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Cloer/Hagemann, AStG § 10 AStG Hinzurechnungsbetrag / 2.2.4 Voll-Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags (Satz 4)

Marvin Meger
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Rz. 259

Nach § 10 Abs. 2 S. 4 AStG finden steuerliche Begünstigungsvorschriften für Gewinnausschüttungen auf den Hinzurechnungsbetrag keine Anwendung. Dazu zählt das sog. Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d) EStG, der besondere Steuersatz nach § 32d EStG, sowie die Freistellung nach § 8b Abs. 1 KStG und § 9 Nr. 7 GewStG. Der Hinzurechnungsbetrag unterliegt ohne Anwendung einer der vorgenannten Vorschriften einer vollumfänglichen (d. h. ungeminderten) Besteuerung.

 

Rz. 260

Wenn die Beteiligung an der Zwischengesellschaft im Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehalten wird, unterliegt der Hinzurechnungsbetrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen der tariflichen Einkommensteuer zzgl. SolZ. Wird die Beteiligung im steuerlichen Betriebsvermögen gehalten, unterliegt der Hinzurechnungsbetrag als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der tariflichen Einkommensteuer zzgl. SolZ sowie der Gewerbesteuer. Auf Ebene einer Kapitalgesellschaft unterliegt der Hinzurechnungsbetrag der Körperschaftsteuer zzgl. SolZ sowie der Gewerbesteuer.

 

Rz. 261

Die Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung bei einer der Hinzurechnungsbesteuerung nachfolgenden tatsächlichen Gewinnausschüttung der Zwischengesellschaft erfolgt nach § 11 AStG. Eine Doppelbesteuerung infolge der Hinzurechnungsbesteuerung und der Besteuerung der ausländischen Gesellschaft wird durch § 12 AStG vermieden. Insoweit sei auf die Kommentierungen zu §§ 11 bzw.  12 AStG verwiesen.

 

Rz. 262–267

einstweilen frei

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