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Anhang 2 – Mitarbeiterkapitalbeteiligung / 2.3.3 Wertminderungen der Vermögensbeteiligung (§ 19a Absatz 4 Satz 4 bis 6 EStG)

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Rz. 49

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Ist in den in § 19a Absatz 4 Satz 1 EStG genannten Fällen der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen des Arbeitnehmers niedriger als der nach § 19a Absatz 1 EStG nicht besteuerte Vorteil, so unterliegt nur der zu diesem Zeitpunkt anzusetzende gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen der Besteuerung (§ 19a Absatz 4 Satz 4 erster Halbsatz EStG). In diesen Fällen gilt neben den geleisteten Zuzahlungen nur der tatsächlich besteuerte Vorteil als Anschaffungskosten i. S. d. §§ 17 und 20 EStG (§ 19a Absatz 4 Satz 5 EStG).

 

Rz. 50

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Beispiele:

 
  A B C D E F
gemeiner Wert bei Überlassung 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000
Zuzahlung des Arbeitnehmers 0 0 0 1 500 1 500 1 500
steuerfrei nach § 3 Nummer 39 EStG 2 000 2 000 2 000 2 000 2 000 2 000
nicht besteuerter Vorteil 8 000 8 000 8 000 6 500 6 500 6 500
Anschaffungskosten §§ 17, 20 EStG 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000

Verkauf für ... bzw. gem. Wert nach Ablauf von 15 Jahren/bei Beendigung des Dienstverhältnisses

von ...
12 000 9 000 7 000 9 000 7 000 Totalverlust
nachgeholt zu besteuern

8 000

(weil 12 000 > 8 000)

8 000

(weil 9 000 > 8 000)

7 000

(weil 7 000 < 8 000)

6 500

(weil [9 000–
1 500]> 6 500)

5 500

(weil [7 000–
1 500] < 6 500)

0

(weil [0–
1 500] < 6 500)
geänderte Anschaffungskosten nein nein 7 000 nein 7 000 (1 500 + 5 500) 1 500 (1 500 + 0)
zu besteuern nach §§ 17, 20 EStG 2 000 (12 000–10 000) – 1 000 (9 000–10 000) 0 (7 000–7 000) – 1 000 (9 000–10 000) 0 (7 000–7 000) – 1 500 (0–1 500)
 

Rz. 50.1

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Im Fall des Besteuerungstatbestands "Beendigung des Dienstverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber" (§ 19a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG) tritt bei einem Rückerwerb der V...

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