Fachbeiträge & Kommentare zu Fristlose Kündigung

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Fristgerechte Geltendmachun... / 1 Wichtige Fristen aus Gesetz und Rechtsprechung

Die nachfolgende Liste stellt die wichtigsten Fristen aus Gesetz und Rechtsprechung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ohne Anspruch auf Vollständigkeit dar. Fristen aus dem kollektiven Arbeitsrecht (Betriebsverfassungsrecht, Tarifrecht), aus dem Insolvenzrecht und prozessuale Fristen sind nicht berücksichtigt.mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 1.2.5.3 Art des Bankkontos

Konteninhaberin ist grundsätzlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Bei einer Kontoneueröffnung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, ein solches als Treuhandkonto mit Inhaberschaft des Verwalters zu eröffnen.[1] Da sich das Führen von Eigenkonten im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Verwaltungsv...mehr

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Finanzverwaltung der Wohnun... / 1.2.5.2 Kontenführung

Im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen Gelder hat der Verwalter Bankkonten zu führen. Die folgt aus dem Gebot der Vermögenstrennung und dem Erfordernis der pfand- und insolvenzsicheren Anlage der gemeinschaftlichen Gelder. Der Verwalter hat für jede von ihm verwaltete Eigentümergemeinschaft ein Girokonto zu führen, über das die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft im R...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3 Probezeitkündigung, fristlose und außerordentliche Kündigung

Vor der Probezeitkündigung und einer fristlosen, sowie einer außerordentlichen (nicht notwendigerweise fristlosen) Kündigung ist der Personalrat lediglich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 LPVG BW anzuhören. Diese Anhörung hat jedoch in jedem Falle schriftlich zu erfolgen, da die in § 87 Abs. 2 LPVG BW eingeräumte Möglichkeit der mündlichen Unterrichtung lediglich die Fälle Nr. 1 bis ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11.2 Anhörung nach § 83 Abs. 3 Satz 1 LPersVG RP

Bei fristlosen und außerordentlichen Kündigungen ist nur die Anhörung vorgesehen. Auf das Problem der außerordentlichen Kündigung tariflich unkündbarer Beschäftigter sei hingewiesen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.7.1 Anhörungsrecht

Bei fristloser Beendigung wie auch bei allen außerordentlichen Kündigungen und der Kündigung während der Probezeit ist nur die Anhörung nach § 78 Abs. 2 HPVG vorgesehen. Die Problematik im Falle der außerordentlichen Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer besteht gleichwohl, da das BAG[1] gegen den Wortlaut jedenfalls dann, wenn ein kündbarer Arbeitnehmer nur fristgerec...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.2 Kündigungen

Während die ordentliche Kündigung der Mitbestimmung nach § 63 LPVG-BB unterworfen ist, hat die Personalvertretung bei außerordentlichen Kündigungen, fristlosen Beendigung und Kündigungen in der Probezeit ein Mitwirkungsrecht nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG-BB. Dabei ist zu beachten, dass außerordentliche Kündigungen nicht immer fristlos sein müssen. So können gerade im Öffentlich...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9 Niedersachsen

In Niedersachsen gibt es keine Mitwirkung genannte Beteiligungsform. Jedoch entsprechen die Regelungen zur Herstellung des Benehmens nach § 76 NPersVG durchaus dem Verfahren des § 81 ff. BPersVG. Daher können die Fälle in denen die Dienststelle nach § 75 NPersVG das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen hat, mit den Mitwirkungstatbeständen verglichen werden. Für Beamte der...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.10.1 Anhörung § 75 LPVG NW

EinigeTatbestände des § 84 BPersVG unterliegen nach § 75 LPVG NW der Anhörung. Für die Anhörung ist ausdrücklich durch § 75 Abs. 2 LPVG NW vorgeschrieben, dass die Anhörung so in einem so frühen (Plan-, Entwurfs-) Stadium zu erfolgen hat, dass die Anhörung noch Einfluss auf die Willensbildung haben kann. Man verlässt sich hier nicht auf die Grundsätze zur vertrauensvollen Zus...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.6.1 Anhörungsrecht

§ 88 Abs. 4 HmbPersVG gewährt der Personalvertretung in den Fällen der fristlosen Entlassung eines Beamten, sowie der außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern und der Beendigung in der Probezeit ein Anhörungsrecht. Wichtig Außerordentliche Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer, § 87 Abs. 4 Satz 4 HmbPersVG Soweit bei einem tariflich unkündbaren Mitarbeiter ein Fall...mehr

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§ 5 Muster / M. Muster: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet

