Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsrecht

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Haftung für Altschulden und Zwischenneuschulden

(1) Haftung gem. §§ 126, 127 HGB n.F. Rz. 83 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 126, 127 HGB n.F. persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Verbindlichkeiten nicht möglich.[111] Rz. 84 Um der unbeschränkten Haftung zu entgehen, können die Gesel...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 4. Unechte Auslandsgesellschaften

Rz. 242 Gesellschaften ohne nachhaltige Tätigkeit in Deutschland (unechte Auslandsgesellschaften) werden nach der Auffassung von Wachter [401] nach dem Brexit nach dem Recht der Personengesellschaft behandelt. Es finden damit die Sondererbfolge auf den Übergang der Geschäftsanteile Anwendung. Im Übrigen dürften die Regelungen der OHG gelten, die unter Rdn 61 ff. erörtert wurden.mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / I. Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft

Rz. 253 Die Erbengemeinschaft hat keine eigene Rechtsfähigkeit. In ständiger Rechtsprechung führt der BGH aus, dass ihr eine solche nicht zukommt.[412] Hieran ändert nach Auffassung des BGH auch die Entscheidung des II. Senates vom 29.1.2001 zur BGB-Gesellschaft[413] und die darauf folgende Änderung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG nichts, obwohl in der Litera...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Stellung gegenüber dem Testamentsvollstrecker

Rz. 109 Bereits oben (siehe Rdn 29 ff.) wurde beschrieben, wie die Auffassungen der einzelnen Senate des BGH hinsichtlich der Zugehörigkeit des vererbten Geschäftsanteils zum Nachlass und damit verbunden die Frage der Testamentsvollstreckung divergieren. Die Folgerungen zur Testamentsvollstreckung über den Gesellschaftsanteil an der BGB-Gesellschaft gelten entsprechend für d...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Auseinandersetzung bei qualifizierter Nachfolgeklausel

Rz. 15 Erfolgt die Sondererbfolge aufgrund qualifizierter Nachfolgeklausel (vgl. Rdn 151) kann sich die Auseinandersetzung schwieriger gestalten. Beispiel (wie oben, siehe Rdn 14) Der Gesellschaftsvertrag sieht jedoch vor, dass die Gesellschaft jeweils nur mit dem ältesten Abkömmling des verstorbenen Gesellschafters fortgeführt wird. Im Rahmen der Sondererbfolge geht damit der ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Umwandlung in eine Personengesellschaft

Rz. 281 Auch die Umwandlung in eine Personengesellschaft ist für Gesellschaftsanteile denkbar, die der Testamentsvollstreckung unterliegen. Dies gilt z.B. für GmbH-Anteile oder Aktien. Sei es durch Formwechsel in eine Personengesellschaft oder durch Verschmelzung oder Spaltung auf eine Personengesellschaft. Rz. 282 Gänzlich ausgeschlossen dürfte es in einem solchen Fall sein, ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung aus erbrechtlicher Sicht

Rz. 48 Bestehen Verbindlichkeiten des Erblassers stellt sich weiter die Frage, inwieweit der Gesellschafter-Erbe hierfür nach erbrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat. Grundsätzlich stellt die Teilung des Nachlasses gem. §§ 2059, 2060 BGB den wesentlichen Einschnitt in den Haftungsumfang des Erben dar. Rz. 49 Vor der Teilung des Nachlasses kann er seine Haftung gem. § 2059 A...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / (1) Art und Weise des Erwerbs des Gesellschaftsanteils bei Umwandlung des Gesellschaftsanteils gem. § 131 Abs. 1 HGB n.F.

