Fachbeiträge & Kommentare zu Gewerbesteuer

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 2.5.1 Zielsetzung

Rz. 504 Hinzurechnungsbeträge unterliegen auf Ebene des Steuerpflichtigen nicht nur der Einkommen- bzw. der Körperschaftsteuer, sondern auch der Gewerbesteuer, sofern auf Ebene des Steuerpflichtigen Gewerbesteuerpflicht besteht. Somit entsteht die Notwendigkeit, die Doppelbesteuerung für die Bezüge des § 11 Abs. 1 S. 1 und Gewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG auch für Zwecke de...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 2.5.2 Anwendungsbereich

Rz. 508 § 11 Abs. 5 AStG erweitert den sachlichen Anwendungsbereich auf die Gewerbesteuer. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird der Kürzungsbetrag anlässlich der Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 und Gewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG nicht nur für Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angesetzt, sondern wirkt sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrages mindernd aus....mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 10 A... / 2.2.4 Voll-Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags (Satz 4)

Rz. 259 Nach § 10 Abs. 2 S. 4 AStG finden steuerliche Begünstigungsvorschriften für Gewinnausschüttungen auf den Hinzurechnungsbetrag keine Anwendung. Dazu zählt das sog. Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d) EStG, der besondere Steuersatz nach § 32d EStG, sowie die Freistellung nach § 8b Abs. 1 KStG und § 9 Nr. 7 GewStG. Der Hinzurechnungsbetrag unterliegt ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 2.5.3.2 Minderung des Gewerbeertrages

Rz. 526 Sofern die Hinzurechnungsbeträge der Gewerbesteuer unterlegen haben und der Steuerpflichtige Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 AStG erhält oder Gewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG erzielt, mindert der Kürzungsbetrag auch den Gewerbeertrag. Die Rechtsfolge tritt jedoch nur ein, soweit die benannten Bezüge oder Gewinne den Gewerbeertrag – nach Anwendung des § 8 Nr. 5 und § 9 N...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 12 A... / 2.2.6 Im Staat einer vermittelnden Gesellschaft oder Betriebsstätte

Rz. 311 Anrechenbar sind nach § 12 Abs. 2 AStG aufgrund des eindeutigen Wortlauts nur die in dem Staat des Sitzes oder der Geschäftsleitung der die Beteiligung an der Zwischengesellschaft vermittelnden Gesellschaft oder Betriebsstätte im Rahmen einer der Hinzurechnungsbesteuerung vergleichbaren Besteuerung erhobenen Steuern, nicht jedoch solche aus einem Drittstaat.[1] Rz. 3...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 7 AS... / 1.7.3.2 Verhältnis zur ATAD

Rz. 241 Die ATAD schreibt in den Art. 7 und Art. 8 ATAD Regelungen hinsichtlich der Hinzurechnungsbesteuerung vor. Bei der ATAD handelt es sich um keine freiheitsverwirklichende Richtlinie zugunsten des Stpfl., sondern vielmehr um eine „freiheitsbeschränkende“ Richtlinie, die zulasten des Stpfl. wirkt. Dies ergibt sich aus dem in Art. 3 ATAD niedergelegten „Mindestschutznivea...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 10 A... / 2.1.1.5 Mitteilbare Beteiligung über Personengesellschaften

Rz. 160 Nach Auffassung des BFH zur früheren Rechtslage habe die Aufteilung der Einkünfte mittelbar beteiligter Steuerpflichtiger über eine Personengesellschaft zweistufig zu erfolgen.[1] Danach seien die Besteuerungsgrundlagen (auch die Zwischeneinkünfte) für die Hinzurechnungsbesteuerung einheitlich nur gegenüber der Personengesellschaft festzustellen. Die Aufteilung der E...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 7 AS... / 1.7.1 Verhältnis zum Verfassungsrecht

Rz. 211 Bereits in der Vergangenheit wurden in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken (im Wesentlichen verfassungsrechtliche Zweifel an der Niedrigsteuergrenze, ein strukturelles Vollzugsdefizit sowie verfassungsrechtliche Zweifel am Treaty Override in Art. 20 Abs. 1 AStG) gegen die Hinzurechnungsbesteuerung geäußert.[1] Der BFH[2] hatte hierzu in der Vergangenheit Ste...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AS... / 3.1.1 Hintergrund, Terminologie, Regelungskonzeption und Abgrenzung

