Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsrecht

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 6. Nachfolgeplanung

Rz. 166 Bei der Nachfolgeplanung sollten – falls dies mit den Plänen des Erblassers (und der Bedachten) vereinbar ist – die unterschiedlichen Anknüpfungsmerkmale der Besteuerung berücksichtigt werden. So mag es im Einzelfall beispielsweise sinnvoll sein, rechtzeitig den oder einen deutschen Wohnsitz aufzugeben und in ein Land zu ziehen, wo es keine Erbschaftsteuer gibt. In d...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / A. Die Qualifikation

Rz. 1 Die EuErbVO ist gem. Art. 1 Abs. 1 EuErbVO auf die "Rechtsnachfolge von Todes wegen" anzuwenden. Als "Rechtsnachfolge von Todes wegen" gilt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfo...mehr

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Liechtenstein / II. Erbrecht und Stiftungen

Rz. 16 In der Praxis stellt sich oftmals die Frage des Verhältnisses von Erbrecht und Begünstigung einer Stiftung.[19] Insbesondere fragt ein eingesetzter Testamentsvollstrecker bei angeordneter Testamentsvollstreckung nach dem korrekten Vorgehen, sofern der Erblasser Stifter und/oder Begünstigter einer Stiftung war. Die Antwort hierauf hängt erkennbar von der Frage ab, ob d...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Sonderregime für Immobilien und Unternehmen

Rz. 183 Gemäß Art. 30 EuErbVO finden "besondere Regelungen" im Recht eines Staates, in dem sich bestimmte unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten befinden, vorrangig vor dem nach den Regeln der EuErbVO bestimmten Erbstatut Anwendung, wenn diese die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf jene Vermögenswerte aus wirtschaftlichen, ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.1.4 Möglichkeiten des Leistungsaustauschs zwischen Mitglied und Genossenschaft nach der Satzung – Umlagen und Entgelte

Rz. 331b Die Modalitäten eines Leistungsaustauschs zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern können im Rahmen der Satzung geregelt werden.[1] Hat die mitgliedschaftliche Beziehung ausschließlich in der Satzung ihre Grundlage, so gehört dies der korporationsrechtlichen und nicht der schuldrechtlichen Sphäre an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus einer an objek...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.11 Auflösung oder Erlöschen einer Mitgliedsgesellschaft (§ 77a GenG)

Rz. 238 Mitglied in einer eG können auch juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sein. Vertreten wird die juristische Person in der Generalversammlung durch ihre gesetzlich vertretungsberechtigten Organe, z. B. Geschäftsführer, Vorstand oder Bürgermeister. Auch Personengesellschaften können eine Mitgliedschaft in der eG halten. Vertreten werden diese vo...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 10.2.1 Praktische Durchführung der Überwachung

Rz. 702 Die wichtigste gesetzliche Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung (§ 52 Abs. 1 und § 111 Abs. 1 AktG). Rz. 703 Bei der Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats können viele Unklarheiten auftreten. In der gängigen Literatur zum Gesellschaftsrecht werden zwar teilweise auch Einzelfragen behandelt, durchweg aber keine konkreten Ratschläge zur p...mehr

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Die Mitgliedschaft / 6.1.2 Die Aufrechnung im Fall der Drittgläubigerpfändung (§ 66 GenG)

Rz. 390 Im Fall der Gläubigerkündigung gemäß § 66 GenG wird die Forderung des Mitglieds auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Wege der Einzelzwangsvollstreckung beschlagnahmt. Im Ergebnis steht die Forderung auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nun dem Vollstreckungsgläubiger zu. Fraglich ist in solchen Fällen, ob die Aufrechnung durch die eG dennoch ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.7 Versammlungsbeschlüsse und ihre Auswirkungen auf nutzungsvertragliche Regelungen

