Fachbeiträge & Kommentare zu Gemeinschaftskonto

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Kontenrahmen: Anforderungen... / 4.2 Methoden der Überleitung zwischen HGB und IFRS

Rz. 17 Für die Überleitung kann zwischen 3 Methoden gewählt werden: Reine Differenzbuchung Buchung von Originalwerten Modifizierte Differenzbuchung Rz. 18 Bei der reinen Differenzbuchung sind 2 Bewertungsbereiche erforderlich. Im ersten wird die Buchführung entweder nach HGB oder IFRS durchgeführt. Im zweiten Bewertungsbereich erfolgt die Buchung der Differenzen zwischen den bei...mehr

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Kontenrahmen: Anforderungen... / 4.3 Kontenklasse vs. Buchungskreis

Rz. 21 Als zweiter Bewertungskreis lässt sich entweder eine gesonderte Kontenklasse oder ein eigener Buchungskreis verwenden.[1] Die Abbildung des zweiten Bewertungsbereichs mithilfe einer eigenen Kontenklasse setzt eine freie Kontenklasse im bisherigen Buchführungssystem voraus. Wird die Überleitung mit der Differenzbuchungsmethode vollzogen, lässt sich der Jahresabschluss d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 84. Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz) vom 09.11.1992, BGBl I 92, 1853

Rn. 104 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 BMF-Schreiben vom 26.10.1992, DB 1992, 2317 nimmt Stellung iw zu "technischen" Fragen bei der Vornahme des Zinsabschlags, die für die Kreditinstitute von Bedeutung sind, die in der Praxis die Hauptlast der neuen Quellenbesteuerung tragen. Einen Hinweis verdienen insbesondere die Ausführungen im BMF-Schreiben zur Behandlung von Zinsen aus Mie...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 162. Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) v 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794: Artikel 1 u 2, Änderungen des EStG u der EStDV

Rn. 182 Stand: EL 83 – ET: 05/2009 Die Zustimmung des Bundesrats ist zwar noch am 19.12.2008 erfolgt, so dass eine Veröffentlichung im BGBl noch am 24.12.2008 möglich war, auch gab es laufend Informationen über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens, jedoch lassen die erst Ende November 2008 eingefügten zusätzlichen knapp 80 Änderungen der Beratungspraxis nur unzumutbar wenig ...mehr

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Green Nudging: Umweltverträ... / 4 MINDSPACE – ein Gestaltungsmodell zur Entwicklung von Nudges

Es gibt verschiedene Gestaltungsmodelle zur Entwicklung von Nudges, die in der betrieblichen Praxis genutzt werden können. Sie basieren auf den beschriebenen verhaltenswissenschaftlichen Erkenntnissen und Kontextfaktoren, die menschliche Entscheidungsprozesse beeinflussen. Im Folgenden wir das MINDSPACE -Gestaltungsmodell (Dolan et al., 2010) vorgestellt, welches neun Technik...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.3 Guthaben bei Kreditinstituten (Zeilen 52 bis 55)

In den Zeilen 52 bis 55 sind Guthaben bei Kreditinstituten einzutragen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Auch Guthaben auf Gemeinschaftskonten (Und-Konten; Oder-Konten) sind zu erfassen. Verstirbt ein Ehegatte, rechnet die Finanzverwaltung grundsätzlich die Hälfte des Kontoguthabens dem Nachlass zu. Dies gilt unabhängig davon, von welchem Ehegatten die Geldeinzahlungen auf de...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.2 Zurechnungsfragen

Rz. 13 Welche Vermögensgegenstände dem Grunde nach bei der Bewertung des Vermögensanfalls zu berücksichtigen sind, beurteilt sich nach gefestigter Rspr. nach zivilrechtlichen und nicht nach steuerrechtlichen Grundsätzen.[1] Eine Zurechnung von Vermögensgegenständen unter dem Gesichtspunkt eines bloß wirtschaftlichem Eigentums ist damit grundsätzlich ausgeschlossen[2]; § 39 A...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / 2.3.4 Nachträgliche Aufteilung von Gemeinschaftskonten

Wird von den Ehegatten ein Gemeinschaftskonto zu einem späteren Zeitpunkt geteilt, kann dies wiederum als Schenkung zu werten sein. Sinnvoll kann es daher sein, das Gemeinschaftskonto vor der Teilung zu leeren, indem z. B. laufende Ausgaben bzw. größere Anschaffungen von diesem Konto getätigt werden.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / 2.3.2 Schenkungsteuerliche Probleme bei Gemeinschaftskonten