Rz. 330 Mit der Hinzurechnungsbesteuerung einher geht eine Schlechterbehandlung ausländischer Tochtergesellschaften, die zugleich eine Beschränkung der Grundfreiheiten darstellt.[1] Diese Beschränkung kann durch das Ziel der Vermeidung von Steuerumgehungen gerechtfertigt werden, was wiederum eine verhältnismäßige Ausgestaltung der Hinzurechnungsbesteuerung voraussetzt. In di...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 20 A... / 1.4.4 Verhältnis zum innerstaatlichen Recht

Rz. 33 § 2 AO steht – ebenso wie die Zustimmungsgesetze zu dem konkret anwendbaren DBA – im Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Die Vorschrift ist daher nicht in der Lage, gegenüber dem DBA einen hierarchischen Vorrang (i. S. eines lex superior) und somit gegenüber § 20 AStG einen Nachrang anzuordnen.[1] Ebenso wenig ist der Vorschrift kein Vorrang des DBA zeitlicher Folge ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 2.5.3 Anwendung des § 11 Abs. 5 S. 1

2.5.3.1 Vorbelastung mit Gewerbesteuer Rz. 512 § 11 Abs. 5 S. 1 AStG ordnet die Minderung des Gewerbeertrages durch den Ansatz des Kürzungsbetrages an. Rz. 513 Als Voraussetzung für die Anwendung des Kürzungsbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer müssen die Hinzurechnungsbeträge beim Steuerpflichtigen der Gewerbesteuer unterlegen haben (§ 11 Abs. 5 S. 1 AStG). Hinzurechnungsbet...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 2.5.7 Sonderfälle

2.5.7.1 Einlage Rz. 559 Hält ein Steuerpflichtiger die Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft im Privatvermögen und legt dieser die Beteiligung in ein gewerbliches Betriebsvermögen ein, unterliegen die Hinzurechnungsbeträge ab dem Erhebungszeitraum, in dem die Einlage erfolgt, auch der Gewerbesteuer. Erhält der Steuerpflichtige anschließend Bezüge i. S. d. § 11 Abs. ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 7 AS... / 2.2.1 Keine Niedrigbesteuerung i. S. d. § 8 Abs. 5 AStG

Rz. 356 Die hinzugerechneten Einkünfte dürfen insgesamt keiner niedrigen Besteuerung i.S.d. § 8 Abs. 5 AStG unterliegen. Das heißt, die Ertragsteuerbelastung insgesamt muss effektiv mindestens 15 % (vorher 25 %)[1] betragen. Hierbei sind sowohl die Ertragsteuern im Ausland sowie im Inland ("insgesamt") zu berücksichtigen, die auf die hinzurechnungspflichtigen Einkünfte anfal...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 1.4.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 37 § 11 AStG (in der am 6.12.2024 geltenden Fassung) ist erstmals für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2022 und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden (§ 21 Abs. 4 S. 1, Halbs. 2 AStG).[1] Vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes ("JStG") 2024 war die zeitliche Anwendung des § 11 AStG wie folgt geregelt: § 11 AS...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 26 Die Vorschrift findet auf in Deutschland einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Personen Anwendung, sofern diese Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 AStG erhalten bzw. Veräußerungsgewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG erzielen und die übrigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 1 AStG erfüllt sind. Somit ist § 11 AStG auf natürliche und juristische Personen anw...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.4 Steueranrechnung (§ 15 Abs. 5 AStG)

Rz. 67 Die Vermeidung einer doppelten Besteuerung der Einkünfte auf Ebene der ausländischen Familienstiftung sowie des inländischen Stifters bzw. Bezugs- sowie Anfallsberechtigten erfolgt durch Anrechnung der entsprechenden Steuern auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.[1] Aus dem Verweis auf den § 34c Abs. 1 und den § 26 Abs. 1 und 2 S. 1 KStG folgt ein eingeschränktes...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 1.5.5 Verhältnis zu § 9 AStG

