Fachbeiträge & Kommentare zu Geldwerter Vorteil

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Vermögenswirksame Leistunge... / 2.1 Vereinbarung zusätzlicher Arbeitgeberleistungen

Der Arbeitgeber kann die vermögenswirksamen Leistungen als zusätzlichen Arbeitslohn zum ohnehin geschuldeten Bruttoarbeitslohn vereinbaren.[1] Arbeitsrechtliche Grundlage einer solchen Vereinbarung kann der Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Einzelarbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer sein. In welchem Umfang zusätzliche Geldleistungen nach dem Vermögensbildungsge...mehr

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Benefits: Arbeitsrechtliche... / Zusammenfassung

Überblick Es gibt zahlreiche Aspekte, die dazu beitragen, dass Unternehmen als attraktive Arbeitgeber angesehen werden. Dazu zählen eine positive und unterstützende Arbeitsatmosphäre, Möglichkeiten zur beruflichen Entwicklung und Karriereaufstieg, flexible Arbeitsmodelle sowie eine ausgewogene Work-Life-Balance. Nicht zu vernachlässigen sind jedoch auch die attraktiven Zusat...mehr

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Vermögenswirksame Leistunge... / 2 Gestaltungsformen

Der Gesetzgeber definiert die vermögenswirksamen Leistungen als Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auf bestimmte begünstigte Anlageformen anlegt. Welche Anlagearten hierfür in Betracht kommen, ist im Vermögensbildungsgesetz abschließend geregelt. Keine vermögenswirksamen Leistungen sind geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Vermögensbe...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2. Aufgeschobene Besteuerung geldwerter Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)

2.1 Allgemeines Rz. 30 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen bei Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen – KMU – (siehe Rn. 42) erfolgt nach § 19a Absatz 4 Satz 1 EStG erst zu einem späteren Zeitpunkt, i. d. R. bei Veräußerung oder unentgeltlicher Übertragung, spätestens jedoch nach 15 Jahren oder ...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 1.4 Ermittlung des steuerfreien geldwerten Vorteils

Rz. 22 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung und dem Preis, zu dem die Vermögensbeteiligung dem Arbeitnehmer überlassen wird. Der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Überlassung und der Zeitpunkt des Angebots an die Arbeitnehmer sind nicht maßgeblich. Bei einer Verbilligung ist es unerh...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.5 Bestätigung der Höhe des nicht besteuerten Vorteils durch das Betriebsstättenfinanzamt (§ 19a Absatz 5 EStG)

Rz. 52 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Das Betriebsstättenfinanzamt hat nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung an einen Arbeitnehmer im Rahmen einer gebührenfreien Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil zu bestätigen. Vor der Übertragung einer Vermögensbeteiligung ist keine Wertbestätigung möglich, da sich der Wert bis zur Übertragun...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Bewertung mit dem gemeinen Wert

Rz. 30 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Ob der ArbG dem ArbN eine Vermögensbeteiligung verbilligt überlässt, kann regelmäßig nur festgestellt werden, wenn ihr Wert bekannt ist. Aber auch bei einer unentgeltlichen Überlassung muss ihr Wert festgestellt werden, um beurteilen zu können, ob etwa der Freibetrag des § 3 Nr 39 Satz 1 EStG im Einzelfall nicht ausreicht und ein Überhang al...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / bb) Berücksichtigung von Verlusten

Rz. 147 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Wenn die unentgeltlich oder verbilligt überlassene Vermögensbeteiligung in der Zeit zwischen dem Zufluss des geldwerten Vorteils und dem Zeitpunkt der (nachzuholenden) Besteuerung an Wert verloren hat, reduziert der Wertverlust grundsätzlich (zu Ausnahmen > Rz 148 ff) den nachträglich zu besteuernden Betrag, soweit er auf den zu versteuernd...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.1.3 Zufluss bei Verfügungsbeschränkungen (§ 19a Absatz 1 Satz 3 EStG)

Rz. 35.1 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Bei Vermögensbeteiligungen gelten die allgemeinen Grundsätze zum Zufluss von Arbeitslohn (vgl. R 38.2 LStR, H 38.2 LStH). Rz. 35.2 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Für ab dem 1. Januar 2024 übertragene Vermögensbeteiligungen gilt ein Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen i. S. d. § 19a Absatz 1 S...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Zustimmung des Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren

Rz. 100 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die Vorschrift des § 19a EStG gilt ausschließlich für das LSt-Abzugsverfahren. Der ArbG darf von der Besteuerung des Vorteils aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen nur absehen, wenn der ArbN dem zustimmt. Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung iRd > Veranlagung von Arbeitnehmern ist nicht zulässig (vgl § 19a Abs 2 EStG). ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / V. Umfang der Steuerbefreiung

Rz. 80 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Der geldwerte Vorteil aus einer unentgeltlich oder verbilligten Vermögensbeteiligung ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung bei Überlassung (> Rz 30 ff) und dem vom ArbN gezahlten Entgelt. Hat der geldwerte Vorteil aus der Überlassung der Vermögensbeteiligung durch den ArbG einen Wert von bis zu 2 000 EUR ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 4. Keine Nachteile aus der Nichtbesteuerung

Rz. 120 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Wird ein geldwerter Vorteil aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen (vorläufig) nicht besteuert, ist dies insoweit nachteilig, als die > Vorsorgepauschale nach dem stpfl > Arbeitslohn bemessen wird. Dies wäre insbesondere deshalb unbefriedigend, weil für den geldwerten Vorteil Beiträge zur > Sozialversicherung zu entrichten sind. Um ...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.6 Aufzeichnungen im Lohnkonto (§ 19a Absatz 6 EStG)

Rz. 55–56 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Der nicht besteuerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung der Vermögensbeteiligung und die übrigen Angaben der aufgeschobenen Besteuerung sind vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die im Lohnsteuerabzugsverfahren maßgebliche sechsjährige Aufbewahrungsfrist verlängert sich; sie endet hier nicht vor Ablauf vo...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.1 Allgemeines

Rz. 30 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen bei Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen – KMU – (siehe Rn. 42) erfolgt nach § 19a Absatz 4 Satz 1 EStG erst zu einem späteren Zeitpunkt, i. d. R. bei Veräußerung oder unentgeltlicher Übertragung, spätestens jedoch nach 15 Jahren oder bei der Beendig...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / aa) Übertragung der Vermögensbeteiligung

Rz. 130 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Eine Übertragung der Vermögensbeteiligung, die zur Nachholung der Besteuerung führt, liegt stets dann vor, wenn der Stpfl das wirtschaftliche Eigentum daran aufgibt. Unerheblich ist, ob dies entgeltlich (zB bei einem Verkauf) oder unentgeltlich (bei einer Schenkung) geschieht. Nach § 19 Abs 4 Satz 1 Nr 1 EStG ist eine Besteuerung vorzunehme...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.3.3 Wertminderungen der Vermögensbeteiligung (§ 19a Absatz 4 Satz 4 bis 6 EStG)

Rz. 49 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Ist in den in § 19a Absatz 4 Satz 1 EStG genannten Fällen der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen des Arbeitnehmers niedriger als der nach § 19a Absatz 1 EStG nicht besteuerte Vorteil, so unterliegt nur der zu diesem Zeitpunkt anzusetzende gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlu...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / E. Steuerliche Folgewirkungen

Rz. 168 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die Aufwendungen des ArbN für den Erwerb der Vermögensbeteiligung sind regelmäßig nicht beruflich veranlasst, sondern dienen der Vermögensbildung; sie sind deshalb keine > Werbungskosten, auch wenn sie an den ArbG gezahlt werden. Soweit beim Erwerb der Vermögensbeteiligung die Steuerbefreiung des § 3 Nr 39 EStG (> Rz 50 ff) in Anspruch geno...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.3.1 Allgemeines (§ 19a Absatz 4 Satz 1 EStG)

Rz. 43 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Vorteile, die im Kalenderjahr der Übertragung der Vermögensbeteiligung nicht besteuert wurden, werden erst in einem späteren Zeitpunkt aufgeschoben besteuert. § 19a Absatz 4 Satz 1 EStG regelt abschließend den Besteuerungszeitpunkt (siehe Rn. 30). Tritt einer der dort genannten Fälle ein, so unterliegen bisher nicht besteuerte Vorteile zu di...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.1.5 Vorsorgepauschale (§ 19a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3 EStG)

Rz. 37 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Steuerfreie bzw. nicht zu besteuernde Vorteile werden bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG) nicht berücksichtigt. Siehe u. a. Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 26. November 2013 (BStBl I S. 1532). Rz. 38 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Nicht besteuerte Arbeitsentgelte aus der Übertragung einer Vermögensbeteiligu...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 1.2 Einzubeziehende Arbeitnehmer (§ 3 Nummer 39 Satz 2 EStG)

