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Cloer/Hagemann, AStG § 11 AStG Kürzungsbetrag bei Beteil ... / 2.5.3.2 Minderung des Gewerbeertrages

Sergij Kolesnikow
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Rz. 526

Sofern die Hinzurechnungsbeträge der Gewerbesteuer unterlegen haben und der Steuerpflichtige Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 AStG erhält oder Gewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG erzielt, mindert der Kürzungsbetrag auch den Gewerbeertrag. Die Rechtsfolge tritt jedoch nur ein, soweit die benannten Bezüge oder Gewinne den Gewerbeertrag – nach Anwendung des § 8 Nr. 5 und § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG – erhöht haben.

 

Rz. 527

Wurden die Bezüge bzw. Gewinne bereits nach § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG aus dem Gewerbeertrag gekürzt, mindert der Kürzungsbetrag nicht (noch einmal) den Gewerbeertrag. Diese Einschränkung ist sinnhaft, um eine doppelte Kürzung des Gewerbeertrages – einmal mittels der Kürzungen gemäß § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG und ein zweites Mal mittels des Kürzungsbetrages gemäß § 11 AStG – zu vermeiden.

 

Rz. 528

Im Ausgangspunkt sind die Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 AStG und Gewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG entsprechend ihrem steuerpflichtigen Anteil für Zwecke der Einkommen- oder Körperschaftsteuer im Gewerbeertrag (vor den Modifikationen der §§ 8 und 9 GewStG) enthalten (§ 7 Abs. 1 S. 1 GewStG). Der für Zwecke der Einkommen- oder Körperschaftsteuer angesetzte Kürzungsbetrag mindert den Gewerbeertrag bzw. die zugrunde liegenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht, da dieser erst bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte abgezogen wird (§ 11 Abs. 1 S. 1 AStG).

 

Rz. 529–533

einstweilen frei

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