Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsrecht

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Vertreterklausel zur obligatorischen Gruppenvertretung

Rz. 128 Es bietet sich daher an, durch die Einführung einer Vertreterklausel zur obligatorischen Gruppenvertretung der Kommanditistenerben den Gleichlauf zur Entscheidungsfindung bei der GmbH wieder herzustellen. Wie bereits oben dargestellt (vgl. Rdn 20), dient eine solche Vertreterklausel dazu, dass die Gesellschafterrechte des auf die Nachfolger übergegangenen Erblasseran...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / I. Umwandlung der Erbengemeinschaft

Rz. 273 Eine "Umwandlung" aus der Erbengemeinschaft in eine Gesellschaftsform kann sinnvoll sein, wenn der Nachlass über längere Zeit zusammengehalten werden soll. Da die Erbengemeinschaft selbst keine Organisationsstrukturen zur Führung eines werbenden Unternehmens bereitstellt, bietet sich die "Umwandlung" an. Tatsächlich wird es aber keine Umwandlung i.S.d. Umwandlungsges...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Sondererbfolge

Rz. 9 Führt eine Nachfolgeklausel dazu, dass eine Erbenmehrheit Nachfolger eines Gesellschaftsanteils ist, wird nicht diese Inhaber des Gesellschaftsanteils, sondern gem. § 711 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. jeder Miterbe entsprechend seiner Erbquote (Sondererbfolge). Diese Folge war gefestigte Rechtsprechung des BGH nach der Rechtslage vor Geltung des MoPeG und ist jetzt ausdrücklich...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / c) Qualifizierte Nachfolge

Rz. 130 Soll innerhalb der GmbH & Co. KG nicht nur die Nachfolge aller Erben des verstorbenen Gesellschafters zu einem Gleichlauf zwischen GmbH und KG gebracht werden, sondern darüber hinaus die Stellung des Erblassers in der Gesellschaft nur bestimmten Erben zukommen, sind unterschiedlich Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH und der KG vorzusehen. In der KG führt eine...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile einer Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 142 Die Verwaltungsvollstreckung über Gesellschaftsanteile einer Partnerschaftsgesellschaft richtet sich nach der oben durchgeführten Erörterung zur Testamentsvollstreckung (vgl. Rdn 29) am Gesellschaftsanteil der BGB-Gesellschaft. Rz. 143 Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung lässt sich nicht das Ausscheiden eines nicht partnerschaftsfähigen Erben verhindern, ü...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Vererblichkeit

Rz. 197 Der Gesellschaftsanteil einer Aktiengesellschaft, die Aktie, ist grundsätzlich vererblich. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 69 Abs. 3 S. 2 AktG, der von der Möglichkeit der Inhaberschaft von mehreren Erben an einer Aktie ausgeht. Rz. 198 Wie bei allen Kapitalgesellschaften erfolgt auch im Zusammenhang mit der Vererbung von Aktien keine Sondererbfolge. Hier ergi...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Besondere Nachfolgeklauseln für die Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 137 Wie bereits beschrieben, können gem. § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG nur partnerschaftsfähige Erben gem. § 1 Abs. 1 PartGG Nachfolger in der Partnerschaftsgesellschaft werden. Es sind bei der Nachfolge jedoch auch berufsrechtliche Vorschriften zu beachten. Gemäß § 59a BRAO a.F. war Rechtsanwälten bis zum 31.7.2022 nur die Zusammenarbeit mit den dort genannten Berufsgruppen ges...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Fortsetzungsklausel

Rz. 144 Bei einer Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Erben fortgeführt. Den Erben des Gesellschafters stehen nur die verbleibenden Vermögensrechte gem. §§ 728 Abs. 1 BGB n.F., jeweils i.V.m. §§ 105 Abs. 3 oder 161 Abs. 2 HGB zu, insbesondere der Anspruch auf Abfindung. Den verbleibenden Gesellschaftern wächst der Gesc...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Stellung gegenüber dem Testamentsvollstrecker

