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Sommer, SGB XI § 65 Ausgleichsfonds / 2.1 Einnahmen des Ausgleichsfonds (Abs. 1 und 2)

Rebecca Döring
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Rz. 4

Nach Abs. 1 verwaltet das Bundesamt für Soziale Sicherung als Sondervermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beiträge aus:

  1. den Beiträgen aus den Rentenzahlungen,
  2. den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Abs. 4),
  3. den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten.

Die Pflicht der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Zahlung der Beiträge aus den Rentenleistungen ergibt sich aus § 60 Abs. 4. Bei den vom Gesundheitsfonds nach § 60 Abs. 3 i. V. m. § 252 Abs. 2 Satz 1 SGB V weiterzuleitenden Zahlungen handelt es sich beispielsweise um Beiträge aus Arbeitslosengeld oder nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (Näheres vgl. Komm. zu § 60). Diese Zahlungen erfolgen direkt an den Ausgleichsfonds und werden nicht erst an die Pflegekassen überwiesen.

Die Pflegekassen sind gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 und § 64 Abs. 4 Satz 2 verpflichtet, die Überschüsse aus den Betriebsmitteln und der Rücklage an den Ausgleichsfonds zu zahlen, sofern sowohl das Betriebsmittel- als auch das Rücklagesoll erreicht sind. Sollte das nicht der Fall sein, sind diese vorrangig aufzufüllen und nur der übersteigende Restbetrag an den Ausgleichsfonds zu zahlen. Die Überschüsse werden monatlich und jährlich im Rahmen des Finanzausgleichs nach §§ 66 bis 68 ermittelt (Näheres vgl. Komm. dort).

 

Rz. 5

Darüber hinaus werden nach Abs. 2 die im Laufe eines Jahre entstehenden Kapitalerträge dem Sondervermögen gutgeschrieben.

 

Rz. 6

Neben diesen Einnahmen fließen dem Ausgleichsfonds auch sonstige Einnahmen zu, beispielsweise die Vergütungszuschläge nach § 37 Abs. 2a SGB V, die Pflegeversicherungsbeiträge für sonstige Versicherte nach § 21 Nr. 1 bis 5 oder die pauschalen Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 60 Abs. 7 (vgl. Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen – handelnd durch den GKV-Spitzenverband – und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der aktuell gültigen Fassung v. 1.9.2020). Seit dem 1.1.2022 fließt auch die Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung nach § 61a dem Ausgleichsfonds zu – allerdings ist diese Beteiligung in den Jahren 2024 bis 2027 ausgesetzt (Näheres vgl. Komm. zu § 61a).

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