Fachbeiträge & Kommentare zu Gewerbesteuer

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 21.4 Zur Änderung des § 18 Abs. 3 S. 3 und S. 4 UmwStG (Abs. 22)

Rz. 109 Ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn unterliegt der Gewerbesteuer, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft oder einer natürlichen Person innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung einer Körperschaft in die Personengesellschaft oder der Verschmelzung auf die natürliche Person aufgegeben oder veräußert wird, § 18 Abs. 3 S. 1 UmwStG. Dies gilt nunmehr auch für mitte...mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 4.2 Steuerrechtliche Aspekte

Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung lassen sich die steuerlichen Vorteile eines Personenunternehmens (Einzelkaufmann, Personengesellschaft) mit den steuerlichen Vorteilen einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) kombinieren.[1] An Steuervorteilen bietet eine Betriebsaufspaltung u. a.: Schuldrechtliche Verträge zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebs-GmbH werden steuerlich ...mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 6.6 Wiesbadener-Modell

Das Wiesbadener Modell[1] ist in der Praxis weit verbreitet. Ziel des Wiesbadener Modells[2] ist, die steuerliche Verstrickung von betrieblich genutzten Vermögensgegenständen, meist Grundstücken, im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu vermeiden. Eindeutig geklärt ist, dass beim Wiesbadener Modell keine Betriebsaufspaltung vorliegt. Beim Wiesbadener Modell in seiner reinen For...mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / Zusammenfassung

Überblick Die bloße Vermietung oder Verpachtung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern vollzieht sich i. d. R. im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung und stellt deshalb keinen Gewerbebetrieb dar.[1] Etwas anderes gilt jedoch für die Verpachtung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Hier geht die Verpachtung über den Rahmen einer Vermö...mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 1.2 Rechtsentwicklung und Rechtsgrundlage

Die Betriebsaufspaltung ist bislang gesetzlich nicht positiv geregelt worden.[1] Es handelt sich um ein ursprünglich von der Rechtsprechung entwickeltes und in jahrzehntelanger Rechtsprechung anerkanntes Richterrechtsinstitut.[2] Das Institut der Betriebsaufspaltung ist von der Rechtsprechung ursprünglich zur "Missbrauchsvermeidung" entwickelt und von der Finanzverwaltung in ...mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 3.1.3 Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

Trotz der im Schrifttum gelegentlich geäußerten Bedenken hat der BFH[1] immer an der kapitalistischen Betriebsaufspaltung festgehalten. Dafür besteht nach seiner Ansicht auch ein Bedürfnis, obwohl die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft nach § 2 Abs. 2 GewStG stets als Gewerbebetrieb gilt und damit per se der Gewerbesteuer unterliegt. So versagt die Rechtsprechung einem Besit...mehr

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer (II) (estb 2025, Heft 3, S. 96)

Schwerpunkt: gewerbesteuerliche Kürzungen Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, StB[*] Der in EStB 2025, 62 erfolgte Überblick zur Rechtsprechung des BFH zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften wird untenstehend ergänzt um einen Rechtsprechungsüberblick, dessen Schwerpunkt auf den gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschriften (§ 9 GewStG) liegt. Dabei steht eindeutig die s...mehr

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung... / 6. Fazit

Der vorstehende Rechtsprechungsüberblick macht insbesondere im Bereich der sog. erweiterten Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG) deutlich, wie eine im Laufe der Zeit immer umfangreicher gewordene Vorschrift vermehrt auch zu Auslegungs- und Rechtsproblemen geführt hat, die letztlich dann an den BFH zur abschließenden Klärung herangetragen werden. Da ein Blick in die aktuelle...mehr

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung... / 2. Erweiterte Kürzungen nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG

a) Vorbemerkung Die weitaus höhere Praxisrelevanz – aber auch höhere Streitanfälligkeit – hat die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG . Die Vorschrift wurde immer wieder verändert und ergänzt und lässt schon vom Umfang her erahnen, dass sich hier zahlreiche Zweifelsfragen ergeben haben und auch noch ergeben, die dann häufig den BFH beschäftigen. Im Prinzip g...mehr