Rz. 69 Bei Anwendung des § 9 AStG erfolgt kein Ansatz des Kürzungsbetrages. Gemäß § 9 AStG sind die passiven Einkünfte einer Zwischengesellschaft im Rahmen der allgemeinen Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 – 12 AStG) außer Ansatz zu lassen, sofern die passiven Einkünfte nicht mehr als 10 % der gesamten Einkünfte der Zwischengesellschaft (relative Grenze) betragen und bei einem...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 21 A... / 2.5.1.2 Anwendungsregel

Rz. 51 Gem. § 21 Abs. 4 S. 1 AStG sind die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung – namentlich die §§ 7–10, 12, 13, 16–18 und 20 – i. d. F. des ATADUmsG erstmals – soweit Einkommen- und Körperschaftsteuer betroffen sind – für den Vz oder – soweit die Gewerbesteuer betroffen ist – für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 12 A... / 1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 29 Die Steueranrechnung erfolgt nach § 12 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AStG bei dem Stpfl. nur auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt. Eine Anrechnung auf die Gewerbesteuer scheidet nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung auch im neuen Recht aus (s. dazu Rz. 100 f. und Rz 188 ff.). Rz. 30–34 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 1 AS... / 1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 27 Der Geltungsbereich schließt alle Steuerarten ein, bei denen Einkünfte die Besteuerungsgrundlage darstellen. Dazu gehören die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, sowie in deren Gefolge auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Die spezifische steuerliche Behandlung und Art der Veranlagung dieser Einkünfte sind dabei nicht von Bedeutung. Auch die ...mehr

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Hagemann/Cloer, AStG § 18 A... / 2.3.1.2 Erklärungspflichtiger

Rz. 739 Die Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung trifft gem. dem Wortlaut des § 18 Abs. 3 S. 1 AStG ("Jeder, der ... Steuerpflichtigen") grundsätzlich jeden an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten unbeschränkt oder beschränkt Stpfl. i. S. d. § 7 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 S. 1 AStG.[1] Dies folgt aus der Streichung des Zusatzes "unbes...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 21 A... / 2.2 Besondere Anwendungsregel zu § 1 Abs. 3d und 3e AStG (§ 21 Abs. 1a AStG)

Rz. 25 Durch das Wachstumschancengesetz[1] wurde § 1 AStG um die Abs. 3d und 3d die Verrechnungspreisermittlung bei Finanzierungsbeziehungen im Konzern ergänzt. Rz. 26 § 21 Abs. 1a AStG sieht eine erstmalige Anwendung der Neuregelungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer im Vz 2024 und für die Gewerbesteuer im Erhebungszeitraum 2024 vor. Durch das JStG 2024[2] wurde die ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 12 A... / 2.2.9 Rechtsfolge des § 12 Abs. 2 AStG

Rz. 330 Auch im Falle des § 12 Abs. 2 AStG erfolgt lediglich eine Anrechnung auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer des inländischen Stpfl., die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt. Eine Anrechnung auf die Gewerbesteuer scheidet hier aus den zu § 12 Abs. 1 AStG genannten Gründen aus (s. Rz. 188ff.).[1] Rz. 331 Die Anrechnung erfolgt auch hier in dem Zeitraum, f...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 21 A... / 2.7.2 Anwendungsregel

Rz. 79 Die neue Niedrigsteuergrenze von 15 % ist gem. § 21 Abs. 6 AStG für die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer erstmals anzuwenden für Vz, für die Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr entstanden sind, das nach dem 31.12.2023 endet. Die herabgesetzte Niedrigsteuergrenze gilt somit für Wirtschaftsjahre, die in 2024 enden.[1] Dies gilt sowo...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 12 A... / 1.5.1 Verhältnis zum Verfassungsrecht

Rz. 69 In der Lit. wird teilweise vertreten, dass § 12 AStG durch die fehlende Möglichkeit der Anrechnung der von der ausländischen Gesellschaft gezahlten Steuern auf die Gewerbesteuer gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip verstoßen könne, wenn keine vollständige Anrechnung bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Stpfl. erfolgt und hierdurch Anrechnungsüberhänge entste...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 2.1.1.1.5 Betriebsausgaben

