Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Rechtsverhältnisse der Gese... / 3.1 Überblick

Rz. 292 Das GmbH-Gesetz ermöglicht, dass aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag und eines Beschlusses der Gesellschafter sog. Nachschüsse eingefordert werden können. Man unterscheidet zwischen einer unbeschränkten Nachschusspflicht und einer beschränkten Nachschusspflicht. Rz. 293 Die praktische Bedeutung der Nachschusspflicht zur zusätzlichen Eigenkapitalbildung ist j...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Wahl von Vertretern zur Ver... / 3.1 Gesetzliche Vorgaben

Das Genossenschaftsgesetz schreibt vor, dass als Vertreter gewählt werden kann[1]: jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört. Ausnahmsweise ist aber die Mitgliedschaft des Vertreters in der Genossenschaft nicht erforderlich, wenn ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Pers...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.1 Überblick

Rz. 439 Im GmbH-Gesetz ist geregelt, dass die Gesellschaft durch die Geschäftsführer (gerichtlich und außergerichtlich) vertreten wird (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Dabei sind die Geschäftsführer der GmbH gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser n...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Rechtsverhältnisse der Gese... / 6 Erwerb eigener Geschäftsanteile

Rz. 327 Die zwingende Vorschrift des § 33 GmbHG lässt unter engen Voraussetzungen den Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH zu. Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen (§ 33 Abs. 1 GmbHG). Rz. 328 Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig gelei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 21... / 5.3.2.4.4 Anschaffungsnahe Aufwendungen

Rz. 174 Nach bisheriger Rspr. und Verwaltungsmeinung führten anschaffungsnahe Aufwendungen zu nachträglichen Herstellungskosten. Anschaffungsnaher Aufwand war gegeben, wenn innerhalb kurzer Zeit nach der Anschaffung, regelmäßig drei Jahre, Aufwendungen getätigt wurden, die im Verhältnis zum Kaufpreis des Gebäudes hoch waren, regelmäßig mehr als 15 % (Rechnungspreis der Aufwe...mehr

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Wahl von Aufsichtsratsmitgl... / 1.3 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder

Zu unterscheiden ist zwischen rechtlichen und fachlichen Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder. In rechtlicher Hinsicht sind das Genossenschaftsgesetz und ggf. die Satzung zu beachten. Das Genossenschaftsgesetz verlangt, dass die Aufsichtsratsmitglieder – wie auch die Vorstandsmitglieder – Mitglieder der eG sein müssen.[1] Hierfür genügt auch, dass die neu gewählten Auf...mehr

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Gründung einer Wohnungs- un... / 1.3 Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister

Rz. 113 Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 7 Abs. 1 GmbHG). Das Registergericht ist das örtlich zuständige Amtsgericht (§ 8 HGB i. V. m. § 376 Abs. 1 FamFG). Die Anmeldung ist gemäß § 78 GmbHG von sämtlichen Geschäftsführern der Vorgesellschaft elektronisch in öffentlich beglaubigter ...mehr

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Gründung einer Wohnungs- un... / 1.5 Kosten der notariellen Beurkundung und der Handelsregistereintragung

Rz. 126 Im Rahmen der Gründung einer GmbH entstehen – neben eventuellen weiteren individuellen Kosten für eine Beratung in steuerlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht – Kosten für die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsb...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 5.3 Versammlungsleitung

Rz. 989 Im GmbH-Gesetz findet sich keine Regelung zur Leitung der Gesellschafterversammlung.[1] Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch festgelegt werden, wem diese Aufgabe obliegt und welche Aufgaben damit verbunden sind. Eine solche Regelung ist zu empfehlen, ggf. auch um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu haben, ob der Versammlungsleiter nach einer Abstimmung nicht nu...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 2.2 Übertragung von Geschäftsanteilen

Rz. 236 Das GmbH-Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass die Geschäftsanteile einer GmbH veräußerlich und vererblich sind (§ 15 Abs. 1 GmbHG).[1] Im Gegensatz zur Sonderrechtsnachfolge bei Personengesellschaften (zum Beispiel § 131 Abs. 3 Nr. 1 und § 139 HGB bei einer OHG) ist für die Vererbung von GmbH-Geschäftsanteilen das allgemeine Erbrecht anzuwenden, das heißt, der Geschä...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 21... / 5.3.2.1 Allgemeines