Rz. 91 Der BGH geht, wie es Buchner formuliert,[122] offensichtlich wie selbstverständlich davon aus, dass der Gesellschafter-Erbe die geschuldete Pflichteinlage durch Einbringung des ererbten Gesellschaftsanteils zu leisten habe.[123] Rz. 92 Fraglich bleibt, warum ein Erbe nach Erwerb des Gesellschaftsanteils gem. § 1922, 711 Abs. 2.S. 2 BGB n.F., zwar in Sondererbfolge, abe...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / c) Maßnahmen, die ein Miterbe allein treffen darf

Rz. 173 Jeder Miterbe darf gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen treffen. Es handelt sich um Notverwaltungsmaßnahmen, die ein Handeln unaufschiebbar machen. Im Rahmen eines zum Nachlass gehörenden Geschäftsanteils stellt die Möglichkeit zur Anfechtungsklage nur eines der Miterben gegen einen Gesellschafterbeschlu...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Kombination aus Einziehungs- und Abtretungsklausel

Rz. 248 Beide Klauseln haben Vor- und Nachteile. Bei der Einziehungsklausel wird der Gesellschafterbestand reduziert und die verbleibenden Gesellschafter erwerben, möglicherweise unerwünscht, mehr Rechte und Pflichten. Die Abtretungsklausel hält den Gesellschafterbestand gleich, ist aber möglicherweise nicht ohne Schwierigkeiten umsetzbar, da der Erwerber an der Abtretung mit...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Erwerb von Geschäftsanteilen vor Eintragung

Rz. 179 Ist die Gesellschaft bereits errichtet,[283] der Gesellschaftsvertrag also abgeschlossen, die Gesellschaft aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen worden, haften die Gesellschafter nach der geänderten Rechtsprechung des BGH zur Vorgesellschaft vom 27.1.1997 im Rahmen der einheitlichen Gründerhaftung in Form der bis zur Eintragung andauernden Verlustdeckung...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Haftung gem. §§ 171, 172 HGB

Rz. 121 Für Neuschulden, also Schulden, die erst nach dem Erbfall entstanden sind, haften die Kommanditisten-Erben gem. §§ 171, 172 HGB n.F. persönlich und unbeschränkbar, soweit nicht gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F. die Haftung ausgeschlossen ist. Die vollständige Einzahlung der Einlage durch den Erblasser wirkt insoweit auch für den Kommanditisten-Erben.[190] Rz. 122 Die K...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / IV. GmbH & Co. KG

Rz. 126 Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich zivilrechtlich und damit auch für die Verbindung zum Erbrecht um eine Personengesellschaft, trotz Anwendung der Vorschriften über die Handelsbücher der Kapitalgesellschaften auf die GmbH & Co. KG gem. § 264a HGB.[208] Es ist somit aus Sicht der Erben auf die GmbH & Co. KG das Recht der KG (siehe Rdn 99 ff.) anzuwenden, soweit der...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 6. Stellung der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker

Rz. 182 Grundsätzlich ist die Testamentsvollstreckung an Geschäftsanteilen der GmbH zulässig.[291] Dies gilt nach allgemeiner Auffassung nicht nur für die Abwicklungs-, sondern auch für die Verwaltungsvollstreckung, ohne dass es einer Zustimmung der Erben[292] oder der übrigen Gesellschafter bedarf.[293] Rz. 183 Die Testamentsvollstreckung kann durch den Gesellschaftsvertrag ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Arten der BGB-Gesellschaft

Rz. 4 Die BGB Gesellschaft kommt nun als rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706–739 BGB) oder nicht rechtsfähige Gesellschaft (§§ 740–740c BGB) vor. Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft hängt gem. § 705 Abs. 2 BGB n.F. vom gemeinsamen Willen der Gesellschafter ab. Soll sie am Rechtsverkehr teilnehmen, kann sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen und ist rechtsfä...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / cc) Haftung gem. § 176 Abs. 2 HGB n.F.