Rz. 13 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Nach § 3 Nummer 39 Satz 2 EStG ist – unabhängig von der arbeitsrechtlichen Verpflichtung zur Gleichbehandlung – Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass die Vermögensbeteiligung mindestens all jenen Arbeitnehmern (§ 1 LStDV) offensteht, die bei Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhäl...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Verlagerung der Besteuerung

Rz. 90 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Gemäß § 19a EStG darf der geldwerte Vorteil aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch den ArbG in bestimmten Fällen zunächst unversteuert bleiben. Das gilt sowohl bei > Unbeschränkte Steuerpflicht als auch bei > Beschränkte Steuerpflicht. Voraussetzungen für die vorläufige Nichtbesteuerung sind: die Zustimmung des ArbN im > Steuera...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Überlassung einer Vermögensbeteiligung

Rz. 52 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Steuerfrei ist der Vorteil aus der Überlassung bestimmter Vermögensbeteiligungen (> Rz 16 ff). Der ArbN muss die Vermögensbeteiligung vom ArbG nicht zwingend als Sachbezug erhalten. Solche "Vorteile" sind indes von Geldleistungen zu unterscheiden. § 3 Nr 39 EStG ist also nicht anwendbar, wenn der ArbG dem ArbN Geld gibt, um die Vermögensbete...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.3.2 Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 19a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG)

Rz. 47 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Ein durch den Betriebsübergang nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches bedingter Arbeitgeberwechsel führt zu keiner Beendigung, sondern zur Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses (BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 – XI R 85/96 –, BStBl II S. 666). Rz. 48 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Übernimmt der bisherige Arbeitgeber bei Beendigung des Di...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.1.4 Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nummer 39 EStG (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG)

Rz. 36 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Bei der Ermittlung des Vorteils i. S. d. § 19a Absatz 1 Satz 1 EStG ist der Freibetrag nach § 3 Nummer 39 EStG abzuziehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Rn. 1 bis 27 sind zu beachten.mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Auslösende Ereignisse

Rz. 122 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Der nicht besteuerte > Arbeitslohn wird grundsätzlich nachversteuert, wenn die Vermögensbeteiligung übertragen wird (vgl § 19a Abs 4 Nr 1 EStG; > Rz 130), seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung 15 Jahre vergangen sind (vgl § 19a Abs 4 Nr. 2 EStG; > Rz 135) oder das Dienstverhältnis zum ArbG beendet wird (vgl § 19a Abs 4 Nr 3 EStG; > Rz ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / dd) Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber

Rz. 155 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Eine weitere Vergünstigung enthält § 19a EStG für den Fall, dass der ArbG bei der nachträglichen Besteuerung aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses die > Lohnsteuer (ggf inklusive > Kirchensteuer und > Solidaritätszuschlag) übernimmt. Abweichend von der Regel, dass die > Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber wiederum ein g...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Möblierte Räume

Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Mietet der > Arbeitnehmer ein möbliertes Zimmer oder ein möbliertes Apartment/Wohnung, gehören die Aufwendungen nur bei Auswärtstätigkeit (> Reisekosten Rz 110 ff) und > Doppelte Haushaltsführung Rz 135 ff (ergänzend dazu > Einrichtung) zu den > Werbungskosten. Zum dann möglichen Ersatz der Aufwendungen durch den ArbG > Auslösungen bei privaten Arb...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.4 Haftungsübernahme durch den Arbeitgeber und weiteres Hinausschieben der Besteuerung (§ 19a Absatz 4a EStG)

Rz. 51.1 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Eine Besteuerung aufgrund der Tatbestände "Ablauf von 15 Jahren" und "Beendigung des Dienstverhältnisses" (§ 19a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 EStG) ist nicht vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber unwiderruflich erklärt, dass er für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer nach § 42d EStG haftet (§ 19a Absatz 4a Satz 1 EStG). In diesen...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.1.6 Bewertung der Vermögensbeteiligung (§ 19a Absatz 1 Satz 5 EStG)

Rz. 40 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die Rn. 18 bis 21 gelten entsprechend.mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.1.1 Begünstigter Personenkreis (§ 19a Absatz 1 Satz 1 EStG)

Rz. 32 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die Rn. 1, 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend.mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.3 Nachgeholte Besteuerung (§ 19a Absatz 4 EStG)

