Fachbeiträge & Kommentare zu Gesundheit

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Lösemittel / 2 Gefährdungen

Um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, müssen mögliche Gefährdungen ermittelt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden (§ 5 ArbSchG, § 6 GefStoffV), und zwar bevor Tätigkeiten mit Lösemitteln aufgenommen werden. Kriterien für die Gefährdungsbeurteilung sind: toxische Eigenschaften, inhalative und dermale Belastungen, physikalisch-ch...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Lösemittel / 2.1 Gesundheitsgefahren

In Abhängigkeit vom verwendeten Lösemittel und der Art der Tätigkeit bestehen v. a. folgende Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten: Aufnahme über Atemwege und Haut; Anreicherung in Gehirn, Leber, Nieren, Knochenmark, dadurch Schädigung von Leber, Nieren und zentralem Nervensystem möglich; entfettende Wirkung auf die Haut (trockene, rissige Haut), kann Haut reizen so...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agiles Performance-Management / 1.3.2 "Agile" Instrumente

Wenn Mitarbeitergespräche, Leistungsbeurteilung und Zielvereinbarungen als agile Instrumente eingesetzt werden, bedeutet dies, dass die Gespräche aus einem gegenseitigen Verständnis von Gleichwertigkeit heraus verabredet und geführt werden. Hier spielt neben dem Ergebnis auch die Zielsteuerung, das Verhalten, die Weiterentwicklung des Einzelnen, des Teams und genauso die Mot...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agiles Performance-Management / 2.3 Emotionales Feedback oder Mobbing?

Klare Regeln verhindern Konflikte und erleichtern deren Lösung. Bei einer transparenten Bewertung durch Kollegen sind gleichwohl verschiedene Konfliktszenarien denkbar: Es kann zu einer sozialen Erwünschtheit bezüglich der Rückmeldung kommen. Denkbar sind auch sogenannte Sympathieeffekte, sodass z. B. extrovertierte, kontaktfreudige Menschen in bestimmten Situationen viellei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden (Nr 7).

Rn 39 Nr 7 gilt grds für alle Vertragstypen (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 7 Rz 7; W/L/P/Dammann § 309 Nr 7 Rz 4–9; zum Arbeitsvertrag BAG NZA 18, 589 Rz 61 ff; 22, 1328 Rz 16 ff) und erfasst alle Arten schuldhafter Pflichtverletzungen (§ 241), aus denen Schadensersatzansprüche erwachsen können, seien es vertragliche (zB §§ 280 ff, 536a), vorvertragliche (HP/Becker § 309 Nr 7 Rz 4)...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agile Arbeitszeit / 1.2 Der Faktor Gesundheit

Bei all der Flexibilität ist es Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften gleichermaßen wichtig, dass neue Arbeitszeitmodelle ein geringes oder sogar vermindertes Risiko für psychische Belastungen bzw. für Burn-out-Erkrankungen aufweisen.[1] Der Schutz vor Überforderung ist im "Weißbuch 4.0. – für die Arbeit in einer digitalen Zukunft" explizit erwähnt.[2] Und in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) 1Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 2 Der Mieter kann den Mietvertrag gem §§ 569 I 1, 543 fristlos kündigen, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen (Rn 4) Gefährdung der Gesundheit verbunden ist (daneben besteht ein Kündigungsrecht aus § 543 II Nr 1). Es handelt sich um eine aus sozialpolitischen Erwägungen zu Gunsten des Mieters aufgenommene Vorschrift (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksammehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. 3Das Gericht kann i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erheblichkeit.

Rn 4 Eine Gesundheitsgefährdung ist erheblich, wenn die weitere Benutzung der Räume mit bedeutenden gesundheitlichen Gefahren verbunden ist. Wann eine Gesundheitsgefährdung idS als erheblich anzusehen ist, richtet sich nach objektiven Maßstäben (Brandbg ZMR 17, 387; KG ZMR 04, 513, 514), dh ohne Rücksicht auf den individuellen Zustand einzelner Mieter (LG Berlin ZMR 02, 752)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesetzliche Pflichten.

Rn 69 Bei § 823 II geht es häufig schon um die Eignung eines Schutzgesetzes als Anspruchsgrundlage überhaupt. So dient nach BGH NJW 04, 356, 357 [BGH 18.11.2003 - VI ZR 385/02] (mwN) ein Halteverbot nach § 12 StVO in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Zwar kann es zB auch Fußgänger schützen sollen, wenn es die Sichtverhältnisse an einem Fußgängerüberw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Haftungsausschluss/Haftungsbegrenzung.