Räumt ein Steuerpflichtiger seinem nicht einzahlenden Ehegatten die gemeinschaftliche Verfügungsmöglichkeit über ein Bankkonto ein, liegt hierin eine Bereicherung des nicht einzahlenden Ehegatten. Dies hat zur Folge, dass eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gegeben ist, welche der Schenkungsteuer unterliegt. Denn gem. der Auslegungsregel des § 430 BGB ist ...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / 2.3 Gemeinschaftskonten

2.3.1 Allgemeines Erbschaft- und schenkungsteuerlich betrifft die Problematik von Gemeinschaftskonten insbesondere Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.[1] 2.3.2 Schenkungsteuerliche Probleme bei Gemeinschaftskonten Räumt ein Steuerpflichtiger seinem nicht einzahlenden Ehegatten die gemeinschaftliche Verfügungsmöglichkeit über ein Bankkonto ein, liegt hierin eine Bereicheru...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / 1.3.1 Allgemeines

Ist ein Gemeinschaftskonto vereinbart worden, sind alle als Kontoinhaber aufgeführten Personen Gläubiger oder Schuldner des Kreditinstituts.[1] Im Normalfall kommen dafür Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in Betracht. Zu differenzieren ist hier zwischen dem Und-Konto sowie dem Oder-Konto.mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / 1.4 Vorteile von Gemeinschaftskonten

Mithilfe solcher Konten kann ein Ehegatte dem anderen Ehegatte für bestimmte Situationen (z. B. Krankheit oder Erbfall) die Möglichkeit geben, sich liquide Mittel zu verschaffen.[1] Hinweis Erbfall Im Erbfall ist die Auflösung eines Gemeinschaftsdepots in Einzelfällen eine Schenkung auf den Todesfall oder ein Erwerb von Todes wegen.[2]mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / 2.4 Erbschaftsteuerliche Probleme bei Gemeinschaftskonten

Und-Konten sowie Oder-Konten werden bei der Erbschaftsteuer gleich behandelt. Verstirbt ein Ehegatte, rechnet die Finanzverwaltung (entsprechend der Vermutungsregelung des § 430 BGB) grundsätzlich die Hälfte des Kontoguthabens dem Nachlass zu. Dies gilt unabhängig davon, von wem die Geldeinzahlungen auf dem Konto stammen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ehegatten den Nachwei...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinschaftskonten, Einzelkonten

Zusammenfassung Überblick In vielen Fällen räumt der vermögendere Ehegatte dem anderen Ehegatten die Verfügungsmöglichkeit an seinem Konto ein, d. h. das bisherige Einzelkonto wird in ein Gemeinschaftskonto umgewandelt. Ziel ist meist die Absicherung des nicht vermögenden oder nicht verdienenden Ehegatten. Hieraus können sich jedoch erbschaft- und schenkungsteuerliche Problem...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / 2.1 Allgemeines

Erbschaft- und schenkungsteuerlich ist zu unterscheiden, ob ein Einzel- oder ein Gemeinschaftskonto vorliegt.mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / 1.3.2 Und-Konto

Bei einem Und-Konto können die Inhaber des Kontos nur gemeinschaftlich verfügen.mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / 1.3.3 Oder-Konto

Im Unterschied zum Und-Konto kann bei einem Oder-Konto jeder Inhaber des Kontos einzeln verfügen.[1] Ein Oderkonto ist also ein Gemeinschaftskonto mehrerer Kontoinhaber, die alle Einzelberechtigung besitzen.[2] In Betracht kommt z. B. ein Giro-, ein Spar- oder ein Depotverhältnis, eine Festgeldanlage.[3] Zu unterscheiden ist zwischenmehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / 2.3.1 Allgemeines

Erbschaft- und schenkungsteuerlich betrifft die Problematik von Gemeinschaftskonten insbesondere Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / 2.2 Einzelkonto

Befindet sich auf dem Einzelkonto des Erblassers ein Guthaben, so gehört das Guthaben zu seinem Nachlass. Dementsprechend unterliegt dieses auch der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten -im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto- grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen. Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / 1.1 Allgemeines

Bei Konten ist zunächst zwischen Einzel- und Gemeinschaftskonten zu unterscheiden.mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / 1 Zivilrecht