Rz. 138 Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand, der als Werbungskosten sofort abziehbar ist, und Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nur über AfA geltend gemacht werden können, war schon immer lebhaft umstritten. Die Rspr. hat die Grenzen mehr und mehr zum Erhaltungsaufwand verschoben. Nach Aufgabe der Rspr., dass eine sog. Generalüberholung stets zu nachträgliche...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.5.4 Ordentliche Kündigung

Rz. 422 Nach dem GmbH-Gesetz obliegt die Aufgabe der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung(§ 46 Nr. 5 GmbHG). In diesem Fall ist die Gesellschafterversammlung auch für den Abschluss und die Beendigung der Anstellungsverträge einschließlich der damit verbundenen Vertragsänderungen zuständig (sog. Annexkompetenz). Rz. 423 Der Gesellschaftsv...mehr

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Wohnungs- und Immobilienges... / 3.3.2 Beteiligungen von Wohnungs- und Immobiliengesellschaften

Rz. 193 Eine Regelung im GmbH-Gesetz zum Umfang oder zur Begrenzungen von Beteiligungen gibt es nicht.[1] Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht vor, dass die Gesellschaft berechtigt ist, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben oder zu halten (§ 2 Abs. 2 Satz 4 GV). In diesem Zusammenhang ist die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2, 3 GV zu sehen, w...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 4.2.1 Geschäftsführer

Rz. 939 Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass die Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführer einberufen wird (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Die Grundsatzzuständigkeit[1] der Einberufung durch die Geschäftsführer betrifft nicht nur die ordentliche, sondern auch die außerordentliche Gesellschafterversammlung, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht davon abweicht. Das Einberufungsre...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 5.1 Kapitalerhaltung

Rz. 316 Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden darf (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Daraus folgt, dass Zahlungen an Gesellschafter ohne Ausnahme unzulässig sind, wenn der Betrag des Stammkapitals durch das Gesellschaftsvermögen nicht gedeckt ist bzw. Zahlunge...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Nachträgliche Betriebsausgaben des Betriebsübergebers nach unentgeltlicher Betriebsübertragung

Leitsatz 1. Die Übertragung eines Betriebs unter Familienangehörigen kann auch dann unentgeltlich sein, wenn der Erwerber sämtliche Betriebsschulden übernimmt und das Eigenkapital im Zeitpunkt der Übertragung negativ ist. 2. Der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs gilt im Fall der unentgeltlichen Betriebsübertragung auch für den Rechtsnachfolger, so dass unrichtige ...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.3.5 Besonderheiten bei Verträgen mit Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern und deren Angehörigen

Rz. 476 Eine ausdrückliche Regelung zur Zuständigkeit des Abschlusses von Verträgen der Gesellschaft mit Geschäftsführern und den Mitgliedern eines (obligatorischen oder fakultativen) Aufsichtsrats – von der Rechtslage bei Beraterverträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 114 AktG i. V. m. § 52 Abs. 1 GmbHG abgesehen – sowie deren Angehörigen enthält das GmbH-Gesetz nich...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 4.2.2.1 Einberufungsverlangen

Rz. 945 Konkret sieht das GmbH-Gesetz vor, dass die Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen[1], berechtigt sind, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen (§ 50 Abs. 1 GmbHG). Rz. 946 Das Einberufungsverlangen nach § 50 Abs. 1 GmbHG kann formlos[2] an die Geschäftsführer –...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 8 Entlastung der Geschäftsführer

Rz. 587 Die Entlastung der Geschäftsführer bedeutet, dass deren Tätigkeit für den betreffenden Zeitraum gebilligt und gleichzeitig das Vertrauen für die künftige Arbeit ausgesprochen wird.[1] Geschäftsführer haben zwar einen Anspruch darauf, dass über eine Entlastung entschieden wird. Einen Anspruch auf Erteilung der Entlastung, der vor Gericht eingeklagt werden kann, lehnt ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 21... / 5.4.1 Rechtslage bis Vz 2011

Rz. 212 Bei einer verbilligten Überlassung der Wohnung zu Wohnzwecken ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (§ 21 Abs. 2 EStG). Das Gesetz ist dabei von einem Prozentsatz ausgegangen, bei dem die Aufteilung zu erfolgen hat. Rz. 213 Bis Vz 2003 war eine Aufteilung vorzunehmen, wenn die ortsübliche Marktmiete weniger als 5...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.5 Art der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit

