Fachbeiträge & Kommentare zu Gesundheit

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§ 15 Familienrecht / dd) Folge unzureichender Arbeitssuche

Rz. 393 Der Unterhaltsanspruch fällt nicht zwingend weg. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Gläubiger bei größeren Bemühungen eine angemessene Stelle hätte finden können. Nur wenn das der Fall ist, kann ihm fiktiv ein Einkommen entgegengehalten werden.[658] Entscheidend ist, ob es eine nur theoretische oder eine reale Beschäftigungsmöglichkeit gibt;[659] hierbei sind nicht nu...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Rauchen / 1 Gesundheitsrisiko Tabakrauchen

Nach Darstellung der WHO ist Tabak unter den frei erhältlichen Konsumgütern mit Abstand dasjenige mit dem höchsten Gesundheitsrisiko. Die im Tabakrauch enthaltenen Schadstoffe wie Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide, Schwermetalle und Aromatenverbindungen (Benzol u.a.) führen zu schweren und tödlichen Gesundheitsschäden wie Krebserkrankungen, Herzkreislauferkrankungen (z.B. Durchbl...mehr

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§ 2 Allgemeine Geschäftsbed... / b) Muster: Begrenzung der Haftung wegen Lieferverzögerung (Verkauf-AGB)

Rz. 122 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.15: Begrenzung der Haftung wegen Lieferverzögerung (Verkauf-AGB) Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körp...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.5 Beratungspflicht der Aufsichtsbehörde (§ 29 Abs. 4)

Rz. 28 § 29 Abs. 4 regelt erstmals ausdrücklich die Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Beratung der Arbeitgeber bei der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten nach dem Mutterschutzgesetz. Die Beratungspflicht umfasst auch die in einem Betrieb beschäftigten Personen. Dazu zählen auf der Seite des Arbeitgebers die betrieblichen Vorgesetzten, die Betriebsräte, aber auch die Schwange...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4 Folgen und Sanktionen

Rz. 19 Ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers gegen das Beschäftigungsverbot nach § 5 Abs. 1 oder 2 MuSchG ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, 3 MuSchG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis 30.000 EUR geahndet werden kann. Wird die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen und führt sie zu einer Gefährdung der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes, so stellt dies eine Stra...mehr

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§ 42 Transportrecht / II. Aufgaben des gewerblichen Lagerhalters

Rz. 76 Der gewerbliche Lagerhalter unterhält Vorrats-, Umschlags- und Auslieferungslager als gewerbliche Dienstleistung für Industrie- und Handelsunternehmen. Darüber hinaus dient seine Tätigkeit in wichtigen Versorgungsbereichen öffentlichen Aufgaben, z.B. wenn die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gewerbliche Lagerhalter mit der Lagerung von Getreide und ander...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 2. Verjährung

Rz. 69 Gem. §§ 195, 199 BGB gilt nunmehr eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Es kommt einheitlich bei allen Ansprüchen darauf an, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Die dreijährige Verjährungsfrist wird nicht tagesgenau berechnet, so...mehr

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§ 2 Allgemeine Geschäftsbed... / e) Muster: Verjährungsverkürzung (Verkauf-AGB)

Rz. 102 Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs kann folgendes Muster Verwendung finden: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.9: Verjährungsverkürzung (Verkauf-AGB) (1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. (2) Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt jedoch mit folgender Maßgabe:mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1.2 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin/Ausschuss für Mutterschutz

Rz. 3 Aufgabe des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu), der nach § 30 MuSchG eingesetzt wurde, ist es, praxisgerechte Regeln zu entwickeln, die es Arbeitgebern erleichtern, bei der Umsetzung des Mutterschutzes den jeweils aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Unter anderem gehört es...mehr

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§ 33 Planfeststellungsrecht / f) Zwingende Gründe

Rz. 48 Das Vorhaben muss durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein. Die Gewichtung des öffentlichen Interesses muss dabei den Ausnahmecharakter einer Abwägungsentscheidung gem. Art. 6 Abs. 1 FFH-RL berücksichtigen. Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraum Typ und/oder eine prioritäre Art ei...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / j) Vertraglicher Haftungsausschluss/Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rz. 12 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass AGB, die einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung der Behandlungsseite in Bezug auf die medizinische Behandlung betreffen, als unzulässig gelten, vgl. § 309 Nr. 7 BGB.[72] Dies rechtfertigt sich aus dem dem Arzt oder Krankenhaus obliegenden Schutz der gefährdeten hohen Rechtsgüter des Patienten wie Leben, Gesundheit ...mehr