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung... / b) Die gesetzlichen Regelungen im Einzelnen

Die umfangreichen Regelungen zur erweiterten Kürzung sind in sechs Sätzen geregelt, die sowohl die Anspruchsvoraussetzungen beschreiben als auch negativ abgrenzen, wann eine erweiterte Kürzung ausgeschlossen ist. aa) Grundvoraussetzung für erweiterte Kürzung (Satz 2) An Stelle der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen G...mehr

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung... / c) Aktuelle BFH-Rechtsprechung

aa) Begriff "Verwaltung, Nutzung und Betreuung von Grundbesitz" Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten kann – unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt – unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes i.S.d. §...mehr

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung... / a) Vorbemerkung

Die weitaus höhere Praxisrelevanz – aber auch höhere Streitanfälligkeit – hat die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG . Die Vorschrift wurde immer wieder verändert und ergänzt und lässt schon vom Umfang her erahnen, dass sich hier zahlreiche Zweifelsfragen ergeben haben und auch noch ergeben, die dann häufig den BFH beschäftigen. Im Prinzip geht es um Unter...mehr

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung... / aa) Grundvoraussetzung für erweiterte Kürzung (Satz 2)

An Stelle der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errich...mehr

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung... / cc) Negativabgrenzung (Sätze 5 und 6)

Regelung in § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG: Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, ... ... wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient; ... soweit der Gewerbeertrag Vergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG (d.h. Sondervergütungen) enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesells...mehr

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung... / cc) Überlassung von Grundbesitz an Gesellschafter/Genossen

Mit Urteil v. 29.6.2022 – III R 19/21[7] hatte sich der BFH mit der Frage zu befassen, ob die erweiterte Kürzung zu gewähren ist, wenn relativ unwesentlicher Grundbesitz an eine geringfügig beteiligte Genossin überlassen wird. BFH ...: Der BFH hält dies auch dann für schädlich, wenn der vom Betrieb der Genossin erzielte Gewerbeertrag den Freibetrag des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ...mehr

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung... / ee) Schädlichkeit einer Betriebsaufspaltung

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen (originär) gewerbliche Einkünfte erzielt. Denn der Zweck der sog...mehr

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung... / 4. Zerlegung nach §§ 28 ff. GewStG

Hinsichtlich der Zerlegung eines GewSt-Messbetrags bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss die Auswahl der Zerlegungsfaktoren der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung tragen. Dabei kann die Menge des in den jeweiligen Gemeinden abgegebenen Erdgases bei einer durch eine Erdgasleitung begründeten mehrgem...mehr

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung... / bb) Erweiterte Anspruchsvoraussetzungen (Sätze 3 und 4)

Regelung in § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG: Die vorstehende erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gilt entsprechend, wenn... (a)... i.V.m. der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 ⅔ % Wohnzwecken dient; (b) ... i.V.m. der Verwaltung und Nutzung des eigenen ...mehr

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung... / dd) "Überführung/Übertragung" i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG

Im Rahmen einer normspezifischen Auslegung der Begriffe "Überführung" bzw. "Übertragung" in § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 GewStG sind die Wertungen des § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG 2006 einzubeziehen. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG 2006 vor, ist für die Frage, wann der betreffende Grundbesitz i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 Halbs. 2 GewStG in das BV des aufdeckenden Gewe...mehr

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung... / bb) Umfang der erweiterten Kürzung

Beseitigen Mietvertragsparteien den fortbestehenden Streit über die Wirksamkeit des Mietvertrags vor Überlassung des Mietobjekts dadurch, dass sie das Mietverhältnis übereinstimmend für beendet erklären und der Mieter zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eine Schlusszahlung an den Vermieter entrichtet, stellt diese Schl...mehr

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung... / 3. Kürzungen nach § 9 Nr. 3 GewStG

Der Kürzung unterliegt der Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt. Dies gilt nicht für Einkünfte i.S.d. § 7 S. 7 und 8 GewStG. Fiktion des Gewerbeertrags ...: Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkeh...mehr