Rz. 387 In der Praxis der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften üben die Geschäftsführer ihr Amt in unterschiedlicher Art aus, insbesondere in unterschiedlichem zeitlichem Umfang. Es gibt hauptamtliche, nebenamtliche und ggf. auch ehrenamtliche Mitglieder in den Leitungsorganen solcher Unternehmen, und zwar in verschiedenen Kombinationen. Insbesondere in Abhängigkeit von de...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 1.1 Treuepflicht und Gleichbehandlungsgrundsatz

Rz. 207 Anerkannt ist, dass nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Gesellschafter und der GmbH, sondern auch rechtliche Beziehungen zwischen den einzelnen Gesellschaftern untereinander aufgrund deren Mitgliedschaft im Personenverband bestehen.[1] Hierbei sind insbesondere die Treuepflicht und der Gleichbehandlungsgrundsatz von Bedeutung.[2] Rz. 208 Die Treuepfl...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Geschäftsführung einer Wohn... / 5.1.1 Abschluss von Anstellungsverträgen

Rz. 399 Grundsätzlich vertritt die Geschäftsführung die Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Dagegen enthält das GmbH-Gesetz keine Regelung dazu, welches Organ die GmbH gegenüber den Geschäftsführern vertritt. Das Aktiengesetz sieht ausdrücklich vor, dass der (bei der AG obligatorische) Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt (§ 112 Satz...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Rechtsverhältnisse der Gese... / 1.3 Ausnahmen: Haftungsdurchgriff und Zurechnungsdurchgriff

Rz. 215 Als Ausnahmen vom Trennungsprinzip kommen folgende Konstellationen in Betracht: Haftungsdurchgriff, Zurechnungsdurchgriff. Rz. 216 Der Haftungsdurchgriff ermöglicht in bestimmten Fällen die Inanspruchnahme der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH. Beim Zurechnungsdurchgriff kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Verhalten von Gesellschaftern der GmbH und umg...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 2.1 Einlagepflicht

Rz. 232 Das Gesetz schreibt vor, dass auf jeden Geschäftsanteil eine Einlage zu leisten ist. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils (§ 14 Satz 1, 2 GmbHG).[1] Rz. 233 Der Geschäftsanteil umfasst die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten eines Gesellschaf...mehr

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Verkauf von Genossenschafts... / 3.1 Beteiligung des Aufsichtsrats

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung) zu berichten[1]. Es können u. U. aber Beschränkungen für den Vorstand bestehen, die über die Berichtspflicht hinausgehen. § 27 Abs. 1 Satz 2 GenG lässt zu, dass der Vorstand – im Rahmen...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gründung einer Wohnungs- un... / 1.1 Gründerzahl

Rz. 3 Das Gesetz[1] lässt zu, dass eine GmbH nicht nur durch mehrere Personen (Mehrpersonengründung), sondern bereits durch eine Person gegründet ("errichtet") werden kann (Einpersonengründung, Ein-Personen-GmbH). Für die Mehrpersonengründung und die Einpersonengründung gelten dieselben Regeln.[2] So haben zum Beispiel auch Wohnungs- und Immobilienverwalter die Möglichkeit, ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Rechtsverhältnisse der Gese... / 2.3 Bedeutung der Gesellschafterliste; gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen

Rz. 250 Die zwingende Vorschrift des § 16 GmbHG enthält Regelungen zu drei Bereichen: Maßgeblichkeit der Eintragungen in der Gesellschafterliste für das Verhältnis von Gesellschaftern zur GmbH (Absatz 1), Haftung des Erwerbers für rückständige Einlageverpflichtungen (Absatz 2), gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen (Absatz 3). Rz. 251 Das GmbH-Gesetz sieht in Absatz 1 der Re...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4f... / 4.4.1 Grundfall

Rz. 40 § 4f Abs. 1 S. 4 bis 6 EStG behandelt Teilbetriebsveräußerungen oder -aufgaben i. S. der §§ 14, 16 Abs. 1, 3 und 3a EStG sowie § 18 Abs. 3 EStG. In diesen Fällen ist ein etwaiger Veräußerungs- oder Aufgabeverlust nur insoweit um den Aufwand i. S. d. § 4f Abs. 1 S. 1 EStG zu vermindern, als dieser den Verlust begründet oder erhöht hat. Mit anderen Worten: Führt die Tei...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Geschäftsführung einer Wohn... / 5.4 Beteiligung des Aufsichtsratsgremiums beim Vertragsabschluss