Rz. 318 Die Generalversammlung besitzt die Beschlusszuständigkeit über Angelegenheiten, die im Genossenschaftsgesetz oder Umwandlungsgesetz ausdrücklich genannt oder in analoger Anwendung gesetzlicher Regelungen – wie z. B. dem Aktiengesetz – maßgebend sind. Eine ungeschriebene Zuständigkeit der Generalversammlung besteht bezüglicher solcher Angelegenheiten, die den Bestand d...mehr

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Veräußerung von GmbH-Anteilen / 2.3 Weitere Alternativen

Der Vollständigkeit halber werden hier auch noch vergleichbare Möglichkeiten zu einem Verkauf bzw. Erwerb von GmbH-Anteilen aufgeführt: Merger Hierbei handelt es sich um einen Unternehmenszusammenschluss, wobei typischerweise eines der beteiligten Unternehmen untergeht. Dies erfolgt durch eine Umwandlung oder eine Verschmelzung. Eine Verschmelzung kann auch in der Weise erfolg...mehr

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Veräußerung von GmbH-Anteilen / 1.4 Veräußerung

Eine Veräußerung erfordert, dass das Eigentum an den Anteilen von einer Person auf eine andere übertragen wird. Basis dieser Übertragung ist ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen sind.[1] Im wirtschaftlichen Sinne mit einer Veräußerung vergleichbar und dieser damit gleichgestellt werden: eine steue...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.2 Begünstigte Gewinne

Rz. 154 Objekt des Abs. 2 ist die Beteiligung an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, wenn die Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft steuerbefreit oder steuerbegünstigt wären. Die Steuerfreistellung erfasst damit Beteiligungen an allen KSt-Subjekten i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG. Nicht erfasst werden allerdings Genussrechte, die nicht beteiligungsähnlich sind. Bei Wand...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.4.2 Ausschluss bei einbringungsgeborenen Anteilen

Rz. 264 Die Anwendung des Abs. 2 auf Veräußerungs- und gleichgestellte Gewinne ist nach Abs. 4 S. 1 Nr. 1 a. F. ausgeschlossen, wenn die Anteile einbringungsgeboren nach § 21 UmwStG a. F. sind. Einbringungsgeboren sind Anteile, wenn der Anteilseigner sie durch eine Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG a. F. bzw. § 23 Abs. 1–4 UmwStG a. F. erworben und dabei nicht den Teilwert,...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.4.4.2 Begünstigte und nicht begünstigte Einbringungen

Rz. 312 Nach Abs. 4 S. 2 Nr. 2 a. F. gilt die Ausnahmeregelung des Abs. 4 S. 1 a. F. weiterhin nicht bei bestimmten Einbringungsvorgängen.[1] Der Gesetzeswortlaut ist schwer verständlich, da er nicht angibt, wann Abs. 4 S. 1 a. F. nicht eingreift (mit der Folge, dass die Veräußerungs- und sonstigen Gewinne nach Abs. 2 aus dem Einkommen auszuscheiden sind und damit steuerlich...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.4.1 Grundlagen

Rz. 258 Der durch Gesetz v. 7.12.2006[1] aufgehobene und nur noch auf vor dem 13.12.2007 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldete Einbringungen anzuwendende Abs. 4 a. F.[2] enthält eine Reihe von Ausnahmen zu Abs. 2. Das bedeutet, dass bei Vorliegen der Tatbestände des Abs. 4 a. F. die Veräußerung von Anteilen zu steuerpflichtigen Gewinnen führt.[3] Diese Ausnahmerege...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.4.3 Erwerb von einem nicht begünstigten Steuerpflichtigen (Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a. F.)