Rz. 202 Die Dauertestamentsvollstreckung an Aktien ist zulässig.[324] Die Rechtslage entspricht der Testamentsvollstreckung an GmbH-Anteilen.[325] Rz. 203 Der Testamentsvollstrecker trägt in Bezug auf die Aktien alle Rechte und Pflichten der Erben, wird dadurch jedoch nicht selbst Aktionär, sondern macht diese Rechte vielmehr für die Erben geltend. Im Einzelnen sind es folgen...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Obligatorische Gruppenvertretung

Rz. 211 Anknüpfungspunkt für die Frage der Zulässigkeit einer obligatorischen Gruppenvertretung bei der Aktiengesellschaft ist § 69 Abs. 1 AktG. Danach können mehrere Berechtigte an einer Aktie ihre Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Schörnig ist der Ansicht, aus der Regelung des § 69 AktG lasse sich erkennen, dass der Gesetzgeber auch ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Erbrechtliche Nachfolgeklausel

Rz. 146 Die erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft stellt den Geschäftsanteil entgegen § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. vererblich und überlässt die Entscheidung über die Person des Nachfolgers dem Erbrecht.[228] Für die OHG erfüllt die Klausel die gleiche Funktion gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F. Dies gilt auch für den Geschäfts...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Bedingungen zum Erwerb der Aktien sind noch nicht eingetreten

Rz. 216 Sind die Bedingungen zum Erwerb der Aktien nach dem Aktienoptionsplan noch nicht eingetreten oder die Wartezeit zur Ausübung der Option noch nicht abgelaufen, bestand beim Erblasser lediglich ein Anwartschaftsrecht. Zwar kann grundsätzlich auch ein Anwartschaftsrecht vererbt werden,[347] jedoch führt nach Auffassung von Kolmann die gesetzliche Wertung des § 193 Abs. 2...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel

Rz. 151 Von einer qualifizierten Nachfolgeklausel spricht man, wenn aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelung von einer Mehrzahl von Erben nicht alle in die Mitgliedschaft des Erblassers einrücken sollen. Eine solche Regelung ist grundsätzlich anerkannt. Sie wurde durch den BGH zunächst in der Weise umgesetzt, dass der eintretende Erbe einen seinem Erbteil entsprechen...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Verhältnis zum Gläubiger

Rz. 228 Soweit die Erben lediglich gem. § 77 Abs. 1 GenG bis zum Ende des Geschäftsjahres in die Stellung des Erblassers eintreten, richtet sich eine mögliche Haftung ausschließlich nach erbrechtlichen Vorschriften, auf die hier verwiesen wird.[371] Rz. 229 Führen die Erben den Genossenschaftsanteil des verstorbenen Mitglieds jedoch aufgrund einer entsprechenden Satzungsregel...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Anwendung des deutschen materiellen Erbrechts auf die Limited

Rz. 235 Aus deutscher Sicht richtet sich die Erbfolge im IPR nach Art. 25 EGBGB. Rz. 236 In Großbritannien ist das IPR nicht gesetzlich geregelt. Es folgt dem Prinzip der territorialen Nachlassspaltung.[382] Die Erbfolge in den beweglichen Nachlass folgt dem Recht des letzten "Domizils" des Erblassers, soweit der Erblasser seiner Verfügung nicht ausdrücklich oder sonst eindeu...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Auseinandersetzung

Rz. 165 Die Miterben können über den Geschäftsanteil nur gemeinsam und im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Vorschriften verfügen. Setzen sie sich gem. § 2042 BGB auseinander, ist der Geschäftsanteil gem. § 752 BGB zu teilen, wobei § 17 GmbHG mit Wirkung vom 1.11.2008 aufgehoben und daher nicht mehr zu beachten ist. Die Teilung des Geschäftsanteils bedarf eines Beschlusse...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / (2) Haftung gem. § 173 HGB