1.1 Allgemeines Bei Konten ist zunächst zwischen Einzel- und Gemeinschaftskonten zu unterscheiden. 1.2 Einzelkonto Bei Einzelkonten verfügt der Inhaber des Kontos allein über das Konto. 1.3 Gemeinschaftskonto 1.3.1 Allgemeines Ist ein Gemeinschaftskonto vereinbart worden, sind alle als Kontoinhaber aufgeführten Personen Gläubiger oder Schuldner des Kreditinstituts.[1] Im Normalfal...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / 1.2 Einzelkonto

Bei Einzelkonten verfügt der Inhaber des Kontos allein über das Konto.mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / Zusammenfassung

Überblick In vielen Fällen räumt der vermögendere Ehegatte dem anderen Ehegatten die Verfügungsmöglichkeit an seinem Konto ein, d. h. das bisherige Einzelkonto wird in ein Gemeinschaftskonto umgewandelt. Ziel ist meist die Absicherung des nicht vermögenden oder nicht verdienenden Ehegatten. Hieraus können sich jedoch erbschaft- und schenkungsteuerliche Probleme ergeben. Das ...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / 2 Erbschaft- und Schenkungsteuer

2.1 Allgemeines Erbschaft- und schenkungsteuerlich ist zu unterscheiden, ob ein Einzel- oder ein Gemeinschaftskonto vorliegt. 2.2 Einzelkonto Befindet sich auf dem Einzelkonto des Erblassers ein Guthaben, so gehört das Guthaben zu seinem Nachlass. Dementsprechend unterliegt dieses auch der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten -i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.12 Pfändungsschutz für Gemeinschaftskonten (§ 850l ZPO)

Rz. 50a Bei einem Gemeinschaftskonto ist für Pfändungen § 850l ZPO zu beachten. Dieses Gemeinschaftskonto kann ein "Oder-Konto" oder ein "Und-Konto" sein. Immer aber ist erforderlich, das eine natürliche Person ein Konto zusammen mit einer anderen Person – dies kann auch eine juristischen Person sein – unterhält. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungss...mehr

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§ 7 Kontoinhaberschaft und ... / B. Zivilrechtliche Zuordnung

Rz. 2 Nach der bisher wohl h.M. steht das Guthaben auf einem Konto bei einer späteren Trennung dem Lebensgefährten zu, der im Außenverhältnis zum kontoverwaltenden Kreditinstitut Kontoinhaber ist, es sei denn, die Beteiligten haben eine abweichende Vereinbarung getroffen.[1] Dem alleinigen Kontoinhaber steht somit das Guthaben im Zweifel im Innenverhältnis ausschließlich zu....mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / II. Gemeinschaftskonto

1. Allgemeines Rz. 41 Gemeinschaftskonten sind Konten, bei denen mehrere Personen Kontoinhaber sind, d.h., mehrere Personen haben mit der Bank/Sparkasse ein Girovertragsverhältnis gemeinsam und einheitlich abgeschlossen. Es muss jeweils im Einzelfall abgeklärt werden, wem in welchem Verhältnis die Einlageforderungen zuzurechnen sind. Im Regelfall gilt § 430 BGB, im Übrigen je...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 1. Allgemeines

Rz. 41 Gemeinschaftskonten sind Konten, bei denen mehrere Personen Kontoinhaber sind, d.h., mehrere Personen haben mit der Bank/Sparkasse ein Girovertragsverhältnis gemeinsam und einheitlich abgeschlossen. Es muss jeweils im Einzelfall abgeklärt werden, wem in welchem Verhältnis die Einlageforderungen zuzurechnen sind. Im Regelfall gilt § 430 BGB, im Übrigen jedoch die beson...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / a) Allgemeines

Rz. 42 Die Oder-Konten (Gemeinschaftskonten mit Einzelverfügungsrecht) sind in der Kreditwirtschaft der Regelfall. Beim Oder-Konto kann jeder Kontoinhaber allein verfügen.mehr

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§ 3 Alleinerbe / 1. Bankvollmacht

Rz. 37 Bankvollmachten sind in der Rechtspraxis weit verbreitet. Der Bedarf für die Bankvollmacht – insbesondere die Kontovollmacht – ist groß. Im Erbfall ist es erforderlich, auf Schließfächer oder Wertpapierkonten zeitnah zugreifen zu können, schon um Nachlassverbindlichkeiten begleichen zu können und den Nachlass zu verwalten.[71] Die Klärung der erbrechtlichen Rechtsnach...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / b) Verfügungsbefugnis