Rz. 13 Muster 5.13: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet Muster 5.13: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet § 1 Geltung der Bedingungen Diese Provider-Bedingungen/Bedingungen der Diensteanbieter (nachfolgend: Provider oder Diensteanbieter) gelten für alle Verträge, die der Provider über Leistungen im Zusammenhang mit der Ber...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 2. Künstlervertrag

Rz. 449 Künstlerverträge (siehe § 5 Rdn 8 Muster: Künstlervertrag) haben primär die Übertragung der Leistungsschutzrechte ausübender Künstler gem. §§ 73 ff. UrhG zum Gegenstand mit dem Ziel der Erstellung von Tonträgern und deren Bewerbung (Promotion). In diesem Kontext werden auch Merchandising-Rechte, die Nutzungsrechte zur Produktion von Musikvideos, Compilations- und Mul...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9 Niedersachsen

§ 75 Abs. 1, 2 NPersVG – Herstellung des Benehmens; § 76 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 NPersVG – Verfahren zur Herstellung des Benehmens Das Landespersonalvertretungsrecht Niedersachsens kennt die Beteiligungsform des Mitwirkungsverfahrens nicht. An deren Stelle besteht jedoch die Beteiligungsform "Herstellung des Benehmens", die in den §§ 75, 76 NPersVG geregelt ist. Die Schriftformerfo...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.2 Mitwirkungstatbestand nach § 85 BPersVG

Hiernach besteht ein Mitwirkungsrecht bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber. Das Mitwirkungsverfahren greift hingegen nicht bei einer außerordentlichen Kündigung oder fristlosen Entlassung. In diesen Fällen ist der Personalrat lediglich anzuhören (§ 86 BPersVG).mehr

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Sicherung von Arbeitgeberda... / 2.1 Begriff des Gelddarlehens und Inhaltskontrolle

Das BGB unterscheidet zwischen Geld- und Sachdarlehen – Letztere bleiben nachfolgend mangels praktischer Relevanz unberücksichtigt. Ein Gelddarlehen ist seiner Rechtsnatur nach ein Verpflichtungsgeschäft, aufgrund dessen sich der Darlehensgeber (Arbeitgeber) dem Darlehensnehmer (Arbeitnehmer) gegenüber zur Überlassung eines Geldbetrags verpflichtet. Der Darlehensnehmer ist v...mehr

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§ 13 Zuschlagsverhandlung / V. Sonderkündigungsrecht

Rz. 73 Ist das ersteigerte Grundstück vermietet oder verpachtet, hat der Ersteher ein Sonderkündigungsrecht, § 57a ZVG. Die Kündigung muss zum ersten gesetzlich zulässigen Termin nach dem Zuschlag ausgesprochen werden. Die außerordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten zulässigen Termin erfolgt, § 57a S. 2 ZVG. Der Zeitpunkt der Verkündung des Z...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.4.3 Betriebsrat, betriebsverfassungsrechtliche Organe, Sprecherausschuss

Der Betriebsrat ist zu beteiligen, wenn sein Bestand, seine Zusammensetzung, Kostenerstattungsansprüche oder der Umfang seiner Beteiligungsrechte umstritten sind. Weiterhin ist der Betriebsrat zu beteiligen, wenn die Bildung eines Wirtschaftsausschusses im Streit steht. Der Wirtschaftsausschuss selbst ist kein eigenständiges betriebsverfassungsrechtliches Organ und regelmäßi...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.6 Antragsbefugnis

Der Antragsteller ist nur dann antragsbefugt, d. h. prozessführungsbefugt, wenn er den geltend gemachten Anspruch entweder als eigenes Recht beanspruchen kann oder den Antrag zum Schutz seiner eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition stellt.[1] Für den Antrag muss auch im Beschlussverfahren ein Rechtsschutzinteresse bestehen.[2] Das Fehlen der Antragsbefugnis is...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.1.2 Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats

Stimmt der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung oder der Versetzung eines Betriebsratsmitglieds nicht zu , hat der Arbeitgeber einen Zustimmungsersetzungsantrag an das zuständige Arbeitsgericht zu stellen.[1] Der Arbeitgeber muss zunächst so rechtzeitig die Zustimmung bei dem Betriebsrat beantragen, dass er bei ihrer Nichterteilung noch innerhalb der 2-Wochenfrist des ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.11 Beendigung einer Dienstvereinbarung