Rz. 89 Tritt der Gesellschafter-Erbe durch erfolgreichen Antrag gem. § 131 HGB n.F. als Kommanditist in die OHG ein, wird diese automatisch in eine KG umgewandelt.[119] Auf diesen Eintritt ist nach h.M. § 173 Abs. 1 HGB anzuwenden, der nicht erbrechtlich beschränkbar ist, da es sich nicht um eine Haftung aus der erbrechtlichen Nachfolge, sondern aus dem Eintrittsvorgang hand...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Stellung gegenüber Testamentsvollstrecker

Rz. 97 Für die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung über den Gesellschaftsanteil an einer OHG gilt die zu der BGB-Gesellschaft durchgeführte Erörterung (siehe oben Rdn 29). Grundsätzlich dürfte die Testamentsvollstreckung danach nicht schlechthin ausgeschlossen sein, sich aber nur auf die aus der Gesellschaftsbeteiligung resultierenden Vermögensrechte erstrecken, insbeson...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / V. Limited (nach englischem Recht)

Rz. 232 Die englische Limited (Private Company Limited by Shares, auch Ltd.), die nach den Entscheidungen des EuGH zu "Centros",[373] "Überseering"[374] und "Inspire Art"[375] immer häufiger auch in Deutschland anzutreffen ist, basiert auf den Regelungen des Companies Act 1985. Sie weist als Kapitalgesellschaft englischen Rechts deutlich mehr Ähnlichkeiten mit der deutschen ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Gemeinschaftlich zu treffende Maßnahmen

Rz. 171 Gemeinschaftlich haben die Miterben gem. § 2038 Abs. 1 BGB Maßnahmen im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung zu treffen.[255] Eine gemeinschaftliche Verwaltung erfolgt einstimmig. Eine außerordentliche Verwaltung liegt gem. § 745 Abs. 3 S. 1 BGB nach inzwischen wohl h.M. und Entscheidung des BGH vom 28.9.2005[256] jedenfalls bei einer wesentlichen Veränderung des g...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) § 18 GmbHG

Rz. 174 Die Frage der Stellung gegenüber den Gesellschaftern und der Gesellschaft beschreibt die "Vertretung" des gemeinsam verwalteten Geschäftsanteils. Grundsätzlich ist diese Frage zunächst aus § 2038 BGB zu beantworten. Insoweit gelten auch für die Vertretung die oben dargestellten Fallgruppen (vgl. Rdn 170–173). Allerdings regelt § 18 GmbHG zusätzlich die Rechtsverhältn...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Einziehung

Rz. 244 Eine Möglichkeit zum Eingriff in die Nachfolge an einem Gesellschaftsanteil stellt die Regelung der Einziehung dar. In diesem Fall regelt der Gesellschaftsvertrag, dass beim Tod eines Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil eingezogen werden kann. Wie bereits dargestellt (siehe oben Rdn 160), ist die "automatische" Einziehung unzulässig,[402] denn bei einer solchen...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Haftung für Altschulden

Rz. 118 Liegt die Haftungsbefreiung gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F. nicht vor, weil die Einlage an den Erblasser oder die Gesellschafter-Erben zurückbezahlt wurde oder Entnahmen auf ein durch Verluste herabgemindertes Kapitalkonto erfolgten, haftet der Kommanditist gem. § 173 i.V.m. §§ 171, 172 HGB n.F. bis zur Höhe der Haftsumme für Altschulden, also solche, die zum Zeitpu...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / II. Erbengemeinschaft als Unternehmensträger

Rz. 254 Die Erbengemeinschaft kann aber Träger eines im Nachlass befindlichen Handelsgeschäfts sein und dieses Unternehmen auch dauerhaft fortführen.[416] Dies ist notwendige Folgerung aus §§ 1922, 2032 BGB, denn es gibt kein Unternehmen ohne Unternehmensträger.[417] Die Miterben bilden durch Fortführung des Handelsgeschäftes aber nicht notwendig selbst eine Handelsgesellsch...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Haftung bei Fortführung des Handelsunternehmens