Rz. 286 Der Ausnahmetatbestand des Abs. 4 S. 1 Nr. 1 a. F. richtet sich gegen Kapitalgesellschaften, die ein an sich nicht steuerbefreites Wirtschaftsgut dadurch der Steuerfreistellung zu unterwerfen versuchen, dass sie es in Anteile an einer Kapitalgesellschaft "umwandeln", also versuchen, den sachlichen Geltungsbereich der Vorschrift zu umgehen. Der Ausnahmetatbestand des...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.2.2 Begünstigte Leistungen

Rz. 49 Die Steuerfreistellung erfasst alle Bezüge, die der Definition nach unter § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG fallen. § 8b Abs. 1 KStG definiert diese Bezüge dadurch, dass auf die genannte Vorschrift "dem Sinne nach" verwiesen wird. Damit wird klargestellt, dass nur die dort enthaltene Definition in Bezug genommen wird, nicht aber die Qualifikation dieser Be...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2 Örtliche Zuständigkeit, gesonderte Feststellung

Rz. 2 Die umfangreiche Regelung des § 17 GrEStG über die örtliche Zuständigkeit und die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist im Lichte des Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG zu sehen, wonach das Aufkommen an der Grunderwerbsteuer den Ländern zusteht. Dies bedingt die Notwendigkeit der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Fall, dass sich Erwerbsvorgänge auf Grundstück...mehr

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Verschmelzung: Die Fusion v... / Einführung

Welcher Unternehmer kennt diese Situation nicht: Mit einem Partner lassen sich ggf. neue Absatzmärkte erschließen und Potenziale ausschöpfen. Es gibt viele Möglichkeiten der Zusammenarbeit, von der losen Kooperation bis zur gesellschaftsrechtlichen "Ehe" in Form einer Fusion. Die Verschmelzung (Fusion) bietet den Beteiligten die Möglichkeit, ihre bisher in mehreren Unternehm...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht

A. Einführung Rz. 1 Die Erbengemeinschaft ist gem. § 2032 Abs. 2 BGB auf Auseinandersetzung angelegt. Befindet sich im Vermögen des Erblassers ein Gesellschaftsanteil und will er diesen einer Erbenmehrheit zukommen lassen, so steht der Auseinandersetzungsgedanke der Erbengemeinschaft regelmäßig im Gegensatz zum Charakter der werbenden Gesellschaft. Rz. 2 Diese Ausgangslage wir...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / E. Umwandlungsrecht

I. Umwandlung der Erbengemeinschaft Rz. 273 Eine "Umwandlung" aus der Erbengemeinschaft in eine Gesellschaftsform kann sinnvoll sein, wenn der Nachlass über längere Zeit zusammengehalten werden soll. Da die Erbengemeinschaft selbst keine Organisationsstrukturen zur Führung eines werbenden Unternehmens bereitstellt, bietet sich die "Umwandlung" an. Tatsächlich wird es aber kei...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Vererbbarkeit von Gesellschaftsrechten der Limited

Rz. 234 Die Vererbbarkeit beschreibt, ob und in welchem Umfang Gesellschafterrechte der Limited vererbt werden können. Nach welchem nationalen Recht diese Entscheidung zu treffen ist, ist umstritten.[378] Das englische IPR knüpft bezüglich dieser Frage an das Gründungsrecht an, sodass englisches Recht anzuwenden wäre.[379] Zumindest hinsichtlich Gesellschaften der EU-Staaten ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Rücklagen zum Erwerb von Gesellschaftsrechten i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO

Tz. 8 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Steuerbegünstigte Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften zuführen. Die Höhe dieser Rücklage mindert aber die freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b). S. hierzu auch AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO TZ ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / D. Erbengemeinschaft und Handelsgesellschaft

I. Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft Rz. 253 Die Erbengemeinschaft hat keine eigene Rechtsfähigkeit. In ständiger Rechtsprechung führt der BGH aus, dass ihr eine solche nicht zukommt.[412] Hieran ändert nach Auffassung des BGH auch die Entscheidung des II. Senates vom 29.1.2001 zur BGB-Gesellschaft[413] und die darauf folgende Änderung des Personengesellschaftsrechts durc...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / II. Umwandlung von zum Nachlass gehörenden Beteiligungen