Rz. 124 Nach § 176 Abs. 2 HGB n.F. entsteht eine Haftung zwischen der Zeit des Eintritts eines Kommanditisten und dessen Eintragung im Handelsregister; gem. § 176 Abs. 1 HGB n.F. gilt dies nur für den Eintritt eines weiteren Gesellschafters. Der Eintritt des Kommanditisten im Rahmen der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge wird hiervon nicht erfasst.[201] Die vorstehend besc...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Erblasser hatte bereits die erhöhte Stammeinlage übernommen

Rz. 187 Hatte bereits der Erblasser die Erhöhung der Stammeinlage übernommen und ist verstorben, bevor diese in das Handelsregister eingetragen wurde, treten die Erben in genau diese Rechtsposition ein.[299] Der Testamentsvollstrecker kann dieses Kapitalerhöhungsverfahren oder die Gründung einer neuen GmbH zu Ende führen und hierzu den Nachlass verwenden. Die Haftung der Erb...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Rechtsfähige BGB-Gesellschaft

Rz. 7 Anders als bei der nicht rechtsfähigen BGB-Gesellschaft und anders als nach bisheriger Rechtslage gem. § 727 Abs. 1 BGB a.F. scheidet der verstorbene Gesellschafter bei der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft gem. § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. aus der Gesellschaft aus. Den Erben steht gem. § 728 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. eine Abfindung zu. Rz. 8 Auch bei der rechtsfähigen BGB-Gesel...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / c) Satzungsänderungen (Kernbereich der Mitgliedschaft)

Rz. 195 Aufgrund der personenrechtlichen Elemente der Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafters entspricht es nicht nur bei den Personengesellschaften, sondern auch bei der GmbH einem gefestigten gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, dass Eingriffe in den Kernbereich der Mitgliedschaft nur mit Billigung des betreffenden Gesellschafters vorgenommen werden können. Hierdurch wird...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Einheits-GmbH & Co. KG

Rz. 129 Eine weitere Möglichkeit, den Gleichlauf zwischen GmbH und KG herzustellen, ist die Schaffung einer Einheits-GmbH & Co. KG. Bei dieser Gestaltung ist die KG einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH, die ihrerseits alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist.[210] Mit Einführung des § 172 Abs. 6 HGB a.F. durch die GmbH-Novelle 1980[211] und nach Ein...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Einzelne Zulässigkeitsfragen zur obligatorischen Gruppenvertretung

Rz. 22 Da das Gesetz in § 715 Abs. 4 S. 1 BGB n.F. nur einem Teil der Gesellschafter die Geschäftsführung zuweist, ist die Beschränkung des Gesellschafters in seinem Geschäftsführungsrecht durch eine Vertreterklausel als Minus hierzu jedenfalls möglich.[22] Gleiches gilt für die Verpflichtungsseite der Gesellschaft, also die Vertretungsrechte des Gesellschafters, denn gem. § ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Umwandlungsbeschluss durch den Testamentsvollstrecker

Rz. 277 Die Frage, ob ein Testamentsvollstrecker bei der Umwandlung des zum Nachlass gehörenden Unternehmens mitwirken kann, hängt zunächst davon ab, ob überhaupt an dem maßgeblichen Geschäftsanteil Testamentsvollstreckung zulässig ist. Ist dies wie z.B. bei der KG[463] der Fall, stellt sich weiter die Frage nach dem Umfang der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Haftung der Erben des Partners

Rz. 139 Gemäß § 8 Abs. 2 PartGG haften die Partner akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft. Die Haftung für Schäden, die sich aus einer fehlerhaften Berufsausübung ergeben, ist allerdings auf denjenigen Partner beschränkt, der sich innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft mit der jeweiligen Aufgabenbearbeitung befasst hat. Rz. 140 Für Altschulden...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel

Rz. 145 Soweit eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel bewirken soll, dass mit Hilfe des Gesellschaftsvertrages die Mitgliedschaft beim Tode eines Gesellschafters auf einen am Gesellschaftsvertrag nicht beteiligten Dritten automatisch übergeht und diesem daraus ein unentziehbares Recht erwächst,[223] wird sie durch die Rechtsprechung als unwirksam angesehen.[224] Dies resu...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Stellung gegenüber Gesellschaftsgläubigern

Rz. 205 Grundsätzlich haften Aktionäre gem. § 1 Abs. 1 S. 2 AktG nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Rz. 206 Befindet sich die Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt des Erbfalles noch in der Gründungsphase oder wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen, ist der Aktionär gegenüber der Gesellschaft gem. § 54 AktG zur Leistung der Einlage verpflichtet. Diese Verbindlichkeit ge...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Aktienderivat