Rz. 259 Bei Fortführung des Handelsgeschäfts unter der Firma des Erblassers haften die Erben nach h.M. gem. §§ 27 Abs. 1, 25 HGB ohne die Möglichkeit zur Beschränkung nach erbrechtlichen Vorschriften. Wird das Handelsgeschäft nicht oder nicht unter der Firma des Erblassers fortgeführt, haften die Erben nur nach den erbrechtlichen Vorschriften gem. § 1967 BGB.[426] Rz. 260 Sin...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / V. Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 131 Obwohl die Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich nicht für den Zusammenschluss von Freiberuflern geeignet sind, stellt das Recht der OHG in weiten Bereichen ein auch für die Partnerschaft tragfähiges Regelungskonzept zur Verfügung,[214] sodass die Vorschriften der §§ 105 ff. HGB ausdrücklich für anwendbar erklärt werden, soweit sie im Einklang mit den Besonderh...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Vererblichkeit

Rz. 160 Geschäftsanteile an der GmbH sind gem. § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich. Ein Ausschluss der Vererblichkeit ist nach h.M. nicht möglich.[243] Zwar kann der Gesellschaftsvertrag gem. § 15 Abs. 5 GmbHG weitere Voraussetzungen für die Abtretung der Gesellschaftsanteile vorsehen, jedoch ist nach h.M. die automatische Einziehung des Gesellschaftsanteils mit dem Tod des Gesells...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / (1) Haftung gem. §§ 126, 127 HGB n.F.

Rz. 83 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 126, 127 HGB n.F. persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Verbindlichkeiten nicht möglich.[111] Rz. 84 Um der unbeschränkten Haftung zu entgehen, können die Gesellschafter-Erben gem. § 131 HGB n.F. i...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / (2) Folgen der Art und Weise des Erwerbs des Gesellschaftsanteils

Rz. 93 Wie sich die Hafteinlage bemisst, ist umstritten. Probleme treten insbesondere dann auf, wenn das Kapitalkonto des Erblassers negativ ist. Für den Gesellschafter-Erben der nach erfolgreichem Antrag gem. § 131 Abs. 2 HGB n.F. die Gesellschafterstellung des Erblassers als Kommanditist fortführt, ergibt sich nach Beantwortung dieser Frage nicht die Problematik der Bewert...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Nachlassverfahrensrecht

Rz. 237 Aus englischer Sicht richtet sich die Nachlassabwicklung nach dem Belegenheitsprinzip. Für dort belegene Nachlassgegenstände wird englisches Nachlassverfahren angewendet.[386] Letzteres richtet sich für Geschäftsanteile an einer Limited nach dem Ort, an dem wirksam über den Anteil verfügt werden kann. Ob bei Eintragung der Limited in das deutsche Handelsregister auch...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / III. KG

Rz. 99 Gemäß § 161 Abs. 2 HGB n.F. gelten beim Tod des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG die Regelungen zur OHG entsprechend. Rz. 100 Damit scheidet gem. §§ 161 Abs. 2, 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F. der verstorbene persönlich haftende Gesellschafter aus. Die KG wird somit von den verbleibenden persönlich haftenden Gesellschaftern nebst den Kommanditisten ohne die Erbe...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / III. Erbengemeinschaft und stille Gesellschaft

Rz. 267 Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft.[445] Ihr Wesen besteht darin, dass sie am Geschäftsverkehr nicht teilnimmt, sondern gem. § 230 Abs. 2 HGB allein der Inhaber des Handelsgeschäfts, an dessen Vermögen sich der stille Gesellschafter beteiligt hat. Rz. 268 Aus der Überschrift zum zweiten Buch des HGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber die stille Gesellsc...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Kapitalerhöhung wird erst nach dem Erbfall betrieben

Rz. 188 Wird die Kapitalerhöhung erst nach dem Erbfall betrieben, haftet der Gesellschafter für den Betrag der Kapitalerhöhung unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Zugleich haftet er für den Ausfall der übrigen Gesellschafter gem. § 24 GmbHG. Gehört ein Geschäftsanteil zum Nachlass einer Erbengemeinschaft und wollen die übrigen Gesellschafter eine Kapitalerhöhung beschl...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 4. Stellung der Erben gegenüber den übrigen Gesellschaftern