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§ 33 Planfeststellungsrecht / c) Behördliche Ausnahmen

Rz. 54 Erfüllt ein Vorhaben die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG und ist auch ein vorgezogener Ausgleich nach § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG erfolglos, ist zu prüfen, ob das Vorhaben über eine Ausnahme zugelassen werden kann nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Neben der Voraussetzung des Nachweises der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Aufgaben

Die wesentlichen Aufgaben des Ausschusses werden in § 30 Abs. 3 beschrieben. Rz. 9 Der Ausschuss für Mutterschutz hat nach Nr. 1 die Aufgabe, Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdungen für die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres (ungeborenen) Kindes nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begründen. Hierdurch w...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / 3. Abfindungsvergleich

Rz. 369 In der Praxis spielen Abfindungsvergleiche eine Rolle bei Abfindungen bzw. Kapitalisierung für einen künftigen Erwerbsschaden oder bei Ersatz des Schadens für entgangene Dienstleistungen, z.B. der Ehefrau, bzw. des Haushaltsschadens oder des Unterhaltsanspruchs oder des Anspruchs für vermehrte Bedürfnisse. Für das Schmerzensgeld kommt regelmäßig die Vereinbarung eine...mehr

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§ 2 Allgemeine Geschäftsbed... / (2) Muster: (Weitgehender) Ausschluss von Mängelansprüchen bei Kaufverträgen über gebrauchte Sachen (Verkauf-AGB)

Rz. 133 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.18: (Weitgehender) Ausschluss von Mängelansprüchen bei Kaufverträgen über gebrauchte Sachen (Verkauf-AGB) (1) Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – werden ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbewegli...mehr

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§ 2 Allgemeine Geschäftsbed... / d) Muster: Verjährungsverkürzung (Verbrauchsgüterkauf)

Rz. 101 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.8: Verjährungsverkürzung (am Beispiel Verbrauchsgüterkauf) (1) Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln zwei Jahre. Soweit ein neue ...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / IV. Muster: Betriebspachtvertrag

Rz. 36 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 46.6: Betriebspachtvertrag Betriebspachtvertrag zwischen der X GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer _________________________ – im Folgenden: Pächter – und der Y AG, vertreten durch den Vorstand _________________________ – im Folgenden: Verpächter – Präambel: Zwischen dem Verpächter als Konzernunternehmen des Pächt...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde

Rz. 7 Nach Eingang des Antrags erfolgt zunächst eine formelle Prüfung durch die Aufsichtsbehörde. Dabei muss geprüft werden, ob der Antrag formell einwandfrei und vollständig ist. In diesem Zusammenhang prüft die Behörde, ob ein Einverständnis der Frau vorliegt und ob eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass nichts gegen eine Beschäftigung der s...mehr

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§ 2 Allgemeine Geschäftsbed... / (1) Muster: Verjährungsverkürzungen bei Werkleistungen/Kaufverträgen über neue Sachen (Verkauf-AGB)

Rz. 132 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.17: Verjährungsverkürzungen bei Werkleistungen/Kaufverträgen über neue Sachen (Verkauf-AGB) (1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der _________________________ (Lieferungen/Leistungen) – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438...mehr

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§ 2 Allgemeine Geschäftsbed... / (3) Muster: Verjährungsverkürzung bei Kaufverträgen über gebrauchte Sachen (Verkauf-AGB)

Rz. 134 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.19: Verjährungsverkürzung bei Kaufverträgen über gebrauchte Sachen (Verkauf-AGB) (1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt sechs Monate. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglic...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Gesetzgeber hat mit dem Mutterschutzgesetz eine bundesweit einheitliche Regelung geschaffen, um ein (bundes-)einheitliches Schutzniveau für alle Frauen in Beschäftigung sicherzustellen.[1] Die zuständigen Aufsichtsbehörden werden in der föderalen Struktur jedoch durch Landesrecht bestimmt.[2] Den Aufsichtsbehörden kommt in der praktischen Umsetzung des Gesetzes und ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / aa) Allgemeines