Rn 42 Klauseln iSv Nr 7 können den haftungsbegründenden oder haftungsausfüllenden Tatbestand betreffen. Dem Haftungsausschluss (einschl des Ausschlusses der Pflicht selbst) sind jegliche Arten der Haftungsbeschränkung, zB bzgl Höhe, Umfang, Zeit (Ausschlussfristen, s BAG NZA 22, 1328 Rz 15 ff; Verjährungsverkürzung, s BGH ZIP 22, 1655 Rz 33f; NJW 13, 2584; WM 07, 261; s.a. §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. 2Die Vorschrift des § 84...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Körper- oder Gesundheitsverletzung.

Rn 24 Körper- und Gesundheitsverletzung lassen sich oft kaum exakt voneinander abgrenzen: Die Körperverletzung als unbefugter (nicht durch Einwilligung gedeckter) Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (BGHZ 124, 52, 54 mwN; NJW 13, 3634 Rz 12; 22, 3509 Rz 16 mwN) bezieht sich stärker auf die äußere Integrität, die Gesundheitsverletzung auf innere körperl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Rechtsgutsverletzung.

Rn 3 Als verletzte Rechtsgüter kommen Leben, Körper und Gesundheit eines Menschen sowie Sachen (auch andere Tiere, § 90a, BGH NJW 18, 3439 [BGH 24.04.2018 - VI ZR 25/17] Rz 9 mwN) in Betracht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 § 679 nennt zwei Fallgruppen, in denen der Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist. Einerseits wird auf eine Rechtspflicht des Geschäftsherrn abgestellt, die im öffentlichen Interesse liegt, andererseits auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn. In beiden Fällen ist erforderlich, dass ohne das Eingreifen des Geschäftsführers keine rechtzeitige Erfüllu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsgrundlagen.

Rn 3 § 2 unterscheidet zwei Fallkonstellationen: Die vollendete Gewalttat, die schon für sich allein einen Überlassungsanspruch auslöst sowie die widerrechtliche Drohung mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, die einen Überlassungsanspruch dann auslöst, wenn dieser erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Wegen des Gewaltbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schadensersatzansprüche (I Nr 1).

Rn 2 Nr. 1 ist zum 30.6.13 neu gefasst. Zur Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit vgl § 823 Rn 23–32, zur Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung vgl § 208. Erfasst sind gesetzliche und vertragliche Schadensersatzansprüche; ein solcher wird insb aus § 823 I, kann im Einzelfall aber auch aus § 280 I erwachsen. Schuldner ist idR der Schädiger, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Entbehrlichkeit der Information.

Rn 18 Die Information des Patienten kann nur ausnw entbehrlich sein. Bei der Sicherungsaufklärung kann dies bei einer unaufschiebbaren Maßnahme, etwa bei einem Leben oder Gesundheit des Patienten bedrohenden Notfall denkbar sein. Gleiches gilt, wenn der Information erhebliche therapeutische Gründe, etwa eine zu befürchtende Selbstgefährdung des Patienten, entgegenstehen oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Behinderung.

Rn 7 Behinderung ist ein autonomer Rechtsbegriff (EuGH NZA 18, 159 – Adipositas). Geschützt sind nicht nur (nach SGB IX arbeitsrechtlich bereits besonders geschützte) Schwerbehinderte und Gleichgestellte iSv § 2 II, III SGB IX (vgl BTDrs 16/1780, 31), sondern Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit langfristig eingeschränkt ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers.

Rn 3 Die Norm nennt in I fünf Voraussetzungen für die Einwilligung in die Sterilisation einer nicht einwilligungsfähigen Person, die kumulativ vorliegen müssen: Nr 1 Verbot der Zwangssterilisation: Die Sterilisation muss dem natürlichen Willen des Betreuten entsprechen (I 1 Nr 1). Dabei reicht jede durch Gestik, Gefühlsäußerungen oÄ zum Ausdruck gebrachte Ablehnung des Eingr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unverhältnismäßigkeit.

Rn 12 Der Vorrang des Interesses des Eingreifenden ggü dem des Eigentümers der Sache ist nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen letzteres einen höheren Rang als ersteres hat. Deshalb ist eine Güterabwägung notwendig, welche darauf gerichtet ist, dass der durch die gegenwärtige Gefahr drohende Schaden des Einwirkenden ggü dem Schaden, welcher dem Eigentümer durch die Einw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. (2) 1Auf die Rente findet die Vorschrift des § 760 Anwendung. 2Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 8 ProdHaftG – Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung.

Gesetzestext 1Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. 2Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, ...mehr

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§ 3 Erstattungsfragen / 3. Geltendmachung von Ansprüchen beim Unfallversicherer

Rz. 77 Macht der Geschädigte gegenüber seinem Unfallversicherer eine Forderung geltend, die zwar nach den Versicherungsbedingungen begründet, vom Schädiger aber nicht zu ersetzen ist, weil es insoweit an einem Schaden fehlt, können die durch die Anmeldung entstandenen Anwaltskosten nicht ohne weiteres dem Schädiger zugerechnet werden. Rz. 78 Die Grenze der Ersatzpflicht ist d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Die Herstellung bei Personenschäden.