Rz. 17 Soweit Miterben durch den Erbfall zu Gesellschaftern werden, unterscheiden sie sich in der Verwaltung nicht von den übrigen Gesellschaftern. Zum Verhältnis gegenüber dem Testamentsvollstrecker (siehe Rdn 29). Rz. 18 Durch den anteiligen Übergang auf jeden einzelnen Gesellschaftererben ergibt sich lediglich eine andere Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung. Abhä...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Umwandlungsbeschluss durch die Erben

Rz. 274 Unproblematisch kann eine Umwandlung von zum Nachlass gehörenden Beteiligungen erfolgen, soweit keine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, da insoweit die Gesellschafter-Erben selbst über ggf. vorhandene Haftungsrisiken aus dieser Umwandlung entscheiden können. Gehörte zum Vermögen des Erblassers ein Anteil an einer Personengesellschaft, geht dieser Gesellschafts...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Binnenverfassung der durch obligatorische Gruppenvertretung zusammengefassten Gruppe

Rz. 24 Hinsichtlich der Binnenverfassung der Gruppe, d.h. der Frage wie sich die Gruppe der durch obligatorische Gruppenvertretung zusammengefassten Gesellschafter in ihrem Innenverhältnis organisiert, besteht Streit. Der BGH geht in seiner Entscheidung vom 12.12.1966 von einer gesellschaftsähnlichen Strukturierung der Gruppe aus, die sich nach den Regeln der bürgerlich-rech...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft

Rz. 278 Bei der Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung in eine bestehende GmbH müssen gem. § 51 Abs. 1 S. 1 UmwG sämtliche anwesende Gesellschafter dem Verschmelzungsbeschluss zustimmen, wenn nicht alle zu leistenden Einlagen der übernehmenden Gesellschaft in voller Höhe bewirkt wurden. Ist der übertragende Rechtsträger eine Personenhandelsgesellschaft, haben gem. § 51...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Haftung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht

Rz. 39 Zunächst stellt sich für die Haftung des Gesellschafter-Erben die Frage nach einer möglichen Haftung für Gesellschaftsschulden, also Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft, die bereits vor seinem Eintritt als Gesellschafter begründet wurden. Rz. 40 Nach seiner Entscheidung vom 29.1.2001[50] führt der BGH in mehreren Entscheidungen[51] aus, dass soweit der Gesellschafte...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Obligatorische Gruppenvertretung

Rz. 70 Obwohl der Geschäftsanteil des Erblassers an der OHG im Rahmen einer Sondererbfolge aufgeteilt nach der Erbquote an jeden einzelnen Erben übergeht, fällt er in den Nachlass, so dass die Testamentsvollstreckung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Der Testamentsvollstrecker hat jedoch keine Befugnisse, die unmittelbar die Mitgliedschaftsrechte der Erben berühren. Er i...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 4. Eintrittsklausel

Rz. 157 Im Gegensatz zu den Nachfolgeklauseln, die zu einem automatischen Eintritt der (qualifizierten) Erben in die Gesellschaft führen, eröffnet die Eintrittsklausel dem Nachfolger oder den verbleibenden Gesellschaftern ein Wahlrecht. Zunächst erfolgt die Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter, jedoch räumt die Klausel dem Nachfolger, ggf. unter...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / II. OHG

Rz. 61 Wie bei der BGB-Gesellschaft wurde die OHG bis zum Handelsrechtsreformgesetz 1998 bei Tod eines Gesellschafters gem. § 131 Nr. 4 HGB a.F. aufgelöst. Rz. 62 Nach aktueller Rechtslage ohne inhaltliche Änderung durch das MoPeG sieht das Gesetz das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F. vor. Die Gesellschaft wird somit ohne abweichend...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / III. Genossenschaft

