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Frotscher/Geurts, EStG § 43a Bemessung der Kapitalertrag ... / 5.4.3.2 Verlustvortrag oder Verlustbescheinigung

Dr. Daniel Hoffmann
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Rz. 102

Bleibt am Ende eines Kj. ein nicht ausgeglichener Verlust aus Kapitalanlagen, wird dieser bei der auszahlenden Stelle auf das Folgejahr vorgetragen (§ 43a Abs. 3 S. 3 EStG).[1] Der vorgetragene Verlust wird dann mit zukünftigen positiven Kapitalerträgen des Stpfl. verrechnet. Alternativ kann der Kunde bis zum 15. Dezember des laufenden Kj. bei der auszahlenden Stelle eine Verlustbescheinigung über den zum Ende des Kj. verbleibenden Verlust beantragen (§ 43a Abs. 3 S. 4 EStG). In diesem Fall startet der Verlusttopf bei der auszahlenden Stelle im Folgejahr mit "0 EUR". Die Verlustbescheinigung ist Bestandteil des amtlichen Musters einer Steuerbescheinigung nach § 45a EStG. Der Antrag kann vom Kontoinhaber oder einem Bevollmächtigten gestellt werden. Bei einem Gemeinschaftskonto kann jeder Verfügungsberechtigte den Antrag stellen.

 

Rz. 103

Die Frist für die Beantragung einer Verlustbescheinigung wurde vom Gesetzgeber bewusst in das "alte" Jahr gelegt. Wäre die Antragstellung auch noch nach Ablauf eines Kj. möglich, würde dies die Kreditwirtschaft in allen Fällen, in denen im neuen Jahr bereits erzielte Erträge mit den vorgetragenen Verlusten verrechnet wurden, vor organisatorisch nur schwer zu bewältigende Probleme stellen. Denn die Verlustverrechnung des laufenden Jahrs müsste dann zunächst rückabgewickelt und ein unterlassener KapESt-Abzug nachgeholt werden. Die gesetzliche Frist nimmt somit auf die organisatorischen Belange der Kreditinstitute als auszahlende Stellen Rücksicht. Geht der Antrag nicht bis zum 15.12. des laufenden Jahres bei der auszahlenden Stelle ein, kann keine Bescheinigung erstellt werden.[2]

Die Fristbestimmung hat den Charakter einer Schutzvorschrift zugunsten der Kreditwirtschaft. Daher ist der Antrag unwiderruflich.

 

Rz. 103a

Es sollten jedoch ...

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