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung... / 5. Bankenprivileg nach § 35c GewStG

Zum gewSt-lichen Bankenprivileg hat der BFH entschieden, dass die Inanspruchnahme nicht voraussetzt, dass das Unternehmen mit Bankgeschäften höhere Gewinne erzielt als mit sonstigen Geschäften. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. Das gilt – jedenfalls in den Erhebun...mehr

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, StB[*] Der in EStB 2025, 62 erfolgte Überblick zur Rechtsprechung des BFH zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften wird untenstehend ergänzt um einen Rechtsprechungsüberblick, dessen Schwerpunkt auf den gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschriften (§ 9 GewStG) liegt. Dabei steht eindeutig die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2...mehr

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung... / 1. Kürzungen nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG

Die aus Gewinn und Hinzurechnungen gebildete Summe wird gekürzt um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen (BV) des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungs...mehr

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung... / aa) Begriff "Verwaltung, Nutzung und Betreuung von Grundbesitz"

Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten kann – unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt – unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gehören. Beachten Sie: Erhält der Mieter (...mehr

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Einbringung in eine Persone... / 3 Gewerbesteuer bei § 24 UmwStG

Liegt wirtschaftlich eine Veräußerung an sich selbst vor, so ist insoweit ein laufender Gewinn vorliegend. Dieser Gewinn ist gewerbesteuerpflichtig[1], soweit ein gewerbliches Unternehmen vorliegt. Wird der Anteil an einem Mitunternehmeranteil veräußert, dann liegt einkommensteuerrechtlich laufender Gewinn vor. Gewerbesteuerpflichtig ist dieser Gewinn nur insoweit, als er auf...mehr

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Einbringung in eine Persone... / 1.3 Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Begründung einer Personengesellschaft durch Einbringung von Sachwerten

Bei der erstmaligen Gründung einer Personengesellschaft durch Einbringung von Sachwerten (Einzelbetrieben oder Wirtschaftsgüter) sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden: Abbildung 5 Unter den § 24 UmwStG fällt nur der Tausch, nämlich die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, weil von der Systematik her ...mehr

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Einbringung in eine Persone... / 2.12 Nachteilige Folgen von § 24 UmwStG

Neben der Gefahr, das Antragserfordernis zu übersehen und damit eine Gewinnrealisierung bezüglich der stillen Reserven auszulösen, können durch die Anwendung der Vorschrift des § 24 UmwStG auch folgende, ggf. unerwünschte steuerliche Konsequenzen ausgelöst werden[1]: Gem. § 24 Abs. 6 i. V. mit § 20 Abs. 9 UmwStG geht ein Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG und ein EBITDA...mehr

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Einbringung in eine Persone... / 2.3.3 Keine Gegenleistung führt zu § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG

Die Anwendungsbereiche des § 24 UmwStG und § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG unterscheiden sich in zwei Punkten: Der Anwendungsbereich des § 24 UmwStG erfordert Betriebe/Teilbetriebe/Mitunternehmeranteile, wohingegen bei § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG einzelne Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (oder unentgeltlich) eingebracht werden. Außerdem umfa...mehr

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Einbringung in eine Persone... / 2.6.1 Einschränkung der Tarifbegünstigung

Der Einbringungs-/Übertragungsgewinn gilt als laufender Gewinn, soweit auf der Seite des Veräußerers (Einzelunternehmer) und auf der Seite des Erwerbers/Übernehmers (Personengesellschaft) dieselben Personen Mitunternehmer sind.[1] Dabei wird nicht auf den einzelnen Gesellschafter, sondern auf die Personengruppe "Altgesellschafter" abgestellt. Der objekt- und personenbezogene ...mehr

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Steuerermäßigung bei Einkün... / Hintergrund

Nach § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG) soll eine doppelte Steuerbelastung durch Einkommensteuer und Gewerbesteuer vermieden werden. Deshalb kann die Einkommensteuer um das 4-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags reduziert werden. Allerdings gilt diese Steuerermäßigung nur bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer. Bisher galt: Wenn eine Stadt oder Gemeinde die ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerermäßigung bei Einkün... / Entscheidung