Rz. 42 Betriebsausgaben sind im deutschen Ertragsteuerrecht zur Ermittlung von Gewinneinkünften bzw. Gewerbeerträgen zu verorten und in § 4 Abs. 4 EStG legaldefiniert. Danach sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Diese weite Definition wird eingeschränkt durch § 4 Abs. 5b, Abs. 6 und Abs. 9 EStG, die jeweils spezialgesetzlich anordnen...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.2.3 Negativvoraussetzung

Rz. 64 Die Unternehmensstiftung darf nicht unbeschränkt steuerpflichtig sein.[1] Liegt deren unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 KStG, Abs. 2 KStG) vor, unterbleibt die Zurechnung bei den betroffenen Bezugs- und Anfallsberechtigten, vielmehr wird das Welteinkommen selbst der Körperschaftsteuerpflicht im Inland und ggf. auch der Gewerbesteuer unterworfen.mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 10 A... / 1.4.2 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 45 § 10 AStG in der jeweils gültigen Fassung war ununterbrochen seit Inkrafttreten des AStG anwendbar. I.d.F. des ATAD-UmsG ist § 10 AStG gem. § 21 Abs. 4 AStG für Zwecke der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer erstmals für die Zwischeneinkünfte anzuwenden, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, welches nach dem 31.12.2021 beginnt....mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 1.5.6 Verhältnis zu § 13 AStG

Rz. 74 § 11 AStG findet im Rahmen der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung Anwendung (§ 13 Abs. 4 S. 1 AStG). Erhält der Steuerpflichtige von derselben Gesellschaft Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 AStG oder erzielt der Steuerpflichtige Gewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG, so wird für diese ein Kürzungsbetrag angesetzt. Rz. 75 Bei Anwendung des § 13 Abs. 1 S. 3 AStG ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 14 Der sachliche Anwendungsbereich der Norm setzt keinen besonderen Bezug zu den §§ 7–15 AStG voraus, sondern ist allgemein bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland gegeben. Die Vorschrift ist eine allgemeine Anwendungsvorschrift für alle Steuerarten, wird demnach bei der Ertrag- und Erbschaftsbesteuerung gebraucht. Der unmittelbare Bezug auf die Einkommen- und Körperschafts...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 7 AS... / 1.3 Zweck

Rz. 46 Die im Jahr 1972 eingeführte Hinzurechnungsbesteuerung sollte verhindern, dass Gewinne durch die Gründung einer intransparenten, rechtlich selbstständigen Gesellschaft im niedrig besteuerten Ausland der Besteuerung in Deutschland entzogen werden. Dieses Ziel wird lt. Gesetzesbegründung des ATAD-UmsG auch heute noch verfolgt („Verhinderung steuerlich indizierter [...] ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 21 A... / 2.1 Grundregel für den zeitlichen Geltungsbereich des "neuen" AStG (§ 21 Abs. 1)

Rz. 20 § 21 Abs. 1 AStG regelt die erstmalige Anwendung des AStG i. d. F. des ATADUmsG. Die Vorschrift stellt eine allgemeine Vorschrift dar, die gegenüber den nachfolgenden Abs. 1a–7 als lex generalis nachrangig ist, soweit durch diese Absätze ein Regelungskonflikt entsteht. Dies wird aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut ("sofern in den folgenden Absätzen nichts an...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 13 A... / 2.3.1 REIT-Gesellschaft

Rz. 116 Betreffend Gesellschaften i. S. d. REIT-Gesetzes werden Einkünfte aus entsprechenden Gesellschaften als solche mit Kapitalanlagecharakter qualifiziert, was zuvor bereits durch § 7 Abs. 8 AStG a. F. erfolgte.[1] Gem. § 13 Abs. 3 AStG gehören zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter auch die Einkünfte aus einer Gesellschaft i. S. d. § 16 des REIT-Gesetzes [2] in der...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 1.1 Aufbau