2.3.1 Allgemeines (§ 19a Absatz 4 Satz 1 EStG) Rz. 43 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Vorteile, die im Kalenderjahr der Übertragung der Vermögensbeteiligung nicht besteuert wurden, werden erst in einem späteren Zeitpunkt aufgeschoben besteuert. § 19a Absatz 4 Satz 1 EStG regelt abschließend den Besteuerungszeitpunkt (siehe Rn. 30). Tritt einer der dort genannten Fälle ein, so unte...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / b) Bemessungsgrundlage

Rz. 143 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Der (nachträglichen) > Lohnsteuer unterliegt der Vorteil aus der Übertragung einer Vermögensbeteiligung grundsätzlich in der Höhe, in der er ursprünglich von der Besteuerung ausgenommen wurde (> Rz 30 ff). Diesen Betrag können sich ArbN und ArbG durch Anrufungsauskunft bestätigen lassen (> Rz 160). Bei der Besteuerung kommt der ArbN ggf in ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Hinweise zur Option für die Pauschsteuer

Rz. 25 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die Vor- und Nachteile einer Steuerpauschalierung für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung muss der ArbG im Einzelfall abwägen. Entscheidet sich der ArbG für eine Regelbesteuerung, muss er den LSt-Abzug nach Maßgabe der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) des ArbN vornehmen (Regelbesteuerung). Die Höhe der LSt hängt dann von der Einordung...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.2 Fördervoraussetzungen (§ 19a Absatz 3 EStG)

Rz. 42 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die vorläufige Nichtbesteuerung nach § 19a Absatz 1 EStG ist nur dann anzuwenden, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers bei der Übertragung der Vermögensbeteiligung auf den Arbeitnehmer (maßgeblich ist der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Arbeitnehmers über die Vermögensbeteiligung, siehe Rn. 25) die in § 19a Absatz 3 Satz ...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.1.7 Zustimmungserfordernis des Arbeitnehmers (§ 19a Absatz 2 EStG)

Rz. 41 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die vorläufige Nichtbesteuerung nach § 19a Absatz 1 Satz 1 EStG mit Zustimmung des Arbeitnehmers (§ 19a Absatz 2 EStG) ist bis zum Abschluss des Lohnsteuerabzugsverfahrens und damit bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig (siehe § 41c Absatz 3 Satz 1 EStG). Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.1.2 Begünstigte Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG)

Rz. 33 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die Rn. 4 bis 7 gelten in der Regel entsprechend. Rz. 34 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Eine sog. Konzernregelung enthält § 19a EStG – anders als § 3 Nummer 39 EStG (dort Satz 3) – nicht (siehe Rn. 5 Satz 2). Vermögenbeteiligungen an anderen Unternehmen desselben Konzerns i. S. d. § 18 AktG gelten damit nicht als Vermögensbeteiligungen an dem Unt...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 3. Mitarbeiterbeteiligungsprogramm nach französischem Recht (FCPE)

Rz. 58 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (siehe u. a. BFH-Urteil vom 23. Juni 2005 – VI R 124/99 –, BStBl II S. 766, zu den Wandelschuldverschreibungen) führt das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber im Regelfall noch nicht zum Lohnzufluss. Der Zufluss ist erst mit der Erfüllung des Anspruchs (der Ge...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Anrufungsauskunft

Rz. 160 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Das > Betriebsstätten-Finanzamt hat nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung iR einer Anrufungsauskunft (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 5 ff; > Anh 2 Anrufungsauskunft ) den vom ArbG nicht besteuerten Vorteil zu bestätigen (vgl § 19a Abs 5 EStG). Dadurch soll Rechtssicherheit geschaffen werden für den Zeitpunkt der Besteuer...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Minister

Rz. 1 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Als Mitglieder des Kabinetts einer Landes- oder der Bundesregierung werden Minister ebenso wie Ministerpräsidenten oder Bundeskanzler bei der Besteuerung ihrer Amtsbezüge steuerlich als Arbeitnehmer behandelt, erzielen also in dieser Eigenschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs 1 EStG; zum Grundsätzlichen > Arbeitnehmer Rz 10...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 1.5 Keine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG

Rz. 24 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Von der Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG sind sämtliche Vermögensbeteiligungen ausgeschlossen (§ 37b Absatz 2 Satz 2 EStG). Steuerpflichtige geldwerte Vorteile aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Vermögensbeteiligungen (z. B. geldwerte Vorteile, die den steuerfreien Höchstbetrag nach § 3 Nummer 39 Satz ...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 1.1.3 Überlassung der Vermögensbeteiligung durch einen Dritten