1. Umwandlungsbeschluss durch die Erben Rz. 274 Unproblematisch kann eine Umwandlung von zum Nachlass gehörenden Beteiligungen erfolgen, soweit keine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, da insoweit die Gesellschafter-Erben selbst über ggf. vorhandene Haftungsrisiken aus dieser Umwandlung entscheiden können. Gehörte zum Vermögen des Erblassers ein Anteil an einer Personen...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Aktien

a) Vererblichkeit Rz. 197 Der Gesellschaftsanteil einer Aktiengesellschaft, die Aktie, ist grundsätzlich vererblich. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 69 Abs. 3 S. 2 AktG, der von der Möglichkeit der Inhaberschaft von mehreren Erben an einer Aktie ausgeht. Rz. 198 Wie bei allen Kapitalgesellschaften erfolgt auch im Zusammenhang mit der Vererbung von Aktien keine Sonderer...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 5. Stellung der Erben gegenüber Dritten

a) Stellung gegenüber dem Testamentsvollstrecker Rz. 29 Die Stellung des Gesellschafter-Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker ist direkt mit der Frage der Zugehörigkeit des ererbten Geschäftsanteils zum Nachlass verbunden. Die erste Frage ist hinsichtlich der Verwaltungsvollstreckung nach wie vor nicht abschließend geklärt,[34] allerdings vom Streit zwischen Erb- und Gese...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Stellung der Erben gegenüber Dritten

aa) Stellung gegenüber dem Testamentsvollstrecker Rz. 202 Die Dauertestamentsvollstreckung an Aktien ist zulässig.[324] Die Rechtslage entspricht der Testamentsvollstreckung an GmbH-Anteilen.[325] Rz. 203 Der Testamentsvollstrecker trägt in Bezug auf die Aktien alle Rechte und Pflichten der Erben, wird dadurch jedoch nicht selbst Aktionär, sondern macht diese Rechte vielmehr f...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Stellung der Erben gegenüber Gesellschaftsgläubigern

aa) Haftung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht Rz. 39 Zunächst stellt sich für die Haftung des Gesellschafter-Erben die Frage nach einer möglichen Haftung für Gesellschaftsschulden, also Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft, die bereits vor seinem Eintritt als Gesellschafter begründet wurden. Rz. 40 Nach seiner Entscheidung vom 29.1.2001[50] führt der BGH in mehreren Entsche...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Stellung der Erben gegenüber den übrigen Gesellschaftern

a) Obligatorische Gruppenvertretung Rz. 70 Obwohl der Geschäftsanteil des Erblassers an der OHG im Rahmen einer Sondererbfolge aufgeteilt nach der Erbquote an jeden einzelnen Erben übergeht, fällt er in den Nachlass, so dass die Testamentsvollstreckung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Der Testamentsvollstrecker hat jedoch keine Befugnisse, die unmittelbar die Mitgliedsch...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / C. Kapitalgesellschaften

I. GmbH 1. Vererblichkeit Rz. 160 Geschäftsanteile an der GmbH sind gem. § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich. Ein Ausschluss der Vererblichkeit ist nach h.M. nicht möglich.[243] Zwar kann der Gesellschaftsvertrag gem. § 15 Abs. 5 GmbHG weitere Voraussetzungen für die Abtretung der Gesellschaftsanteile vorsehen, jedoch ist nach h.M. die automatische Einziehung des Gesellschaftsanteils...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / II. AG

1. Aktien a) Vererblichkeit Rz. 197 Der Gesellschaftsanteil einer Aktiengesellschaft, die Aktie, ist grundsätzlich vererblich. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 69 Abs. 3 S. 2 AktG, der von der Möglichkeit der Inhaberschaft von mehreren Erben an einer Aktie ausgeht. Rz. 198 Wie bei allen Kapitalgesellschaften erfolgt auch im Zusammenhang mit der Vererbung von Aktien keine...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / I. GmbH