Die Dienstvertragsparteien können jederzeit eine Dienstvereinbarung wieder durch Vertrag aufheben. Hierbei sind dieselben Anforderungen zu beachten wie bei deren Abschluss. Voraussetzung ist somit zunächst ein gemeinsamer Beschluss, d. h. eine übereinstimmende Willenserklärung, es muss die Schriftform bzw. elektronische Form beachtet werden und schließlich muss die Aufhebung...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3 Schutz der Personalratsmitglieder vor außerordentlichen Kündigungen, § 55 Abs. 1 BPersVG

§ 55 Abs. 1 BPersVG regelt zunächst die außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern. Soweit diese in einem Arbeitsverhältnis stehen, muss der Personalrat bei einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. 1.3.1 Geltungsbereich 1.3.1.1 Geschützter Personenkreis § 55 Abs. 1 BPersVG gewährt nur Personalratsmitgliedern Schutz, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältn...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Nur die außerordentliche Kündigung fällt unter das Zustimmungserfordernis des § 55 Abs. 1 BPersVG. Erfasst wird hierbei jede Art der außerordentlichen Kündigung, d. h. auch die außerordentliche Änderungskündigung[1] bzw. die außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer sozialen Auslauffrist oder eine außerordentliche Massenänderungskündigung. Es ist hierbei zu beachten, d...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.3.1 Ablauf des Verfahrens

Das Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 BPersVG wird durch Antrag des Dienststellenleiters eingeleitet. Sinn und Zweck ist es, die fehlende Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Das Verfahren kommt somit dann zur Anwendung, wenn der Personalrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung verweigert, sich nicht innerhalb ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Einführung

§ 55 Abs. 1 BPersVG regelt zunächst die außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern. Soweit diese in einem Arbeitsverhältnis stehen, muss der Personalrat zu einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. Für den Fall der Verweigerung der Zustimmung oder in den Fällen, dass keine Äußerung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erfolgt, kann gemäß Ab...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.2.1 Einleitung

Vor der außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds muss der Dienststellenleiter die Zustimmung des Personalrats einholen oder diese im Fall der Verweigerung durch das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren nach § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 80ff. ArbGG ersetzen lassen. Ohne die erteilte Zustimmung ist die Kündigung unheilbar nichtig.[1] Die Zustimmung muss ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.7 Rechtsstellung des betroffenen Personalratsmitglieds

Das betroffene Personalratsmitglied ist gemäß des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs auch während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens weiter zu beschäftigen. Dies folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 1, 2 GG. Dieser entfällt nur ausnahmsweise nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen, soweit das Interesse des Arbeitgebers an der Suspendierung...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.13 Saarland

§ 46 SPersVG Im Saarland regelt § 46 SPersVG den Schutz der Mitglieder des Personalrats. Diese Vorschrift ist vergleichbar mit § 55 BPersVG, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Abweichen zum Bundesrecht verweist Abs. 1 auf §§ 15 und 16 KSchG und ordnet deren entsprechende Anwendung für die Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildenden...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.4 Anderweitige Verfahrenserledigung

Endet der Kündigungsschutz eines durch § 55 Abs. 1 BPersVG geschützten Arbeitnehmers bevor das gerichtliche Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung rechtskräftig abgeschlossen ist, bedarf die außerordentliche Kündigung keiner Zustimmung des Personalrats oder ihrer gerichtlichen Ersetzung mehr. Endet z. B. die Amtszeit des zu kündigenden Personalratsmitglieds, tritt eine Erledi...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.16 Schleswig-Holstein

§ 38 MBG Schl.-H. § 38 MBG Schl.-H. regelt den Schutz der Personalratsmitglieder vor Kündigung, Versetzung und Abordnung. Abs. 1 stellt zunächst klar, dass §§ 15 und 16 des KSchG für Mitglieder des Personalrats entsprechend gelten (vgl. hierzu die entsprechende Kommentierung zu § 15 KSchG in 1.6 zu § 55 BPersVG). Eine ausdrückliche Regelung zur außerordentlichen Kündigung ist n...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Allgemeines

§ 127 BPersVG enthält eine unmittelbar für die Länder geltende Vorschrift, die § 55 Abs. 1 BPersVG entspricht. Soweit neben dieser Vorschrift in den Landespersonalvertretungsgesetzen eine entsprechende Vorschrift vorhanden ist, handelt es sich lediglich um eine Wiederholung des Bundesrechtes, die lediglich deklaratorische Wirkung hat. Der bislang in § 108 Abs. 1 BPersVG a. F....mehr

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Unternehmensverträge / 4.3.3 Praktische Bedeutung und Gewinnabführungsvertragsmuster