Rz. 412 Vor allem bei größeren Wohnungsgesellschaften werden zum Beispiel Personalausschüsse eingerichtet, deren Aufgabe es vor allem ist, für den Aufsichtsrat Verhandlungen mit Geschäftsführern zu führen (Bestellung und Abschluss/Änderung von Anstellungsverträgen). Das GmbH-Gesetz enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung, ob bzw. in welchem Umfang Entscheidungen des (fak...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Geschäftsführung einer Wohn... / 7.5 Besonders schwere Pflichtverletzungen

Rz. 573 Das GmbH-Gesetz enthält in § 43 Abs. 3 besonders schwere Pflichtverletzungen, die eine verschärfte Schadensersatzpflicht begründen.[1] Nach dieser Vorschrift (§ 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) sind die Geschäftsführer insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 GmbHG zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 21... / 5.3.2.3 Anschaffungskosten

Rz. 145 Der Begriff der Anschaffungskosten folgt aus § 255 Abs. 1 HGB, der uneingeschränkt im Steuerrecht Anwendung findet.[1] Anschaffungskosten sind danach alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, ferner die N...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der Werbungskosten / Verpflegung, Mehraufwendungen

Literatur: Söhn, StuW 1983, 193; Goydke, DStZ 1995, 738; Albert, FR 1996, 441; Rudolph, DStZ 1996, 295; Albert, FR 1999, 1228; Strohner/Weber, BB 2005, 2267; Seifert, DStZ 2008, 95; Albert, FR 2009, 272; Paus, FR 2011, 519; Bergkemper, FR 2013, 1017; Niermann, DB 2014, 2793 Die Verpflegung ist grundsätzlich Teil der Lebensführungskosten und daher nach § 12 Nr. 1 EStG weder al...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gründung einer Wohnungs- un... / 1.2.3.1.3 Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile

Rz. 24 Die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, wonach im Gesellschaftsvertrag die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt, enthalten sein müssen, nimmt Bezug auf die Unterscheidung zwischen Geschäftsanteil und Einlagepflicht auf das Stammkapital (Stammeinlage). Rz. 25 Der Geschäftsantei...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erwerb der Mitgliedschaft i... / Zusammenfassung

Überblick Der Erwerb der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft setzt voraus, dass bestimmte Anforderungen eingehalten werden. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus dem Genossenschaftsgesetz (GenG). Daneben ist die jeweilige Satzung zu beachten. Nur wenn diese Voraussetzungen beachtet werden, können rechtswirksam neue Mitglieder für die eG gewonnen werden. Gesetze, ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Wechsel vom Vorstand in den... / Zusammenfassung

Überblick In der Praxis der Wohnungsgenossenschaften kam es vor allem in der Vergangenheit häufiger vor, dass hauptamtliche Vorstandsmitglieder nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Aufsichtsrat gewählt wurden, um weiterhin – oftmals zudem als Vorsitzender des Kontrollgremiums – für die eG tätig sein zu können. Wenn ein solches Verfahren auch weiterhin geplant ist, müssen aber d...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Wahl von Vertretern zur Ver... / Zusammenfassung

Überblick Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Wohnungsgenossenschaft. Als "Parlament der eG" ermöglicht sie ihren Mitgliedern die Mitwirkung an wichtigen Entscheidungen des Unternehmens. Größere Genossenschaften (mit mehr als 1.500 Mitgliedern) haben statt einer "Mitgliederversammlung" in der Regel die Generalversammlung in der Form der Vertreterversammlung. Um ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Rechtsmittel gegen Beschlüs... / 3.2 Beschlussmängel

Wenn ein Beschluss der Generalversammlung wegen der Verletzung des Gesetzes oder der Satzung angefochten wird, ist der Gegenstand der Anfechtung das Beschlussergebnis, und zwar in der Form der Feststellung durch den Versammlungsleiter[1], d. h. in der Regel den Aufsichtsratsvorsitzenden.[2] Dagegen kommt eine Anfechtung von Verfahrensmängeln (Mängel bei der Beschlussvorberei...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Größenklassen / Zusammenfassung

Begriff Das Handelsgesetzbuch (HGB) teilt Kapitalgesellschaften und die ihnen gleichgestellten Personengesellschaften in 4 Größenklassen ein und gibt dazu 3 Größenmerkmale vor: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer. Je nachdem, in welche Größenklasse ein Unternehmen fällt, zählt es zu den Kleinst-, kleinen, mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften. Abhängi...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Satzungsänderungen – Was is... / Zusammenfassung