Rz. 213 Neben dem eigentlichen Gesellschaftsanteil können auch Aktienderivate, z.B. Stock Options oder Anlagezertifikate, Bestandteil eines Nachlasses sein. Grundsätzlich verbrieft ein Aktienderivat ein Recht bezüglich eines (Aktien-)Basiswertes. Dieses Recht gehört gem. § 1922 BGB im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge unproblematisch zum Nachlass. Rz. 214 Insbesondere im Hinbl...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel

Rz. 147 Durch die einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel wird der Erbe des verstorbenen Gesellschafters Nachfolger in der Gesellschaft. Bei mehreren Erben sind alle Erben des Gesellschafters im Rahmen der Sondererbfolge zu Nachfolgern berufen. Die Formulierung einer solchen Klausel könnte wie folgt lauten: Formulierungsbeispiel Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Umwandlungswahlrecht des § 131 HGB n.F.

Rz. 77 Eine weitere Rechtsbeziehung der Gesellschafter-Erben gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern ergibt sich aus § 131 HGB n.F. Hiernach kann der Gesellschafter-Erbe von den verbleibenden Gesellschaftern verlangen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten unter Beibehaltung des bisherigen Gewinnanteils eingeräumt wird. Rz. 78 Diesen Antrag an die übrigen Gesellschaf...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) § 69 Abs. 1 AktG

Rz. 208 Gemäß § 8 Abs. 5 AktG ist die Aktie nicht teilbar. Steht sie mehreren Berechtigten zu, sind die Rechte aus der Aktie durch einen gemeinschaftlichen Vertreter auszuüben. Die Erbengemeinschaft ist Personenmehrheit i.S.d. § 69 Abs. 1 AktG.[335] Rz. 209 Ist Testamentsvollstreckung über den Nachlass oder hinsichtlich der Aktie angeordnet, ist die Bestellung eines eigenen V...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Bedingungen zum Erwerb der Aktien sind eingetreten

Rz. 217 Sind bereits in der Person des Erblassers alle Bedingungen zum Erwerb des Vollrechts eingetreten, müssen die Erben nur noch das Gestaltungsrecht ausüben. Dann überwiegt das Vergütungselement im Aktienoptionsplan und die Stock Options fallen in den Nachlass.[350] Im Hinblick auf die Erbengemeinschaft kann in dieser Situation die Ausübung des Gestaltungsrechts problema...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Missglückte Nachfolge

Rz. 154 Von einer missglückten Nachfolge spricht man, wenn der durch die qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmte Nachfolger nicht Erbe des verstorbenen Gesellschafters wird. Einen solchen Fall hatte der BGH am 25.5.1987[235] zu entscheiden. Beispiel Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Erb...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Verhältnis zum Testamentsvollstrecker

Rz. 226 Testamentsvollstreckung ist auch hinsichtlich des Genossenschaftsanteils grundsätzlich möglich.[368] Rz. 227 Wird Testamentsvollstreckung angeordnet, besteht keine Möglichkeit der Miterben einen gemeinsamen Vertreter zur Wahrnehmung ihres Stimmrechts in der Generalversammlung gem. § 77 Abs. 1 S. 3 GenG zu bestimmen. Diese Position ist zwingend vom Testamentsvollstreck...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / IV. KGaA

Rz. 230 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist in §§ 278 ff. AktG geregelt. Sie besitzt gem. § 278 Abs. 1 AktG mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter, der die Gesellschaft gem. § 278 Abs. 2 AktG, §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 1 HGB n.F. führt und gem. § 278 Abs. 2 AktG, §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB n.F. vertritt. Die weiteren Gesellschafter bilden die Kommanditakti...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Stellung der Erben untereinander

Rz. 169 Hält die Erbengemeinschaft einen Geschäftsanteil der GmbH zur gesamten Hand, unterliegt dieser, wie der Rest des Nachlasses, der gemeinschaftlichen Verwaltung gem. § 2038 BGB. Rz. 170 Bei der Frage der Stellung der Erben untereinander geht es um die "Geschäftsführung" hinsichtlich dieses gemeinsam verwalteten Anteils, also die Willensbildung innerhalb der Erbengemeins...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung für Neuschulden