Die Finanzverwaltung hat nun eine neue Regelung getroffen: Wenn die Gewerbesteuer erlassen wird oder die Zahlungsfrist abgelaufen ist, bleibt das jetzt ohne Auswirkungen auf die Steuerermäßigung nach § 35 EStG . Das bedeutet: Die Einkommensteuer wird nicht mehr nachträglich erhöht, nur weil die Gewerbesteuer nicht gezahlt wurde. Diese Änderung ist eine Erleichterung für Gewerb...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerermäßigung bei Einkün... / Zusammenfassung

Die Finanzverwaltung hat eine Änderung bei der Steuerermäßigung für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb bekannt gegeben. Es geht dabei um Fälle, in denen die Gewerbesteuer erlassen oder wegen Verjährung nicht mehr gezahlt werden muss.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Säumniszuschläge / 1.1 Nichtzahlung von Steuern

Säumniszuschläge können nur bei Nichtzahlung von Steuern und bei zurückzuzahlenden Steuervergütungen entstehen (§ 240 AO). Zu den Steuern gehören auch Zölle und Abschöpfungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Vorschriften der AO über Säumniszuschläge gelten auch für Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer, § 3 Abs. 2 AO, § 1 Abs. 2 AO). Um eine Steuer handelt es sich auch, wenn z....mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang nach HGB / 4.9 Angaben zu den Ausschüttungssperren nach § 268 Abs. 8 HGB

Rz. 246 Nach § 285 Nr. 28 HGB ist der Gesamtbetrag der Beträge i. S. d. § 268 Abs. 8 HGB, aufgegliedert in die Beträge aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, in die Beträge aus der Aktivierung latenter Steuern sowie in die Beträge aus der Bewertung von Vermögensgegenständen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zum beizuleg...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsveräußerung/Betrieb... / 11.3 Abgrenzung von laufenden Gewinnen

Rz. 131 Der Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn ist von den laufenden Gewinnen abzugrenzen. Denn Veräußerungs- und Aufgabegewinn sind steuerbegünstigt und unterliegen nicht der Gewerbesteuer.[1] Bei ihnen werden die mit der Veräußerung oder Aufgabe zusammenhängenden Veräußerungs- oder Aufgabekosten berücksichtigt. Die laufenden Gewinne, die im zeitlichen Zusammenhang mit de...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsveräußerung/Betrieb... / 7.4.3 Möglichkeit der Fortführung des Betriebs

Rz. 92 Der Verpächter muss den Betrieb im Wesentlichen nach der Verpachtung wieder aufnehmen oder fortführen können. Modernisierungen, Umstellungen im Warensortiment, Umstellung von Einzelhandel zu Großhandel, Strukturwandel von gewerblichen zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften u. Ä. durch den Pächter sind allerdings unschädlich. Werden dagegen die wesentlichen Betr...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsveräußerung/Betrieb... / 10.6.3 Übernahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen in das Betriebsvermögen

Rz. 117 Sperrfrist Für den jeweiligen Übertragungsvorgang folgender zum Buchwert übertragener Einzelwirtschaftsgüter ist eine Sperrfrist zu beachten (§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG): Grund und Boden, Gebäude oder andere wesentliche Betriebsgrundlagen. Die Sperrfrist endet 3 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung. Wird ...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

Kommentar Das BMF hat eine überarbeitete Fassung seines Schreibens zur Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG veröffentlicht. In das neue Schreiben eingeflossen sind nicht nur die jüngsten Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, sondern auch aktuelle BFH-Rechtsprechung. Im Folgenden werden nicht nur die Änderungen des neuen BMF-Schreibens v. 12.3.2025 (...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Schmiergelder und Bestechun... / 5.2.3 Versagung des Betriebsausgabenabzugs der Höhe nach

Rz. 51 Bei Zahlungen an inländische Empfänger ist zu berücksichtigen, dass nach Sinn und Zweck des § 160 AO nur der mögliche Steuerausfall beim Empfänger ausgeglichen werden soll. Ist der Kreis der im Einzelnen nicht benannten Zahlungsempfänger bekannt, sind deshalb deren Einkommensverhältnisse (Grenzsteuersatz) bei der Höhe des nach § 160 AO nicht abziehbaren Betrags zu ber...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH 2 Go (Teil 25): Die Or... / 4. Gewerbesteuer