Rz. 40 Die praktische Bedeutung des Gewinnabführungsvertrags resultiert vor allem aus dem Steuerrecht, weil die körperschaftsteuerliche Organschaft das Bestehen eines solchen Vertrags voraussetzt.[1] Aufgrund der bis zum Veranlagungszeitraum 2004 gültigen Rechtslage wurde der Gewinnabführungsvertrag in der unternehmerischen Praxis üblicherweise mit einem Beherrschungsvertrag...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.1.1 Geschützter Personenkreis

§ 55 Abs. 1 BPersVG gewährt nur Personalratsmitgliedern Schutz, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, d. h. Arbeitnehmer sind. Beamte werden dagegen nicht erfasst. Grund hierfür ist, dass nur bei Arbeitnehmern ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden kann, während das Beamtenverhältnis durch z. B. Entlassung auf eigenen Wunsch bzw. gegen den Wil...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.2.3 Ablauf des Zustimmungsverfahrens

Nach Entschluss des Dienststellenleiters, einem Mitglied des Personalrats außerordentlich zu kündigen, teilt er dies dem zuständigen Personalrat mit und beantragt dessen Zustimmung. Der Dienststellenleiter muss dem Personalrat hierbei alle Gründe mitteilen, die seiner Meinung nach die beabsichtigte Kündigung rechtfertigen. Er hat sowohl belastende sowie auch entlastende Umst...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.12 Rheinland-Pfalz

§ 70 LPersVG RP § 70 LPersVG RP regelt den Schutz der Mitglieder der Personalvertretung. In Abs. 1 und Abs. 2 ist der Kündigungsschutz enthalten. Hiernach bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, der Zustimmung der Personalvertretung. Ebenfalls geschützt nach Abs. 1 sind die, sei es auch nur vorübergehend, n...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.1 Geltungsbereich

1.3.1.1 Geschützter Personenkreis § 55 Abs. 1 BPersVG gewährt nur Personalratsmitgliedern Schutz, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, d. h. Arbeitnehmer sind. Beamte werden dagegen nicht erfasst. Grund hierfür ist, dass nur bei Arbeitnehmern ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden kann, während das Beamtenverhältnis durch z. B. Entlassung auf ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.1.2 Zeitlicher Geltungsbereich

Das Zustimmungserfordernis für eine außerordentliche Kündigung besteht während der gesamten Dauer der Amtsausübung. Vor Beginn der Amtszeit, z. B. in der Zeit zwischen der Wahl eines neuen Personalrats und dem Ende der Amtszeit eines gegenwärtigen Personalrats, besteht dann eine Zustimmungspflicht, soweit das Wahlergebnis bereits bekannt gegeben wurde. Die Zustimmungspflicht e...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.2 Das Zustimmungsverfahren

1.3.2.1 Einleitung Vor der außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds muss der Dienststellenleiter die Zustimmung des Personalrats einholen oder diese im Fall der Verweigerung durch das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren nach § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 80ff. ArbGG ersetzen lassen. Ohne die erteilte Zustimmung ist die Kündigung unheilbar nichtig.[1] Di...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.3 Das Zustimmungsersetzungsverfahren

1.3.3.1 Ablauf des Verfahrens Das Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 BPersVG wird durch Antrag des Dienststellenleiters eingeleitet. Sinn und Zweck ist es, die fehlende Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Das Verfahren kommt somit dann zur Anwendung, wenn der Personalrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung verw...mehr

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Unternehmensverträge / 7.3 Vertragsbeendigung

Rz. 80 Neben den allgemeinen Vorschriften sind für die Beendigung von Unternehmensverträgen aus aktienrechtlicher Sicht die §§ 296–299 AktG und § 307 AktG einschlägig. Die Unternehmensverträge nach den §§ 291, 292 AktG enden üblicherweise durch Zeitablauf, Aufhebung oder ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung. Generell ist für die Beendigung eines Unternehmensvertrags d...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.3.2 Versetzungs- und Abordnungsschutz

Versetzung, Abordnung, Zuweisung bzw. Umsetzung bedürfen nach § 55 Abs. 2 BPersVG nur dann der Zustimmung des Personalrats, soweit sie gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden sollen. Nicht unter den Schutz des § 55 Abs. 2 BPersVG fallen Maßnahmen, die mit Einverständnis des betroffenen Personalratsmitglieds erfolgen. Die Einverständniserklärung ist von der Diens...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3 Bayern