1. Vererblichkeit Rz. 160 Geschäftsanteile an der GmbH sind gem. § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich. Ein Ausschluss der Vererblichkeit ist nach h.M. nicht möglich.[243] Zwar kann der Gesellschaftsvertrag gem. § 15 Abs. 5 GmbHG weitere Voraussetzungen für die Abtretung der Gesellschaftsanteile vorsehen, jedoch ist nach h.M. die automatische Einziehung des Gesellschaftsanteils mit de...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / Literaturtipps

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Auseinandersetzung bei einfacher Nachfolgeklausel

Rz. 13 Wie bereits oben (siehe Rdn 9) erörtert, nehmen Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften an der Universalsukzession nicht teil, vielmehr gehen sie im Wege einer Sondererbfolge in Höhe der jeweiligen Erbquote gem. § 711 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. direkt auf die Erben über. Die Folge ist eine Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft.[9] Rz. 14 Erfolgt die Sondererbfol...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Stellung gegenüber dem Testamentsvollstrecker

Rz. 29 Die Stellung des Gesellschafter-Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker ist direkt mit der Frage der Zugehörigkeit des ererbten Geschäftsanteils zum Nachlass verbunden. Die erste Frage ist hinsichtlich der Verwaltungsvollstreckung nach wie vor nicht abschließend geklärt,[34] allerdings vom Streit zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht weitgehend auf den Streit über de...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 5. Stellung der Erben gegenüber Gläubigern

a) Beteiligung der Erbengemeinschaft an Gründung oder Kapitalerhöhung Rz. 178 Wie bereits oben dargestellt (siehe Rdn 160), ist die Beteiligung einer Erbengemeinschaft an der Gründung einer GmbH grundsätzlich möglich. Allerdings trifft die Erben dann die unbeschränkte persönliche Haftung für die Einlagepflicht gem. § 18 Abs. 2 GmbHG.[278] Eine Beschränkung der Haftung, etwa a...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / B. Personengesellschaften

Rz. 3 Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.8.2021 wurde mit seinem Inkrafttreten am 1.1.2024 das Recht der Personengesellschaften auch in Bezug auf die Fragen der Erbengemeinschaft geändert. Die nachfolgenden Darstellungen erfolgen auf Basis der neuen Rechtslage. I. BGB-Gesellschaf...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Gestaltungsmöglichkeiten zur Nachfolge in der GmbH & Co. KG

a) Vertreterklausel zur obligatorischen Gruppenvertretung Rz. 128 Es bietet sich daher an, durch die Einführung einer Vertreterklausel zur obligatorischen Gruppenvertretung der Kommanditistenerben den Gleichlauf zur Entscheidungsfindung bei der GmbH wieder herzustellen. Wie bereits oben dargestellt (vgl. Rdn 20), dient eine solche Vertreterklausel dazu, dass die Gesellschafte...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Stellung der Erben untereinander

Rz. 12 Soweit das Vermögen des Erblassers keinen Gesellschaftsanteil einer Personengesellschaft enthält, geht es als ungeteilter Nachlass im Wege der Universalsukzession auf den oder die Erben über. a) Auseinandersetzung bei einfacher Nachfolgeklausel Rz. 13 Wie bereits oben (siehe Rdn 9) erörtert, nehmen Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften an der Universalsukzessio...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / VI. Exkurs: Nachfolgeklauseln in Personengesellschaftsverträgen

1. Fortsetzungsklausel Rz. 144 Bei einer Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Erben fortgeführt. Den Erben des Gesellschafters stehen nur die verbleibenden Vermögensrechte gem. §§ 728 Abs. 1 BGB n.F., jeweils i.V.m. §§ 105 Abs. 3 oder 161 Abs. 2 HGB zu, insbesondere der Anspruch auf Abfindung. Den verbleibenden Gesellsch...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Stellung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft

aa) Haftung für Altschulden und Zwischenneuschulden (1) Haftung gem. §§ 126, 127 HGB n.F. Rz. 83 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 126, 127 HGB n.F. persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Verbindlichkeiten nicht möglich.[111] Rz. 84 Um der u...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / cc) Steuerrecht

