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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 679 BGB ... / B. Voraussetzungen.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Rn 2

§ 679 nennt zwei Fallgruppen, in denen der Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist. Einerseits wird auf eine Rechtspflicht des Geschäftsherrn abgestellt, die im öffentlichen Interesse liegt, andererseits auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn. In beiden Fällen ist erforderlich, dass ohne das Eingreifen des Geschäftsführers keine rechtzeitige Erfüllung der Pflicht erfolgen würde. Insoweit soll nur die Erfüllung vor Fälligkeit ausgenommen werden (BGH NJW 78, 1258 [BGH 15.12.1977 - III ZR 159/75]). Verzug des Geschäftsherrn ist nicht erforderlich (Grüneberg/Retzlaff § 679 Rz 5).

 

Rn 3

Es besteht Einigkeit darüber, dass die Rechtspflicht des Geschäftsherrn sowohl privatrechtlicher als auch öffentlich-rechtlicher Natur sein kann (BGHZ 16, 12; 40, 18). Sie kann ihre Grundlage im Gesetz, in einem Hoheitsakt oder in einem Vertrag haben. Eine sittliche Pflicht oder lediglich öffentliches Interesse genügen nicht (MüKo/Schäfer § 679 Rz 7).

 

Rn 4

Die Erfüllung der Rechtspflicht und das Eingreifen des Geschäftsführers müssen im öffentlichen Interesse liegen. Dabei reicht das allgemeine Interesse an der Erfüllung von Verbindlichkeiten nicht aus. Ein relevantes konkretes öffentliches Interesse erfordert, dass der Geschäftsführer zur Vermeidung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen für wichtige Schutzgüter (Leben, Körper, Gesundheit, wichtige Sachgüter) anstatt der eigentlich zuständigen Person tätig wird. Ein ausreichendes öffentliches Interesse am Eingreifen des Geschäftsführers liegt mit Ausn der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit regelmäßig nicht vor, wenn ein Handlungsermessen der zuständigen Stellen zu berücksichtigen ist (BGHZ 138, 281; NJW 78, 1258).

 

Rn 5

Die Beispiele aus der Rspr betreffen in erster Linie Verkehrssicherungspflichten: Abwehr von Gef...

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