Rz. 52 Für die Arzthaftung kommt dem Schmerzensgeld besondere Bedeutung zu. Bei Verletzungen des Körpers und der Gesundheit wird im Allgemeinen auch die Person des Patienten immateriell geschädigt, z.B. durch die Erduldung von Schmerzen oder die Erleidung psychischer Unannehmlichkeiten. Diese Schäden können nur über ein Schmerzensgeld ausgeglichen werden, sodass die Forderun...mehr

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§ 7 Aufenthaltsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 49 Staatsangehörige aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie ihre Familienangehörigen unterliegen einem privilegierten Sonderregime. Grundlage sind das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV sowie die spezifischen Freizügigkeitsrechte für Arbeitnehmer nach Art. 45 ff. AEUV, die Niederlassungsfreihei...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Gesetzeslage

Rz. 722 Mit dem zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11.12.2001 erwähnte der Gesetzgeber Möglichkeiten des – auch präventiven – Gewaltschutzes, welche bei Gewaltanwendung (widerrechtliche Körper, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung) au...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / E. Muster: Kaufvertrag über ein Grundstück mit Miethaus

Rz. 64 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.1: Kaufvertrag über ein Grundstück mit Miethaus I. Kaufvertrag über ein Grundstück mit Miethaus § 1 Kaufgegenstand (1) Der Erschienene zu 1), nachstehend Verkäufer genannt, ist Eigentümer (Beteiligungsverhältnis angeben) des Grundstücks Gemarkung _________________________, Flur _________________________, Flurstü...mehr

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§ 53 Vertragshändlerrecht / D. Muster: Vertragshändlervertrag

Rz. 56 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 53.1: Vertragshändlervertrag Vertragshändlervertrag zwischen der Firma (Money GmbH), vertreten durch (ihre Geschäftsführung) – nachfolgend Hersteller genannt – und die Firma (Schlau GmbH), vertreten durch (ihre Geschäftsführung) – nachfolgend Vertragshändler genannt – _________________________ (bei Bedarf kurze Vorste...mehr

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Besonderer Kündigungsschutz... / 1 Mutterschutz

Nach § 17 Abs. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ende der Schutzfrist[1], mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig. Dies gilt auch bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Fehlgeburt. Das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren...mehr

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§ 30 Menschenrechtsbeschwer... / XI. Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 20 Die Einlegung der Individualbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Art. 39 VerfO sieht daher für Ausnahmesituationen Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vor. Typische Ausnahmen sind Fälle drohender Ausweisung, Abschiebung und Auslieferung.[122] Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sind die Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechts...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 3. Kausalität

Rz. 50 Um eine Schadensersatzpflicht auszulösen, muss der Behandlungsfehler kausal für den eingetretenen Schaden sein. Die Beweislast liegt hier regelmäßig beim Patienten. Zu unterscheiden ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft zunächst die Verletzung des geschützten Rechtsguts i.S.d. § 823 A...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Ärztliche Feststellung einer Gefährdung

Rz. 8 Für ein Beschäftigungsverbot sind der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin maßgebend. Es genügt, dass die Fortsetzung der Arbeit mit einer Gefährdung der Gesundheit von Mutter oder Kind verbunden ist und die Fortsetzung der Arbeit für die Gefährdung kausal ist. Gefährdung ist dabei ein abstrakter Rechtsbegriff...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Beschäftigungsverbot durch ärztliches Zeugnis (§ 16 Abs. 1)

Rz. 2 Absatz 1 regelt den vorgeburtlichen Schutz: Wenn nach ärztlichem Zeugnis durch die Fortdauer der Tätigkeit die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet ist, darf der Arbeitgeber die Frau nicht weiter auf dem Arbeitsplatz beschäftigen. Das Beschäftigungsverbot ist unabhängig von Fristen und daher selbstständig. Das vorgeburtliche Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuS...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4 Schritt 3: Betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 35 Ist sowohl die Umgestaltung der Arbeitsorganisation als auch der Arbeitsplatzwechsel technisch und/oder sachlich nicht möglich oder aus objektiv nachvollziehbaren und begründeten Tatsachen nicht zumutbar, so kommt als 3. und letzter Schritt ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 [1] in Betracht. Dieses dient dem Vollzug der Gefahrenvermeidung und...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3.1 Rechtsfolgen des Beschäftigungsverbots

Rz. 22 Soweit die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 gegeben sind, besteht ein tatsächliches Beschäftigungsverbot kraft Gesetz. Dabei ist die Wirkung eines Verbots umfassend: Sofern nicht durch das ärztliche Zeugnis selbst gewisse Einsatzmöglichkeiten beschrieben und zugelassen sind, umfasst das Verbot die gesamte arbeitsvertraglich geschuldete konkrete Tätigkeit. Ist die Arbeit...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4.3 Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit

Rz. 44 Da grundsätzlich die Beschäftigungspflicht weiterhin besteht, kann das Vorliegen einer Krankheit das Beschäftigungsverbot überlagern, etwa wenn sich innerhalb des Schwangerschaftsverlaufes oder unabhängig davon gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit einstellt. In dem Fall wird die Arbeitsunfähigkeit wie bei Nicht-Schwangeren, also im üblichen Prozess festgestellt und ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Ausschluss von unverantwortbaren Gefährdungen

Rz. 4 Anders als im Bereich des Arbeitsschutzes, der dem Grundsatz nach einen gleichmäßigen Gesundheitsschutz für alle Frauen (und Männer) vorsieht, regelt der Mutterschutz einen besonderen Gesundheitsschutz für alle schwangeren oder stillenden Frauen und ihr (ungeborenes) Kind. Damit ist der Anspruch und die Verpflichtung des Arbeitgebers verbunden, in dieser Hinsicht unver...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2.3 Vorgaben für die Umgestaltung

Rz. 16 Der Gesetzgeber bestimmt in § 9 Abs. 2 MuSchG, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der (werdenden) Mutter und ihres Kindes treffen muss. Damit bezieht sich die Formulierung nicht nur auf den konkreten Arbeitsplatz oder die Gefahrenlagen durch Maschinen und Einrichtungen bei Ausübung der Tätigkeit, sondern umfasst auch Verhaltens- und Arbeitsvo...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4.4 Beschäftigungsverbot und Vergütung

Rz. 48 Das Fortbestehen des Vergütungsanspruchs ergibt sich aus der EU-rechtlichen Definition des Schutzzweckes und der Vermeidung einer Diskriminierung. Die bezahlte Freistellung während des Beschäftigungsverbotes entspricht grundsätzlichen EU-Regelungen. Die Europäische Sozialpolitik nimmt eine Aufteilung in Arbeitsrecht und Sozialrecht nicht vor; vielmehr wird der Arbeitsv...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Schritt 1: Pflicht zur Umgestaltung der Arbeitsbedingungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 11 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 sind bei Feststellung einer unverantwortbaren Gefährdung die Arbeitsbedingungen durch geeignete und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 MuSchG umzugestalten. Die Umgestaltung ist damit in der Reihenfolge der gesetzlichen Eingriffe das erste und mildeste Mittel, um eine gesetzeskonforme Gefährdungslage herzustellen. Im Erg...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Inhaltlich knüpft das ärztliche Beschäftigungsverbot nicht an betriebliche Umstände an, sondern reagiert auf den individuellen, nicht notwendigerweise durch die betrieblichen Arbeitsbedingungen beeinflussten Gesundheitszustand der Frau während der Schwangerschaft (Absatz 1) oder nach der Entbindung (Absatz 2). Relevant ist allein die medizinische Faktenlage auf Basis d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Vorliegen einer Schwangerschaft als notwendige Voraussetzung

Rz. 5 Das Beschäftigungsverbot kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für werdende Mütter in Betracht. Eine Schwangerschaft ist Voraussetzung für das Entstehen des Beschäftigungsverbots. Nach der medizinischen Definition liegt eine Schwangerschaft ab der Einnistung der befruchteten Eizelle vor. Auch eine Bauchhöhlenschwangerschaft führt zur Feststellung einer Schwangerscha...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3 Abgrenzung zu krankheitsbedingter (ärztlich festgestellter) Arbeitsunfähigkeit

Rz. 19 Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt den Fall einer innerhalb von 12 Wochen abgebrochenen Schwangerschaft als Fall der Krankheit und ordnet damit die Entgeltfortzahlung an (vgl. § 3 EFZG). Dies ist systemkonform, da nach Abbruch der Schwangerschaft eine solche nicht mehr vorliegt und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des MuSchG entfallen. Die Sonderregelung ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3.3 Einhaltung von Grenzwerten