Überblick Es gibt unterschiedliche Gründe, dass die Satzungen der Wohnungsgenossenschaften von Zeit zu Zeit in unterschiedlichem Umfang geändert werden müssen. Neben der Anpassung an die aktuelle Mustersatzung aufgrund gesetzlicher Änderungen und neuer Rechtsprechung können auch individuelle Gründe für eine Satzungsänderung aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen eG vorli...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Festsetzung von Kreditbesch... / Zusammenfassung

Überblick Der Vorstand leitet die eG unter eigener Verantwortung (Leitungsbefugnis). Die Genossenschaft wird auch durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zulässig ist aber, dass der Vorstand – im Rahmen seiner Leitungsbefugnis! – die Beschränkungen zu beachten hat, die durch die Satzung festgesetzt worden sind (sog. Zustimmungsvorbehalte). Daneben hat ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vergabe von Genossenschafts... / Zusammenfassung

Überblick Der Zweck einer Wohnungsgenossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder durch die Versorgung mit Wohnraum. Das Recht der Mitglieder der eG auf Überlassung einer Genossenschaftswohnung besteht aber nicht uneingeschränkt und ausnahmslos, sondern nur unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Voraussetzungen. Insbesondere kann die eG zur näheren Ausges...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gründung einer Wohnungs- un... / 2.3 GmbH

Rz. 147 Durch die Eintragung in das Handelsregister wird aus der Vorgesellschaft die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie ist eine juristische Person und damit rechtsfähig (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Im Gegensatz zur Vorgesellschaft finden auf die GmbH alle Regelungen des GmbH-Gesetzes Anwendung. Für die Verbindlichkeiten haftet eine GmbH nur mit ihrem Vermögen (§ 13 A...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vorübergehender Wechsel vom... / Zusammenfassung

Überblick In der Praxis der Wohnungsgenossenschaften kommt es vereinzelt vor, dass ein Vorstandsmitglied für eine begrenzte Zeit sein Amt nicht ausüben kann (insbesondere aus gesundheitlichen Gründen). Selbst für den Fall, dass nach der Satzung auch eine Vertretung durch das zweite Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen vorgesehen ist, bietet sich dennoch an, von d...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Rechtsmittel gegen Beschlüs... / Zusammenfassung

Überblick Das Genossenschaftsgesetz – und darüber hinaus ggf. die jeweilige Satzung – stellen Anforderungen, damit Beschlüsse der Generalversammlung rechtswirksam zustandekommen. Außerdem ist es möglich, unter bestimmten Voraussetzungen die getroffenen Entscheidungen der Generalversammlung gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Genossenschaftsgesetz sieht dazu ausdrücklich di...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Größenklassen / 2.2.1 Kleinstkapitalgesellschaften

Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstkapital- & Co-Gesellschaften[1] sind solche, die mindestens 2 Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften nicht überschreiten[2] oder positiv ausgedrückt: höchstens einen dieser Schwellenwerte überschreiten und nicht aufgrund Fiktion große Kapitalgesellschaften sind. Die für Kleinstkapitalgesellschaften vorgesehenen Erleichterungen f...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Außenprüfung: Kfz-Gewerbe / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag stellt dar, auf welche steuerlichen Besonderheiten bei einer Außenprüfung im Kfz-Gewerbe geachtet werden muss und welche Verprobungsmethoden der Betriebsprüfer anwendet. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung § 2 Abs. 1 Nr. 16, § 10 Abs. 6a, § 11, § 12 GwG §§ 238 ff. HGB § 140, § 141, § 143, § 154 AO § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG § 1 A...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Verkauf von Genossenschafts... / Zusammenfassung

Überblick Der Vorstand leitet die eG unter eigener Verantwortung (Leitungsbefugnis). Die Genossenschaft wird auch durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Bei besonders wichtigen oder außergewöhnlichen Rechtsgeschäften, so z. B. dem Verkauf von Genossenschaftswohnungen, sind aber u.U. besondere Anforderungen nach dem Genossenschaftsgesetz oder der Satzu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 21... / 5.2 ABC der Mieteinnahmen

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Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Geschäftsführung einer Wohn... / 6.3.4 Besonderheiten bei Verträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern (Beratungsverträge)

Rz. 467 Auch in der Praxis der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften kommt es durchaus häufiger vor, dass Verträge mit dafür qualifizierten Aufsichtsratsmitgliedern abgeschlossen werden, zum Beispiel für bestimmte Dienst- oder Werkleistungen für das Unternehmen, etwa im Bereich der Rechts- oder Steuerberatung oder der Erbringung von Architekten- und Ingenieurleistungen. Für...mehr