Rz. 90 Stimmen die verbleibenden Gesellschafter dem Antrag des Gesellschafter-Erben zu, als Kommanditist in die Gesellschaft einzutreten, haftet er für Verbindlichkeiten ab dem Zeitpunkt der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten (Neuschulden) jedenfalls gem. §§ 171, 172 HGB n.F. Um den Umfang seiner tatsächlichen Haftung zu ermitteln, stellt sich die Frage nach der Er...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / VI. Exkurs: Nachfolgeklauseln bei Kapitalgesellschaften

Rz. 243 Vor Darstellung einzelner Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen von Kapitalgesellschaften ist zunächst zu klären, warum für diese Gesellschaften überhaupt solche Regelungen erforderlich sind. Da die Gesellschaftsanteile grundsätzlich vererblich sind, bedarf es eigentlich keiner Regelung über die Nachfolge im Gesellschaftsvertrag. Sollen allerdings nicht alle Erb...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Maßnahmen aufgrund Mehrheitsbeschlusses

Rz. 172 Im Gegensatz zur außerordentlichen Verwaltung kann die ordnungsgemäße Verwaltung gem. §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB auf Basis von mehrheitlichen Entscheidungen erfolgen. Eine ordentliche Verwaltung eines Nachlassgegenstandes liegt vor, wenn sie der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entspricht.[260] Es handelt sic...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Obligatorische Gruppenvertretung

Rz. 177 Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG können alle Erben die Gesellschafterrechte aus dem noch ungeteilten Anteil nur gemeinschaftlich ausüben. Die Beschränkung der Ausübung der Gesellschafterrechte durch § 18 Abs. 1 GmbHG ist allerdings im Vergleich zu den Wirkungen der obligatorischen Gruppenvertretung umfangreicher und aus diesem Grund kann die gesetzliche Regelung des § 18 Abs....mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Stellung gegenüber Gesellschaftsgläubigern

Rz. 116 Hinsichtlich des persönlich haftenden Gesellschafters unterscheidet sich die Stellung des Gesellschaftererben bei der KG nicht von der bei der OHG. Es wird daher auf die obigen Ausführungen verwiesen (siehe oben Rdn 83 ff.). Rz. 117 Für den Kommanditisten ist die Situation anders. Der Kommanditisten-Erbe haftet nicht gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F., soweit der Erblas...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Abtretung

Rz. 247 Eine weitere Möglichkeit zur Steuerung der Nachfolge in der Kapitalgesellschaft besteht durch Einführung einer Abtretungsklausel. Mit der Abtretungsklausel werden die Erben verpflichtet, ihren Gesellschaftsanteil an einen Mitgesellschafter, Dritten oder die Gesellschaft selbst abzutreten. Die Abtretung muss gem. § 15 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet werden und bedarf...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Beteiligung der Erbengemeinschaft an Gründung oder Kapitalerhöhung

Rz. 178 Wie bereits oben dargestellt (siehe Rdn 160), ist die Beteiligung einer Erbengemeinschaft an der Gründung einer GmbH grundsätzlich möglich. Allerdings trifft die Erben dann die unbeschränkte persönliche Haftung für die Einlagepflicht gem. § 18 Abs. 2 GmbHG.[278] Eine Beschränkung der Haftung, etwa auf den ungeteilten Nachlass gem. § 2059 BGB, ist allenfalls möglich, ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / A. Einführung

Rz. 1 Die Erbengemeinschaft ist gem. § 2032 Abs. 2 BGB auf Auseinandersetzung angelegt. Befindet sich im Vermögen des Erblassers ein Gesellschaftsanteil und will er diesen einer Erbenmehrheit zukommen lassen, so steht der Auseinandersetzungsgedanke der Erbengemeinschaft regelmäßig im Gegensatz zum Charakter der werbenden Gesellschaft. Rz. 2 Diese Ausgangslage wirft für alle G...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Obligatorische Gruppenvertretung