Liegt eine wirksame Organschaft i.S.d. §§ 14 ff. KStG vor, gilt die Organgesellschaft für Zwecke der Gewerbesteuer gem. § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG als Betriebsstätte des Organträgers.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
GmbH / 3 Gewerbesteuer bei der GmbH

Die GmbH ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG ein Gewerbebetrieb und unterliegt als solcher nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer. Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG, der sich nach §§ 7 ff. GewStG bemisst unter Berücksichtigung des individuellen Hebesatzes i. H. v. mindestens 200 % der hebeberechtigten Gemeinde, § 16 GewStG. Die Steuermesszahl für d...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
GmbH / 5 Zusammenfassung

Die GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer – und als Unternehmerin auch der Umsatzsteuer. Die ertragsteuerliche Belastung der GmbH mit Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer beträgt je nach Hebesatz ca. 25 bis 30 %.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3 Besteuerung des Einbringungsgewinns I (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG)

Rz. 223 Nach § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG ist der Einbringungsgewinn I als Gewinn i. S. d. § 16 EStG zu versteuern, wobei die §§ 16 und 34 EStG nicht zur Anwendung kommen. Gewinn i. S. d. § 16 EStG bedeutet lediglich, dass es sich um einen Veräußerungsgewinn handelt. Bei der Einbringung eines freiberuflichen Betriebs bleibt jedoch § 18 EStG einschlägig. Rz. 224 Der Gewinn unterlie...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kapitalgesellschaft / 1.5.4 Besteuerung

•Die KGaA ist steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln, d. h., sie unterliegt der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. •Die Komplementäre werden steuerlich wie Einzelunternehmer oder Personengesellschafter behandelt (Einkommensteuer).mehr

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GmbH 2 Go (Teil 25): Die Or... / 4. Vermeidung von gewerbesteuerlichen Nachteilen

Unternehmen, die sowohl auf Ebene der Mutter- als auch der Tochtergesellschaft Gewerbesteuer zahlen, können von einer Organschaft profitieren, da das Gewerbeergebnis der Organgesellschaft direkt in das Gewerbeergebnis des Organträgers eingeht (§ 2 Abs. 2 S. 2 GewStG).[4] Eine doppelte Gewerbesteuerbelastung wird dadurch verhindert.mehr

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GmbH 2 Go (Teil 25): Die Or... / 6. Haftung gegenüber der Finanzverwaltung

Die Organgesellschaft haftet nach § 73 AO für Steuern des Organträgers, soweit die Organschaft für diese von Bedeutung ist. Erfasst sind mithin regelmäßig die Körper- und Gewerbesteuer, ggf. aber auch Einkommen- und Umsatzsteuer. Dabei ist die Haftung der Höhe nach nicht auf solche Steuerbeträge beschränkt, die durch die Organgesellschaft verursacht wurden, vielmehr sind die...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kapitalgesellschaft / 5 Steuerrechtliche Behandlung

Die Rechtsfähigkeit der Kapitalgesellschaften überträgt sich auch auf das Steuerrecht. Die erzielten Einkünfte gelten steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen kein Handelsgewerbe betreibt, sondern ausschließlich vermögensverwaltend oder als freiberuflich tätige Gesellschaft am Markt auftritt. Mit den Einkünften unterliegt ein...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.3 Besteuerung des Einbringungsgewinns (§ 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG)

Rz. 293 Nach § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG ist der Einbringungsgewinn II regulär als Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils zu versteuern, wobei § 16 Abs. 4 EStG sowie § 34 EStG nicht anzuwenden sind. Dies soll nach Auffassung der Finanzverwaltung auch beim Eintritt eines schädlichen Ereignisses innerhalb des ersten Zeitjahrs nach der Einbringung gelten[1], wobei dieser weite An...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Compliance: Cloud Computing... / 4.1 Übersicht ausgewählter Risiken

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