Art. 47 BayPVG Art. 47 BayPVG regelt den Schutz der Mitglieder des Personalrats und entspricht im Wesentlichen § 55 BPersVG, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Folgende Besonderheiten sind jedoch zu beachten: Abs. 1 stellt zusätzlich klar, dass §§ 15 und 16 des KSchG für Mitglieder des Personalrats entsprechend gelten (vgl. zu § 15 KSchG die entsprechende...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.5 Brandenburg

§ 47 LPVG-BB § 47 LPVG-BB enthält eine Schutzvorschrift der Personalratsmitglieder. Für den Schutz vor ordentlicher bzw. außerordentlicher Kündigung gelten gemäß Abs. 1 die Vorschriften der §§ 15 und 16 KSchG sowie § 127 BPersVG (vgl. hierzu entsprechende Kommentierungen zu § 55 Abs. 1 BPersVG bzw. in 1.6 zu § 15 KSchG). Der dem § 55 Abs. 2 BPersVG entsprechende Versetzungsschu...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.7 Hamburg

§ 52 HmbPersVG Hamburg enthält in § 52 HmbPersVG eine dem Bundesrecht entsprechende Regelung zum Versetzungs- und Abordnungsschutz, so dass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Ergänzend bzw. klarstellend wird ausdrücklich auf die Umsetzung zu einer anderen Dienststelle oder innerhalb der Dienststelle unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.11 Nordrhein-Westfalen

§ 43 LPVG NW Der Schutz von Personalratsmitgliedern ist in § 43 LPVG NW geregelt. Abs. 1 enthält eine Schutzvorschrift gegen Versetzungen, Abordnungen und Umsetzungen. Diese entspricht im Wesentlichen § 55 Abs. 2 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Der Schutz gilt ausdrücklich entsprechend für Ersatzmitglieder, soweit sie in den Personalr...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.9 Mecklenburg- Vorpommern

§ 40 PersVG M-V In Mecklenburg-Vorpommern regelt § 40 PersVG M-V den Schutz der Personalratsmitglieder gegen Kündigung, Versetzung und Abordnung. Abs. 1 verweist zunächst auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 15 und 16 KSchG (vgl. zu § 15 KSchG entsprechende Kommentierung in 1.6 zu § 55 BPersVG). Über § 127 BPersVG, der unmittelbar auf Länderebene gilt, ist zudem der Schutz ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.17 Thüringen

§ 47 ThürPersVG § 47 ThürPersVG regelt den Sonderschutz der Personalratsmitglieder. Abs. 1 enthält eine Schutzvorschrift bei außerordentlichen Kündigungen. Dieser entspricht § 55 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Der Schutz vor Versetzungen sowie vor Abordnungen ist in Abs. 2 geregelt. Insoweit dürfen Personalratsmitglieder gegen ihren ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.6 Rechtsmittel

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann sowohl vom beteiligten Personalratsmitglied als auch vom Personalrat selbst, sowie bei abweisendem Beschluss vom Dienststellenleiter, Beschwerde zum OVG oder VGH eingelegt werden, § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG. Gegen den Beschluss des OVG kann Rechtsbeschwerde an das BVerwG gemäß § 92 ArbGG eingelegt werde...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2 Baden-Württemberg

§§ 43, § 47 LPVG BW In Baden-Württemberg regeln die §§ 43 ff. LPVG BW die Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrats. Insbesondere regelt § 47 LPVG BW entsprechend der Vorschrift auf Bundesebene den Schutz vor Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung (Abs. 1 und 2) bzw. außerordentlichen Kündigung (Abs. 4). Insoweit kann auf die Kommentierung des § 55 BPersV...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.4 Berlin

§ 44 PersVG BE Schutzvorschrift für Personalratsmitglieder ist in Berlin § 44 PersVG BE. Für den Kündigungsschutz wird hier auf § 127 BPersVG bzgl. der außerordentlichen Kündigung (vgl. hierzu die Kommentierung der entsprechenden Vorschrift des § 55 Abs. 1 BPersVG) und bzgl. der ordentlichen Kündigung auf § 15 KSchG (vgl. hierzu entsprechende Kommentierung in 1.6)) verwiesen....mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.6 Bremen

§ 56 PVG-HB In Bremen enthält § 56 Abs. 2 PVG-HB Bestimmungen über den Kündigungs- sowie den Versetzungsschutz von Personalratsmitgliedern. In Satz 1 wird die entsprechende Anwendung der §§ 15 und 16 KSchG angeordnet (vgl. zu § 15 KSchG die entsprechende Kommentierung in 1.6 zu § 55 BPersVG). Satz 2 enthält eine dem § 55 Abs. 2 Satz 1 BPersVG vergleichbare Regelung, sodass au...mehr