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Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben / 1 So kontieren Sie richtig!

Michele Schwirkslies
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Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder 4396 6436   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder 4397 6437   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Steuerlich abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern 2103 7303   Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Steuerlich nicht abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern 2104 7304   Zinsen und ähnliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Nur "echte" Betriebssteuern wie z. B. die Kfz-Steuer für den betrieblich genutzten Pkw oder die Grundsteuer für das betriebliche Grundstück zählen zu den betrieblichen Aufwendungen und können unter Betriebsausgaben gebucht werden. Mitunter gibt es gesetzliche Sonderregelungen, die den Betriebsausgabenabzug ausschließen, wie z. B. bei der Gewerbesteuer.[1] Steuerliche Nebenleistungen, die das Finanzamt verlangen darf, wie etwa Zinsen bei Steuernachforderungen, Verspätungs- oder Säumniszuschläge teilen in punkto Betriebsausgabenabzug das Schicksal der ihnen zu Grunde liegenden Steuer. Sie sind entweder als "Anhängsel" (Annex) echter abzugsfähiger Betriebssteuern ebenfalls betrieblich veranlasster Aufwand und berechtigen damit zum Betriebsausgabenabzug oder zählen sonst zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen.

Besteht die steuerliche Nebenleistung z. B. in der Zahlung von Verspätungszuschlägen wegen nicht rechtzeitig abgegebener Steuererklärungen, wird entweder auf das Konto "Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder" 4396/6436 (SKR 03/04) (zum Beispiel bei der Umsatzsteuerjahreserklärung) oder auf das Konto "Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder" 4397/6437 (SKR 03/04) (zum Bei...

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