Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Formularmietvertrag – einzelne Klauseln von A-Z / 9 Beweislast

Ulf Wollenzin
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Klauseln, durch die die Beweislast zum Nachteil des anderen Teils geändert wird, sind unwirksam.[1] Das Gesetz nennt beispielhaft 2 Gruppen, nämlich

  1. Klauseln, durch die die Beweislast umgekehrt wird, und
  2. vorformulierte Tatsachenbestätigungen.
 
Praxis-Beispiel

Unwirksame Formularklausel zur Umkehrung der Beweislast

"Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat."

Im Allgemeinen muss der Geschädigte beweisen, dass der Schädiger schuldhaft gehandelt hat. Hiervon gibt es eine für die Miete bedeutsame Ausnahme: Steht fest, dass

  • der Schaden während der Mietzeit eingetreten ist,
  • der Schaden innerhalb der Wohnung des Mieters aufgetreten ist,
  • Dritteinflüsse (Außeneinflüsse oder das Verhalten anderer Mieter) ausscheiden und
  • der Schaden nicht durch vertragsgemäßen Mietgebrauch entstanden sein kann,

so trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass er den Schaden nicht verursacht und nicht verschuldet hat.[2] Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so verbleibt es bei der allgemeinen Beweislastverteilung. Da die Klausel die Beweislast umfassend auf den Mieter verlagern will, ist sie unwirksam.

 
Praxis-Beispiel

Unwirksame Formularklausel zur Tatsachenbestätigung

"Die Mieter erklären, dass sich die Wohnung in ordnungsmäßigem Zustand befindet."

Die Beweislast dafür, dass der Vermieter den Mietvertrag durch Gewährung des Gebrauchs der Mietsache ordnungsgemäß erfüllt hat, obliegt stets dem Vermieter. Die Bestätigungsklausel stellt eine Erleichterung der Beweislast zugunsten des Vermieters dar. Die Klausel ist deshalb unwirksam.[3]

[1] § 309 Nr. 12 BGB.
[2] OLG Karlsruhe, RE v. 9.8.1984, 3 REMiet 6/84, NJW 1985, 142.
[3] LG Mannheim, ZMR 1989, 338.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Energiewirtschaftsgesetz / § 50a [vom 12.07.2022 bis 31.03.2024]
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Heizkostenverordnung (ZertVerwV) / 1.4 Erfasste Kosten
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Tierhaltung – Verbot nur aus sachlichen Gründen zulässig / 5 Entscheidung
    0
  • Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.4.1 Wohnungseigentümer
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Bild: Haufe Shop

Die neue Auflage des Standardwerks beschreibt neben den Richtlinien für das Rechnungswesen auch den Jahresabschluss und Lagebericht bis hin zur Offenlegung speziell für die Wohnungswirtschaft. Alle Änderungen im Jahresabschluss sind berücksichtigt.


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren