Verfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbandes zu § 62 SGB V: https://www.vdek.com/vertragspartner/leistungen/zuzahlungen/_jcr_content/par/download/file.res/2021_06_17_Verfahrensgrundsaetze.pdf, zuletzt abgerufen am 15.2.2023. Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 4.12.2013 in der Fassung vom 18./19.6.2019 zu Einnahmen zum Lebensunterhalt: https://www.vd...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / b) Persönliche Vorsorge in der letzten Lebensphase

Rz. 63 Durch das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) [96] haben Versicherte nach § 39b Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung erhalten. Nach § 39b Abs. 2 SGB V informiert die Krankenkasse ihre ...mehr