Rz. 125 Hinsichtlich der Zulässigkeit einer obligatorischen Gruppenvertretung an einem Gesellschaftsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters in der KG kann auf die Darstellung bei der OHG verwiesen werden.[202] Enthält der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen, so entspricht die Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters im Innenverhältnis de...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / VII. Verein

Rz. 250 Gemäß § 38 S. 1 BGB ist die Mitgliedschaft im Verein nicht vererblich. Gemäß § 40 BGB kann die Vereinssatzung hiervon abweichend eine Vererblichkeit regeln. Wird die Mitgliedschaft vererblich gestellt, wirft das die Frage auf, ob die Erbengemeinschaft Mitglied sein kann. Rz. 251 Nach übereinstimmender Auffassung der Landgerichte Köln und Bonn[408] aus dem Jahr 1988 ka...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Entscheidung des BGH vom 8.10.1984 und Entwicklung

Rz. 258 In seiner Entscheidung vom 8.10.1984 führte der BGH zunächst aus, dass ein Handelsgeschäft in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt werden könne, ohne dass hierin notwendig ein gesellschaftlicher Zusammenschluss zu sehen sei.[423] Eltern können im Rahmen der Erbengemeinschaft ihre Kinder vertreten und es bedürfe keiner familiengerichtlichen Genehmigung gem. §§ 164...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / c) Erwerb von Geschäftsanteilen nach Eintragung

Rz. 181 Nach Eintragung der Gesellschaft haften die Erben gem. §§ 1922, 1967 BGB, § 18 Abs. 2 GmbHG solidarisch für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen. Hierunter sind nicht nur die Einzahlung des Stammkapitals, sondern alle Ansprüche der Gesellschaft zu verstehen, die auf der Gesellschaftserstellung beruhen.[286] Solidarisch bedeutet in diesem Zusammenhang...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung gem. § 176 Abs. 2 HGB a.F.

Rz. 123 Ob bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister noch eine vollständige Haftung der Gesellschafter-Erben für die Schulden zwischen Erbfall und Eintragung gem. § 176 Abs. 2 HGB besteht, war bereits zur Fassung des Gesetzes vor Einführung des MoPeG geklärt. Sowohl der BGH als auch die überwiegende Lehre nahmen an, dass für die in die Gesellschaft eintretenden ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Folgen des Erbfalles bei Gesellschafteridentität zwischen GmbH und KG

Rz. 127 Erkennbar ist damit bei dem häufig auftretenden Fall der Gesellschafteridentität zwischen GmbH und KG die Erbfolge uneinheitlich und es stellt sich die Frage nach Möglichkeit einen Gleichlauf des erbrechtlichen Schicksals beider Gesellschaftsanteile zu erreichen. Erfreulich in diesem Zusammenhang ist die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils des Kommanditisten gem. ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Nicht rechtsfähige BGB-Gesellschaft

Rz. 5 Grundsätzlich sind Anteile an einer nicht rechtsfähigen BGB-Gesellschaft nicht vererblich, denn die Gesellschaft wird mit dem Tod eines Gesellschafters gem. § 740a Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. (§ 727 Abs. 1 BGB a.F.) aufgelöst. Rz. 6 Diese gesetzliche Regelung ist allerdings dispositiv. Der Gesellschaftsvertrag kann gem. § 740c Abs. 1 BGB n.F. eine Fortsetzung bei Eintritt ein...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Andere Ausübung des Stimmrechts in Gesellschafterversammlungen (unentgeltliche Verfügung)

Rz. 194 Die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann auch bei anderen Stimmrechtsausübungen im Rahmen von Gesellschafterversammlungen beschränkt sein. Gemäß § 2205 S. 3 BGB ist der Testamentsvollstrecker zu unentgeltlichen Verfügungen nur eingeschränkt berechtigt. Eine unentgeltliche Verfügung kann aber bereits in der Veränderung der Mitgliedschaftsrechte der Erbe...mehr