Rn 11 Bei einer Verletzung von Körper oder Gesundheit besteht die Herstellung in der Heilung. Doch wird die Herstellung durch den Schädiger hier noch weniger in Betracht kommen als bei Sachschäden: Der Verletzte wird sich nicht ausgerechnet dem Verletzer anvertrauen wollen, vgl daher u Rn 24. Neben der Heilbehandlung kommen beim Personenschaden auch der Ersatz von Pflegekost...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abs 4.

Rn 15 Grundgedanke von IV ist: Wenn der an Körper oder Gesundheit Verletzte außer den Ersatzansprüchen aus Delikt auch Unterhaltsansprüche gg Dritte hat, soll das den Deliktsschuldner nicht entlasten; dieser steht der Schadenstragung nämlich näher als der Unterhaltspflichtige. Freilich drückt der Wortlaut von IV das nur unvollständig aus. Rn 16 Erweiterungen sind daher in meh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 47 Die Verbote der Nr 7 (insb Nr 7b) sind auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr gem §§ 310 I, 307 übertragbar (hM; BGH WM 07, 2261; NJW 99, 1031). Dies gilt auch für das Verbot der Freizeichnung von leicht fahrlässigen Verletzungen von Kardinalpflichten (s § 307 Rn 26) durch den Verwender oder seine Erfüllungsgehilfen (BGH NJW 94, 1063 [BGH 12.01.1994 - VIII ZR 165/9...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Enumerativ aufgezählte Rechtsgüter.

Rn 20 Schadenersatzansprüche, gleichgültig ob diese auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage stehen, (nur; aA Erman/Schmidt-Räntsch Rz 33: auch Allgemeines Persönlichkeitsrecht – dazu § 12 Rn 31 ff) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit (vgl § 823 Rn 23–32) verjähren spätestens in 30 Jahren ab dem den Schaden auslösenden Ereignis, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Störung.

Rn 10 Der Hausfrieden (Rn 9) wird gestört, wenn eine der Vertragsparteien in schwerwiegender Weise gg ihre Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Mietvertrag verstößt (BGH NJW 15, 1239 [BGH 18.02.2015 - VIII ZR 186/14] Rz 13; LG Karlsruhe WuM 23, 492). Beim Mieter ist das va die Pflicht aus § 241 II, sich beim Gebrauch der Mietsache (§ 535 Rn 157 ff) so zu verhalten, dass die an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelne Schutzgesetze.

Rn 238 Von der Rspr größtenteils anerkannte, wichtige Schutzgesetze (keine abschließende Aufzählung) und Abgrenzung zu nicht als Schutzgesetz anerkannten Normen: Rn 239 Aus dem BGB: § 226 (RGZ 58, 214, 216), § 394 (RGZ 85, 108, 118), § 450 (Staud/Beckmann § 451 Rz 2), § 486 I (BeckOGK/Meier § 486 Rz 18 mwN), § 551 III 1 (LG Hamburg NJW-RR 04, 1530 [LG Hamburg 19.02.2004 - 333...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anhörungspflicht (II).

Rn 4 Neu eingeführt wird in II eine Anhörungspflicht des Betreuten durch das das BtG iRd Aufsicht. Liegen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des Betreuers vor so hat das BtG den Betreuten persönlich anzuhören. Durch die Anhörung soll das BtG die Sichtweise des Betreuten und dessen Wünsche ermitteln und mit ihm beim Vorliegen einer tatsächlichen Pflichtverletzung Handlu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausnahmen.

Rn 46 Durch die Ausnahme in Nr 7 soll die Regelung des § 14 ABB, wonach der Beförderungsunternehmer für Sachschäden des Fahrgastes nur in beschränktem Umfang haftet, auch in Besonderen Beförderungsbedingungen (als AGB) wirksam sein (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 7 Rz 13). Die Ausnahme von Nr 7 für Lotterie- und Ausspielverträge (§ 763) greift nur soweit, wie das Unternehmen und die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Angedrohte Gewalt (Abs 6).

