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Erstellung von Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und Ver ... / 4.9 Schlüssigkeit/Plausibilitätskontrolle

Alexander C. Blankenstein
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Die Jahresabrechnung ist stets nur dann ordnungsmäßig, wenn sie in sich schlüssig ist und einer Plausibilitätskontrolle standhält. Für eine schlüssige Jahresgesamtabrechnung reichen die Angaben von Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten sowie der nach Kostenarten aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben aus. Stimmt die Addition der Salden von Anfangsstand und Endstand der gemeinschaftlichen Konten mit dem Saldo der Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben laut Jahresabrechnung überein, ist die Abrechnung schlüssig.[1] Zur Ermöglichung der Plausibilitätskontrolle sollten daher die Bankkontenstände nicht nur im Vermögensbericht, sondern auch in der Jahresabrechnung dargestellt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Vermögensbericht dem Wortlaut des § 28 Abs. 4 WEG entsprechend, lediglich die Kontenstände zum 31.12. darzustellen sind, für die Schlüssigkeitsprüfung aber auch die Anfangsbestände von Bedeutung sind.

Plausibilitätskontrolle

[1] BGH, Urteil v. 25.9.2020, V ZR 80/19, ZWE 2021, 37.

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