Rz. 50 Und-Konten sind Gemeinschaftskonten, bei denen alle Inhaber nur gemeinschaftlich zur Verfügung berechtigt sind und das kontoführende Institut nur an alle gemeinschaftlich analog § 432 BGB mit befreiender Wirkung leisten kann.mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / cc) Aus Sicht des überlebenden Oder-Kontomitinhabers

Rz. 45 Der überlebende Mitkontoinhaber hat naturgemäß ein Interesse daran, dass sein Anteil an der Einlagenforderung durch Verfügungen des Erben des verstorbenen Mitkontoinhabers nicht geschmälert wird. Er hat zwar Ansprüche nach § 812 BGB für den Fall, dass der Erbe des verstorbenen Mitkontoinhabers mehr als seinen Anteil an der Einlageforderung abverfügen sollte, jedoch ge...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 3. Und-Konto

a) Allgemeines Rz. 49 In der Praxis werden Und-Konten nur noch selten eröffnet (weniger als 5 %) und entstehen in den meisten Fällen nur durch Erbgang. (Einzelkonto bei Erbengemeinschaft). b) Verfügungsbefugnis Rz. 50 Und-Konten sind Gemeinschaftskonten, bei denen alle Inhaber nur gemeinschaftlich zur Verfügung berechtigt sind und das kontoführende Institut nur an alle gemeinsc...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 2. Oder-Konto

a) Allgemeines Rz. 42 Die Oder-Konten (Gemeinschaftskonten mit Einzelverfügungsrecht) sind in der Kreditwirtschaft der Regelfall. Beim Oder-Konto kann jeder Kontoinhaber allein verfügen. b) Erbfall und Verfügungsbefugnis aa) Aus Sicht der Bank Rz. 43 War der Erblasser Mitinhaber eines Oder-Kontos, gilt dieselbe Rechtsfolge, wie wenn der Erblasser Inhaber eines Einzelkontos gewes...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / c) Beteiligungsverhältnisse

Rz. 51 Das Guthaben von Und-Konten steht den Kontoinhabern i.d.R. nach Kopfteilen zu, es besteht kein wesentlicher Unterschied zum Oder-Konto. Rz. 52 Beim Tod eines Und-Kontoinhabers können die anderen Kontoinhaber nur zusammen mit den Erben über das Konto verfügen bzw. es auflösen. So heißt es in den meisten Vordrucken der Kreditwirtschaft dazu: "Nach dem Tode eines Kontoinh...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / aa) Aus Sicht der Bank

Rz. 43 War der Erblasser Mitinhaber eines Oder-Kontos, gilt dieselbe Rechtsfolge, wie wenn der Erblasser Inhaber eines Einzelkontos gewesen wäre. Durch den Tod eines Oder-Berechtigten übernimmt dessen Erbe kraft Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB dessen rechtliche Stellung[21] und wird somit Mitkontoinhaber.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / (b) Besondere Pflichten

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / I. Allgemeines

Rz. 67 Das Testament ist der Weg, für eine Nachlassregelung zu sorgen, wobei damit keine unmittelbare zeitnahe Zugriffsmöglichkeit auf das Konto erzeugt wird. Gerade die Bankvollmacht eignet sich als sinnvolles, aber auch mit Risiken verbundenes Instrumentarium zur Umsetzung des unmittelbaren Zugriffs auf das Nachlasskonto, neben Gemeinschaftskonto und Vertrag zugunsten Drit...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / b) Erbfall und Verfügungsbefugnis

aa) Aus Sicht der Bank Rz. 43 War der Erblasser Mitinhaber eines Oder-Kontos, gilt dieselbe Rechtsfolge, wie wenn der Erblasser Inhaber eines Einzelkontos gewesen wäre. Durch den Tod eines Oder-Berechtigten übernimmt dessen Erbe kraft Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB dessen rechtliche Stellung[21] und wird somit Mitkontoinhaber. bb) Aus Sicht des Erben Rz. 44 Der Erbe eine...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / a) Allgemeines