Rz. 156 Hatte der Erblasser neben seinem Gesellschaftsanteil auch Sonderbetriebsvermögen, so fällt bei qualifizierter Nachfolgeklausel der Erwerb von Gesellschaftsanteil und Sonderbetriebsvermögen auseinander. Der qualifizierte Erbe erwirbt den Gesellschaftsanteil mit dem Erbfall in Eigenvermögen. Das Sonderbetriebsvermögen fällt der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand an. Weg...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 4. Stellung der Erben gegenüber den übrigen Gesellschaftern und der Gesellschaft

a) § 18 GmbHG Rz. 174 Die Frage der Stellung gegenüber den Gesellschaftern und der Gesellschaft beschreibt die "Vertretung" des gemeinsam verwalteten Geschäftsanteils. Grundsätzlich ist diese Frage zunächst aus § 2038 BGB zu beantworten. Insoweit gelten auch für die Vertretung die oben dargestellten Fallgruppen (vgl. Rdn 170–173). Allerdings regelt § 18 GmbHG zusätzlich die R...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Haftung für Neuschulden

aa) Haftung gem. §§ 171, 172 HGB Rz. 121 Für Neuschulden, also Schulden, die erst nach dem Erbfall entstanden sind, haften die Kommanditisten-Erben gem. §§ 171, 172 HGB n.F. persönlich und unbeschränkbar, soweit nicht gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F. die Haftung ausgeschlossen ist. Die vollständige Einzahlung der Einlage durch den Erblasser wirkt insoweit auch für den Kommand...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / I. BGB-Gesellschaft

1. Arten der BGB-Gesellschaft Rz. 4 Die BGB Gesellschaft kommt nun als rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706–739 BGB) oder nicht rechtsfähige Gesellschaft (§§ 740–740c BGB) vor. Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft hängt gem. § 705 Abs. 2 BGB n.F. vom gemeinsamen Willen der Gesellschafter ab. Soll sie am Rechtsverkehr teilnehmen, kann sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkei...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Kapitalerhöhung (persönliche Verpflichtung der Erben)

Rz. 186 Mit der Kapitalerhöhung werden die Gesellschafter zur Leistung des Erhöhungsbetrages verpflichtet. Es sind zwei Varianten zu unterscheiden: aa) Erblasser hatte bereits die erhöhte Stammeinlage übernommen Rz. 187 Hatte bereits der Erblasser die Erhöhung der Stammeinlage übernommen und ist verstorben, bevor diese in das Handelsregister eingetragen wurde, treten die Erben...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / c) Stellung der Erben gegenüber den übrigen Aktionären

aa) § 69 Abs. 1 AktG Rz. 208 Gemäß § 8 Abs. 5 AktG ist die Aktie nicht teilbar. Steht sie mehreren Berechtigten zu, sind die Rechte aus der Aktie durch einen gemeinschaftlichen Vertreter auszuüben. Die Erbengemeinschaft ist Personenmehrheit i.S.d. § 69 Abs. 1 AktG.[335] Rz. 209 Ist Testamentsvollstreckung über den Nachlass oder hinsichtlich der Aktie angeordnet, ist die Bestel...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Stellung der Erben gegenüber Dritten

a) Stellung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft aa) Haftung für Altschulden und Zwischenneuschulden (1) Haftung gem. §§ 126, 127 HGB n.F. Rz. 83 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 126, 127 HGB n.F. persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Ver...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Erbauseinandersetzung

Rz. 155 Die Problematik der Erbauseinandersetzung bei qualifizierter Nachfolgeklausel wurde bereits oben besprochen (vgl. Rdn 15).mehr