Rz. 8 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Der Arbeitgeber muss nicht Rechtsinhaber der zu überlassenden Vermögensbeteiligung sein, damit die Steuerfreiheit gewährt wird. Die Steuerfreiheit gilt deshalb auch für den geldwerten Vorteil, der bei Überlassung der Vermögensbeteiligung durch einen Dritten entsteht, sofern die Überlassung durch das gegenwärtige Dienstverhältnis veranlasst is...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 1.1.5 Keine Steuerfreiheit von Geldleistungen

Rz. 11 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die Steuerfreiheit gilt nur für den geldwerten Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung der Vermögensbeteiligung erhält. Deshalb sind nicht steuerfrei Geldleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Begründung oder zum Erwerb der Vermögensbeteiligung und mit dem Arbeitnehmer vereinbarte vermög...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Motorrad

Stand: EL 139 – ET: 09/2024 > Entfernungspauschale Rz 18, 66, > Kilometer-Pauschalen Rz 5 und > Kraftfahrzeugkosten. Für die Bemessung des geldwerten Vorteils für ein vom ArbG zur privaten (Mit-)Benutzung gestelltes Motorrad gilt Entsprechendes wie für einen PKW (> Kraftfahrzeuggestellung). Ferner > Jahreswagen Rz 2, > Führerschein Rz 1, > Bildungsaufwendungen Rz 70 Führersch...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Zielsetzung

Rz. 1 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die Beteiligung von ArbN am Unternehmenskapital wird seit Jahrzehnten gefördert (zur Rechtsentwicklung > Rz 5 ff), und zwar aktuell mit einem Steuerfreibetrag für eine vom ArbG unentgeltlich oder verbilligt überlassene Mitarbeiterkapitalbeteiligung (vgl § 3 Nr 39 EStG; > Rz 50 ff), durch die Möglichkeit, die Besteuerung des stpfl Teils des ge...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Mitwirkungspflichten

Rz. 1 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Das Besteuerungssystem geht vom Untersuchungsgrundsatz des § 88 AO (> Ermittlungspflicht des Finanzamts) aus. Dazu dienen auch Mitteilungspflichten Dritter (> Mitteilung an das Finanzamt, > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 165 ff). IdR hat aber zunächst einmal der Stpfl dem FA seine Besteuerungsgrundlagen selbst zu erklären. Sie müssen vollst...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Art der Vermögensbeteiligung

Rz. 16 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Als Vermögensbeteiligung kommen nur solche am arbeitgebenden Unternehmen in Betracht (> Rz 55 ff). Welche Arten von Beteiligungen begünstigt sind, ergibt sich aus dem Verweis in § 3 Nr 39 Satz 1 EStG auf die in § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a, b, f bis l und Abs 2 bis 5 VermBG genannten Vermögensbeteiligungen. Das sind die folgenden:mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / Zusammenfassung

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Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / cc) Beendigung des Dienstverhältnisses

Rz. 138 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Besteuerung des geldwerten Vorteils grundsätzlich nachzuholen, es sei denn, der ArbG übernimmt die Haftung (> Rz 123). Beendet wird ein Dienstverhältnis idR durch eine Kündigung oder einen Auflösungsvertrag (> Rz 68 ff). Als Zeitpunkt der Beendigung ist jedoch nicht der Zeitpunkt dieses Ere...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / bb) Zeitablauf von 15 Jahren

Rz. 135 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die Besteuerung des geldwerten Vorteils wird, sofern der ArbG keine Haftungszusage (> Rz 123) gibt, spätestens nachgeholt, wenn seit dem Zufluss 15 Jahre vergangen sind (vgl § 19a Abs 4 Nr 2 EStG). Diese Frist betrug ursprünglich 12 Jahre, wurde jedoch durch das ZuFinG (> Rz 9) auf 15 Jahre angehoben. Dies gilt auch für vor dem 01.01.2024 ü...mehr

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§ 4 Die außerprozessualen S... / 2. Berechnung der wirtschaftlichen Voraussetzungen

Rz. 154 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine Art Sozialhilfe. In Bezug auf den Prozess-/Verfahrenskostenhilfeantrag ist das Formular gemäß § 117 Abs. 3 und 4 ZPO auszufüllen. Dort sind die persönlichen Daten anzugeben, des Weiteren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Es ist mit der Einreichung zu erklären, dass die Angaben vollständig und richtig sind sowie...mehr