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Anhang 2 – Mitarbeiterkapitalbeteiligung / 2. Aufgeschobene Besteuerung geldwerter Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)

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2.1 Allgemeines

 

Rz. 30

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen bei Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen – KMU – (siehe Rn. 42) erfolgt nach § 19a Absatz 4 Satz 1 EStG erst zu einem späteren Zeitpunkt, i. d. R. bei Veräußerung oder unentgeltlicher Übertragung, spätestens jedoch nach 15 Jahren oder bei der Beendigung des Dienstverhältnisses. Durch die Regelung wird vermieden, dass bereits zum Zeitpunkt der Übertragung einer Vermögensbeteiligung vom Arbeitgeber oder einem Gesellschafter des Arbeitgebers (im nachfolgenden Text zusammengefasst als "Arbeitgeber" bezeichnet) auf den Arbeitnehmer ein Vorteil (Sachbezug) zu versteuern ist, ohne dass dem Arbeitnehmer liquide Mittel zugeflossen sind.

 

Rz. 31

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Mit der Regelung in § 19a EStG wird kein Systemwechsel in Bezug auf die Einkunftsart vorgenommen. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze. Mit der Übertragung einer Vermögensbeteiligung auf den Arbeitnehmer geht diese – wie bisher – in dessen Privatvermögen über. Die Besteuerung von Ausschüttungen, Zinsen etc. sowie von Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten richtet sich nach § 20 EStG bzw. nach § 17 EStG.

2.1.1 Begünstigter Personenkreis (§ 19a Absatz 1 Satz 1 EStG)

 

Rz. 32

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Die Rn. 1, 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend.

2.1.2 Begünstigte Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG)

 

Rz. 33

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Die Rn. 4 bis 7 gelten in der Regel entsprechend.

 

Rz. 34

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Eine sog. Konzernregelung enthält § 19a EStG – anders als § 3 Nummer 39 EStG (dort Satz 3) – nicht (siehe Rn. 5 Satz 2). Vermögenbeteiligungen an anderen Unternehmen desselben Konzerns i. S. d. § 18 AktG gelten damit nicht als Vermögensbeteiligungen an dem Unternehmen des Arbeitgebers (§ 19a Absatz 1 Satz 1 EStG). § 19a EStG ist daher auf entsprechende Vermögensbeteiligungen nicht anwendbar.

...

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