Rz. 1 § 11 AStG besteht aus fünf Absätzen. Die Vorschrift findet auf Steuerpflichtige Anwendung, bei denen Hinzurechnungsbeträge der Besteuerung unterlagen. Bei diesen normiert § 11 AStG den Abzug eines Kürzungsbetrages bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage, soweit die Steuerpflichtigen bestimmte steuerpflichtige Bezüge von der Zwischengesellschaft erhalten...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 20 A... / 1.2 Normzweck

Rz. 3 Die Norm des § 20 AStG hat zwei Zwecke: Einerseits soll die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung, der Zurechnungsbesteuerung, der Verfahrensvorschriften und der Umschaltklausel sichergestellt werden (§ 20 Abs. 1 Halbs. 1 sowie Halbs. 2 i. V. m. Abs. 2 AStG). Andererseits zielt sie auf die Einschränkung der abkommensrechtlichen Freistellungsmethode (§ 20 Abs. 2 AStG)...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 20 A... / 1.4.3 Verhältnis zum Verfassungsrecht

Rz. 23 Verfassungsrechtliche Berührungspunkte ergeben sich in zweierlei Hinsicht. Zum einen weist der Konflikt mit dem Abkommensrecht die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit auf, zum anderen ist – soweit nicht die Umsetzungsverpflichtung aus dem Europarecht nicht das Verfassungsrecht derogiert – die übliche Frage der Verfassungskonformität des § 20 Abs. 2 AStG zu b...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AS... / 4.3 Erfordernis der zwischenstaatlichen Amtshilfe (Abs. 4)

Rz. 405 § 8 Abs. 4 AStG beschränkt die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Substanztests – über § 8 Abs. 3 AStG hinaus – in Fällen, in denen der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat, im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustausches keine Auskünfte erteilt, die zur Durchführung der Besteuerung erforderlich sind. Damit soll eine im ko...mehr

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Hagemann/Cloer, AStG § 18 A... / 1.4.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 70 § 18 AStG ist nach § 21 Abs. 4 S. 1 AStG erstmals für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Vz und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzugerechnet werden, die in einem Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2021 beginnt, anzuwenden.[1] Praxis-Beispiel Erstmalige Anwendung des ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 1 AS... / 1.5.1 Verhältnis zur verdeckten Gewinnausschüttung, verdeckten Einlage, Entnahme und Einlage

Rz. 39 Die Korrekturvorschriften, die die Einkünfte erfassen – insbesondere die Vorschriften zur Einlage (§ 4 Abs. 1 S. 8 EStG), zur Entnahme (§ 4 Abs. 1 S. 2 ff. EStG), zur verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG), zur verdeckten Einlage (§ 8 Abs. 3 S. 3 ff. KStG) sowie § 1 AStG – sind prinzipiell eigenständig und können nebeneinander angewendet werden. Aus der ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 21 A... / 1.1 Aufbau

Rz. 1 § 21 AStG war – durch seine grundlegende Überarbeitung durch das ATADUmsG[1] – in 5 Abs. gegliedert, die allesamt im Grundsatz den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AStG betreffen. Die Vorschrift wurde seit Einführung des ATADUmsG um 3 Abs. (1a, 6 und 7) erweitert. Neben der Lösung zeitlicher Anwendungsfragen enthalten die Vorschriften punktuell auch mate...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Ritzer/Stangl, Das Anwendungs-Schr zu § 35 EStG – Besonderheiten bei MU-Schaften und Organschaften, DStR 2002, 1785; Rödder, Pauschalierte GewSt-Anrechnung – eine komprimierte Bestandsaufnahme, DStR 2002, 939; Korezkij, Organschaft und die St-Ermäßigung nach § 35 EStG – Gegenwart und Zukunft, GmbHR 2003, 1178; Kollruss, Beim Schlussgesellschafter ist Schluss: Keine GewSt-Anrech...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 10 A... / 1.2 Bedeutung der Norm

Rz. 7 § 10 AStG dient im Rahmen des kollektiven Regelungsgeflechts der sog. Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7-13 AStG) dem Ziel, die Steuerbelastung passiver und niedrig besteuerter Einkünfte ausländischer Kapitalgesellschaften, die von Steuerpflichtigen i. S. d. § 7 AStG beherrscht werden, auf das inländische Besteuerungsniveau anzuheben.[1] Dieses Ziel wird per Fiktion einer...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 2.1.1.1 Der Steuerpflichtige