Rn 5 Der Anspruch auf Überlassung der Wohnung zur alleinigen Nutzung besteht auch dann, wenn der Täter mit einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit widerrechtlich gedroht hat (§ 1 II 1 Nr 1), allerdings nur dann, wenn die Überlassung der Wohnung erforderlich ist, um eine unbillige Härte für das Opfer zu vermeiden (zu einschränkend Rostock FamRZ 07, 921). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

Rn 2 Für Dienstverhältnisse gelten neben den Vorschriften des allg Teils für Rechtsgeschäfte und Verträge und des allg Schuldrechts für vertragliche Schuldverhältnisse auch die Regelungen zu gegenseitigen Verträgen, §§ 320 ff (MüKo/Spinner § 611 Rz 7). Erhält der Dienstverpflichtete daher keine Vergütung über den Vorleistungszeitraum (§ 614 Rn 1–3) hinaus, steht ihm ein Leis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Sonstige Werkleistungen (Abs 1 Nr 3).

Rn 10 I Nr 3 stellt einen Auffangtatbestand dar. Hierunter fallen sämtliche nicht von Nr 1 oder Nr 2 erfassten Werkleistungen, dh Leistungen an Personen (Tätowierung, Operationen, Friseur) sowie unkörperliche Leistungen (Auskunft, Beratung, Gutachten soweit sie nicht Planungs- und Überwachungsleistungen an Sachen oder Bauwerken darstellen; auch Beförderung, Individual-Softwa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Wegfall des Kündigungsrechtes.

Rn 8 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine vorübergehende, leicht behebbare Beeinträchtigung handelt und der Vermieter zur Behebung bereit ist (Kobl NJW-RR 92, 1228 [OLG Koblenz 12.05.1992 - 3 U 1765/91]) oder wenn der Mieter eine Reparatur verhindert. Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn der Mieter den die Gesundheit gefährdenden Zustand ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ansprüche des Dienstverpflichteten.

Rn 4 Der Dienstverpflichtete kann Erfüllung der Pflichten aus I und II verlangen (BAG NZA 04, 927 [BAG 16.03.2004 - 9 AZR 93/03]). Ihm steht nach § 273 (nicht § 320; BAG NZA 99, 34 [BAG 17.02.1998 - 9 AZR 130/97]; 97, 822 [BAG 19.02.1996 - 5 AZR 982/94]) sowie speziellen Vorschriften (vgl § 9 III ArbSchG) ein Zurückbehaltungsrecht zu, dessen Ausübung gem §§ 615 iVm 298 bzw 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) ›Goldene Regel‹.

Rn 157 Aus § 569 II ergibt sich, dass der Wohnraummieter die Mietsache grds so gebrauchen darf, dass er andere nicht nachhaltig stört (s im Einzelnen § 569 Rn 9 ff). Ferner muss sich der Mieter so verhalten, dass er andere nicht durch Geräusche und Gerüche oder Einwirkungen in der Gesundheit beeinträchtigt/gefährdet. Erlaubt sind Störungen, die für den Wohnraummieter unverme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. 2Eine unbillige Härte kann auch dann gegeb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verschulden.

Rn 32 Beim Verschulden gilt ein objektiver Maßstab, es genügt bereits ein objektiver Sorgfaltsverstoß (BGH NJW 03, 1308 [BGH 20.02.2003 - III ZR 224/01]). Jeder Amtsträger muss die Kenntnisse und Einsichten besitzen oder sich verschaffen, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind (BGH NJW 05, 748 [BGH 09.12.2004 - III ZR 263/04]). Er hat bei der Gesetzesau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schutzpflicht des Dienstberechtigten, Abs 1.

Rn 2 Die Schutzpflicht gilt ua für die Gestaltung des Arbeitsplatzes (zum Homeoffice Kollmer NZA-Beil 24, 41), das Zurverfügungstellen zwingender Schutzkleidung (BAG NZA-RR 16, 565 [BAG 14.06.2016 - 9 AZR 181/15]); die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften (BAG NJW 15, 940 [BGH 18.11.2014 - VI ZR 47/13]), der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (BAG ZTR 14, 657 [LAG Düsseld...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Aufopferung.

Rn 7 Die Aufopferung betrifft in Ergänzung des Art 14 GG Schäden des Bürgers an immateriellen Rechten und Rechtsgütern (Leben, Gesundheit, körperliche Integrität) aufgrund eines rechtswidrigen hoheitsrechtlichen Eingriffs (Ossenbühl Staatshaftungsrecht, 131). Der Anspruch kann auch auf Schmerzensgeld gehen (BGH MDR 17, 1242 [BGH 07.09.2017 - III ZR 71/17]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelne Genehmigungserfordernisse.

Rn 3 II Nr 1 u Nr 2 stellt den Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverträgen, wenn sie den Mündel über längere Zeit als ein Jahr binden oder bei unbestimmter Dauer nicht vor Ablauf eines Jahres aufgelöst werden können, unter Genehmigungspflicht. Dies gilt auch, wenn das Jahr erst nach Volljährigkeit des Mündels vollendet wird. Kündigung und Aufhebung unterliegen ...mehr