Rz. 218 Nach der Änderung des Genossenschaftsgesetzes durch Gesetz vom 9.10.1973 geht bei Tod eines Mitglieds der Genossenschaft die Mitgliedschaft gem. § 77 Abs. 1 GenG auf die Erben über. Sie endet allerdings gem. § 77 Abs. 1 S. 2 GenG mit Schluss des Geschäftsjahres. Rz. 219 Der Untergang der Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ist gem. § 77 Abs. 2 S. 1 GenG dis...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bartl u.a., GmbH-Recht, Konzernrecht

Inhaltsverzeichnis Literatur: Authenrieth Geschäftsführerhaftung bei fehlerhaftem Gewinnabführungsvertrag, GmbHR 1990, 113; Bachmann Zum Verbot von In-sich-Geschäften im GmbH-Konzern, ZIP 1999, 85; Baetge Konzernbilanzen, 3. Aufl. 1997; Basserjea Haftungsfragen in Fällen materieller Unterkapitalisierung und im qualifizierten faktischen Konzern – Zugleich Besprechung des Urteil...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Allgemeines zum UmwG

Tz. 1 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Das UmwG regelt das Zivilrecht der Unternehmensumw und bildet damit die zivilrechtliche Grundlage für die Mehrzahl der umw-stlich relevanten Maßnahmen zur Unternehmensumstrukturierung. Außer durch Umw nach dem UmwG können Strukturänderungen bei Unternehmen durch Einbringungsvorgänge, Kap-Erhöhungen gegen Sacheinlage, Realteilung oder durch An...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / 1. Allgemeines

Rz. 13 Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit ohne Rücksicht auf die Interessen der Miterben die Auseinandersetzung verlangen (zu Ausnahmen siehe unten Rdn 16). Anders also als im Gesellschaftsrecht, auf das das Recht der Erbengemeinschaft verweist, ist kein "wichtiger Grund" erforderlich und das Auseinandersetzungsbegehren kann auch zur Unzeit gestellt w...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / b) Verhandlung vor einem malaysischen Gericht

Gem. Sec. 4 (1) DA bestimmt sich das Erbstatut nach dem domicile des Erblassers. Nachdem in Malaysia die Gründungstheorie vorherrschend ist, beurteilt sich das anzuwendende Gesellschaftsrecht unabhängig von der Lokalität des effektiven Verwaltungssitzes allein nach dem Recht, durch welches die Gesellschaft erst entstehen konnte. Insofern sind gesellschaftsrechtliche Fragen i...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Systematik des UmwStG

Tz. 121 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Anders als das Gesellschaftsrecht (UmwG) unterscheidet das UmwStG nicht nach den einzelnen Umw-Arten, sondern ist von der stlich unterschiedlichen Behandlung der jur und der natürlichen Pers geprägt (s Tz 124ff). Die jur Pers unterliegen als eigenständiges St-Subjekt der KSt, natürliche Pers dagegen der ESt. Bei Pers-Ges richtet sich die Er...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / I. Einleitung

Rz. 159 Die Gestaltung von letztwilligen Verfügungen von Unternehmerinnen und Unternehmern ist ein Spezialgebiet innerhalb der Nachlassgestaltung, ob nun für den Einzelunternehmer oder den Unternehmer, der an einer Vielzahl von GmbH beteiligt ist. Die Nachfolge von mehreren Personen macht die Gestaltung meist noch komplexer (vgl. § 18). Sie kann daher im vorliegenden Werk ni...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / aa) Deutsche Gesellschaft

Unter Anwendung der in Deutschland im Verhältnis zu Malaysia als Drittstaat geltenden Sitztheorie richtet sich das auf die in Deutschland gegründete Gesellschaft für die Frage der Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen anwendbare Recht danach, ob deren effektiver Verwaltungssitz weiterhin im Inland liegt (bzw. im Falle einer GmbH oder einer AG der Satzungs- bzw. Registersit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern

Literatur: Backhaus Die Quotengesetzgebung nach dem FüPoG II und die Kommanditgesellschaft auf Aktien, AG 2021, 653; Bayer/Hoffmann Frauenquote: Ja – Mitbestimmung: Nein – GmbH mit Frauenquote ohne Mitbestimmung?, GmbHR 2017, 441; DAV Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Priva...mehr