Rz. 114 Steuerpflichtiger i. S. d. § 11 AStG ist diejenige Person, bei der Hinzurechnungsbeträge der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterlegen haben. Steuerpflichtige i. S. d. Vorschrift sind sowohl natürliche als auch juristische Personen. Als Steuerpflichtige kommen sowohl in Deutschland unbeschränkt als auch beschränkt steuerpflichtige Personen in Betracht (§ 7 Abs. 1...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 2.3.2.1 Gesonderte (und einheitliche) Feststellung

Rz. 308 Neben den anderen für die Anwendung der §§ 7 – 13 AStG relevanten Besteuerungsgrundlage wird insbesondere das Hinzurechnungskorrekturvolumen gesondert – und sofern notwendig, einheitlich – festgestellt (§ 18 Abs. 1 S. 1, 3 AStG). Rz. 309 Während das Hinzurechnungskorrekturvolumen gesondert festzustellen ist, sind die Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 AStG und die Gewinne i....mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 10 A... / 1.6.1 Verhältnis zu den unionsrechtlichen Grundfreiheiten

Rz. 96 Es ist umstritten, ob die Hinzurechnungsbesteuerung unionsrechtskonform ist.[1] Im Schrifttum wird mehrfach vertreten, die Hinzurechnungsbesteuerung verstoße gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit, soweit die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung in Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage, des Steuersatzes oder den Anrechnungsmöglichkeiten im Verglei...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AS... / 2.8.2 Grundsatz: aktive Einkünfte

Rz. 255 Als Grundsatz qualifiziert § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG die dort genannten Bezüge i. S. v. § 8b Abs. 1 KStG als aktiv.[1] Dies gilt unabhängig von der Art der ausgeschütteten Gewinne (d. h. nicht nur aktive Gewinne) und auch unabhängig von der Höhe der steuerlichen Vorbelastung.[2] Es gilt allerdings nur vorbehaltlich der nachfolgend erläuterten Ausnahmen. Somit liegen akti...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 1.3 Zielsetzung der Regelung

Rz. 16 Zielsetzung des § 11 AStG ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung, die aus der aufeinanderfolgenden oder phasengleichen Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung und der Steuerpflicht der tatsächlichen Beteiligungserträge oder Veräußerungsgewinne droht. Die Norm verknüpft dafür die Entlastung im Falle einer tatsächlichen Ausschüttung seitens der Zwischengesellschaft od...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 11 Der persönliche Anwendungsbereich der Norm bezieht sich auf die Antragstellung des Stpfl. Durch den Bezug auf § 160 AO ergibt sich die Möglichkeit, zur Definition auch auf andere Vorschriften der AO – da die AO zudem ein allgemeines verfahrensrechtliches Rahmengesetz bildet – abzustellen. Der Begriff des Stpfl. in § 16 AStG ist verfahrensrechtlich zu verstehen. Nach d...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Aufwandsverzichtsspenden un... / 5 Das Spenden-Haftungsthema

Gemeinnützige Vereine sollten auf der Führungsebene auf die Haftungsrisiken achten, denn wenn fehlerhafte oder unrichtige Spendenbescheinigungen ausgestellt oder die erhaltene Spende später für falsche (nichtbegünstigte) Zwecke verwendet werden, kommt auf den Verein direkt eine mögliche Spendenhaftung in Höhe von 30 % des Gesamtspendenbetrages zu, zudem ggf. auch noch Gewerb...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
BWA-Analyse als Frühwarnsys... / 2.2 Zeilen der BWA: Die wichtigsten betriebswirtschaftlichen Kennzahlen

Nach der Spalteneinteilung soll nun die vertikale Einteilung der BWA betrachtet werden. Umsatzerlöse: Hier finden sich die betriebstypischen Umsätze aus Produkten und/oder Dienstleistungen des eigentlichen Betriebszwecks. Herkunft der Daten ist die Kontenklasse 4 (betriebliche Erträge) und gegebenenfalls die Kontenklasse 8 (SKR 04) oder 5/6 (SKR 03). Hinweis Summen- und Salden...mehr