Rz. 49 In der Praxis werden Und-Konten nur noch selten eröffnet (weniger als 5 %) und entstehen in den meisten Fällen nur durch Erbgang. (Einzelkonto bei Erbengemeinschaft).mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / bb) Aus Sicht des Erben

Rz. 44 Der Erbe eines Oder-Berechtigten tritt mit dessen Tod im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB in dessen Rechtsposition ein[22] und kann dessen Rechte in demselben Umfang geltend machen, wie sie bisher dem verstorbenen Mitkontoinhaber zustanden. Nach erbrechtlicher Legitimation gegenüber der Bank kann der Erbe entgegen landläufiger Meinung nicht verlangen, da...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / c) Erbfall

Rz. 48 Im Zivilrecht wird das Oder-Konto der Rechtsform der Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB zugerechnet. Eine solche Gesamtgläubigerschaft ist immer dann gegeben, wenn mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner – hier die Bank – aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist. Dabei...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / 2. Sonderproblem: Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten

Rz. 98 Früher galten unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienten, nicht als Schenkung. Häufig wurden derartige Vermögensverschiebungen als ehebedingte, unbenannte Zuwendungen bezeichnet. Die Rspr. [121] sieht in derartigen Zuwendungen aber regelmäßig Schenkungen, es sei denn, es ist eine konkrete Gegenleistung de...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / ee) Zuwendungen unter Ehegatten

Rz. 96 Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten, die vom Fortbestand der Ehe (als Geschäftsgrundlage) ausgehen, werden als unbenannte oder ehebezogene Zuwendungen bezeichnet und werden zivilrechtlich grundsätzlich nicht als Schenkungen i.S.v. §§ 516 ff. BGB angesehen.[122] Nichtsdestotrotz sind solche Zuwendungen objektiv unentgeltlich. Vor diesem Hintergrund geht auch der...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Beteiligung von Ehegatten an den KapErtr (§ 51a Abs 2c S 7 EStG)

Rn. 196 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 51a Abs 2c S 7 EStG bestimmt, dass der Anteil an den KapErtr hälftig zugerechnet wird, wenn an den KapErtr ausschließlich Ehegatten beteiligt sind. Durch diese Regelung wird das elektronische Abrufverfahren und die Durchführung des KiSt-Abzugs in den Fällen ermöglicht, in denen Ehegatten Gläubiger der KapErtr sind (Gemeinschaftskonten). D...mehr

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§ 3 Alleinerbe / I. Überblick "Gesetzliche Auskunftsansprüche"

Rz. 3 Im BGB und den Prozessordnungen findet sich eine Vielzahl von Auskunftsansprüchen. Die folgende Übersicht stellt die in der Praxis relevanten gesetzlichen Auskunftsansprüche dar:[2]mehr

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Anlage KAP 2023 – Tipps und... / 4.11 Verluste und Verlustverrechnung

Rz. 823 Verluste aus den Einkünften aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG (→ Tz 369) abgezogen werden. Die nicht ausgenutzten Verluste mindern jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in den folgenden Vz. erzielt werden (§ 20 Abs. 6 Satz 2 f. EStG). Eine weitere Einschränkung gilt für Aktien...mehr

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Einführung von IFRS / 2 Umstrukturierung der Finanzbuchhaltung

Das deutsche Recht verlangt weiterhin die Erstellung und Hinterlegung von HGB-Einzelabschlüssen. Für die nächsten Jahre muss sich daher der IFRS-Anwender darauf einstellen, zwei getrennte Bewertungsbereiche in den Büchern zu führen: einen Bewertungsbereich mit HGB-Zahlen und einen weiteren Bewertungsbereich mit IFRS-Zahlen. Diese "doppelte" Buchführung bedeutet nicht, dass jede...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.8 "Oder-Konto"

Das Oder-Konto ist ein Gemeinschaftskonto für mehrere verfügungsberechtigte Inhaber und wird gerne von Ehepartnern gewählt, weil jeder unabhängig vom anderen Geld abheben oder überweisen kann. Nach dem Tod eines Kontomitinhabers bleiben die Befugnisse des anderen Kontoinhabers unverändert bestehen. Im Todesfall werden Gemeinschaftskonten vom Finanzamt genau geprüft. Verstirb...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 3.5 Oder-Konto zu Lebzeiten

Wird die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten der Schenkungsteuer unterworfen, trägt das Finanzamt die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderlich sind, also auch dafür, dass der nicht einzahlende Eh...mehr