Rz. 33 Anders als in § 11 MuSchG, der in den Sätzen 3 und 4 des ersten Absatzes das Vorliegen einer unverantwortbaren Gefährdung bei Einhaltung von Grenzwerten ausschließt, verwendet § 12 diese gesetzliche Vermutung für den Ausschluss einer unzumutbaren Gefährdung nicht ausdrücklich. Gleichwohl ist auch beim Schutz der Stillenden nach § 12 wie schon beim Schutz der Schwanger...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4 Unverantwortbare Gefährdung durch Biostoffe (§ 12 Abs. 2)

Rz. 41 Nach den Gefahrstoffen, geregelt in Abs. 1, sind in § 12 Abs. 2 die Unzulässigkeit von Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Biostoffe geregelt.[1] Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben und keinen Arbeitsbedingungen ausgesetzt sein, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 i. S. v. § 3 Abs...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.7 Unverantwortbare Gefährdung durch Akkord- und Fließbandarbeit (§ 12 Abs. 5)

Rz. 55 § 12 Abs. 5 regelt das Verbot der Akkord- und Fließarbeit für Stillende. Ausnahmen von diesem Verbot kann die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 26 Abs. 3 Nr. 7 bewilligen. Akkordarbeit ist dabei die Umschreibung einer an Vorgaben orientierten Leistungserbringung (sog. Stückakkord, wenn sich die Bezahlung nach der Abarbeitung von Stückzahlen bemisst oder Zeitakkord, w...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.8 Operative Umsetzung bei unzulässigen Tätigkeiten nach § 12

Rz. 59 Im Mutterschutzgesetz ist die Dauer der Stillzeit nicht begrenzt; Arbeitgeber müssen über die gesamte Stillzeit sicherstellen, dass Gesundheitsgefährdungen für die Beschäftigte und ihr Kind ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Stillzeit ist hingegen auf die ersten 12 Monate nach der Geburt beschränkt; sie beträgt mindestens zweimal tägli...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.6 Unverantwortbare Gefährdung durch belastete Arbeitsumgebung (§ 12 Abs. 4)

Rz. 50 Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben und keinen Arbeitsbedingungen ausgesetzt sein, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder ihr zu stillendes Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Rz. 51 Die Merkmale einer belastenden Arbeitsumgebung werden in Sat...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3.2 Benannte Gefahrstoffe nach § 12 Abs. 1 Satz 2

Rz. 28 Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 liegt eine unverantwortbare Gefährdung i. S. v. Satz 1 insbesondere dann vor, wenn die stillende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie den in den Nrn. 1 und 3 benannten Gefahrstoffen ausgesetzt ist. Satz 2 nimmt damit eine Konkretisierung für die Prüfung nach Satz 1 vor: Ist eine stillende Frau diesen bei...mehr

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§ 2 Übersicht Rechtsanwalts... / 12. Gebühren für besondere Tätigkeiten

Rz. 95 Erster Rechtszug – Landessozialgerichte Nach § 29 SGG sind die Landessozialgerichte für folgende Verfahren erstinstanzlich zuständig:mehr

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§ 1 Einführung / A. Zuständigkeit der Sozialgerichte

Rz. 1 Sozialgerichtsbarkeit – Allgemeines Die Sozialgerichte stellen besondere Verwaltungsgerichte nach § 1 SGG dar. Sie sind als Fachgerichte neben den weiteren Gerichtsbarkeiten (ordentliche Gerichtsbarkeit, Verwaltungs-, Finanz- und Arbeitsgerichtsbarkeit) unabhängig und selbstständig und von den Verwaltungsbehörden getrennt. Sie entscheiden über öffentlich-rechtliche Strei...mehr

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Arbeitszeit / 1.7.1 Allgemeine Regelungen

Die Nacht- und Schichtarbeit ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen, § 6 Abs. 1. Hierdurch sollen nicht nur die Lage und Dauer der Arbeitszeit, sondern auch deren Verteilung und Rhythmik als Belastungsfaktor berücksichtigt werden. Für die Schichtarbeit beschränkt sich das ArbZG auf diese al...mehr